Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 49 StVO
§ 49 StVO, Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 StVG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen eine Vorschrift über
- 1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Absatz 2,
- 2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2 Absatz 1 bis 3a, Absatz 4 Satz 1, 4, 5 oder 6 oder Absatz 5,
- 3. die Geschwindigkeit nach § 3,
- 4. den Abstand nach § 4,
- 5. das Überholen nach § 5 Absatz 1 oder 2, Absatz 3 Nummer 1, Absatz 3a bis 4a, Absatz 5 Satz 2, Absatz 6 oder 7,
- 6. das Vorbeifahren nach § 6,
- 7. das Benutzen linker Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, Absatz 3b, Absatz 3c Satz 3 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
- 7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
- 8. die Vorfahrt nach § 8,
- 9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Absatz 1, Absatz 2 Satz 2 oder 3, Absatz 3 bis 6,
- 10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10 Satz 1 oder Satz 2,
- 11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Absatz 1 oder 2,
- 12. das Halten oder Parken nach § 12 Absatz 1, 3, 3a Satz 1, Absatz 3b Satz 1, Absatz 4 Satz 1, 2 2. Halbsatz, Satz 3 oder 5 oder Absatz 4a bis 6,
- 13. Parkuhren, Parkscheine oder Parkscheiben nach § 13 Absatz 1 oder 2,
- 14. die Sorgfaltspflichten beim Ein- oder Aussteigen nach § 14,
- 15. das Liegenbleiben von Fahrzeugen nach § 15,
- 15a. das Abschleppen nach § 15a,
- 16. die Abgabe von Warnzeichen nach § 16,
- 17. die Beleuchtung und das Stehenlassen unbeleuchteter Fahrzeuge nach § 17 Absatz 1 bis 4, Absatz 4a Satz 1, Absatz 5 oder 6,
- 18. die Benutzung von Autobahnen und Kraftfahrstraßen nach § 18 Absatz 1 bis 3, Absatz 5 Satz 2 oder Absatz 6 bis 11,
- 19. das Verhalten
- 20. die Personenbeförderung nach § 21 Absatz 1 Satz 1 oder 4, Absatz 1a Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2 Nummer 2, Absatz 2 Satz 1, 4 oder 6 oder Absatz 3 Satz 1 bis 3,
- 20a. das Anlegen von Sicherheitsgurten, Rollstuhl-Rückhaltesystemen oder Rollstuhlnutzer-Rückhaltesystemen nach § 21a Absatz 1 Satz 1 oder das Tragen von Schutzhelmen nach § 21a Absatz 2 Satz 1,
- 21. die Ladung nach § 22,
- 22. sonstige Pflichten des Fahrzeugführers nach § 23 Absatz 1, Absatz 1a Satz 1, auch in Verb. mit den Sätzen 2 bis 4, oder Absatz 1c, Absatz 1d Satz 1, Absatz 2 erster Halbsatz, Absatz 3 oder Absatz 4 Satz 1,
- 23. das Fahren mit Krankenfahrstühlen oder anderen als in § 24 Absatz 1 genannten Rollstühlen nach § 24 Absatz 2,
- 24. das Verhalten
- 25. den Umweltschutz nach § 30 Absatz 1 oder 2 oder das Sonn- und Feiertagsfahrverbot nach § 30 Absatz 3 Satz 1 oder 2 Nummer 7 Satz 2,
- 26. das Sporttreiben oder Spielen nach § 31 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 Satz 3,
- 27. das Bereiten, Beseitigen oder Kenntlichmachen von verkehrswidrigen Zuständen oder die wirksame Verkleidung gefährlicher Geräte nach § 32,
- 28. Verkehrsbeeinträchtigungen nach § 33 Absatz 1 oder 2 oder
- 29. das Verhalten nach einem Verkehrsunfall nach § 34 Absatz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 5 oder Nummer 6 Buchstabe b – sofern in diesem letzten Fall zwar eine nach den Umständen angemessene Frist gewartet, aber nicht Name und Anschrift am Unfallort hinterlassen wird – oder nach § 34 Absatz 3,
Nummer 9 geändert durch G vom 20. 4. 2020 (BGBl. I S. 814).
Nummer 20 geändert durch G vom 20. 4. 2020 (BGBl. I S. 814).
