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BFH 19.11.2015 - VI R 38/14
BFH 19.11.2015 - VI R 38/14 - Zivilprozesskosten als außergewöhnliche Belastungen - Keine Abziehbarkeit bei auf selbst vereinbarter Vertragsgestaltung beruhender Zwangslage - Keine Zwangsläufigkeit bei Verpflichtung zur Kostentragung wegen Vermögenslosigkeit der Gegenpartei - Baumängel
Normen
§ 33 Abs 2 EStG 2009, § 33 Abs 1 EStG 2009, EStG VZ 2010
Vorinstanz
vorgehend FG Düsseldorf, 13. Februar 2014, Az: 12 K 3227/12 E, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Die Kosten eines Zivilprozesses sind im Allgemeinen keine außergewöhnlichen Belastungen i.S. des § 33 EStG (Änderung der Rechtsprechung) .
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2. NV: Etwas anderes kann ausnahmsweise gelten, wenn ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens berührt .
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3. NV: Hat sich der Steuerpflichtige auf unklare vertragliche Gestaltungen eingelassen, kann dies dem Rechtsstreit die Zwangsläufigkeit nehmen .
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4. NV: Zwangsläufigkeit ist nicht allein deshalb gegeben, weil die Verpflichtung zur Kostentragung nicht aus einem Unterliegen im Rechtsstreit, sondern aus der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei folgt. Vielmehr kommt es auch in diesem Fall darauf an, ob das der Zahlungsverpflichtung als wesentliche Ursache zugrunde liegende Ereignis als solches für den Steuerpflichtigen zwangsläufig war (Anschluss an BFH-Urteil vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391) .
Tenor
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Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 13. Februar 2014 12 K 3227/12 E aufgehoben.
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Die Klage wird abgewiesen.
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Die Kosten des gesamten Verfahrens haben die Kläger zu tragen.
Tatbestand
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I. Streitig ist, ob Zivilprozesskosten, die die obsiegende Partei als haftender Zweitschuldner zu tragen hat, als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu berücksichtigen sind.
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Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) erwarben mit Vertrag vom … Oktober 2005 eine von dem Verkäufer, einer Bauträgergesellschaft, noch zu errichtende Doppelhaushälfte in Y. Im Jahr 2007 kam es im Zusammenhang mit der Fertigstellung und Übergabe des Gebäudes zum Streit, der zu einem im Namen der Klägerin geführten Rechtsstreit vor dem Landgericht Y führte. Die Klägerin obsiegte in diesem Klageverfahren zum ganz überwiegenden Teil. Die beklagte Bauträgergesellschaft wurde jedoch im Jahr 2009 insolvent, so dass nach Abschluss des gerichtlichen Verfahrens die Klägerin als haftende Zweitschuldnerin für die von der unterlegenen Partei zu tragenden Verfahrenskosten (88 % = 8.726,25 €) in Anspruch genommen wurde.
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In ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2010) machten die Kläger die Verfahrenskosten des Zivilrechtsstreits als außergewöhnliche Belastung geltend und bezogen sich dabei auf das Senatsurteil vom 12. Mai 2011 VI R 42/10 (BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015).
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Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte diese Kosten bei der Einkommensteuerfestsetzung nicht. Der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage gab das Finanzgericht (FG) statt (Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2015, 923). Die Klage sei begründet. Die geltend gemachten Verfahrenskosten für den Zivilprozess vor dem Landgericht seien der Klägerin sowohl unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesfinanzhofs (BFH) in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 als auch unter Zugrundelegung der früheren Rechtsprechungsgrundsätze zwangsläufig entstanden und damit als außergewöhnliche Belastungen i.S. des § 33 Abs. 1 EStG zu berücksichtigen.
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Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts.
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Es beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 13. Februar 2014 12 K 3227/12 E aufzuheben und die Klage abzuweisen.
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Die Kläger beantragen,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Die geltend gemachten Prozesskosten sind nicht als außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG zu berücksichtigen.
