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BAG 08.12.2020 - 9 AZB 59/20
BAG 08.12.2020 - 9 AZB 59/20 - Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung - Beschwerdeverfahren - neue Angriffs- und Verteidigungsmittel
Normen
§ 118 Abs 2 S 4 ZPO, § 120a Abs 1 S 3 ZPO, § 120a Abs 4 S 1 ZPO, § 124 Abs 1 Nr 2 Alt 2 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Düsseldorf, 22. November 2017, Az: 15 Ca 5147/17 (PKH), Beschluss
vorgehend ArbG Düsseldorf, 21. November 2018, Az: 15 Ca 5147/17, Beschluss
vorgehend ArbG Düsseldorf, 2. Januar 2019, Az: 15 Ca 5147/17, Beschluss
vorgehend Landesarbeitsgericht Düsseldorf, 26. Mai 2020, Az: 2 Ta 84/20, Beschluss
Tenor
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Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des Landesarbeitsgerichts Düsseldorf vom 26. Mai 2020 - 2 Ta 84/20 - aufgehoben.
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Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 21. November 2018 - 15 Ca 5147/17 - sowie der Nichtabhilfebeschluss vom 2. Januar 2019 aufgehoben.
Gründe
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I. Der Kläger führte gegen seine Arbeitgeberin einen Rechtsstreit über die Wirksamkeit einer Kündigung und Zahlungsansprüche. Mit Beschluss vom 22. November 2017 (- 15 Ca 5147/17 - [PKH]) bewilligte das Arbeitsgericht dem Kläger für das Verfahren ratenfreie Prozesskostenhilfe.
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Im Überprüfungsverfahren forderte das Arbeitsgericht den Kläger mit einem an seinen Prozessbevollmächtigten gerichteten Schreiben vom 25. Juni 2018 auf, unter Verwendung des Vordrucks der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse innerhalb einer Frist von drei Wochen seine derzeitige Vermögenssituation im Sinne des § 120a Abs. 1 ZPO darzulegen. Zugleich wies es darauf hin, dass die Versäumung der Frist die Aufhebung der Prozesskostenhilfe nach sich ziehen werde. Der Beschwerdeführer reagierte hierauf nicht. Auch das an seinen Prozessbevollmächtigten gerichtete Schreiben vom 1. August 2018, mit dem das Arbeitsgericht den Kläger aufforderte, sich binnen drei Wochen zu erklären, lies er trotz des erneuten Hinweises auf die Folgen einer Fristversäumung unbeantwortet. Daraufhin hob das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 21. November 2018 (- 15 Ca 5147/17 -), dem Kläger zugestellt am 26. November 2018, die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auf. Der am 21. Dezember 2018 eingereichten sofortigen Beschwerde des Klägers vom 19. Dezember 2018 hat das Arbeitsgericht nicht abgeholfen und die Beschwerde dem Landesarbeitsgericht mit Beschluss vom 2. Januar 2019 zur Entscheidung vorgelegt.
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Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse durch Vorlage einer Erklärung gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3, Abs. 4 Satz 1 ZPO darlegte, mit Beschluss vom 14. Januar 2019 (- 2 Ta 12/19 -) zurückgewiesen, ohne die Rechtsbeschwerde zuzulassen. Auf die Verfassungsbeschwerde des Klägers hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 20. Februar 2020 (- 1 BvR 427/19 -) den Beschluss des Landesarbeitsgerichts wegen Verletzung des Grundrechts des Klägers auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 20 Abs. 3 GG) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landesarbeitsgericht Düsseldorf zurückverwiesen; die Nichtzulassung einer Rechtsbeschwerde trotz Divergenz zur Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) sei mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes nicht zu vereinbaren gewesen, weil sie den Kläger von dem verfassungsrechtlich gebotenen Zugang zur Rechtsbeschwerdeinstanz in sachlich nicht zu rechtfertigender Weise ausgeschlossen habe.
