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BAG 17.07.2024 - 4 AZR 268/23
BAG 17.07.2024 - 4 AZR 268/23 - Eingruppierung im Hotel- und Gaststättengewerbe - Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung - Erfordernis einer einschlägigen Berufsausbildung für die auszuübenden Tätigkeiten
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Magdeburg, 16. September 2021, Az: 4 Ca 1377/20, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 31. August 2023, Az: 2 Sa 56/22, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 31. August 2023 - 2 Sa 56/22 - aufgehoben.
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2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers und sich daraus ergebende Entgeltansprüche.
- 2
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Der Kläger, der über eine Berufsausbildung als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen verfügt, ist seit dem 1. Februar 2013 in einem von der Beklagten betriebenen Hotel als Mitarbeiter „Set-up“ beschäftigt. Seine Tätigkeit gestaltet sich nach einer Stellenbeschreibung vom Februar 2013 ua. wie folgt:
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„Stellenbezeichnung
Mitarbeiter Set up
…
Ziel der Stelle (Hauptaufgabe)
Durchführung der Raum- und Saalbestuhlung gemäß Function Sheet
Aufgaben im Einzelnen
- Ausführung der Raum- und Saalbestuhlung nach Anweisung
- Ausführung von Sondereinbauten nach Anweisung
- Fachgerechte Handhabung und Pflege aller eingesetzten Arbeitsmittel und Geräte
- Meldung von technischen Mängeln und notwendigen Reparaturen
- Mitarbeit bei der Vorbereitung und Ausführung des set up bei Caterings
…
Einzelaufträge
Neben den hier aufgeführten Aufgaben ist der Stelleninhaber verpflichtet, auf Anweisung seines Vorgesetzten Einzelaufträge auszuführen, die dem Wesen nach zu seiner Tätigkeit gehören.“
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Für das Arbeitsverhältnis gelten kraft beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen dem Deutschen Hotel- und Gaststättenverband Sachsen-Anhalt e.V. (DEHOGA) und der Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) vereinbarten Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt. Zu Beschäftigungsbeginn vergütete die Beklagte den Kläger nach Bewertungsgruppe 4 des zwischen diesen Tarifvertragsparteien geschlossenen Entgelttarifvertrags (ETV) in der damals gültigen Fassung. Ab April 2016 erhielt der Kläger ein Entgelt nach Bewertungsgruppe 5 ETV. Diese entspricht der Bewertungsgruppe 5.1., die mit dem ETV in der seit 1. August 2019 geltenden Fassung (ETV 2019) eingeführt wurde. Nach dieser wird der Kläger seither vergütet.
- 4
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Mit Schreiben vom 14. April 2020 machte der Kläger ein Entgelt nach Bewertungsgruppe 5.2. ETV rückwirkend zum 1. Januar 2020 erfolglos geltend.
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Der Kläger hat die Auffassung vertreten, er sei Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung iSd. Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019. Seine Stellenbeschreibung sei unvollständig. Er habe eine Reihe weiterer Tätigkeiten auszuführen, die hohe handwerkliche Fähigkeiten erforderten, über die er aufgrund seiner Ausbildung verfüge. Aber auch unabhängig davon sei sein Anspruch begründet. Das Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019 setze lediglich eine abgeschlossene Berufsausbildung voraus. Die Tätigkeit müsse nicht im erlernten Beruf erfolgen. Die nach Bewertungsgruppe 5.2. Satz 1 ETV 2019 geforderte erhöhte fachliche Leistungsfähigkeit gelte nach den tariflichen Regelungen bereits aufgrund seiner unveränderten Tätigkeit nach einjähriger Berufserfahrung als erfüllt. Selbst wenn man davon ausginge, er übe lediglich eine angelernte Tätigkeit ohne abgeschlossene Berufsausbildung aus, sei er nach siebenjähriger Tätigkeit nach Bewertungsgruppe 5.2. Satz 2 ETV 2019 zu vergüten. Für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021 könne er daher noch Vergütung, Kurzarbeitergeld und einen Zuschuss zum Kurzarbeitergeld beanspruchen.
