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BFH 04.09.2017 - IX B 34/17
BFH 04.09.2017 - IX B 34/17 - Nichtzulassungsbeschwerde: Fortbildung des Rechts - qualifizierte Rechtsanwendungsfehler - willkürliche Ablehnung einer Besetzungsrüge
Normen
§ 115 Abs 2 Nr 2 Alt 1 FGO, § 115 Abs 2 Nr 2 Alt 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 22 Nr 3 EStG 1997, § 51 Abs 1 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Finanzgericht Berlin-Brandenburg, 10. Januar 2017, Az: 6 K 6272/12, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Frage, ob Leistungen, die die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf der Grundlage ihrer Wirtschaftsgemeinschaft erbringen, unter eine Einkunftsart fallen oder nicht steuerbar sind, ist in der Rechtsprechung des BFH geklärt .
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2. NV: Allein der Umstand, dass das FG die Angaben der Klägerin für lückenhaft und unzutreffend hält und andere Schlüsse aus ihren Angaben zieht, macht eine Entscheidung nicht willkürlich oder greifbar gesetzwidrig .
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3. NV: Eine Besetzungsrüge kann nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war .
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 10. Januar 2017 6 K 6272/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.
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Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Klägerin zu tragen.
Gründe
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Die Beschwerde hat keinen Erfolg.
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Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision gemäß § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sind nicht gegeben. Die Revision ist weder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO, dazu unter 1.), wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs --BFH-- (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 2.), wegen eines qualifizierten Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO, dazu unter 3.) noch wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, dazu unter 4.) zuzulassen.
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1. Dem Vorbringen der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) lassen sich die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht entnehmen.
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a) Die Darlegung des Zulassungsgrunds der Erforderlichkeit einer Entscheidung des BFH zur Fortbildung des Rechts verlangt substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit einer hinreichend bestimmten --abstrakt beantwortbaren-- Rechtsfrage, die im konkreten Rechtsfall voraussichtlich klärbar/klärungsfähig (entscheidungserheblich) ist und deren Beurteilung zweifelhaft oder umstritten ist. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit der einschlägigen Rechtsprechung, insbesondere des BFH, sowie den Äußerungen im Schrifttum auseinandersetzen. Dabei sind Ausführungen erforderlich, aus denen sich ergibt, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen die Beantwortung der Rechtsfrage zweifelhaft und umstritten ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 9. April 2014 XI B 128/13, BFH/NV 2014, 1224, unter II.1.a cc; Gräber/ Ratschow, Finanzgerichtsordnung, 8. Aufl., § 116 Rz 32, 38).
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b) Derartige Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung der Klägerin nicht. Es fehlen konkrete Ausführungen dazu, wonach die von den Klägern aufgeworfene Frage des Vorliegens steuerbarer Leistungen i.S. des § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft in der Rechtsprechung des BFH und im Schrifttum ungeklärt ist. Ebenso fehlt es an Ausführungen dazu, in welchem Umfang, von welcher Seite und aus welchen Gründen diese Frage aus rechtlicher Sicht zweifelhaft oder umstritten sein soll. Vielmehr besteht zwischen Rechtsprechung, Finanzverwaltung und Schrifttum Übereinstimmung dahingehend, dass Leistungen, die die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf der Grundlage ihrer Wirtschaftsgemeinschaft erbringen, unter keine Einkunftsart fallen und mithin nicht steuerbar sind (vgl. BFH-Urteil vom 14. September 1999 IX R 88/95, BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776; Eckardt in Kanzler/Kraft/Bäuml, EStG, 2. Aufl., § 22 Rz 169; s.a. die Aufzählung bei Fischer in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 22 Rz 69, 71).
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2. Der von der Klägerin vorgebrachte Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) liegt nicht vor.
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a) Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. BFH-Beschluss vom 8. Mai 2013 III B 140/12, BFH/NV 2013, 1248).
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b) Daran gemessen liegt die von den der Klägerin vorgetragene Abweichung von der Entscheidung des BFH in BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776 nicht vor. Denn das FG ist auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen davon ausgegangen, dass die Leistungen der Klägerin nicht auf familienrechtlicher Grundlage oder auf der Grundlage einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft erbracht worden sind, sondern um ein Entgelt zu erhalten. Die Entscheidung des FG widerspricht mithin nicht den tragenden Rechtssätzen der Entscheidung des BFH in BFHE 189, 424, BStBl II 1999, 776, sondern wendet diese zutreffend auf den Fall an. Dabei hat das FG den Umstand einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft zwischen der Klägerin und dem Beigeladenen sowohl im Tatbestand angeführt als auch in den Entscheidungsgründen mehrfach in die Würdigung einbezogen.