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Das Landesarbeitsgericht hat daraufhin die sofortige Beschwerde des Klägers erneut zurückgewiesen und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Zur Begründung hat es ausgeführt, das Arbeitsgericht habe die Bewilligung der Prozesskostenhilfe zu Recht aufgehoben, da der Beschwerdeführer seiner Pflicht zur Mitwirkung im Verfahren grob nachlässig nicht nachgekommen sei. Die mit der sofortigen Beschwerde beigebrachten Unterlagen seien nicht zu berücksichtigen. Die Fristsetzung nach § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO, der gemäß § 120a Abs. 4 Satz 2 ZPO auch im Nachprüfungsverfahren Anwendung finde, liefe vollständig ins Leere, wenn später eingereichte Unterlagen berücksichtigt würden. § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO gehe als speziellere Vorschrift auch der Regelung des § 571 Abs. 2 ZPO vor. Dagegen wendet sich der Kläger mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er geltend macht, die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei zu Unrecht erfolgt, weil sich seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht geändert hätten und er die von ihm angeforderten Erklärungen nebst Anlagen auch noch im Beschwerdeverfahren habe nachreichen können.
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II. Die aufgrund der Zulassung durch das Landesarbeitsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landesarbeitsgerichts sowie zur Aufhebung der Beschlüsse des Arbeitsgerichts. Das Landesarbeitsgericht hat die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts zu Unrecht zurückgewiesen. Selbst wenn unterstellt wird, das Arbeitsgericht habe die Prozesskostenhilfebewilligung mit Beschluss vom 21. November 2018 zu Recht aufgehoben, durfte das Landesarbeitsgericht nicht unberücksichtigt lassen, dass der Kläger seine Bedürftigkeit nachträglich im Beschwerdeverfahren nachgewiesen hat. Er war mit seinem Nachweis nicht präkludiert.
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1. Gemäß § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO muss die Partei auf Verlangen des Gerichts jederzeit erklären, ob eine Veränderung der persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse eingetreten ist. Dazu muss sie gemäß § 120a Abs. 4 Satz 1 ZPO das gemäß § 117 Abs. 3 ZPO eingeführte Formular benutzen. Für die Überprüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gilt § 118 Abs. 2 ZPO entsprechend. Gibt die Partei die geforderte Erklärung absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit nicht fristgerecht ab, kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe gemäß § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO aufheben.
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2. Die gesetzlichen Voraussetzungen für die Aufhebung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind vorliegend nicht erfüllt. Der Kläger ist zwar dem Verlangen des Arbeitsgerichts bis zur aufhebenden Entscheidung vom 21. November 2018 nicht nachgekommen. Er konnte jedoch noch im Beschwerdeverfahren geltend machen, dass die Bewilligungsvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Sein Vorbringen war nicht auf das (erstinstanzliche) Überprüfungsverfahren beschränkt. Dies hat das Bundesarbeitsgericht bereits mit Beschluss vom 18. November 2003 (- 5 AZB 46/03 -) zu § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF entschieden (vgl. zur Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 9 ff., BAGE 108, 329). Zwar wurde § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF durch das Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts vom 31. August 2013 mit Wirkung zum 1. Januar 2014 durch § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO ersetzt. Die Gesetzesänderung gibt jedoch keinen Anlass, von der bisherigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts abzuweichen, die ganz überwiegend auch auf die Neufassung der gesetzlichen Bestimmungen übertragen wurde (vgl. BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17 mwN; BeckOK ZPO/Kratz ZPO § 124 Rn. 20; Musielak/Voit/Fischer ZPO § 124 Rn. 6; MüKoZPO/Wache ZPO § 124 Rn. 32) und vom Bundesarbeitsgericht im Zusammenhang mit der Aufhebung der Bewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 4 ZPO bestätigt wurde (vgl. BAG 26. Januar 2017 - 9 AZB 46/16 - Rn. 15; 18. August 2016 - 8 AZB 16/16 - Rn. 25, BAGE 156, 125). § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO ist fast wortgleich mit § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF. Die Änderungen mit § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO zum 1. Januar 2014 ersetzten die Vorgabe „hat sich die Partei darüber zu erklären“ durch „muss die Partei jederzeit erklären“. Das Wort „jederzeit“ hatte insofern nur klarstellenden Charakter (vgl. BT-Drs. 17/11472 S. 33). Auch aus dem damals geänderten Normzusammenhang lässt sich nicht erkennen, dass unterschiedliche Regelungsabsichten bestanden (vgl. BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 427/19 - Rn. 15).
