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BAG 13.10.2021 - 5 AZR 295/20
BAG 13.10.2021 - 5 AZR 295/20 - Auslegung TV-L (Vergütung von Wegezeiten sowie von im häuslichen Bereich vorgenommenen Umkleide- und Rüstzeiten, Zeitgutschrift für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage)
Normen
§ 611 Abs 1 BGB, § 611a Abs 2 BGB, § 287 Abs 2 ZPO, § 37 Abs 1 TV-L, § 6 Abs 3 S 3 TV-L
Vorinstanz
vorgehend ArbG Berlin, 27. März 2019, Az: 60 Ca 14121/17, Urteil
vorgehend LArbG Berlin-Brandenburg, 7. Mai 2020, Az: 10 Sa 1569/19, Urteil
Tenor
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I. Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1569/19 - wird zurückgewiesen.
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II. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2020 - 10 Sa 1569/19 - teilweise unter Zurückweisung der Revision des beklagten Landes im Übrigen im Tenor Ziff. I. aufgehoben und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 27. März 2019 - 60 Ca 14121/17 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:
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a) Es wird festgestellt, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. März 2017 zusätzlich im häuslichen Bereich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform und das Auf- und Abrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen im Umfang von insgesamt zehn Minuten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten.
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b) Das beklagte Land wird verurteilt, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ drei Stunden und 32 Minuten gutzuschreiben.
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2. Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
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III. Von den Kosten des Revisionsverfahrens haben der Kläger 64 % und das beklagte Land 36 % zu tragen. Im Übrigen verbleibt es bei den Kostenentscheidungen der Vorinstanzen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten in der Revision über die Verpflichtung des beklagten Landes, Umkleide-, Rüst- und Wegezeiten zu vergüten und Zeitgutschriften für arbeitsfreie gesetzliche Feiertage zu gewähren.
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Der Kläger ist beim beklagten Land als Wachpolizist im Zentralen Objektschutz tätig. Auf das Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme der TV-L Anwendung. Der Kläger ist als Stammkraft an der R, Kallee, B eingesetzt.
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Die Arbeitszeit des Klägers richtet sich seit dem 25. Juni 2015 ua. nach der „Geschäftsanweisung Dir ZA Nr. 3/2015 über die Einführung neuer Arbeitszeitregelungen in der Direktion Zentrale Aufgaben Zentraler Objektschutz (ZOS)“ vom 5. Juni 2015. Wachpolizisten im ZOS arbeiten danach im Dreischichtsystem von 06:30 Uhr bis 14:45 Uhr (Frühdienst), 14:30 Uhr bis 22:45 Uhr (Spätdienst) und 22:30 Uhr bis 06:45 Uhr (Nachtdienst). Das System sieht eine feste Schichtfolge mit zwei Früh-, zwei Spät- sowie zwei Nachtschichten und anschließend eine Ruhezeit von ungefähr 72 Stunden vor, dh. 42 Schichten in neun Wochen. Jede Schicht dauert acht Stunden 15 Minuten, wobei sich die Nachtschicht auf 1,5 Stunden zum Ende des einen und 6,75 Stunden zu Beginn des neuen Tages erstreckt. In einem Siebentageszeitraum fallen Schichtzeiten im Umfang von 49,5 Stunden an.
