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BFH 22.01.2010 - III B 24/09
BFH 22.01.2010 - III B 24/09 - Kindergeld für ein ausbildungsuchendes Kind
Normen
§ 31 Abs 4 S 1 Nr 2 Buchst c EStG 2002, § 38 Abs 3 SGB 3
Vorinstanz
vorgehend FG München, 16. Januar 2009, Az: 10 K 3892/07, Urteil
Leitsatz
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1. NV: Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt.
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2. NV: Außerdem ist geklärt, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c EStG) voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringt.
Tatbestand
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I. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) hob die Festsetzung von Kindergeld für den 1985 geborenen Sohn (S) der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ab Dezember 2005 auf und forderte das für die Monate Dezember 2005 bis April 2006 bereits ausgezahlte Kindergeld in Höhe von 770 € von der Klägerin zurück. Als Begründung verwies die Familienkasse darauf, dass S bei der Berufsberatung seit dem 30. November 2005 nicht mehr als Bewerber um einen Ausbildungsplatz geführt werde. Der Einspruch blieb ohne Erfolg.
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Das Finanzgericht (FG) wies die Klage ab. Es entschied, dass weder eine Meldung des S als Arbeitsuchender noch als Bewerber um einen Ausbildungsplatz bei der Agentur für Arbeit nachgewiesen sei. Die Klägerin habe auch keine Eigenbemühungen des S zur Erlangung eines Ausbildungsplatzes substantiiert dargelegt und nachgewiesen.
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Mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerde trägt die Klägerin vor, die Frage, ob die Agentur für Arbeit die Ausbildungsplatzvermittlung nach drei Monaten einstellen dürfe mit der Folge, dass der Kindergeldanspruch entfalle, wenn sich das Kind nicht erneut melde, habe grundsätzliche Bedeutung. Gemäß § 38 Abs. 3 Nr. 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch (SGB III) sei die Ausbildungsvermittlung durchzuführen, "bis der Ausbildungsuchende in Ausbildung, schulische Bildung oder Arbeit einmündet oder sich die Vermittlung anderweitig erledigt".
Entscheidungsgründe
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II. Es kann offen bleiben, ob der Vortrag der Klägerin den Darlegungsanforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) genügt. Die Beschwerde ist jedenfalls unbegründet und durch Beschluss zurückzuweisen (§ 116 Abs. 5 Satz 1 FGO).
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1. Der behauptete Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 1 Nr. 1 FGO) liegt nicht vor. Durch die Rechtsprechung ist geklärt, dass die Meldung eines ausbildungsuchenden Kindes bei der Ausbildungsvermittlung der Agentur für Arbeit nur drei Monate fortwirkt; nach Ablauf dieser Frist muss sich das Kind erneut als Ausbildungsuchender melden, da sonst der Kindergeldanspruch entfällt (Senatsurteil vom 19. Juni 2008 III R 66/05, BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).
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Der Bundesfinanzhof (BFH) weist in der vorgenannten Grundsatzentscheidung ausdrücklich darauf hin, dass § 38 Abs. 3 SGB III zwar --anders als § 38 Abs. 4 Satz 2 SGB III für Arbeitsuchende-- eine Einstellung durch Zeitablauf nicht vorsieht. Dennoch ist wegen des offensichtlichen Zeitbezugs der Regelung zu vermuten, dass das Kind an der Vermittlung eines Ausbildungsplatzes nicht mehr interessiert ist, wenn es sich nach Aufforderung oder für einen längeren Zeitraum nicht mehr bei der Agentur für Arbeit meldet.
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In der Rechtsprechung ist außerdem geklärt, dass der Kindergeldanspruch für ein ausbildungsuchendes Kind (§ 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. c des Einkommensteuergesetzes) voraussetzt, dass sich das Kind ernsthaft um einen Ausbildungsplatz bemüht und der Kindergeldberechtigte entsprechende Nachweise erbringt (BFH-Urteil in BFHE 222, 343, BStBl II 2009, 1005).
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Diese Rechtsgrundsätze hat das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt und ist nach einer Gesamtwürdigung, die revisionsrechtlich nicht zu beanstanden ist, zu dem Ergebnis gelangt, dass entsprechende Nachweise von der Klägerin nicht erbracht wurden.
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