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-
Der Kläger hat zuletzt - nach mehrfacher Klageerweiterung in den Tatsacheninstanzen - sinngemäß beantragt,
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1.
festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihm ab 1. August 2021 eine Vergütung nach Bewertungsgruppe 5.2. des Entgelttarifvertrags für das Hotel- und Gaststättengewerbe in Sachsen-Anhalt vom 14. Juni 2019 (ab 1. August 2022 iVm. § 5 Nr. 9 dieses Entgelttarifvertrags in der Fassung vom 12. September 2022) zu zahlen.
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn für den Zeitraum von Januar 2020 bis Juli 2021 1.547,10 Euro brutto nebst Verzugszinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz für die benannten Teilbeträge seit der jeweils eingetretenen Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 7
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Der Kläger erfülle bereits nicht die Anforderungen der Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019. Er verfüge weder über eine Ausbildung in einem Gastgewerbeberuf noch sei er in einem solchen tätig. Deshalb scheide ein Zeitaufstieg in die höhere Bewertungsgruppe aus. Der Kläger sei auch kein angelernter Arbeitnehmer iSd. Bewertungsgruppe 5.2. Satz 2 ETV 2019. Er habe keine siebenjährige Tätigkeit in einem Gastgewerbeberuf ausgeübt. Die Gründe für die im Jahr 2016 erfolgte Höhergruppierung könne die Beklagte nicht mehr nachvollziehen.
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Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers zurückgewiesen. Mit seiner Revision verfolgt dieser sein Klageziel weiter.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist begründet. Mit der gegebenen Begründung durfte das Landesarbeitsgericht die Klage nicht abweisen. Das führt zur Aufhebung des Berufungsurteils (§ 562 Abs. 1 ZPO) und zur Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
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I. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts ist bereits wegen eines von Amts wegen zu beachtenden Verstoßes gegen § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO rechtsfehlerhaft, soweit es das Begehren des Klägers im Hinblick auf einen Anspruch nach dem arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz abgewiesen hat.
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1. Der Antragsgrundsatz nach § 308 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist nicht nur dann verletzt, wenn einer Partei etwas zugesprochen wird, ohne dass sie dies beantragt hat, sondern auch dann, wenn ihr ein Anspruch aberkannt wird, den sie nicht zur Entscheidung gestellt hat (st. Rspr., zB BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 12 mwN).
- 12
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2. Der Kläger hat sein Begehren ausschließlich auf die tariflichen Voraussetzungen der Bewertungsgruppe 5.2. ETV 2019 gestützt. Er hat zwar in der Berufungsinstanz ausgeführt, ein anderer im Jahr 2013 im „Set-up“ beschäftigter Mitarbeiter sei nach Bewertungsgruppe 6 des Entgelttarifvertrags vergütet worden. Deshalb sei er mindestens in die Bewertungsgruppe 5.2. ETV 2019 eingruppiert. Allein darin ist jedoch keine Erweiterung der Klage hinsichtlich eines auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz - als einem weiteren Streitgegenstand (vgl. BAG 9. Dezember 2015 - 4 AZR 131/13 - Rn. 31 mwN) - gestützten Begehrens zu sehen. Indem das Landesarbeitsgericht die Klage auch im Hinblick darauf abgewiesen hat, hat es über einen nicht zur Entscheidung gestellten Anspruch entschieden.
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3. Das klageabweisende Urteil ist insoweit zu berichtigen, um eine sonst eintretende Rechtskraft zu verhindern, ohne dass es eines förmlichen Entscheidungsausspruchs bedarf (BAG 25. Januar 2023 - 4 AZR 171/22 - Rn. 14).
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II. Das Landesarbeitsgericht durfte die Berufung auch im Übrigen nicht mit der gegebenen Begründung zurückweisen.
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1. Die Klage ist zulässig, insbesondere handelt es sich beim Antrag zu 1. um einen allgemein üblichen Eingruppierungsfeststellungsantrag, für den das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse besteht (st. Rspr., etwa BAG 23. Februar 2022 - 4 AZR 250/21 - Rn. 29; 5. Mai 2021 - 4 AZR 666/19 - Rn. 12).
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2. Die Annahme des Landesarbeitsgerichts, der Kläger erfülle bereits nicht die Anforderungen der Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019, ist nicht frei von Rechtsfehlern.
