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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BFH 07.08.2018 - IX S 1/18
BFH 07.08.2018 - IX S 1/18 - Mehrfach wiederholte Anhörungsrüge
Normen
§ 133a FGO
Vorinstanz
vorgehend BFH, 15. November 2017, Az: IX S 31/17, Beschluss
Leitsatz
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NV: Eine weitere Anhörungsrüge gegen einen ablehnenden Beschluss, mit dem eine wiederholte Anhörungsrüge als nicht statthaft verworfen wurde, ist ebenfalls nicht statthaft.
Tenor
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Die Anhörungsrüge der Kläger gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 15. Dezember 2017 IX S 31/17 wird als unzulässig verworfen.
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Die Kosten des Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Gründe
- 1
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Die Anhörungsrüge ist unzulässig.
- 2
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Gegen einen Beschluss, mit dem das Gericht über eine nicht statthafte wiederholte Anhörungsrüge (§ 133a der Finanzgerichtsordnung --FGO--) entschieden hat, ist eine weitere Anhörungsrüge ebenfalls nicht statthaft.
- 3
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Von einer weiteren Begründung wird mit Blick auf § 133a Abs. 4 Satz 4 FGO abgesehen.
- 4
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Für die Entscheidung über die (wiederholte) Anhörungsrüge wird eine Gebühr in Höhe von 60 € erhoben (Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes).
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