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BFH 16.05.2013 - X B 172/11
BFH 16.05.2013 - X B 172/11 - 1 %-Regelung
Normen
§ 6 Abs 1 Nr 4 S 2 EStG 1997, § 6 Abs 1 Nr 4 S 3 EStG 1997, § 76 Abs 2 FGO, § 115 Abs 2 FGO
Vorinstanz
vorgehend Thüringer Finanzgericht, 10. November 2011, Az: 2 K 163/10, Urteil
Leitsatz
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NV: Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der 1 %-Regelung ist kein Abschlag auf den Bruttolistenneupreis vorzunehmen (Anschluss an BFH-Urteil vom 13. Dezember 2012 VI R 51/11, BFH/NV 2013, 641) .
Tatbestand
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I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) erzielte durch ein im Bezirk des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--) belegenes Dentallabor Einkünfte aus Gewerbebetrieb.
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Sie hatte in den Streitjahren zunächst einen PKW Audi A8, sodann einen Audi TT im Betriebsvermögen geführt, jedoch zunächst keinen privaten Nutzungsanteil angesetzt. Nach einer Lohnsteueraußenprüfung erfasste das FA die Privatnutzung ertragsteuerlich nach der sog. 1 %-Regelung, umsatzsteuerlich nach demselben Entnahmewert abzüglich eines Abschlags von 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten. In der Prüfung hatte die Klägerin erklärt, kein Fahrtenbuch geführt zu haben. Unterlagen, aus denen die auf die Fahrzeuge entfallenden Gesamtaufwendungen ersichtlich waren, legte sie nicht vor.
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Im Klageverfahren legte die Klägerin Fahrtenbücher vor. Sie erklärte, sie habe diese nachträglich zur Vorlage im Klageverfahren gefertigt. Grundlage seien Voraufzeichnungen in Schulheftform gewesen. Diese wiederum legte sie in Kopie vor. Die Originale seien vernichtet worden. Aus diesen Aufstellungen ergaben sich Privatanteile von 5,72 % im Jahre 1999, von 17,19 % im Jahre 2000 und von 8,22 % im Jahre 2001.
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Das Finanzgericht (FG) hat mit dem in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2012, 770 veröffentlichten Urteil die Klage, mit der die Klägerin sich u.a. gegen die Anwendung der 1 %-Regelung wandte, abgewiesen. Die Klägerin sei weder in der Lage gewesen, die auf die Fahrzeuge entfallenden Gesamtaufwendungen zu beziffern, noch habe sie die private Nutzung durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin grundsätzliche Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) sowie ein Bedürfnis nach Sicherung einheitlicher Rechtsprechung nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO hinsichtlich der Frage geltend, ob und inwieweit aufgrund der Entwicklung im Kfz-Gewerbe ein Abschlag auf den Bruttolistenneupreis eines Fahrzeuges im Rahmen der Ermittlung der Bemessungsgrundlage des § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) vorzunehmen sei. Das Niedersächsische FG habe mit Urteil vom 14. September 2011 9 K 394/10 (EFG 2012, 396) die Vorschrift für verfassungsgemäß erachtet, während dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. Juni 2009 VI R 18/07 (BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67) der Rechtssatz zu entnehmen sei, dass die unverbindliche Preisempfehlung eines Automobilherstellers jedenfalls seit dem Jahr 2003 keine geeignete Grundlage sei, den lohnsteuerrechtlich erheblichen Vorteil eines Personalrabattes für Jahreswagen zu berechnen. Die Revision gegen das Urteil des Niedersächsischen FG in EFG 2012, 396 sei beim BFH unter VI R 51/11 anhängig.
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Zudem sei die Revision zur Fortbildung des Rechts gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 1 Alternative 1 FGO zuzulassen. In der steuerrechtlichen Literatur werde die typisierende Anwendung der 1 %-Regelung in Verbindung mit einer allzu rigiden Überprüfung der Fahrtenbücher unter verfassungsrechtlichen Aspekten kritisiert.