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a) Für das Arbeitsverhältnis der Parteien gelten aufgrund beiderseitiger Tarifgebundenheit die zwischen dem DEHOGA Sachsen-Anhalt e.V. und der NGG geschlossen Entgelttarifverträge (§ 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG).
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b) Maßgebend für die Eingruppierung des Klägers sind die Bestimmungen des ETV 2019. Die Tarifvertragsparteien des ETV 2019 haben zwar am 12. September 2022 einen neuen Entgelttarifvertrag (ETV 2022) geschlossen, der auch die Tätigkeitsmerkmale änderte. Dessen § 5 Nr. 9 bestimmt allerdings, dass „aufgrund des Inkrafttretens dieses Entgelttarifvertrages … keine Herabgruppierung wegen der neuen Struktur in den Oberbegriffen“ erfolgt und daher „die Zuordnung in eine der bisherigen Bewertungsgruppen nach dem Entgelttarifvertrag vom 14.06.2019“ bestehen bleibt. Auf diese Regelung beruft sich der Kläger.
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c) Die für die Eingruppierung maßgebenden Bestimmungen des ETV 2019 lauten:
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„§ 4
Bewertungsgrundsätze
1.
Mit Ausnahme von leitenden Angestellten nach § 5 BetrVG ist jede/r Arbeitnehmer/in vom Arbeitgeber unter Beachtung der nachfolgenden Verfahrensgrundsätze in eine Bewertungsgruppe einzugruppieren.
…
6.
Die Zuordnung der verschiedenen Tätigkeiten erfolgt unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen.
7.
Die Beispiele dienen der Erläuterung, sie sind kein abschließender Katalog.
8.
Maßgebend für die Ein- und Umgruppierung sind die Oberbegriffe.
9.
Bei der Eingruppierung in die Bewertungsgruppen sind nicht berufliche Bezeichnungen, sondern die Art der verrichteten Tätigkeit und die Anforderungen an den/die Arbeitnehmer/in maßgebend.
10.
Die Durchlässigkeit des Aufstiegs von der Bewertungsgruppe 5.1 bis zur Bewertungsgruppe 6 für Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung bezieht sich ausschließlich auf die zeitlich geregelte Höchstverweildauer in der jeweiligen Gruppe. Mit Erreichen der geregelten Verweildauer erfolgt automatisch der Aufstieg in die nächst höhere Bewertungsgruppe. Die vorausgesetzte erworbene fachliche Leistungsfähigkeit ab der Bewertungsgruppe 5.2. und 6 gilt als erfüllt, wenn die einjährige Berufserfahrung für die Bewertungsgruppe 5.2. und die zweijährige Berufserfahrung für die Bewertungsgruppe 6 jeweils erreicht ist.
§ 5
Bewertungsgruppen
…
Bewertungsgruppe 4
Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe. Angelernte Hilfskräfte ohne abgeschlossene Berufsausbildung mit Tätigkeiten, die fachliche Kenntnisse erfordern, die durch Anleitung in betrieblicher Praxis in dem betreffenden gastgewerblichen Tätigkeitsbereich ab dem dritten Tätigkeitsjahr erworben wurden.
Tätigkeitsbeispiele:
Handwerker/-in, Kraftfahrer/-in, Hausmeister/-in, Portierassistent/-in, Wagenmeister/-in, Büffetkraft, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe im 1. + 2. Jahr nach der Ausbildung, Zimmerreinigungspersonal (‚Zimmermädchen‘) ab dem 5. Jahr der Betriebszugehörigkeit.
Bewertungsgruppe 5.1.
Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung im ersten Tätigkeitsjahr.
Tätigkeitsbeispiele:
Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 3. Jahr nach der Ausbildung, Hausdame, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Büffet-/Barkraft mit Abrechnung.
Bewertungsgruppe 5.2.
Fachkräfte mit erhöhter fachlicher Leistungsfähigkeit und mindestens einjähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich. Angelernte Beschäftigte bei gleichartiger und gleichwertiger Tätigkeit in dem entsprechenden Gastgewerbeberuf und mindestens siebenjähriger Tätigkeit im entsprechenden Tätigkeitsbereich.