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3. Schließlich kommt auch eine Revisionszulassung wegen eines offensichtlichen, das finanzgerichtliche Urteil als willkürlich oder greifbar gesetzwidrig erscheinen lassenden Rechtsanwendungsfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO) nicht in Betracht. Denn für einen derart offensichtlichen Rechtsfehler bestehen im Streitfall keine Anhaltspunkte. Allein der Umstand, dass das FG die Angaben der Klägerin für lückenhaft und unzutreffend hält und andere Schlüsse aus den von ihr im Klageverfahren gemachten Angaben zieht, macht eine Entscheidung nicht willkürlich oder greifbar gesetzwidrig. Das gleiche gilt für den Umstand, dass das FG die auf den Konten eingezahlten Geldbeträge und die von der Klägerin für ihre aufwändige Lebensführung verwandten Beträge als Schätzungsgrundlage herangezogen hat. Denn im Rahmen der Überprüfung der Schätzung hat das FG berücksichtigt, dass einzelne Beträge zum Teil identisch und damit ggf. doppelt berücksichtigt waren und dies bei der Höhe der anzusetzenden Besteuerungsgrundlagen gewürdigt. Diese --umfangreich begründete-- Vorgehensweise des FG ist nachvollziehbar und verstößt weder gegen Denkgesetze noch gegen allgemeine Erfahrungssätze und ist auch keinesfalls willkürlich.
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4. Die Revision ist nicht wegen eines Verfahrensfehlers (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) zuzulassen. Die Ablehnung des Befangenheitsgesuchs durch das FG begründet keinen Verfahrensmangel.
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a) Nach § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 42 der Zivilprozessordnung (ZPO) findet die Ablehnung eines Richters wegen Besorgnis der Befangenheit statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit des Richters zu rechtfertigen. Dabei kommt es darauf an, ob der Prozessbeteiligte von seinem Standpunkt aus bei vernünftiger objektiver Betrachtung Anlass hat, die Voreingenommenheit des oder der abgelehnten Richter zu befürchten. Gemäß § 51 Abs. 1 Satz 1 FGO i.V.m. § 44 Abs. 2 ZPO sind die das Misstrauen in die Unparteilichkeit rechtfertigenden Umstände im Ablehnungsgesuch substantiiert darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BFH-Beschlüsse vom 10. März 2015 V B 108/14, BFH/NV 2015, 849, unter 2.a, und vom 4. Mai 2016 V B 108/15, BFH/NV 2016, 1289, unter 1.a aa). Ein Zulassungsgrund ist dabei nur dann gegeben, wenn die Ablehnung entweder gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht wie den Anspruch auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes) verletzt wird. Auch das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter schützt indes nur vor willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften. Eine Besetzungsrüge kann deshalb auch nur dann Aussicht auf Erfolg haben, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich war (BFH-Beschluss in BFH/NV 2016, 1289, unter 1.a bb; Gräber/Ratschow, a.a.O., § 119 Rz 8, jeweils m.w.N.).
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b) Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall nicht vor. Die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs war nicht willkürlich. Denn Anhaltspunkte für eine Befangenheit der mitwirkenden Richter sind aus dem Vortrag der Klägerin, der sich im Wesentlichen mit dem Inhalt der von den beteiligten Richtern getroffenen Entscheidungen befasst, nicht erkennbar. Zudem können mögliche Ungenauigkeiten, Unschlüssigkeiten oder Widersprüche in der tatsächlichen oder rechtlichen Würdigung des FG die Besorgnis der Befangenheit nicht begründen. Das FG hat die Ablehnung des Befangenheitsantrags in seiner Entscheidung über das Ablehnungsgesuch schlüssig und nachvollziehbar begründet. So werden nicht nur Sachverhalt und Prozessgeschichte des Verfahrens umfangreich dargestellt. Auch das Vorbringen der Klägerin, ihr werde ohne hinreichende Tatsachengrundlage die Mitwirkung an Straftaten unterstellt, wird im Einzelnen gewürdigt und in die Entscheidung einbezogen.
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5. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.
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