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BAG 17.11.2016 - 6 AZR 487/15
BAG 17.11.2016 - 6 AZR 487/15 - Eingruppierung eines an einem Gymnasium als Lehrer beschäftigten Diplom-Übersetzers nach dem niedersächsischen Eingruppierungserlass
Normen
Vorinstanz
vorgehend ArbG Hannover, 24. September 2014, Az: 9 Ca 42/14 E, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Niedersachsen, 9. Juli 2015, Az: 5 Sa 1434/14 E, Urteil
Tenor
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1. Auf die Revision des beklagten Landes wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen vom 9. Juli 2015 - 5 Sa 1434/14 E - aufgehoben.
-
2. Auf die Berufung des beklagten Landes wird das Urteil des Arbeitsgerichts Hannover vom 24. September 2014 - 9 Ca 42/14 E - abgeändert:
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Die Klage wird abgewiesen.
-
3. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand
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-
Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung des Klägers im Rahmen einer sog. korrigierenden Rückgruppierung.
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-
Der Kläger hat an der Universität des Saarlandes ua. angewandte neuere Sprachwissenschaften sowie Dolmetschen und Übersetzen in den Fremdsprachen Französisch und Italienisch studiert. Mit erfolgreichem Abschluss des Studiums erlangte er den akademischen Grad eines Diplom-Übersetzers.
- 3
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Unter dem 11. August 2008 schloss er mit dem beklagten Land einen bis zum 31. Oktober 2010 befristeten Arbeitsvertrag. Demnach wurde der Kläger ab dem 18. August 2008 als vollbeschäftigte Lehrkraft für Französisch und Italienisch eingestellt. Der Vertrag lautet auszugsweise wie folgt:
-
„§ 2
Für das Arbeitsverhältnis gelten
➢
der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L),
➢
der Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-L) sowie
➢
die Tarifverträge, die den TV-L und den TVÜ-Länder ergänzen, ändern oder ersetzen
in der Fassung, die für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder und für das Land Niedersachsen jeweils gilt.
…
§ 4
Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass des Nds. Kultusministeriums in seiner jeweils gültigen Fassung in Verbindung mit der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder.
Der Beschäftigte ist danach in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert.
…
Anpassungen der Eingruppierung aufgrund des In-Kraft-Tretens einer neuen Entgeltordnung können auch entgeltgruppenübergreifend erfolgen (§ 17 Absatz 4 TVÜ-Länder).“
- 4
-
Bei dem in Bezug genommenen Eingruppierungserlass handelt es sich um den Runderlass des Kultusministeriums vom 15. Januar 1996 (- 104-03 211/11 (64) -) bezüglich der Eingruppierung der im Angestelltenverhältnis nach dem BAT beschäftigten Lehrkräfte an den öffentlichen Schulen (im Folgenden Eingruppierungserlass). Dieser lautet in der Fassung vom 2. Februar 1998 auszugsweise wie folgt:
-
„2.2 Für den Begriff ‚abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung‘ gilt die Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1 a zum BAT.
Danach sind wissenschaftliche Hochschulen Universitäten, Technische Hochschulen sowie andere Hochschulen, die nach Landesrecht als wissenschaftliche Hochschulen anerkannt sind. Künstlerisch-wissenschaftliche Hochschulen und Fachhochschulen werden somit von der Begriffsbestimmung nicht erfasst.
Eine abgeschlossene wissenschaftliche Hochschulbildung liegt vor, wenn das Studium mit einer ersten Staatsprüfung oder mit einer Diplomprüfung beendet worden ist. …
2.3 Die in der Anlage in den Merkmalen … 42.1 … genannten Lehrkräfte, deren Studienabschluss nur für ein Unterrichtsfach geeignet ist, werden bei Erfüllung der sonstigen Anforderungen des Eingruppierungsmerkmals in der nächstniedrigeren VergGr. eingestuft und nach sechsjähriger Bewährung eine VergGr. höhergruppiert. Gegenüber der VergGr. II a gilt hierbei die VergGr. III als nächstniedrigere VergGr.