Tätigkeitsbeispiele:
Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 3. Jahr nach der Ausbildung, Hausdame, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Büffet-/Barkraft mit Abrechnung.
Bewertungsgruppe 6
Fachkräfte mit erhöhter fachlicher Leistungsfähigkeit und mindestens zweijähriger Berufserfahrung im fachlich entsprechenden Tätigkeitsbereich.
Tätigkeitsbeispiele:
Koch/Köchin, Restaurantfachmann/-frau, Hotelfachmann/-frau, Fachgehilfe/-in im Gastgewerbe ab 3. Jahr nach der Ausbildung, Hausdame, Konditor/-in, Metzger/-in, kaufmännische und Empfangsangestellte, Bäcker/-in, Nachtportier, Handwerker/-in, Empfangssekretär/-in, Büffet-/Barkraft mit Abrechnung.“
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d) Das Landesarbeitsgericht hat nicht geprüft, ob die vom Kläger zu verrichtende Tätigkeit eine einheitlich zu bewertende Gesamttätigkeit darstellt oder ob es sich um mehrere getrennt zu bewertende Teiltätigkeiten handelt. Eine solche Prüfung ist erforderlich, da für die Eingruppierung die überwiegend auszuübende Tätigkeit maßgebend ist. Das ergibt sich allerdings nicht aus § 4 Nr. 9 ETV 2019. Dieser regelt lediglich, dass die Eingruppierung anhand der Art der verrichteten Tätigkeit und der Anforderungen an den Arbeitnehmer erfolgt. Eine ausdrückliche Bestimmung, wonach es auf die „überwiegende“ Tätigkeit ankommt, enthält der ETV 2019 nicht. Jedoch handelt es sich um einen allgemein anerkannten Grundsatz des Eingruppierungsrechts, dass sich die auszuübende Tätigkeit eines Arbeitnehmers aus verschiedenen Teiltätigkeiten unterschiedlicher Gehaltsgruppen zusammensetzen kann (vgl. BAG 13. Mai 2020 - 4 ABR 29/19 - Rn. 33 mwN; 8. Juli 2015 - 4 AZR 111/14 - Rn. 33 mwN). Der ETV 2019 bietet keinen Anhaltspunkt dafür, dass die Tarifvertragsparteien von diesem Grundsatz abweichen wollten.
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e) Das Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019 setzt - ebenso wie jenes der Bewertungsgruppe 5.2. Satz 1 ETV 2019 - keine Ausbildung in einem Gastgewerbeberuf voraus. Das ergibt die Auslegung des Tarifvertrags (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. BAG 12. Dezember 2018 - 4 AZR 147/17 - Rn. 35 mwN, BAGE 164, 326).
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aa) Der Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019 unterfallen Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung. Dieses Tätigkeitsmerkmal ist nicht bereits dann erfüllt, wenn eines der in 5.1. ETV 2019 genannten Tätigkeitsbeispiele gegeben ist. Vielmehr kommt es auf die Erfüllung der tariflichen Anforderungen im jeweiligen Oberbegriff des betreffenden Tätigkeitsmerkmals an.
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(1) Regelmäßig sind die Erfordernisse eines Tätigkeitsmerkmals als erfüllt anzusehen, wenn die Tarifvertragsparteien den Tätigkeitsmerkmalen einzelner Entgeltgruppen bestimmte, hinreichend abgegrenzte konkrete Tätigkeiten zuordnen - sog. Tätigkeits-, Regel- oder Richtbeispiele. Damit bringen sie zum Ausdruck, dass Arbeitnehmer, die diese konkrete Tätigkeit verrichten, in der entsprechenden Entgeltgruppe eingruppiert sind. Das beruht darauf, dass die Tarifvertragsparteien selbst im Rahmen ihrer rechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten gewisse häufig vorkommende und typische Aufgaben einer bestimmten Entgeltgruppe fest zuordnen können. Haben die Tarifvertragsparteien Tätigkeitsbeispiele festgelegt, ist ein Rückgriff auf die Obersätze nicht nur überflüssig, sondern unzulässig (BAG 12. Juni 2019 - 4 AZR 363/18 - Rn. 17 mwN, BAGE 167, 78). Etwas anderes gilt, wenn ausdrücklich geregelt oder aus anderen Bestimmungen des Tarifvertrags zuverlässig zu entnehmen ist, dass diese Wirkung gerade nicht eintreten soll, sondern es auch bei Vorliegen eines Tätigkeitsbeispiels auf die Erfüllung der in den Oberbegriffen niedergelegten Merkmale ankommt (BAG 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 27; 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 32, BAGE 154, 235).
