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BFH 10.07.2012 - VI B 75/12
BFH 10.07.2012 - VI B 75/12 - Aufteilung gemischt veranlasster Aufwendungen - Nachweis der beruflichen Veranlassung
Normen
§ 12 EStG 2002, § 115 Abs 2 Nr 2 FGO, § 115 Abs 2 Nr 3 FGO, § 118 Abs 1 S 1 FGO
Vorinstanz
vorgehend Niedersächsisches Finanzgericht, 13. Dezember 2011, Az: 8 K 270/09, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ordnet das FG Anschaffungskosten von Gegenständen, deren berufliche Nutzung der Kläger nicht dargelegt hat und die grundsätzlich auch im privaten Bereich genutzt werden können, der steuerunerheblichen Privatsphäre zu, weicht es damit nicht von der Entscheidung des Große Senat des BFH zur Aufteilung der Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) ab .
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2. NV: Zur Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, wenn der bloße Subsumtionsfehler und die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen im Einzelfall gerügt werden .
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3. NV: Denkgesetze und Erfahrungssätze sind keine Verfahrensvorschriften. Etwaige Verstöße können daher keine Verfahrensmängel im Sinne des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO begründen, sondern sind als Verletzung materiellen Rechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen einer Revision zu prüfen, wenn die Revision zugelassen worden ist .
Gründe
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1. Die Beschwerde ist teils unzulässig, teils unbegründet, so dass sie insgesamt als unbegründet zurückzuweisen ist.
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a) Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung wegen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht erforderlich. Eine Divergenz liegt nur vor, wenn das Finanzgericht (FG) bei einem gleich oder ähnlich gelagerten Sachverhalt in einer bestimmten entscheidungserheblichen Rechtsfrage von der --dieselbe Rechtsfrage betreffenden-- Rechtsauffassung eines anderen Gerichts abweicht (z.B. BFH-Beschlüsse vom 15. Dezember 2005 IX B 98/05, BFH/NV 2006, 768; vom 29. April 2008 IX B 15/08, BFH/NV 2008, 1350, unter 3., m.w.N.). Dabei reichen weder eine Divergenz in der Würdigung von Tatsachen noch die (angeblich) fehlerhafte Anwendung von Rechtsprechungsgrundsätzen auf die Besonderheiten des Einzelfalls noch schlichte Subsumtionsfehler des FG aus; erforderlich ist vielmehr eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen (BFH-Beschlüsse vom 19. November 2007 VIII B 70/07, BFH/NV 2008, 380; vom 16. Mai 2006 VIII B 160/05, BFH/NV 2006, 1477, m.w.N.).
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aa) Die vom Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) behauptete Divergenz zu der Entscheidung des Großen Senats des BFH vom 21. September 2009 GrS 1/06 (BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672) ist nicht gegeben. Insbesondere gründet das angefochtene FG-Urteil nicht auf der Erkenntnis, dass in § 12 des Einkommensteuergesetzes (EStG) ein allgemeines Aufteilungs- und Abzugsverbot geregelt sei. Dies verkennt der Kläger. Denn das FG hat ihm nicht den anteiligen Werbungskostenabzug von beruflich wie privat veranlassten Aufwendungen versagt, sondern Anschaffungskosten von Gegenständen, deren berufliche Nutzung der Kläger nicht dargelegt hat und die grundsätzlich auch im privaten Bereich genutzt werden können, der steuerunerheblichen Privatsphäre zugeordnet. Damit ist es nicht von der vermeintlichen Divergenzentscheidung des BFH abgewichen. Vielmehr geht der Große Senat des BFH nach wie vor von dem seit der Entscheidung des Königlich Preußischen Oberverwaltungsgerichts vom 26. September 1901 Rep. XI.a.88/01. (PrOVGE 10, 86) geltenden und seither die Rechtsprechung prägenden Grundsatz aus, dass eine unbedeutende private Mitveranlassung dem vollständigen Abzug von Betriebsausgaben oder Werbungskosten nicht entgegensteht und dass umgekehrt eine unbedeutende berufliche Mitveranlassung von Aufwendungen für die Lebensführung keinen Betriebsausgaben- oder Werbungskostenabzug eröffnet (BFH-Beschluss in BFHE 227, 1, BStBl II 2010, 672).
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bb) Soweit der Kläger geltend macht, das FG sei von der Entscheidung des BFH vom 13. April 2010 VIII R 26/08 (BFH/NV 2010, 2035) abgewichen, nach der Prozesskosten grundsätzlich die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der Aufwendungen, die Gegenstand des Prozesses waren, teilen, ist die Beschwerde unzulässig.