…
Ein Studienabschluss ist für ein Unterrichtsfach geeignet, wenn dieser Abschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer ersten Staatsprüfung übereinstimmt, die der Unterrichtstätigkeit entspricht. …
Anlage
…
IV. Lehrkräfte an Gymnasien
VergGr.
…
42. Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten,
42.1. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten abgeschlossenen Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule
II a
nach mindestens fünfzehnjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.
I b
…
42.3. mit einem für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeigneten mindestens sechssemestrigen abgeschlossenen Hochschulstudium als Diplom-Dolmetscherin oder Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzerin oder Diplom-Übersetzer
III
nach mindestens einjähriger Bewährung in dieser Tätigkeit und in dieser VergGr.
II b
…“
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Die arbeitsvertraglich ergänzend in Bezug genommene Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ordnet für Lehrkräfte die Vergütungsgruppen der Anlage 1a zum BAT/BAT-O den Entgeltgruppen nach dem Vergütungssystem des TV-L zu. Dabei unterscheidet sie zwischen Lehrkräften, welche die Voraussetzungen für die Übernahme in das Beamtenverhältnis erfüllen (sog. „Erfüller“) und Lehrkräften, bei denen dies nicht der Fall ist (sog. „Nichterfüller“). Die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder lautet auszugsweise wie folgt:
-
„Entgelt-
Eingruppierung
Eingruppierung
gruppe
Lehrkräfte ‚Erfüller‘
Lehrkräfte ‚Nichterfüller‘
Vergütungsgruppe
Vergütungsgruppe
…
13
IIa
IIa mit und ohne Aufstieg nach Ib
12
-
III mit Aufstieg nach IIa
IIb mit Aufstieg nach IIa
11
III
IIb ohne Aufstieg nach IIa
III ohne Aufstieg nach IIa
IVa mit Aufstieg nach III“
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Mit Schreiben vom 28. Oktober 2010 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass er ab dem 1. November 2010 unbefristet als Lehrkraft an einem Gymnasium eingestellt werde. Er wurde darauf hingewiesen, dass für das Arbeitsverhältnis der schriftliche Arbeitsvertrag maßgeblich sei, welcher vor Dienstantritt zu unterzeichnen sei. Dem Vertragsentwurf könne entnommen werden, dass er weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Der unter dem 28. Oktober 2010 ausgefertigte Vertrag entspricht in § 3 hinsichtlich der Eingruppierungsregelungen denen in § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008. Dementsprechend schlossen die Parteien einen neuen Arbeitsvertrag.
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Mit Schreiben vom 17. Dezember 2010 stellte der Kläger einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis. Diesen leitete die Landesschulbehörde befürwortend an das Kultusministerium weiter. Dieses sah in seiner Antwort an die Landesschulbehörde vom 13. Januar 2011 jedoch die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht als gegeben an. Zudem sei die Tätigkeit des Klägers nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass nur der Entgeltgruppe 11 TV-L zuzuordnen. Mit Schreiben vom 28. April 2011 wurde dem Kläger durch die Landesschulbehörde die Ablehnung der Verbeamtung und die Ansicht des Ministeriums bezüglich der Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L mitgeteilt. Die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L erfolge bis zur endgültigen Klärung unter Vorbehalt.
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Unter dem 15. Januar 2012 bat der Kläger abermals um die Übernahme in das Beamtenverhältnis. Er habe nunmehr berufsbegleitend zwei Jahre erfolgreich das Studienseminar besucht und zudem am religionspädagogischen Seminar die Befähigung zur Erteilung des Unterrichts im Fach evangelische Religion im Sekundarbereich I und II erworben. Die Landesschulbehörde unterstützte gegenüber dem Kultusministerium mit Schreiben vom 29. Juni 2012 dieses Anliegen erneut und wies darauf hin, dass der Kläger ausweislich einer im Juni 2012 erstellten dienstlichen Beurteilung die Anforderungen erheblich übertreffe. Eine Rückgruppierung sei bislang nicht erfolgt. Das Ministerium lehnte die Übernahme in das Beamtenverhältnis abermals ab und wies in einem Schreiben vom 18. Juli 2012 die Landesschulbehörde an, die Rückgruppierung nun unverzüglich umzusetzen.