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a) Nach § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO kann die Beschwerde auf neue Angriffs- und Verteidigungsmittel gestützt werden. Die Beschwerdeinstanz ist eine vollwertige zweite Tatsacheninstanz. Zwar kann das Gericht, ebenso wie das Beschwerdegericht, eine Frist für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln setzen und deren Zulassung gegebenenfalls ablehnen (§ 571 Abs. 3 ZPO). Das ist im Streitfall aber nicht geschehen. Der Kläger hat bereits mit Einlegung der Beschwerde den erforderlichen Nachweis erbracht. Die Prozesskostenhilfepartei kann die erforderliche Erklärung auch noch im Beschwerdeverfahren abgeben (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 17; vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - BAGE 108, 329).
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b) § 118 Abs. 2 Satz 4 ZPO schließt die Anwendung von § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO nicht aus. Die nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO gesetzten Fristen sind keine Ausschlussfristen. Für die Annahme von Ausschlussfristen hätte es einer entsprechenden gesetzlichen Regelung bedurft. § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO sieht iVm. § 120a Abs. 4 Satz 1, § 118 Abs. 2 ZPO nur die Einräumung von Erklärungsfristen durch das Gericht vor. Deren Sinn besteht darin, dass erforderliche Erklärungen und Nachweise binnen angemessener Zeit beschafft werden. Ein endgültiger Rechtsverlust ist mit der Versäumung der Fristen nicht verbunden. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nach § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ist - bis zur Bestandskraft der Entscheidung - nicht in diesem Sinne endgültig (vgl. zu § 124 Nr. 2 ZPO aF BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 11, BAGE 108, 329). Durch § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO wird sanktioniert, dass die Partei eine Erklärung nach § 120a Abs. 1 Satz 3 ZPO „nicht oder ungenügend“ abgegeben hat, nicht hingegen eine nicht fristgerechte Abgabe einer ansonsten ordnungsgemäßen Erklärung. Dementsprechend tritt die Sanktionswirkung des § 124 Abs. 1 Nr. 2 Alt. 2 ZPO nur ein, wenn die Partei ihr Versäumnis auch im Beschwerdeverfahren nicht behebt (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 24).
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c) Abgesehen von § 571 Abs. 3 ZPO muss ein verspätetes Vorbringen nicht entschuldigt werden. Es ist daher für die Beurteilung der Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung im Beschwerdeverfahren unerheblich, ob die Partei die Fristversäumung verschuldet hat (BGH 9. Oktober 2018 - VIII ZB 44/18 - Rn. 20; vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 12, BAGE 108, 329).
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d) Abweichendes folgt auch nicht aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 3. Dezember 2003 (- 2 AZB 19/03 -). Die Entscheidung behandelt nicht die Erklärungspflicht im Rahmen des Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO aF, sondern die Rechtsfolgen einer fehlenden Glaubhaftmachung im Bewilligungsverfahren (vgl. hierzu im Einzelnen BVerfG 20. Februar 2020 - 1 BvR 427/19 - Rn. 16).
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3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Das Landesarbeitsgericht hat im Streitfall die subjektiven Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bejaht. Die Beschlüsse des Arbeitsgerichts vom 21. November 2018 und vom 2. Januar 2019 waren daher aufzuheben.
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4. Durch die Aufhebung der angefochtenen Beschlüsse des Landesarbeitsgerichts und des Arbeitsgerichts wird die Prozesskostenhilfebewilligung vom 22. November 2017 (- 15 Ca 5147/17 - [PKH]) wiederhergestellt (vgl. BAG 18. November 2003 - 5 AZB 46/03 - Rn. 13, BAGE 108, 329).
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III. Eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens findet gemäß § 127 Abs. 4 ZPO nicht statt.
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Weber
Suckow
Zimmermann
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