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BFH 13.10.2014 - V S 28/14 (PKH)
BFH 13.10.2014 - V S 28/14 (PKH) - Prozesskostenhilfe für juristische Personen - Vereinfachte Darlegung der Bewilligungsvoraussetzungen
Normen
§ 62 Abs 4 FGO, § 142 Abs 1 FGO, § 114 S 1 ZPO, § 116 S 1 Nr 2 ZPO, § 117 Abs 3 ZPO, § 118 Abs 1 S 4 ZPO, § 118 Abs 1 S 5 ZPO, § 1 Abs 2 PKHVV, § 1 Abs 2 Nr 2 GKG, § 3 Abs 2 GKG
Leitsatz
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NV: Eine juristische Person hat ihrem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Die Bewilligungsvoraussetzungen kann sie individuell in vereinfachter Form darlegen, ohne das amtliche Formular i.S. der PKHFV verwenden zu müssen .
Tatbestand
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I. Klägerin und Antragstellerin (Klägerin) ist eine GmbH. In der zustimmungsbedürftigen Umsatzsteuererklärung für das Streitjahr 2006 machte die Klägerin einen Vorsteuerabzug in Höhe von 13.777,41 € geltend. Demgegenüber erließ der Beklagte (das Finanzamt --FA--) einen Umsatzsteuerbescheid für 2006, in dem Vorsteuerbeträge nur in Höhe von 225,87 € berücksichtigt wurden. Der dagegen gerichtete Einspruch hatte teilweise Erfolg. In der Einspruchsentscheidung vom 31. August 2010 setzte das FA die Umsatzsteuer für 2006 auf 0 € herab und wies den Einspruch im Übrigen als unbegründet zurück. Die Klägerin tätigte ausschließlich umsatzsteuerfreie Ausgangsumsätze, die nicht zu einem Vorsteuerabzug berechtigten. Ihre dagegen erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) durch Urteil aufgrund mündlicher Verhandlung vom 9. Juli 2014 3 K 1309/10 als unbegründet ab. Das FG ließ die Revision nicht zu.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision legte die nicht vertretene Klägerin fristgerecht Beschwerde beim Bundesfinanzhof (BFH) ein. Zugleich beantragte sie für dieses Verfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH).
Entscheidungsgründe
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II. Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist zulässig, aber unbegründet und deshalb abzulehnen.
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1. Der von der Klägerin selbst gestellte Antrag ist zulässig. Insbesondere besteht für die Antragstellung --ungeachtet der Regelung des § 62 Abs. 4 der Finanzgerichtsordnung (FGO)-- kein Vertretungszwang (BFH-Beschluss vom 15. April 2014 V S 5/14 (PKH), BFH/NV 2014, 1381, unter II.1., m.w.N.).
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2. Der Antrag auf PKH ist unbegründet. Die Klägerin hat keine Angaben zu ihren wirtschaftlichen Verhältnissen gemacht.
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a) Nach § 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 114 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Nach § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO erhält eine inländische juristische Person nur dann PKH, wenn die Kosten weder von ihr noch von den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und wenn die Unterlassung der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung allgemeinen Interessen zuwiderlaufen würde. Nur wenn diese Voraussetzungen innerhalb der Beschwerdebegründungsfrist dargelegt werden und erfüllt sind, kann dem Kläger wegen Versäumung der Nichtzulassungsbeschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden (vgl. Bundessozialgericht vom 14. November 2000 B 7 AL 136/00 B, juris, Rz 4 f.).
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b) Diesen Anforderungen ist die Klägerin bis zum Ablauf der zweimonatigen Beschwerdebegründungsfrist am 18. September 2014 nicht nachgekommen. Es fehlt an einer Erklärung i.S. von § 117 Abs. 2 i.V.m. § 116 Satz 1 Nr. 2 ZPO. Danach hat die Klägerin als juristische Person ihrem Antrag auf Bewilligung von PKH eine Erklärung über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse beizufügen. Dabei ist sie berechtigt, die Voraussetzungen für die Bewilligung der PKH individuell in vereinfachter Form darzulegen, ohne das amtliche Formular verwenden zu müssen (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 117 Abs. 3 ZPO i.V.m. § 1 Abs. 2 der Prozesskostenhilfeformularverordnung verpflichtet nur natürliche Personen zur Nutzung des Formulars). Die bloße Behauptung der Mittellosigkeit genügt indes nicht einmal den Anforderungen an eine vereinfachte Darlegung.
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Zudem fehlt es an Erklärungen der am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten --hier der Gesellschafter der Klägerin-- über deren persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse.
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Darüber hinaus hat die Klägerin nicht einmal im Ansatz dargelegt, dass die Unterlassung der Rechtsverfolgung allgemeinem Interesse zuwiderlaufen könnte.
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3. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Gerichtsgebühren entstehen nicht (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 118 Abs. 1 Sätze 4 und 5 ZPO; § 1 Abs. 2 Nr. 2, § 3 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. dem Kostenverzeichnis).
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