Nummer 22 geändert durch V vom 2. 10. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 299) (11. 10. 2024).
Absatz 1 geändert durch G vom 12. 7. 2021 (BGBl. I S. 3091).
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. als Führer eines geschlossenen Verbandes entgegen § 27 Absatz 5 nicht dafür sorgt, dass die für geschlossene Verbände geltenden Vorschriften befolgt werden,
- 1a. entgegen § 27 Absatz 2 einen geschlossenen Verband unterbricht,
- 2. als Führer einer Kinder- oder Jugendgruppe entgegen § 27 Absatz 1 Satz 4 diese nicht den Gehweg benutzen lässt,
- 3. als Tierhalter oder sonst für die Tiere Verantwortlicher einer Vorschrift nach § 28 Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt,
- 4. als Reiter, Führer von Pferden, Treiber oder Führer von Vieh entgegen § 28 Absatz 2 einer für den gesamten Fahrverkehr einheitlich bestehenden Verkehrsregel oder Anordnung zuwiderhandelt,
- 5. (weggefallen)
- 6. entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Veranstaltung durchführt oder als Veranstaltender entgegen § 29 Absatz 2 Satz 3 nicht dafür sorgt, dass die in Betracht kommenden Verkehrsvorschriften oder Auflagen befolgt werden, oder
- 7. entgegen § 29 Absatz 3 ein dort genanntes Fahrzeug oder einen Zug führt.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 StVG handelt ferner, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. entgegen § 36 Absatz 1 Satz 1, auch in Verb. mit Absatz 3 oder Absatz 4, oder entgegen § 36 Absatz 5 Satz 4 oder § 36a Satz 1 ein Zeichen, eine Weisung oder eine Anweisung nicht befolgt,
- 2. einer Vorschrift des § 37 über das Verhalten an Wechsellichtzeichen, Dauerlichtzeichen oder beim Rechtsabbiegen mit Grünpfeil zuwiderhandelt,
- 3. entgegen § 38 Absatz 1, 2 oder 3 Satz 3 blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn oder allein oder gelbes Blinklicht verwendet oder entgegen § 38 Absatz 1 Satz 2 nicht sofort freie Bahn schafft,
- 4. entgegen § 41 Absatz 1 ein durch Vorschriftzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 2 Spalte 3 nicht befolgt,
- 5. entgegen § 42 Absatz 2 ein durch Richtzeichen angeordnetes Ge- oder Verbot der Anlage 3 Spalte 3 nicht befolgt,
- 6. entgegen § 43 Absatz 3 Satz 2 eine abgesperrte Straßenfläche befährt oder
- 7. einer den Verkehr verbietenden oder beschränkenden Anordnung, die nach § 45 Absatz 4 2. Halbsatz bekannt gegeben worden ist, zuwiderhandelt.
Nummer 1 neugefasst durch V vom 28. 8. 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 236).
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 24 Absatz 1 StVG handelt schließlich, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- 1. dem Verbot des § 35 Absatz 6 Satz 1, 2 oder 3 über die Reinigung von Gehwegen zuwiderhandelt,
- 1a. entgegen § 35 Absatz 6 Satz 4 keine auffällige Warnkleidung trägt,
- 2. entgegen § 35 Absatz 8 Sonderrechte ausübt, ohne die öffentliche Sicherheit und Ordnung gebührend zu berücksichtigen,
- 3. entgegen § 45 Absatz 6 mit Arbeiten beginnt, ohne zuvor Anordnungen eingeholt zu haben, diese Anordnungen nicht befolgt oder Lichtzeichenanlagen nicht bedient,
- 4. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 1 eine vollziehbare Auflage der Ausnahmegenehmigung oder Erlaubnis nicht befolgt,
- 5. entgegen § 46 Absatz 3 Satz 3, auch in Verbindung mit Satz 4, die Bescheide, Ausdrucke oder deren digitalisierte Form nicht mitführt oder auf Verlangen nicht aushändigt oder sichtbar macht,
- 6. entgegen § 48 einer Vorladung zum Verkehrsunterricht nicht folgt oder
- 7. entgegen § 50 auf der Insel Helgoland ein Kraftfahrzeug führt oder mit einem Fahrrad fährt.
Absatz 4 geändert durch G vom 12. 7. 2021 (BGBl. I S. 3091).
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