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Da der Schulhauptpersonalrat seine Zustimmung zur beabsichtigten Rückgruppierung des Klägers verweigert hatte, rief die Landesschulbehörde gemäß § 70 NPersVG die Einigungsstelle an. Diese beschloss dem Antrag der Landesschulbehörde auf Rückgruppierung des Klägers in die Entgeltgruppe 11 TV-L zuzustimmen. Mit Schreiben vom 28. November 2013 teilte die Landesschulbehörde dem Kläger mit, dass er mit Wirkung vom 18. August 2008 von der Entgeltgruppe 13 TV-L in die Entgeltgruppe 11 TV-L zurückgruppiert werde.
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Gegen diese Rückgruppierung hat sich der Kläger mit seiner Klage gewandt. Nach seiner Auffassung ist er nach Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert. Er habe an einer wissenschaftlichen Hochschule ein für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignetes Studium abgeschlossen. Entsprechend Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses stimme sein Hochschulabschluss mit den wesentlichen Inhalten der Prüfung im vergleichbaren Fach einer Ersten Staatsprüfung überein. Dies gelte auch hinsichtlich der literaturwissenschaftlichen Inhalte seines Studiums.
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Die Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass beziehe sich nur auf solche Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer, welche ihr Studium nicht an einer wissenschaftlichen Hochschule, sondern an einer Fachhochschule absolviert hätten. Es handle sich gleichsam um eine Auffangvorschrift. Mit dieser werde dem Umstand Rechnung getragen, dass die Ausbildung zum Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule erfolgen könne. Die gesonderte Eingruppierungsregelung für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer mit Fachhochschulstudium entspreche der Differenzierung zwischen Studien an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses.
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Zudem wäre eine Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L treuwidrig. Sowohl der befristete als auch der unbefristete Arbeitsvertrag hätten ausdrücklich eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L vorgesehen. Er habe den Eindruck gewinnen dürfen, dass es bei dieser vertraglich vorgesehenen Eingruppierung verbleibe. Den verlangten Qualifizierungsmaßnahmen sei er nachgekommen. Das Mitteilungsschreiben vom 28. Oktober 2010 führe ausdrücklich an, dass er weiterhin in die Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert sei. Dies lasse darauf schließen, dass eine Überprüfung seiner Eingruppierung bereits im Jahr 2010 anlässlich der Übernahme in eine unbefristete Anstellung stattgefunden habe. Seine Qualifikation sei im Rahmen der Beurteilung geprüft worden. Hinzu komme, dass das beklagte Land zwar bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 Zweifel an der Richtigkeit der Eingruppierung gehabt habe, eine Rückgruppierung aber erst zweieinhalb Jahre später mit Schreiben vom 28. November 2013 vorgenommen worden sei. Während dieser zweieinhalb Jahre habe er erneut einen Antrag auf Übernahme in das Beamtenverhältnis gestellt. Die Schulleitung habe ihm daraufhin zwar mitgeteilt, dass dieser Antrag abgelehnt worden sei. Eine Information bezüglich seiner Eingruppierung habe er in diesem Zusammenhang allerdings nicht erhalten. Daraus habe er schließen können, das beklagte Land beabsichtige mittlerweile keine Rückgruppierung mehr. Tatsächlich habe das beklagte Land vor einer Entscheidung über die Rückgruppierung bewusst den Abschluss der Weiterbildung zum Religionslehrer abgewartet. Zu berücksichtigen sei auch, dass er ursprünglich nur die Übernahme in das Beamtenverhältnis angestrebt habe. Diese sei nur bis zur Vollendung des 45. Lebensjahres möglich gewesen. Da er am 7. Januar 2014 dieses Lebensalter erreicht habe, könne er nunmehr die Voraussetzungen für eine Verbeamtung nicht mehr herbeiführen. Hätte das beklagte Land die Rückgruppierung früher durchgeführt, hätte er hierauf reagieren können und ggf. die Anforderungen für das Beamtenverhältnis noch erfüllen können.
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Der Kläger hat daher beantragt
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festzustellen, dass das beklagte Land verpflichtet ist, ihm ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach der Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen.