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1. Erwachsen einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstandes (außergewöhnliche Belastung), so wird auf Antrag die Einkommensteuer in bestimmtem Umfang ermäßigt (§ 33 Abs. 1 EStG).
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a) Nachdem der Senat unter Aufgabe seiner in dem Urteil in BFHE 234, 30, BStBl II 2011, 1015 vertretenen Ansicht zu der früheren Rechtsprechung des BFH zur Abziehbarkeit der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung zurückgekehrt ist (Senatsurteil vom 18. Juni 2015 VI R 17/14, BFHE 250, 153, BStBl II 2015, 800), sind derartige Aufwendungen grundsätzlich nur dann als zwangsläufig anzusehen, wenn auch das die Prozessführung adäquat verursachende Ereignis für den Steuerpflichtigen zwangsläufig ist (Senatsurteile vom 3. Juni 1982 VI R 41/79, BFHE 136, 370, BStBl II 1982, 749; vom 2. Oktober 1981 VI R 38/78, BFHE 134, 286, BStBl II 1982, 116; BFH-Urteile vom 18. Juli 1986 III R 178/80, BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 19. Dezember 1995 III R 177/94, BFHE 179, 383, BStBl II 1996, 197). Daran fehlt es im Allgemeinen bei einem Zivilprozess.
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b) Indes ist der Grundsatz, dass Kosten eines Zivilprozesses keine außergewöhnlichen Belastungen sind, keine starre Regel. Vielmehr erfordert die Vielfalt der prozessualen Gestaltungen eine Berücksichtigung des jeweiligen Streitgegenstandes und der Ursachen des Streits (vgl. u.a. BFH-Urteile in BFHE 147, 171, BStBl II 1986, 745; vom 9. Mai 1996 III R 224/94, BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
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c) Berührt ein Rechtsstreit einen für den Steuerpflichtigen existenziell wichtigen Bereich oder den Kernbereich menschlichen Lebens, kann jener unter Umständen in eine Zwangslage geraten, in der für ihn die Verfolgung seiner rechtlichen Interessen trotz unsicherer Erfolgsaussichten existenziell erforderlich ist (vgl. BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596), und sich folglich die Frage stellen, ob die Übernahme eines Prozesskostenrisikos nicht insoweit als i.S. des § 33 EStG zwangsläufig anzusehen ist. Ein solcher Ausnahmefall kann insbesondere dann in Betracht gezogen werden, wenn der Steuerpflichtige, ohne sich auf den Rechtsstreit einzulassen, Gefahr liefe, seine Existenzgrundlage zu verlieren oder seine lebensnotwendigen Bedürfnisse in dem üblichen Rahmen nicht mehr befriedigen zu können (BFH-Urteil in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596).
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d) Für einen Rechtsstreit wegen Ansprüchen aus einem Vertrag, welchen der Steuerpflichtige selbst abgeschlossen hat, ist auch zu beachten, ob der Steuerpflichtige es verabsäumt hat, die später zu einem Rechtsstreit mit ungewissem Ausgang führenden Unklarheiten über das Bestehen und die Reichweite auf Vertrag beruhender Ansprüche durch eine entsprechende Gestaltung seiner zivilrechtlichen Beziehungen von vorneherein auszuschließen. Hat er dies versäumt, hat er die entscheidende Ursache für die ihm später entstandenen Aufwendungen selbst gesetzt und kann sich nicht darauf berufen, er habe sich in einer Zwangslage befunden (vgl. BFH-Urteile in BFHE 181, 12, BStBl II 1996, 596, und vom 23. Mai 2001 III R 33/99, BFH/NV 2001, 1391).
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2. Nach diesen Grundsätzen kann die angefochtene Entscheidung keinen Bestand haben.