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Zur Darlegung einer Divergenz genügt es nicht, wenn --wie hier vom Kläger insoweit-- lediglich bloße Subsumtionsfehler und die fehlerhafte Umsetzung von Rechtsprechungsgrundsätzen des BFH auf die Besonderheiten des Einzelfalls geltend gemacht werden (BFH-Beschlüsse vom 28. März 2011 III B 144/09, BFH/NV 2011, 1144, und vom 23. August 2011 IX B 63/11, BFH/NV 2012, 53). Eine fehlerhafte Einzelfallentscheidung vermag nämlich die Notwendigkeit einer BFH-Entscheidung zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung grundsätzlich nicht zu begründen (BFH-Beschluss vom 13. Februar 2012 II B 12/12, BFH/NV 2012, 772).
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Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Das Vorbringen des Klägers zielt insoweit allein auf die materielle Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Der Einwand, das FG habe materielles Recht verletzt, stellt nach einhelliger Auffassung jedoch noch keinen Grund für die Zulassung der Revision i.S. von § 115 Abs. 2 FGO dar, da die Nichtzulassungsbeschwerde nicht dazu dient, allgemein die Richtigkeit finanzgerichtlicher Urteile zu gewährleisten (BFH-Beschlüsse vom 15. Januar 2008 VIII B 222/06, BFH/NV 2008, 753, m.w.N, und vom 21. Oktober 2009 X B 249/08, BFH/NV 2010, 444).
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b) Die Revision ist auch nicht wegen besonders schwerwiegender Fehler des FG bei der Auslegung revisiblen Rechts zuzulassen (§ 115 Abs. 2 2. Alternative FGO). Dies ist nur geboten, wenn das Urteil des FG objektiv willkürlich ist oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar, also greifbar gesetzwidrig und somit geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen (vgl. dazu z.B. BFH-Beschlüsse vom 12. Mai 2011 IX B 121/10, BFH/NV 2011, 1391; vom 10. August 2011 X B 100/10, BFH/NV 2011, 2098; vom 16. August 2011 III B 155/10, BFH/NV 2012, 48; vom 17. August 2011 X B 225/10, BFH/NV 2011, 2083, und vom 5. September 2011 X B 144/10, BFH/NV 2012, 3).
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Für das Vorliegen dieser Voraussetzungen ergeben sich aus der Beschwerdebegründung keine Anhaltspunkte. Zwar mag die angefochtene Entscheidung insoweit fehlerhaft sein. Einen sogenannten qualifizierten Rechtsanwendungsfehler vermag dieser Mangel jedoch nicht zu begründen.
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Dies gilt gleichermaßen für die Rüge, der Schluss des FG, die Angaben des Klägers zu den Wegstrecken im Rahmen der Entfernungspauschale seien zweifelhaft und damit nicht ordnungsgemäß dargelegt worden, verstoße gegen Denkgesetze sowie Erfahrungssätze und beruhe auf diversen Zirkelschlüssen, so dass sich das Urteil als greifbar gesetzwidrig und damit als willkürlich darstelle. Denn auch insoweit wird ein (einfacher, nicht aber ein qualifizierter) materiell-rechtlicher Fehler geltend gemacht, der grundsätzlich nicht zur Zulassung der Revision führt (BFH-Beschlüsse vom 28. August 2006 V B 26/06, BFH/NV 2006, 2293, und vom 5. August 2011 III B 144/10, BFH/NV 2011, 1915, m.w.N.).
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c) Schließlich hat der Kläger auch keinen Verfahrensmangel dargelegt.
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Verfahrensmängel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO liegen vor, wenn das Verfahren wegen falscher Anwendung oder Nichtanwendung einer Verfahrensvorschrift mit einem Fehler oder Fehlern behaftet ist, sofern dadurch der materielle Inhalt der Entscheidung beeinflusst sein kann. Denkgesetze und Erfahrungssätze sind keine Verfahrensvorschriften. Sie werden, obwohl keine Rechtsnormen, diesen insoweit gleichgestellt, als sie der revisionsrechtlichen Prüfung unterliegen. Sie werden aber nicht als Verfahrensvorschriften, sondern als materielle Rechtsvorschriften behandelt. Das wiederum bedeutet, dass ein etwaiger Verstoß gegen Denkgesetze und allgemeine Erfahrungssätze als Verletzung materiellen Rechts gemäß § 118 Abs. 1 Satz 1 FGO im Rahmen einer Revision zu prüfen ist, wenn die Revision zugelassen ist (BFH-Beschluss vom 21. Oktober 2009 X B 249/08, BFH/NV 2010, 444).
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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO).
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