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Das beklagte Land hat seinen Klageabweisungsantrag mit der von ihm angenommenen Wirksamkeit der Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L ab dem 18. August 2008 begründet. Die Angabe der Eingruppierung in den arbeitsvertraglichen Regelungen sei nicht konstitutiv. Die Eingruppierung des Klägers richte sich nach der für Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer geltenden Spezialregelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies bedeute eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L, welche nach der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder der Vergütungsgruppe III BAT entspreche. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass erfasse alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer unabhängig davon, ob sie ihr Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule absolviert hätten. Dies mache der Oberbegriff „Hochschulstudium“ deutlich. Eine Definition des Begriffs „Hochschule“ sei im Eingruppierungserlass nicht erforderlich gewesen, da er der gesetzlichen Definition in § 1 Satz 1 des Hochschulrahmengesetzes (HRG) und § 2 Satz 1 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes (NHG) entspreche. Der Begriff umfasse demnach auch Fachhochschulen. Demgegenüber sei der Begriff „wissenschaftliche Hochschule“ mangels gesetzlicher Vorgabe in Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses definiert worden.
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Die Öffnung für Fachhochschulabsolventen entspreche dem Zweck der Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Mit dieser solle sog. „Quereinsteigern“ unabhängig davon, ob sie ihr Diplom an einer Fachhochschule oder einer wissenschaftlichen Hochschule erworben hätten, die Anstellung als Lehrkraft am Gymnasium ermöglicht werden. Die Sonderregelung erkläre sich auch vor dem Hintergrund, dass Diplom-Übersetzer und Diplom-Dolmetscher selbst bei einem Studium an einer Universität nicht über ein geeignetes Studium iSv. Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass verfügten. Es fehle mangels literaturwissenschaftlicher Ausbildung an der nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses erforderlichen Vergleichbarkeit des Studienabschlusses mit einer Ersten Staatsprüfung. Dies gelte bezogen auf den von ihm erteilten Sprachunterricht auch für den Studienabschluss des Klägers.
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Die korrigierende Rückgruppierung verstoße nicht gegen die Grundsätze von Treu und Glauben. Dem Kläger sei nach Feststellung der unzutreffenden Eingruppierung bereits mit Schreiben vom 28. April 2011 die mögliche Rückgruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L angekündigt worden.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des beklagten Landes zurückgewiesen und die Revision zugelassen. Mit dieser verfolgt das beklagte Land sein Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision ist begründet. Das beklagte Land ist entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts nicht verpflichtet, dem Kläger ab dem 18. August 2008 eine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L zu zahlen. Ein entsprechender arbeitsvertraglicher Anspruch ist nicht gegeben. Die für die Eingruppierung des Klägers maßgebliche Regelung in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht iVm. der Zuordnungstabelle in Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder keine Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L, sondern nach Entgeltgruppe 11 TV-L vor. Das beklagte Land war nicht nach Treu und Glauben gehindert, eine Rückgruppierung vorzunehmen, welche zu einer vertragsgemäßen Vergütung führt.
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1. Der Kläger hat keinen von den Regelungen des Eingruppierungserlasses unabhängigen vertraglichen Anspruch auf Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L. Eine solche Vereinbarung haben die Parteien nicht getroffen.
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a) Maßgeblich für die Eingruppierung des Klägers im streitgegenständlichen Zeitraum ist § 4 des Arbeitsvertrags vom 11. August 2008 und § 3 des Arbeitsvertrags vom 28. Oktober 2010. Diese vertraglichen Regelungen sind Allgemeine Geschäftsbedingungen. Darauf lässt schon das äußere Erscheinungsbild der formularmäßigen Vertragsgestaltung schließen. Jedenfalls handelt es sich um Einmalbedingungen iSv. § 310 Abs. 3 Nr. 2 BGB und damit um Allgemeine Geschäftsbedingungen, die vom Senat als typische Erklärungen selbst ausgelegt werden können (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 23, BAGE 152, 82).
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b) Die Parteien haben in den vertraglichen Eingruppierungsregelungen die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht konstitutiv und abschließend als das vertraglich geschuldete Entgelt festgelegt, sondern den Eingruppierungserlass als allein maßgebliche Grundlage für die Eingruppierung vereinbart. Das ergibt die Auslegung der vertraglichen Regelungen.
