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BAG 19.02.2020 - 5 AZR 186/18
BAG 19.02.2020 - 5 AZR 186/18
Vorinstanz
vorgehend ArbG Magdeburg, 23. Juni 2015, Az: 1 Ca 3692/14 HBS, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Sachsen-Anhalt, 23. Oktober 2017, Az: 4 Sa 258/15, Urteil
Tenor
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1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Sachsen-Anhalt vom 23. Oktober 2017 - 4 Sa 258/15 - wird zurückgewiesen.
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2. Die Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
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Die Parteien streiten über die Höhe des Arbeitsentgelts und in diesem Zusammenhang über die Frage, ob die Beklagte nach dem zwischen ihr und der Gewerkschaft ver.di am 31. Januar 2006 abgeschlossenen und auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Haustarifvertrag für die Beschäftigten des A Klinikums (iF HausTV) oder aufgrund betrieblicher Übung verpflichtet ist, an die Klägerin dynamische Entgeltsteigerungen entsprechend den Entgelttabellen des TVöD weiterzugeben.
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Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der HausTV enthalte eine dynamische Bezugnahme auf die Entgeltregelungen des TVöD. Die Beklagte sei daher verpflichtet, die entsprechenden Tariferhöhungen weiterzugeben. Im Übrigen ergebe sich der Anspruch aus betrieblicher Übung.
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Die Klägerin hat zuletzt sinngemäß beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 4.170,46 Euro brutto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz in näher bestimmter Staffel zu zahlen.
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Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt.
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der tariflichen Entgelterhöhung aus dem HausTV iHv. 4.170,46 Euro brutto nebst Zinsen. Die zulässige Klage ist begründet.
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I. Die Revision ist nicht bereits deshalb unbegründet, weil die Berufung der Beklagten unzulässig gewesen wäre. Die Berufungsbegründung setzt sich ausreichend mit den Gründen des erstinstanzlichen Urteils auseinander.
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1. Die Zulässigkeit der Berufung ist Prozessvoraussetzung für das gesamte weitere Verfahren nach der Berufungseinlegung und deshalb vom Revisionsgericht von Amts wegen zu prüfen. Zu den Anforderungen an eine Berufungsbegründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils in dem Parallelverfahren - 5 AZR 179/18 - vom heutigen Tag verwiesen (Rn. 12).
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2. Die Berufungsbegründung der Beklagten genügt diesen Anforderungen. Das Arbeitsgericht hat angenommen, es bestehe ein Zahlungsanspruch aus betrieblicher Übung, weil der Dauertatbestand der Zahlung ein schutzwürdiges Vertrauen bei der Klägerin hervorgerufen habe. Die Beklagte könne sich wegen der besonderen Umstände des Falls nicht darauf berufen, irrtümlich angenommen zu haben, zur Zahlung aus dem HausTV verpflichtet zu sein. Mit diesen Entscheidungsgründen setzt sich die Berufungsbegründung ausreichend auseinander. Das Arbeitsgericht hat sein Urteil allein tragend auf den Anspruch aus betrieblicher Übung gestützt. Nach dessen Entscheidungsgründen kommt es „auf die Frage, ob sich eine Verpflichtung der Beklagten … bereits aus dem Haustarifvertrag ergibt, entscheidungserheblich nicht mehr an“. Die Beklagte war nicht gehalten, sich vertieft mit nicht tragenden Entscheidungsgründen auseinanderzusetzen. Sie konnte sich in der Berufungsbegründung entsprechend knapp auf die von ihr vertretene Tarifauslegung mit statischer Bezugnahme berufen.
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II. Die Klägerin hat Anspruch auf Zahlung der Entgelterhöhung iHv. insgesamt 4.170,46 Euro brutto aus § 2 Abs. 1 Buchst. a iVm. § 3 Abs. 1 Buchst. c, Abs. 4 HausTV. Dies folgt aus der Auslegung der tariflichen Bestimmungen (im Einzelnen BAG 19. Februar 2020 - 5 AZR 179/18 - Rn. 17 ff.). Der Anspruch ist der Höhe nach vollständig begründet. Der Forderungsbetrag ist zwischen den Parteien unstreitig.
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III. Der Zinsanspruch beruht auf § 288 Abs. 1, § 286 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 BGB. Der Klägerin stehen nach § 187 Abs. 1 BGB Verzugszinsen ab dem Tag nach Eintritt der Fälligkeit zu. Die Fälligkeit bestimmt sich nach § 2 Abs. 1 Buchst. a HausTV iVm. § 24 Abs. 1 Sätze 2 und 3 TVöD.
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IV. Die Beklagte hat die Kosten der Revision nach § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.
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