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Die Wachpolizisten müssen den Dienst in angelegter Uniform nebst persönlicher Schutzausrüstung (iF PSA) und streifenfertiger Dienstwaffe antreten. Auf der dunklen Oberbekleidung der Uniform ist in weißer Schrift der Schriftzug „POLIZEI“ aufgebracht. Es ist den Wachpolizisten freigestellt, ob sie den Weg zum und vom Dienst in Uniform zurücklegen. Dem Kläger steht an seinem Einsatzort kein Spind zur Verfügung. Der Kläger legt die Uniform nebst PSA zu Hause an und ab. Die Dienstwaffe ist nach einer Geschäftsanweisung des beklagten Landes über den Umgang mit Faustfeuerwaffen im streifenfertigen Zustand zu führen. Wachpolizisten ist es gestattet, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen, sofern dort eine geeignete Aufbewahrungsmöglichkeit besteht. Auf dem Weg zum und vom Dienst ist es den Wachpolizisten freigestellt, die Dienstwaffe mit oder ohne Dienstkleidung zu tragen. Ein Waffenschließfach ist am Einsatzort für den Kläger nicht vorhanden. Ein solches wird ihm vom beklagten Land in der S-Straße, B zur Verfügung gestellt. Der Kläger bewahrt die Dienstwaffe zu Hause auf und legt sie dort auch an und ab.
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An den gesetzlichen Feiertagen 25. Dezember 2017 (1. Weihnachtsfeiertag), 26. Dezember 2017 (2. Weihnachtsfeiertag), 1. Mai 2018 (Tag der Arbeit) und 10. Mai 2018 (Christi Himmelfahrt) hatte der Kläger dienstplanmäßig frei. Das beklagte Land hat dem Kläger für diese Tage jeweils Gutschriften von sechs Stunden und elf Minuten auf dem für ihn geführten Arbeitszeitkonto, dem sog. PuZMan-Konto, in der Spalte „Zeitkonto“ eingetragen.
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Mit seiner Klage hat der Kläger - soweit diese in die Revision gelangt ist - die Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA und für die von ihm aufgewandte Zeit zum Entnehmen, Laden und Entladen und An- und Ablegen sowie Wegschließen der Dienstwaffe sowie für die Wegezeiten von seiner Wohnung zu dem ihm zugewiesenen Schutzobjekt, jeweils seit dem 1. Juni 2016 verlangt. Er hat gemeint, das An- und Ablegen der Uniform sowie das Rüsten mit der PSA und Dienstwaffe nehme er nur im Interesse des beklagten Landes vor, weshalb die dafür erforderlichen Zeiten, ebenso wie die Wegezeiten, die von ihm in auffälliger Dienstkleidung unter Mitführen der Dienstwaffe zurückgelegt werden, zu vergütende Arbeitszeit seien. Das beklagte Land habe zudem seinem Arbeitszeitkonto Zeitgutschriften für die arbeitsfreien gesetzlichen Feiertage im Umfang von jeweils 7,07 Stunden gutzuschreiben.
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Der Kläger hat - soweit für die Revision von Bedeutung - zuletzt sinngemäß beantragt,
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1.
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. Juni 2016 zusätzlich im häuslichen Bereich erbrachte Arbeitszeit für das An- und Ablegen der Dienstuniform und das Auf- und Abrüsten mit den persönlichen Ausrüstungsgegenständen sowie für das Entnehmen, Laden und Anlegen sowie das Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt 14 Minuten an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, zu vergüten,
2.
festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, die vom Kläger seit dem 1. Juni 2016 zusätzlich erbrachte Arbeitszeit im Umfang von jeweils 15 Minuten je einfacher Wegstrecke an den Tagen, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, durch Zurücklegen der Wegezeiten in Dienstkleidung unter Mitführung der Dienstwaffe zwischen seiner Wohnung im W, B und der R in der Kallee, B zu vergüten,
3.
das beklagte Land zu verurteilen, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ drei Stunden und 32 Minuten gutzuschreiben.
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Das beklagte Land hat Klageabweisung beantragt.
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Das Arbeitsgericht hat das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto im Umfang von drei Stunden und zwei Minuten verurteilt, im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Das erstinstanzliche Urteil vom 27. März 2019 wurde vom Vorsitzenden der Kammer am 4. September 2019 der Geschäftsstelle übergeben. Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers wurde das Urteil am 25. September 2019 zugestellt.