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aa) Der Inhalt von Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist nach einem objektiv-generalisierenden Maßstab zu ermitteln. Sie sind nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden werden. Dabei sind die Verständnismöglichkeiten des durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zugrunde zu legen (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 25, BAGE 152, 82; vgl. auch 21. April 2016 - 8 AZR 753/14 - Rn. 30 mwN; 24. Februar 2016 - 5 AZR 258/14 - Rn. 26).
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bb) Demnach haben die Parteien in den Arbeitsverträgen vom 11. August 2008 und 28. Oktober 2010 die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur deklaratorisch angegeben.
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(1) Nach dem Wortlaut der vertraglichen Regelungen soll für die Eingruppierung der Eingruppierungserlass maßgeblich sein („Für die Eingruppierung gilt der Eingruppierungserlass …“). Die Angabe der Entgeltgruppe 13 TV-L nimmt hierauf Bezug, denn der Beschäftigte ist nach dem Vertragswortlaut „danach“ in diese Entgeltgruppe eingruppiert. Damit wird in klarer und verständlicher Weise deutlich, dass die Angabe der Entgeltgruppe im Arbeitsvertrag keine konstitutive Bedeutung im Sinne einer eigenständigen Vergütungsregelung haben soll, sondern nur das bei Vertragsschluss angenommene Ergebnis der Anwendung des Eingruppierungserlasses wiedergegeben wird.
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(2) Diese Auslegung entspricht dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Berücksichtigung des mit einer Bezugnahmeklausel dieser Art typischerweise verfolgten Zwecks. Die Regelungen des Eingruppierungserlasses sollen eine einheitliche Bezahlung der angestellten Lehrkräfte gewährleisten, um so die von einem öffentlichen Arbeitgeber als Hoheitsträger in besonderer Weise sicherzustellende Gleichbehandlung unter Einhaltung eines bestimmten Gerechtigkeitsstandards zu wahren. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die nicht normativ geltenden Eingruppierungsregelungen arbeitsvertraglich in Bezug genommen werden. Der verständige durchschnittliche Lehrer als Vertragspartner kann Klauseln wie die hier vorliegenden vor diesem Hintergrund nur so verstehen, dass dem darin genannten Erlass umfassende Geltung verschafft werden soll und der Erlass insgesamt angewendet werden soll (vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 28 mwN, BAGE 152, 82).
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(3) Der Anwendungsbereich der Unklarheitenregel des § 305c Abs. 2 BGB ist daher nicht eröffnet. Die Anwendung dieser Bestimmung kommt erst in Betracht, wenn nach Ausschöpfung aller Auslegungsmethoden ein nicht behebbarer Zweifel verbleibt (BAG 8. Dezember 2015 - 3 AZR 433/14 - Rn. 23). Dies ist hier nicht der Fall.
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2. Entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts richtet sich die Eingruppierung der als Lehrkräfte an Gymnasien beschäftigten Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer nur nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Dies ergibt die ebenfalls zweifelsfreie Auslegung des Abschnitts IV der Anlage zum Eingruppierungserlass, welcher die Eingruppierung von Lehrkräften an Gymnasien regelt.
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a) Bei dem durch die arbeitsvertraglichen Verweisungsklauseln zum Vertragsinhalt gewordenen Eingruppierungserlass handelt es sich seinerseits nach § 305 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 BGB um Allgemeine Geschäftsbedingungen, welche von dem beklagten Land für eine Vielzahl von Verträgen mit Lehrkräften gleichlautend verwendet und dem Kläger bei Vertragsabschluss gestellt wurden. Dies steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Die Auslegung des Eingruppierungserlasses ist wie die anderer Allgemeiner Geschäftsbedingungen und nicht nach Regeln des Verwaltungsrechts vorzunehmen (vgl. zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25).