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(2) Nach diesen Maßstäben kommt den von den Tarifvertragsparteien des ETV 2019 vereinbarten „Tätigkeitsbeispielen“ nach § 4 Nr. 6 bis Nr. 8 ETV 2019 die zuvor beschriebene abschließende Wirkung nicht zu. Gemäß Nr. 7 dienen die Beispiele lediglich der Erläuterung. Die Zuordnung der Tätigkeiten erfolgt in Anwendung der Kriterien in den Oberbegriffen (Nr. 6), die für die Ein- und Umgruppierung allein maßgebend sind (Nr. 8).
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bb) Beim Kläger handelt es sich aufgrund seiner Ausbildung als Facharbeiter für Werkzeugmaschinen um eine Fachkraft mit abgeschlossener Berufsausbildung iSd. Oberbegriffs der Bewertungsgruppe 5.1. Satz 1 ETV 2019.
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(1) Bei der Wortlautauslegung ist anzunehmen, dass die Tarifvertragsparteien die Begriffe „Fachkraft“ und „Berufsausbildung“ in dem Sinne gebraucht haben, der dem allgemeinen Sprachgebrauch und dem der beteiligten Kreise entspricht, wenn nicht sichere Anhaltspunkte für eine abweichende Auslegung gegeben sind (vgl. BAG 24. Januar 2024 - 4 AZR 114/23 - Rn. 34; 19. Oktober 2022 - 4 AZR 470/21 - Rn. 50; 25. Februar 2009 - 4 AZR 41/08 - Rn. 21, BAGE 129, 355). Eine Fachkraft ist danach „jemand, der in einem bestimmten Fachgebiet ausgebildet und erfahren ist“ (Wahrig Deutsches Wörterbuch 9. Aufl. Stichwort „Fachkraft“). Eine Beschränkung auf einzelne Ausbildungsberufe wird nicht gemacht. Mithin ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch die Voraussetzung „Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“ erfüllt, wenn jemand eine Ausbildung in einem - beliebigen - Beruf erfolgreich absolviert hat.
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(2) Weder dem Wortlaut noch der Systematik des ETV 2019 lässt sich ein anderes Begriffsverständnis entnehmen. Die Tarifvertragsparteien haben im Oberbegriff der Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019 sprachlich nicht zum Ausdruck gebracht, dass die Ausbildung in einem hotel- oder gaststättenspezifischen Beruf erfolgt sein muss. Die Tätigkeitsbeispiele enthalten Tätigkeiten, die eine solche nicht voraussetzen. Dies gilt etwa für die dort genannten „Metzger“, „Konditoren“, „Bäcker“ und „Handwerker“. Da die Tätigkeitsbeispiele der Erläuterung des für die Eingruppierung maßgebenden Oberbegriffs dienen (§ 4 Nr. 7, 8 ETV 2019), wird daraus deutlich, dass eine einschränkende Auslegung des Oberbegriffs nicht dem Willen der Tarifvertragsparteien entspricht. Bestätigt wird dieses Verständnis durch die weiteren Bewertungsgruppen des ETV 2019, die auf den Begriff der „Fachkraft“ abstellen und deren Tätigkeitsbeispiele ebenfalls nicht ausschließlich hotel- oder gaststättenspezifische Berufe enthalten, wie etwa der in Bewertungsgruppe 7 ETV 2019 aufgeführte Finanzbuchhalter. Eine andere Sichtweise ergibt sich schließlich nicht aus Satz 2 der Bewertungsgruppe 5.2. ETV 2019. Dieser sieht zwar vor, dass angelernte Beschäftigte bei einer entsprechenden Tätigkeit im Gastgewerbeberuf - unter weiteren Voraussetzungen - Bewertungsgruppe 5.2. zuzuordnen sind. Jedoch folgt hieraus - unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der Bezeichnung „Gastgewerbeberuf“ für angelernte Beschäftigte iSd. Bewertungsgruppe 5.2. Satz 2 ETV 2019 zukommt - nicht, dass der Begriff der ausgebildeten Fachkraft iSd. Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019 einschränkend auszulegen wäre.