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Soweit für die Revision von Bedeutung, hat das Landesarbeitsgericht auf die Berufung des Klägers - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen - eine Vergütungspflicht des beklagten Landes für das Umkleiden und Rüsten im Umfang von insgesamt zehn Minuten sowie für das Entnehmen, Laden und Anlegen der Dienstwaffe im Umfang von insgesamt vier Minuten, jeweils im häuslichen Bereich, seit dem 1. März 2017 für die Tage, an denen er tatsächlich gearbeitet hat, festgestellt und das beklagte Land verurteilt, dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto für die gesetzlichen Feiertage am 25. Dezember 2017, 26. Dezember 2017, 1. Mai 2018 und 10. Mai 2018 insgesamt drei Stunden und 32 Minuten gutzuschreiben. Das beklagte Land begehrt mit seiner Revision die Abweisung der Klage auch in Bezug auf die Feststellung der Vergütungspflichten und die Verurteilung zur Zeitgutschrift. Der Kläger verfolgt mit seiner Revision die Feststellung der Vergütungspflicht der Wegezeiten zwischen Wohnsitz und Einsatzort weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des beklagten Landes ist teilweise begründet. Das Landesarbeitsgericht hat rechtsfehlerhaft eine Vergütungspflicht für Rüstzeiten mit der Dienstwaffe im häuslichen Bereich festgestellt, insoweit ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO) und die Klage abzuweisen. Zu Recht hat es jedoch die Vergütungspflicht der Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA im häuslichen Bereich festgestellt sowie das beklagte Land zur Zeitgutschrift verurteilt. Die Revision des Klägers ist unbegründet. Es bestehen keine Vergütungspflichten von Wegezeiten zwischen der Wohnung des Klägers und dem Einsatzort. Ansprüche auf Vergütung wegen Umkleidens und Rüstens mit der PSA in der Zeit vor dem 1. März 2017 sind verfallen.
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I. Die Revision des beklagten Landes hat teilweise Erfolg.
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1. Die Revision des beklagten Landes ist zulässig. Nach dem zuletzt gestellten Antrag greift das beklagte Land mit seiner Revision neben der Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten auch die Verurteilung zur weiteren Zeitgutschrift im Umfang von 30 Minuten an. Das beklagte Land hat sich in der Revisionsbegründung hinreichend mit den Entscheidungsgründen des Berufungsurteils auseinandergesetzt (vgl. zu den Anforderungen BAG 31. Juli 2018 - 3 AZR 386/17 - Rn. 9 mwN). Dies gilt auch in Bezug auf die Gutschrift auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto. Dabei ist zu berücksichtigen, dass das prozessuale Gebot einer inhaltlichen Auseinandersetzung mit dem Berufungsurteil nicht weiter reicht als von dessen Gründen vorgegeben. Vom Rechtsmittelführer kann nicht mehr an Begründung verlangt werden als vom Gericht seinerseits aufgewendet (vgl. BAG 15. April 2008 - 1 AZR 65/07 - Rn. 11, BAGE 126, 237). Danach musste sich das beklagte Land mit der Verurteilung zur weiteren Zeitgutschrift nicht ausführlicher als geschehen auseinandersetzen. Das Berufungsgericht erstreckt seine Begründung im Anschluss an eine andere Kammer des Landesarbeitsgerichts im Wesentlichen auf die Berechnungsweise der Zeitgutschrift. Diese Berechnung greift das beklagte Land mit der Revision an und verdeutlicht den von ihm angenommenen Rechtsfehler in einer Weise, die Gegenstand und Richtung des Revisionsangriffs noch hinreichend erkennen lässt.
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2. Die Revision des beklagten Landes ist teilweise begründet.
