Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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Ziff. 3.2.2.4. BRi
Ziff. 3.2.2.4. BRi, Die Begutachtung durch ein strukturiertes Telefoninterview oder eine Videotelefonie
Eine Begutachtung kann in bestimmten Fallkonstellationen (siehe Punkt 6.1.2) durch ein strukturiertes Telefoninterview, das auch per Videotelefonie durchgeführt werden kann, erfolgen, sofern die antragstellende Person der jeweiligen Begutachtungsart zustimmt. Bei der Durchführung der Begutachtung per Videotelefonie sind, insbesondere hinsichtlich des Datenschutzes und der Datensicherheit, die nach § 365 Absatz 1 Satz 1 SGB V vereinbarten Anforderungen an die technischen Verfahren zu Videosprechstunden in sinngemäßer Anwendung einzuhalten.
Aufgrund eines strukturierten Telefoninterviews oder einer Videotelefonie wird ein vollständiges Gutachten entsprechend den Inhalten der BRi erstellt. Dies umfasst auch Empfehlungen zur Förderung oder zum Erhalt der Selbständigkeit oder Fähigkeiten, Prävention und Rehabilitation (siehe Punkt 7) sowie die Bereiche der außerhäuslichen Aktivitäten und der Haushaltsführung.
Die Ausführungen zum Beistand Dritter und im Hinblick auf Verständigungsschwierigkeiten unter Punkt 3.2.2.3 gelten entsprechend; die Vorgaben zur Hinzuziehung einer Unterstützungsperson sind zu beachten, vgl. Kapitel 6.1.2.
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