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(3) Eine andere Auslegung kann schließlich nicht der Neufassung der Bewertungsgruppen 5.1. und 5.2. sowie der neu geschaffenen Bewertungsgruppe 5.3. des ETV 2022 entnommen werden, die in den Obergriffen auf eine Berufsausbildung im Gastgewerbe abstellen. Für die vom Landesarbeitsgericht getroffene Annahme, die Tarifvertragsparteien hätten mit der Neufassung klarstellen wollen, wie der Begriff der Fachkraft bereits unter Geltung des ETV 2019 zu verstehen gewesen sei, fehlt es an den hierfür erforderlichen Anhaltspunkten. Vielmehr zeigt § 3 ETV 2022, dass die Tarifvertragsparteien mit dem ETV 2022 ein „neues Entgeltraster“ einführen wollten, welches grundsätzlich zu einer im Verhältnis zum ETV 2019 niedrigeren Eingruppierung führen könnte. Gerade dies soll durch die Besitzstandsregelung in § 5 Nr. 9 ETV 2022 (sh. Rn. 18) vermieden werden. Sie wäre entbehrlich, wenn lediglich eine - eingruppierungsrechtlich „neutrale“ - Klarstellung beabsichtigt gewesen wäre.
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III. Dies führt zur Aufhebung der Berufungsentscheidung (§ 562 Abs. 1 ZPO) und Zurückverweisung der Sache an das Landesarbeitsgericht (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Der Senat kann auf Grundlage der bislang getroffenen Feststellungen nicht beurteilen, ob der Kläger die begehrte Vergütung nach Bewertungsgruppe 5.2. ETV 2019 beanspruchen kann (§ 563 Abs. 3 ZPO).
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1. Das Berufungsgericht hat keine Feststellungen getroffen, ob der Kläger - wie von ihm behauptet - weitere Tätigkeiten ausübt, die nicht in der Stellenbeschreibung genannt sind und welche Arbeitsorganisation die Beklagte getroffen hat. Dies wird es, nachdem es den Parteien Gelegenheit zu weiterem Sachvortrag gegeben hat, nachzuholen und die sich daraus ergebende Bewertung hinsichtlich des Vorliegens einer Gesamt- oder mehrerer Teiltätigkeiten vorzunehmen haben (zu den Bewertungsmaßstäben BAG 16. August 2023 - 4 AZR 301/22 - Rn. 28; 16. August 2023 - 4 AZR 283/22 - Rn. 28, jeweils mwN).
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2. Das Tätigkeitsmerkmal der Bewertungsgruppe 5.2. Satz 1 ETV 2019 setzt - wovon das Landesarbeitsgericht insoweit zutreffend ausgegangen ist - voraus, dass der Beschäftigte eine seiner Ausbildung entsprechende Tätigkeit ausübt.
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a) Entgegen der Auffassung des Klägers ist für dessen Eingruppierung in Bewertungsgruppe 5.2. Satz 1 ETV 2019 - infolge eines Aufstiegs aus Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019 gemäß § 4 Nr. 10 Satz 3 ETV 2019 - nicht nur dessen abgeschlossene Berufsausbildung und die Beschäftigungszeit maßgebend, sondern auch dessen zu verrichtende Tätigkeit. Ob die Eingruppierung lediglich von einer bestimmten Ausbildung abhängt oder eine weitere - womöglich ungeschriebene - Voraussetzung ist, dass der Beschäftigte tatsächlich Tätigkeiten auszuführen hat, die eine solche Ausbildung voraussetzen, ist durch Auslegung des Tarifvertrags zu ermitteln. Bietet dieser keine Anhaltspunkte dafür, es komme allein auf die Ausbildung an, ist davon auszugehen, dass die in der verlangten Ausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten des Beschäftigten grundsätzlich als erforderlich angesehen werden, um die von dieser Tarifgruppe erfassten Tätigkeiten überhaupt verrichten zu können (vgl. BAG 16. November 2016 - 4 AZR 127/15 - Rn. 32, ua. zur Bewertungsgruppe 5 - „Fachkräfte mit abgeschlossener Berufsausbildung“ - des ETV für das Hotel- und Gaststättengewerbe des Landes Hessen idF vom 22. Juni 2011 und vom 11. Oktober 2012).