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a) Die Revision des beklagten Landes ist nicht bereits deshalb begründet, weil die Berufung des Klägers unzulässig gewesen wäre. Das Landesarbeitsgericht ist zu Recht von der Zulässigkeit der Berufung des Klägers ausgegangen. Zwar ist die Berufungsschrift bereits vor Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils des Arbeitsgerichts eingelegt und begründet worden. Dennoch entspricht die Berufungsbegründung den gesetzlichen Anforderungen iSd. § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ZPO. Ausreichend ist die vom Kläger erhobene Rüge der Verletzung der Fünfmonatsfrist, denn das mit Gründen versehene erstinstanzliche Urteil ist erst nach Ablauf von fünf Monaten vom Vorsitzenden der Kammer der Geschäftsstelle übergeben worden. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 291/20 - Rn. 15 - 17). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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b) Die Revision des beklagten Landes ist begründet, soweit sie sich gegen die Feststellung der Vergütungspflicht der Zeit zum Entnehmen, Laden und Anlegen sowie zum Ablegen, Entladen und Wegschließen der Dienstwaffe im häuslichen Bereich wendet. Bei diesen Zeiten handelt es sich im Streitfall nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeiten.
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aa) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Rüstzeiten mit der Dienstwaffe ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig. Dies hat der Senat in einem Parallelverfahren entschieden, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 12). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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bb) Die Zeiten des Rüstens mit der Dienstwaffe, die der Kläger im häuslichen Bereich vornimmt, sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB.
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(1) Zur Arbeit eines Wachpolizisten gehört auch das An- und Ablegen sowie das Laden und Entladen der Dienstwaffe, wenn diese Handlungen auf der Weisung des Arbeitgebers beruhen, den Dienst mit streifenfertiger Dienstwaffe anzutreten (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 45). Nutzt der Arbeitnehmer zur Aufbewahrung der Dienstwaffe die vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellte Möglichkeit eines dienstlichen Waffenschließfachs, zählen zur vergütungspflichtigen Arbeitszeit auch die innerbetrieblich vorgenommenen Zusammenhangstätigkeiten, die mit dem Auf- und Abrüsten der Dienstwaffe verbunden sind.
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(2) Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts handelt es sich bei der vom Kläger aufgewandten Zeit zum An- und Ablegen, zum Laden und Entladen sowie zum Entnehmen und Wegschließen der Dienstwaffe im häuslichen Bereich nicht um vergütungspflichtige Arbeitszeit. Eine Weisung des beklagten Landes, diese Tätigkeiten zu Hause vorzunehmen, hat das Landesarbeitsgericht nicht festgestellt. Der Kläger hat sich eigenständig entschieden, von der angebotenen Möglichkeit Gebrauch zu machen, die Dienstwaffe mit nach Hause zu nehmen und sie dort an- und abzulegen, obwohl ihm in der wohnortnahen Polizeidienststelle in der S-Straße, B ein dienstliches Waffenschließfach zur Verfügung steht. Das An- und Ablegen der Dienstwaffe zu Hause ist damit nicht ausschließlich fremdnützig und deshalb nicht vergütungspflichtig (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 25).
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c) Die Revision des beklagten Landes ist unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht eine Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA im häuslichen Bereich seit dem 1. März 2017 festgestellt und deren Umfang geschätzt hat.
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aa) Der Feststellungsantrag ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 17).
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bb) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA seit dem 1. März 2017 ist begründet. Diese Zeiten sind entgegen der Auffassung des beklagten Landes als Arbeitszeit nach § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 nach § 611a Abs. 2 BGB vergütungspflichtig.
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(1) Auf die Grundsätze zur Beurteilung einer Vergütungspflicht des An- und Ablegens von Dienstkleidung, die der Arbeitnehmer verpflichtend zu tragen hat, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen (vgl. hierzu das Parallelverfahren BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 19).