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a) Zwar hatten die Kläger im Zeitpunkt der Klageerhebung für die Doppelhaushälfte bereits rund 221.000 € an den Bauträger gezahlt und waren mit entsprechenden Zinsverpflichtungen --bei gleichzeitigem Weiterbestehen der bisherigen Wohnaufwendungen-- belastet. Auch war im Streitfall mit dem Wohnen ein --im Grundsatz-- existentiell notwendiger Bereich der Kläger berührt (ebenso BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391). Gleichwohl ist im Streitfall der Abzug von Prozesskosten nicht gerechtfertigt. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die Kläger im Fall eines Verzichts auf die angestrengten Verfahren in Gefahr geraten wären, ihre elementaren Wohnbedürfnisse nicht mehr befriedigen zu können (vgl. BFH-Urteile vom 6. Mai 1994 III R 27/92, BFHE 175, 332, BStBl II 1995, 104, und in BFH/NV 2001, 1391).
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b) Ferner haben die Kläger im Streitfall durch eigenes Verschulden an der Entstehung der Prozesskosten mitgewirkt. Auch dies steht der Zwangsläufigkeit von Zivilprozesskosten i.S. des § 33 EStG entgegen (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391).
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aa) Wesentliche Ursache für die den Klägern entstandenen Aufwendungen war vorliegend der Abschluss des Kaufvertrags mit der Bauträgergesellschaft über den Erwerb der noch zu errichtenden Doppelhaushälfte. Es kann dahinstehen, ob in Fällen, in denen Gegenstand des Rechtsstreits Ansprüche aus einem durch den Steuerpflichtigen abgeschlossenen Vertrag sind, dieser stets als die wesentliche Ursache der entstandenen Aufwendungen anzusehen ist. Dies gilt aber jedenfalls dann, wenn sich der Steuerpflichtige auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hat, die konkret mit Unsicherheiten behaftet ist, so dass anschließende zivilrechtliche Auseinandersetzungen naheliegend erscheinen (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391). So verhält es sich hier.
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bb) Die Kläger nahmen die Bauträgergesellschaft nach den tatsächlichen und bindenden Feststellungen des FG in dem Zivilprozess auf Übertragung des Besitzes der von ihnen gekauften Doppelhaushälfte und auf Zustimmung zur Auflassung in Anspruch, die die Bauträgergesellschaft von der Zahlung des Restkaufpreises abhängig gemacht hatte. Die nicht vollständige Zahlung des Kaufpreises seitens der Kläger beruhte darauf, dass die Kläger Baumängel geltend gemacht hatten. Ferner verlangten die Kläger von der Bauträgergesellschaft in dem Zivilprozess Schadensersatz wegen der Baumängel und wegen Verzugs mit der Mängelbeseitigung.
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(1) Soweit die von den Klägern aufgewendeten Gerichtskosten (auch) dazu dienten, Schadensersatz wegen Baumängeln an der Doppelhaushälfte und wegen Verzugs der Bauträgergesellschaft mit der Mängelbeseitigung zu erlangen, scheidet ihre Berücksichtigung nach § 33 Abs. 1 EStG aus. Baumängel sind nach ständiger Rechtsprechung des BFH keineswegs unüblich und nicht mit ungewöhnlichen Schadensereignissen vergleichbar (Senatsbeschluss vom 11. Februar 2009 VI B 140/08, BFH/NV 2009, 762, m.w.N.). Selbst Aufwendungen zur Behebung gesundheitsgefährdender Baumängel erlauben deshalb grundsätzlich keine Ermäßigung der Einkommensteuer nach § 33 Abs. 1 EStG (BFH-Beschluss vom 19. Juni 2006 III B 37/05, BFH/NV 2006, 2057). Daher können auch entsprechende Prozesskosten im Zusammenhang mit Baumängeln grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen geltend gemacht werden.