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b) Dieser Grundsatz wird durch die Bestimmungen des ETV 2019 bestätigt. Es kommt nach § 4 Nr. 9 ETV 2019 für die Eingruppierung auf die ausgeübte Tätigkeit an. § 4 Nr. 6 ETV 2019 spricht davon, dass die Zuordnung der Tätigkeiten unter Anwendung der jeweiligen Bewertungskriterien in den Oberbegriffen erfolgt. Schließlich folgt aus § 4 Nr. 10 ETV 2019, dass die Tarifvertragsparteien annehmen, die nach Bewertungsgruppe 5.2. ETV 2019 geforderte erhöhte fachliche Leistungsfähigkeit werde alleine mit Erreichen der dort normierten einjährigen Verweildauer erlangt. Eine solche Verbesserung der fachlichen Leistungsfähigkeit kann nur eintreten, wenn der Beschäftigte während dieses Jahres Tätigkeiten ausübt, für die er ausgebildet wurde.
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3. Ferner wird das Berufungsgericht zu beachten haben, dass angesichts der seit April 2016 erfolgten Vergütung des Klägers nach der Bewertungsgruppe 5 und später nach der Bewertungsgruppe 5.1. ETV 2019 gegebenenfalls die Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung aufgrund eines dem Kläger zu gewährenden Vertrauensschutzes Anwendung finden könnten (zu den Voraussetzungen ausf. BAG 27. April 2022 - 4 AZR 463/21 - Rn. 27 f. mwN, BAGE 177, 338 sowie 13. Dezember 2023 - 4 AZR 322/22 - Rn. 16 ff.). Deren Heranziehung kommt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht nur bei einer beabsichtigten Zuordnung zu einer niedrigeren als der bisher als zutreffend angenommenen Entgeltgruppe in Betracht. Vielmehr können sie auch auf Fälle der Verweigerung eines Bewährungs- oder Zeitaufstiegs übertragen werden (vgl. BAG 26. April 2000 - 4 AZR 157/99 - zu I 3 a bb der Gründe, BAGE 94, 287; 16. Oktober 2002 - 4 AZR 447/01 - zu II 3 der Gründe).
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4. Sollte für den maßgebenden Zeitraum ein Anspruch des Klägers auf Vergütung nach Bewertungsgruppe 5.2. Satz 1 ETV 2019 nicht bestehen, wird das Landesarbeitsgericht zu prüfen haben, ob ein solcher - frühestens ab dem 1. Februar 2020 - aus Satz 2 der Bewertungsgruppe 5.2. ETV 2019 folgt. Hierbei wird zu beachten sein, dass angesichts der unterschiedlichen Voraussetzungen der Bewertungsgruppe 5.2. Satz 2 ETV 2019 gegenüber der nach Satz 1 eine entsprechende Anwendung der Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung aus Anlass einer im April 2016 erfolgten Höhergruppierung nicht in Betracht kommen dürfte. Es obliegt insoweit dem Kläger, darzulegen und im Bestreitensfall zu beweisen, dass er seit mindestens sieben Jahren als angelernter Arbeitnehmer gleichartige und gleichwertige Tätigkeiten wie eine Fachkraft iSd. Bewertungsgruppe 5.2. Satz 1 ETV 2019 verrichtet hat.
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5. Falls der Kläger in dem für den Leistungsantrag maßgebenden Zeitraum nach Bewertungsgruppe 5.2. ETV 2019 zu vergüten war, wird das Landesarbeitsgericht die - aus seiner Sicht konsequent - unterlassene Prüfung nachzuholen haben, ob die geltend gemachten Zahlungsansprüche der Höhe nach bestehen.
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