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(2) Danach ist die für das An- und Ablegen der Uniform und der PSA im häuslichen Bereich benötigte Zeit ausnahmsweise vergütungspflichtige Arbeitszeit. Der Kläger ist nach den Feststellungen des Berufungsgerichts zum Tragen der Uniform und der PSA aufgrund Weisung des beklagten Landes verpflichtet (vgl. dazu BAG 6. September 2017 - 5 AZR 382/16 - Rn. 13, BAGE 160, 167). Dieser Weisung kann der Kläger nur nachkommen, wenn er die Uniform und PSA im häuslichen Bereich an- und ablegt. Denn nach den weiteren Feststellungen des Landesarbeitsgerichts steht dem Kläger an seinem Einsatzort kein Spind zur Verfügung. Ohne Aufbewahrungsmöglichkeit der Privat- und Dienstkleidung und der Ausrüstungsgegenstände am Einsatzort besteht keine zumutbare Umkleidemöglichkeit. Damit entscheidet sich der Kläger nicht eigenständig dazu, die Dienstkleidung und PSA nicht im Betrieb, sondern im häuslichen Bereich an- und abzulegen.
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cc) Das Landesarbeitsgericht hat den zeitlichen Umfang der vergütungspflichtigen Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA im häuslichen Bereich zutreffend unter Anwendung von § 287 Abs. 2 ZPO ermittelt. Die Angriffe der Revision des beklagten Landes veranlassen keine andere Bewertung. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 21 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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dd) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die erhobenen Ansprüche auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA ab dem 1. März 2017 gewahrt.
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(1) Die Ausschlussfrist des § 37 Abs. 1 TV-L ist aufgrund arbeitsvertraglicher Bezugnahme auf das Arbeitsverhältnis des Klägers anwendbar. Die Klausel ist wirksam einbezogen (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 29).
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(2) Zutreffend hat das Landesarbeitsgericht angenommen, dass nach dem 1. März 2017 entstandene Ansprüche des Klägers auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten nicht verfallen sind. Diese hat der Kläger mit der am 24. November 2017 zugestellten Klageschrift geltend gemacht. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 31 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit im Grundsatz demjenigen des vorgenannten Verfahrens.
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d) Die Revision des beklagten Landes ist auch unbegründet, soweit das Landesarbeitsgericht es verurteilt hat, dem für den Kläger geführten PuZMan-Konto in der Spalte „Zeitkonto“ drei Stunden und 32 Minuten gutzuschreiben.
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aa) Der Antrag, auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto eine Zeitgutschrift vorzunehmen, ist in der zuletzt gestellten Fassung zulässig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats in einem Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 37).
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bb) Die Klage auf Zeitgutschrift im Umfang von drei Stunden und 32 Minuten ist begründet. Der Kläger hat Anspruch auf die Gutschrift nach § 6 Abs. 3 Satz 3 TV-L. Das Landesarbeitsgericht legt seiner Berechnung zutreffend zugrunde, dass für jeden dienstplanmäßig freien Arbeitstag 7,07 Stunden gutzuschreiben sind. Die in der Revision noch streitigen Tage waren gesetzliche Feiertage. Nach den mit der Revision nicht angegriffenen Feststellungen hatte der Kläger an diesen Tagen dienstplanmäßig frei. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Entscheidung des Senats im Parallelverfahren Bezug genommen (BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 40 ff.). Der vorliegende Sachverhalt entspricht insoweit demjenigen des vorgenannten Verfahrens. Von den für die in der Revision noch streitigen vier Tage insgesamt geschuldeten 28,28 Stunden hat das beklagte Land nach den Feststellungen des Landesarbeitsgerichts durch Zeitgutschrift für den 25. Dezember 2017, 26. Dezember 2017, 1. Mai 2018 und 10. Mai 2018 auf dem für den Kläger geführten Arbeitszeitkonto bereits jeweils sechs Stunden und elf Minuten erfüllt (§ 362 Abs. 1 BGB). Des Weiteren hat das Arbeitsgericht das beklagte Land zu einer Zeitgutschrift von drei Stunden und zwei Minuten verurteilt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit in Rechtskraft erwachsen. Der Kläger kann damit eine Zeitgutschrift von weiteren 30 Minuten verlangen.