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(2) Soweit der Zivilprozess auf die Übertragung des Besitzes der Doppelhaushälfte und auf Zustimmung zur Auflassung gerichtet war, hat sich ein Risiko verwirklicht, das bereits in der konkreten Ausgestaltung des Kaufvertrags angelegt war. Die Kläger waren nach dem von ihnen abgeschlossenen Kaufvertrag verpflichtet, Abschlagszahlungen nach Baufortschritt zu leisten. Ziff. … des Kaufvertrags sah vor, dass die Bauträgergesellschaft die vereinbarten Raten entsprechend dem tatsächlichen Bauablauf nach ihrem Ermessen anfordern durfte. Gemäß Ziff. … des Kaufvertrags galt der Baufortschritt auch dann als erreicht, wenn noch Mängel zu beheben waren. Damit war das Risiko des späteren Zivilprozesses bereits in der konkreten Ausgestaltung des Kaufvertrags angelegt, weil die Kläger sich auf eine Vertragsgestaltung eingelassen hatten, die jedenfalls nach ihrem Wortlaut den Klägern trotz vorhandener Baumängel eine Zahlungspflicht auferlegte, so dass sich zu Lasten der Kläger in gewissem Maße eine Vorleistungspflicht ergab. Dies hat letztlich dazu geführt, dass die Kläger bereits rund 221.000 € des Kaufpreises von 266.927 € an den Bauträger trotz vorhandener Baumängel gezahlt hatten, ohne dass ihnen der Besitz der Doppelhaushälfte übertragen und die Zustimmung zur Auflassung erteilt worden war. Die Zwangslage, in die die Kläger aufgrund der von ihnen erbrachten erheblichen Zahlungen geraten waren, beruhte mithin wesentlich auf der von ihnen vereinbarten Vertragsgestaltung.
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Es kommt hinzu, dass die Kläger in dem Vertrag mit der Bauträgergesellschaft auch keine Vereinbarungen zur Sicherung der geleisteten Zahlungen vereinbart hatten. So war der Bauträger nach dem Vertrag z.B. nicht verpflichtet, eine Vertragserfüllungs- oder eine Gewährleistungsbürgschaft zu stellen. Der Schaden, der den Klägern ohne Durchführung des Zivilprozesses möglicherweise gedroht hätte, beruhte folglich ebenfalls zu einem wesentlichen Anteil auf der für die Kläger ungünstigen Gestaltung des Bauträgervertrags. Die Kläger haben auch keine hinreichende Vorsorge getroffen, um eventuelle vermögensrechtliche Rückabwicklungsansprüche gegen die Bauträgergesellschaft hinreichend vertraglich abzusichern. Die Kläger hatten sich danach für eine zu ihren Lasten mit einem Risiko behaftete Ausgestaltung ihrer zivilrechtlichen Vereinbarungen entschieden, so dass bereits der Abschluss dieses Kaufvertrags über die Doppelhaushälfte als wesentliche Ursache der später angefallenen Prozesskosten angesehen werden muss. Da die Kläger weder gezwungen waren, überhaupt eine Doppelhaushälfte zu erwerben, noch die Notwendigkeit bestand, die konkreten Verträge abzuschließen, war das die streitigen Aufwendungen auslösende Ereignis für die Kläger mithin nicht zwangsläufig i.S. des § 33 Abs. 2 EStG.
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c) Eine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht daraus, dass die Kläger die angefallenen Gerichtskosten wegen der Vermögenslosigkeit der Gegenpartei zu tragen hatten. Verliert eine Partei einen Prozess, ergibt sich die rechtliche Verpflichtung zur Kostentragung aus dem Unterliegen im Rechtsstreit, weil Voraussetzung der die Kostentragung normierenden Regelung das Unterliegen ist. Verbleibt die Kostenlast bei der obsiegenden Partei, weil der im Prozess Unterlegene vermögenslos ist, ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, aus der die --als solche zwangsläufige-- Pflicht zur Kostentragung folgt, da Rechtsgrund für die Kostentragung durch die obsiegende Partei die Vermögenslosigkeit des Gegners ist. Zwangsläufigkeit im steuerrechtlichen Sinne liegt jedoch wie im Falle des Unterliegens nur dann vor, wenn das die Kostentragungspflicht letztlich auslösende Ereignis --hier der Abschluss des Kaufvertrags-- zwangsläufig war (BFH-Urteil in BFH/NV 2001, 1391). Daran fehlt es im Streitfall. An der gegenteiligen Auffassung im Senatsurteil vom 5. Juli 1963 VI 272/61 S (BFHE 77, 487, BStBl III 1963, 499) hält der erkennende Senat nicht länger fest.
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.
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