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BFH 17.03.2010 - III B 177/09
BFH 17.03.2010 - III B 177/09 - (Keine Nichtigkeit eines die Kindergeldfestsetzung aufhebenden Bescheids wegen vom BVerfG abweichender Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG - Keine Nichtigkeit eines rechtswidrigen Bescheids wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde - Unzutreffende Darstellung der Rechtslage durch die Behörde - Keine Revisionszulassung bei bloßer Rüge vermeintlich fehlerhafter Rechtsanwendung)
Normen
§ 125 Abs 1 AO, § 32 Abs 4 S 2 EStG 2002, § 115 Abs 2 FGO, § 116 Abs 3 S 3 FGO
Vorinstanz
vorgehend Sächsisches Finanzgericht, 12. Oktober 2009, Az: 4 K 1034/06 (Kg), Urteil
Leitsatz
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1. NV: Ein Bescheid, der auf einer von der Rechtsprechung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, ist nicht gemäß § 125 Abs. 1 AO nichtig .
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2. NV: Ein rechtswidriger Bescheid kann nicht wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde nichtig werden .
Tatbestand
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I. Die Tochter (T) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) absolvierte eine Ausbildung zur Krankenschwester und vollendete im Mai 2004 das 18. Lebensjahr.
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Mit Bescheid vom 15. April 2005 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Festsetzung von Kindergeld für T für die Monate Juni bis Dezember 2004 auf, weil die Einkünfte und Bezüge der T nach ihren Berechnungen den maßgeblichen anteiligen Grenzbetrag überstiegen.
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Im Einspruchsverfahren erläuterte die Familienkasse die zu berücksichtigenden Einnahmen und Werbungskosten der T. Auf den damit verbundenen Hinweis, der Einspruch habe keine Aussicht auf Erfolg, nahm die Klägerin diesen Rechtsbehelf zurück.
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Die Klägerin bat im Oktober 2005, Bezug nehmend auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 11. Januar 2005 2 BvR 167/02 (BVerfGE 112, 164, BFH/NV 2005, Beilage 3, 260), um erneute Prüfung. Mit Bescheid vom 21. Oktober 2005 lehnte die Familienkasse eine Kindergeldfestsetzung für die Monate Juni bis Dezember 2004 ab, weil die bestandskräftig gewordene Aufhebungsentscheidung nicht korrigierbar sei. Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, die Bestandskraft des Bescheids vom 15. April 2005 könne mangels einer einschlägigen Korrekturnorm nicht durchbrochen werden. Der Einwand der Klägerin, die Familienkasse habe sie durch unzutreffende Erläuterungen zur Rücknahme des Einspruchs bewegt, greife nicht durch. Der Beschluss des BVerfG sei der Familienkasse zum Zeitpunkt ihres Erläuterungsschreibens noch nicht bekannt gewesen. Die Familienkasse sei auch nicht verpflichtet gewesen, die Klägerin auf jenes Verfahren hinzuweisen.
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Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung und zur Fortbildung des Rechts. Sie macht geltend, der Bescheid vom 15. April 2005 sei nichtig. Da der Beschluss des BVerfG bereits am 11. Januar 2005 gefasst worden sei, sei dieser Aufhebungsbescheid offensichtlich rechtswidrig gewesen. Hinzu komme, dass die Familienkasse die materielle Rechtslage unzutreffend dargestellt habe, als sie die Rücknahme des Einspruchs gegen den Aufhebungsbescheid empfahl.
Entscheidungsgründe
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II. Die Beschwerde ist unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).
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Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) oder zur Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 1 FGO) kommt --unabhängig davon, ob die Klägerin diese Zulassungsgründe ordnungsgemäß dargelegt hat (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO)-- nicht in Betracht, da der Senat die von der Klägerin aufgeworfenen Rechtsfragen bereits geklärt hat bzw. sie eindeutig so zu beantworten sind, wie es das FG getan hat.
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Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist ein Bescheid, der --wie die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung im Streitfall-- auf einer von einer Entscheidung des BVerfG abweichenden Auslegung einer Rechtsnorm beruht, zwar rechtswidrig, aber nicht gemäß § 125 Abs. 1 der Abgabenordnung nichtig. Ob ein Verwaltungsakt an einem zu seiner Nichtigkeit führenden schwerwiegenden Fehler leidet, bestimmt sich nach der Art des Fehlers, der ihm anhaftet, und nicht danach, ob er der Behörde bewusst oder aus Versehen unterlief oder ob er vermeidbar oder unvermeidbar war (Senatsurteil vom 19. Oktober 2006 III R 31/06, BFH/NV 2007, 392, m.w.N.). Die von der Klägerin sinngemäß aufgeworfene Frage, ob ein rechtswidriger Bescheid wegen eines nachträglichen Verhaltens der Behörde --im Streitfall eine unzutreffende Darstellung der Rechtslage, verbunden mit einer Prognose über die Erfolgsaussichten des Einspruchs-- nichtig sein kann, ist demnach zu verneinen. Denn dem ursprünglichen Verwaltungsakt haftet dadurch kein (weiterer) Fehler an.
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Die Klägerin wendet sich im Kern gegen eine vermeintlich fehlerhafte Rechtsanwendung durch das FG. Damit kann die Zulassung der Revision jedoch nicht erreicht werden (Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 10. Oktober 2008 VIII B 22/08, BFH/NV 2009, 183).
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