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cc) Der Kläger hat die Ausschlussfrist nach § 37 Abs. 1 TV-L für die in der Revision noch streitigen Ansprüche gewahrt. Der Kläger hat diese mit einer dem beklagten Land am 28. Juni 2018 zugestellten Klageerweiterung geltend gemacht.
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II. Die Revision des Klägers ist unbegründet.
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1. Das Landesarbeitsgericht hat zutreffend die Feststellung einer Vergütungspflicht von Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA in der Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2017 abgelehnt. Ansprüche aus dieser Zeit sind nach § 37 Abs. 1 TV-L verfallen.
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a) Nach § 37 Abs. 1 Satz 1 TV-L sind Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend zu machen. Nach Satz 2 der Regelung reicht für denselben Sachverhalt die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Der Anspruch auf weitere Vergütung ist ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis.
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b) Ansprüche des Klägers auf Vergütung der Umkleide- und Rüstzeiten mit der PSA für die Zeit vom 1. Juni 2016 bis zum 28. Februar 2017 sind verfallen. Das außergerichtliche Schreiben des Klägers vom 17. Februar 2017 stellt keine ausreichende Geltendmachung dar.
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aa) In Bezug auf die Grundsätze zur Beurteilung einer wirksamen Geltendmachung im Sinne tariflicher Ausschlussfristen sowie die Fälligkeit der im Streit befindlichen Entgeltbestandteile wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf das vom Senat entschiedene Parallelverfahren Bezug genommen (vgl. BAG 13. Oktober 2021 - 5 AZR 270/20 - Rn. 32 sowie Rn. 34).
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bb) Danach hat das Landesarbeitsgericht zu Recht keine rechtzeitige Geltendmachung für Ansprüche vor dem 1. März 2017 angenommen. Es hat zutreffend erkannt, dass das Schreiben vom 17. Februar 2017 nicht geeignet war, Ansprüche iSd. § 37 Abs. 1 TV-L wirksam geltend zu machen. Die Ansprüche sind bezüglich ihrer Höhe sowie des Zeitraums, für den sie verfolgt werden, nicht mit der für den Anspruchsgegner notwendigen Deutlichkeit geltend gemacht worden. Die Angaben zur Höhe sind widersprüchlich, weil es zunächst heißt, der Zeitaufwand für das An- und Ablegen der Uniform sowie der Ausrüstungsgegenstände betrage etwa 90 Minuten, später aber dargelegt wird, die Polizeiangestellten erschienen vor Dienstbeginn und wendeten zwischen 15 und 30 Minuten insbesondere für das Aufrüsten auf. Unabhängig davon wird auch nicht deutlich, für welchen Zeitraum Ansprüche geltend gemacht werden. In dem Schreiben heißt es lediglich, dass diese Zeiten „bislang“ nicht vergütet worden seien. Damit wird dem Zweck der tariflichen Ausschlussfrist nicht genügt. Es lässt nicht erkennen, dass es für den Polizeipräsidenten ohne weiteres ersichtlich war, für welchen Zeitraum der Kläger Vergütung beansprucht.
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2. Die Revision des Klägers ist unbegründet, soweit er die Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort begehrt.
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a) Der Feststellungsantrag des Klägers ist in der zuletzt gestellten Fassung nach § 256 Abs. 1 ZPO zulässig (vgl. Rn. 17).
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b) Der Antrag auf Feststellung der Vergütungspflicht von Wegezeiten ist unbegründet. Die Wegezeiten zwischen Wohnung und Einsatzort sind keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten iSv. § 611 Abs. 1 BGB bzw. seit dem 1. April 2017 iSv. § 611a Abs. 2 BGB.