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Schließlich liege ein Verfahrensfehler gemäß § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO in Gestalt eines Verstoßes gegen die Sachaufklärungspflicht aus § 76 Abs. 2 FGO vor. Die Klägerin habe ein Fahrtenbuch vorgelegt, das sie in zulässiger Weise anhand von Uraufzeichnungen gefertigt habe. Die Uraufzeichnungen seien ohne ihr Zutun vernichtet worden. Das FG hätte, wie beantragt, Beweis durch Zeugenvernehmung sowie Einholung eines Sachverständigengutachtens dazu erheben müssen, dass die Kopien der Uraufzeichnungen zeitnah erstellt worden seien, und hätte auf dieser Grundlage die Klage nicht mit der Begründung abweisen dürfen, die Voraufzeichnungen seien nicht zeitnah erstellt worden.
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Der VI. Senat des BFH hat mittlerweile mit Urteil vom 13. Dezember 2012 die Revision in dem Verfahren VI R 51/11 zurückgewiesen (BFH/NV 2013, 641).
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist zumindest unbegründet. Die geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision liegen nicht bzw. nicht mehr vor.
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1. Soweit die Beschwerde auf § 115 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 FGO gestützt ist, vermag sie nach der Entscheidung des BFH in dem Verfahren VI R 51/11 (BFH/NV 2013, 641) die Zulassung nicht mehr zu rechtfertigen.
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a) Grundsätzliche Bedeutung liegt nicht mehr vor, nachdem eine höchstrichterliche Entscheidung zu der als grundsätzlich bezeichneten Rechtsfrage ergangen ist.
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Eine Rechtsfrage ist nicht mehr klärungsbedürftig, wenn sie bereits durch die Rechtsprechung des BFH hinreichend geklärt ist und keine neuen Gesichtspunkte erkennbar sind, die eine erneute Prüfung und Entscheidung dieser Frage durch den BFH erforderlich machen (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 7. Aufl., § 115 Rz 28). Es ist nicht erkennbar, dass der VI. Senat Aspekte in seiner Entscheidung nicht berücksichtigt habe, die eine weitere Befassung des BFH zu diesen Fragen notwendig machten.
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Soweit die Klägerin insbesondere die in der Praxis strenge Verfahrensweise hinsichtlich der Fahrtenbücher beanstandet, betrifft dies nicht die Verfassungsmäßigkeit der 1 %-Regelung als solcher, sondern die Frage, ob Rechtspraxis und Rechtsprechung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genügen. In Bezug auf diese Frage hat die Klägerin keine zulässigen und begründeten Rügen vorgebracht.
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b) Dasselbe gilt für den Zulassungsgrund der Rechtsfortbildung, der ein Spezialfall der grundsätzlichen Bedeutung ist.
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c) Schließlich hat der VI. Senat in seiner Entscheidung auch dargelegt, dass die Anwendung der 1 %-Regelung nicht im Widerspruch zu der Entscheidung in BFHE 225, 388, BStBl II 2010, 67 steht, was bedeutet, dass auch eine Divergenz nicht vorliegt. Der Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Entscheidung in BFH/NV 2013, 641.
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2. Die Revision ist auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers zuzulassen. § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO setzt voraus, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Daran fehlt es.
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Auch wenn das FG Ausführungen zu der Ordnungsmäßigkeit der vorgelegten Fahrtenbücher gemacht hat, hat es doch das Urteil entscheidend --und zutreffend-- darauf gestützt, dass die Klägerin die auf die Kfz entfallenden Gesamtaufwendungen nicht beziffert hat (Entscheidungsgründe unter 3.b). Hat das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere Gründe gestützt, von denen jeder für sich gesehen das Urteil trägt, muss der Beschwerdeführer zu jeder dieser Begründungen einen Grund für die Zulassung der Revision darlegen (ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. z.B. Senatsbeschluss vom 30. September 2011 X B 75/11, BFH/NV 2012, 5, m.w.N.).
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§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG setzt neben dem Nachweis der Privatanteile durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch den Nachweis der für das Kfz insgesamt entstehenden Aufwendungen durch Belege voraus. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des FG sind solche Belege nicht oder nicht mehr vorhanden, so dass die Höhe der privaten Aufwendungen nicht festgestellt werden kann.
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3. Von einer weiteren Darstellung des Sachverhalts und der Gründe sieht der Senat gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ab.
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO.
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