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aa) Mit dem eigennützigen Zurücklegen des Weges von der Wohnung zur Arbeitsstelle und zurück erbringt der Arbeitnehmer regelmäßig keine Arbeit für den Arbeitgeber (BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 40; 22. April 2009 - 5 AZR 292/08 - Rn. 15). Die Wegezeiten zählen zur privaten Lebensführung und werden nicht im alleinigen Interesse des Arbeitgebers erbracht (vgl. ErfK/Preis 21. Aufl. BGB § 611a Rn. 513; Schaub ArbR-HdB/Linck 19. Aufl. § 45 Rn. 54). Anders kann es jedoch sein, wenn der Arbeitnehmer seine Tätigkeit außerhalb des Betriebs zu erbringen hat. Ist das wirtschaftliche Ziel der Gesamttätigkeit darauf gerichtet, verschiedene Kunden aufzusuchen - sei es, um dort Dienstleistungen zu erbringen, sei es, um Geschäfte für den Arbeitgeber zu vermitteln oder abzuschließen - gehört das Fahren zur auswärtigen Arbeitsstelle zu den vertraglichen Hauptleistungspflichten (vgl. BAG 18. März 2020 - 5 AZR 25/19 - Rn. 18 mwN).
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bb) Danach sind die Wegezeiten des Klägers von seiner Wohnung zum Einsatzort keine vergütungspflichtigen Arbeitszeiten.
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(1) In Abgrenzung zu einem Außendienstmitarbeiter oder Monteur, bei dem Teil der geschuldeten Tätigkeit die Fahrt zum Kunden ist, stellt sich beim Kläger das Zurücklegen des Weges zum Schutzobjekt nicht als notwendiger Bestandteil der Bewachungstätigkeit dar (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 148/20 - Rn. 20; zweifelnd Bayreuther NZA 2021, 745, 747). In Bezug auf den Arbeitsweg hat der Arbeitgeber auch kein Direktionsrecht (vgl. MHdB ArbR/Krause 5. Aufl. § 60 Rn. 18). Der Weg von zu Hause zur Arbeitsstelle ist eigennützig, weil der Kläger seine Arbeitsleistung am Ort der geschuldeten Leistung anbieten muss. Im Streitfall ist das der Ort, an dem das Schutzobjekt liegt. Dies gilt auch, soweit der Kläger geltend macht, er habe die Wegstrecken in besonders auffälliger Dienstuniform nebst PSA zurückgelegt. Der Weg zur Arbeit bleibt dennoch privat (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 42).
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(2) Aus dem Mitführen der Dienstwaffe auf dem Weg zur Arbeit folgt kein anderes Ergebnis. Das Mitführen einer Dienstwaffe ist zwar notwendiger Bestandteil der Tätigkeit eines Wachpolizisten, doch setzen Befugnisse zur Nutzung der Dienstwaffe erst mit Beginn der Bewachungstätigkeit ein. Aus den Polizeidienstvorschriften, auf die sich der Kläger beruft, ergibt sich nicht Gegenteiliges. In Bezug auf die Pflicht, sich selbst in den Dienst zu versetzen, ist zwischen Polizeibeamten und Wachpolizisten in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Nur Polizeibeamte können und müssen sich ggf. selbst in den Dienst versetzen. Außerhalb seines Einsatzes stehen dem Kläger als angestelltem Wachpolizisten nur die „Jedermann-Rechte“ zu. Eine möglicherweise andere Erwartungshaltung von Bürgern an Polizeiangehörige vermag daran nichts zu ändern. Soweit der Kläger Einschränkungen aufgrund des Tragens der Dienstwaffe auf dem Arbeitsweg unterliegt, führen diese nicht zu einer Vergütungspflicht der Wegezeit, denn der Weg zur Arbeit bleibt dennoch privat. Entgegen der Auffassung des beklagten Landes dient die Dienstwaffe auch nicht dem Eigenschutz des Klägers auf seinem privaten Arbeitsweg. Eine solche Annahme ist fernliegend, denn für angestellte Wachpolizisten besteht kein höheres Interesse am Eigenschutz als für andere Arbeitnehmer, die keine Dienstwaffe tragen (vgl. BAG 31. März 2021 - 5 AZR 292/20 - Rn. 44).
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III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 Satz 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
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