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b) Der Eingruppierungserlass unterscheidet grundsätzlich zwischen der für die Einstellung als Lehrkraft notwendigen Qualifikation und den für die jeweilige Eingruppierung maßgeblichen Qualifikationsstufen. Die Höhe der Vergütung richtet sich vorrangig nach der Art der Ausbildung (BAG 21. Februar 2007 - 4 AZR 225/06 - Rn. 16). An Gymnasien können nach Abschnitt IV der Anlage zum Eingruppierungserlass Lehrkräfte mit unterschiedlichen Qualifikationen tätig sein. Nr. 42 der Anlage zum Eingruppierungserlass bestimmt die Eingruppierung von Lehrkräften in der Tätigkeit von Studienrätinnen und Studienräten, die zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichten. Dabei wird unter Nr. 42.1 bis 42.6 nach der Qualifikation der Lehrkraft im Hinblick auf ihre Ausbildung unterschieden.
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c) Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer sind nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass einzugruppieren. Es handelt sich um eine Spezialregelung für Lehrkräfte mit dieser Ausbildung. Deren Vorrang schließt die Anwendbarkeit von Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass aus. Folglich kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger ein „geeignetes Studium“ iSv. Nr. 42.1 der Anlage iVm. Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses abgeschlossen hat oder ob dies mangels hinreichender Vermittlung von literaturwissenschaftlichen Kenntnissen nicht der Fall ist.
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aa) Die ausschließliche Anwendbarkeit von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ergibt sich aus dem Wortlaut der Regelung. Diese bezieht sich nur auf Lehrkräfte mit einem Studienabschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer und macht damit deutlich, dass sie Geltung für alle Lehrkräfte mit dieser Ausbildung beansprucht. Dem entspricht, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass kein Studium an einer „wissenschaftlichen Hochschule“, sondern nur ein abgeschlossenes „Hochschulstudium“ voraussetzt. Der Verzicht auf die Anforderung „wissenschaftlich“ lässt erkennen, dass mit Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass alle Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen, das heißt auch diejenigen mit einem Studienabschluss an einer Fachhochschule, welche nach Nr. 2.2 des Eingruppierungserlasses ebenso wie nach der Protokollnotiz Nr. 1 zu Teil I der Anlage 1a zum BAT keine wissenschaftliche Hochschule ist (vgl. BAG 9. Dezember 1998 - 10 AZR 244/98 - zu II 2 c der Gründe; Uttlinger/Breier/Kiefer/Hoffmann/Dassau BAT Stand November 2003 Anlage 1a (B/TdL) Teil I Protokollnotizen zu Protokollnotiz Nr. 1). Ein das Fachhochschulstudium einschließendes Verständnis des Begriffs „Hochschulstudium“ entspricht auch § 1 Satz 1 HRG und § 2 Satz 1 NHG sowie dem allgemeinen Sprachgebrauch (vgl. BAG 18. März 2009 - 4 AZR 79/08 - Rn. 26, BAGE 130, 81).
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bb) Dies deckt sich mit dem Verständnis redlicher Vertragspartner unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise. Bezogen auf alle Lehrkräfte in der Tätigkeit von Studienräten an Gymnasien handelt es sich bei den Lehrkräften mit einem Abschluss als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer um eine Minderheit. Der Umstand, dass die Anlage zum Eingruppierungserlass für diese Lehrkräfte eine eigene Regelung vorsieht, deutet darauf hin, dass mit dieser alle Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer erfasst werden sollen. Anderenfalls hätte es nahegelegen, eine ausdrückliche Unterscheidung nach dem Erwerb des Diploms an einer wissenschaftlichen Hochschule oder an einer Fachhochschule vorzunehmen. Dies hätte den sehr ausdifferenzierten sonstigen Regelungen des Eingruppierungserlasses entsprochen.
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3. Die spezielle Eingruppierungsregelung für Lehrkräfte mit der Qualifikation eines Diplom-Dolmetschers oder Diplom-Übersetzers in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ist nicht zu beanstanden.
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a) Der Eingruppierungserlass unterliegt zwar der Vertragskontrolle nach §§ 305 ff. BGB (vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 30; 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38, BAGE 144, 351). Die in ihm enthaltenen Eingruppierungsregelungen unterfallen jedoch nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, §§ 308 und 309 BGB, weil sie keine von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen enthalten.
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b) Es liegt auch kein Verstoß gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 3 Satz 2 iVm. Abs. 1 Satz 2 BGB vor. Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass lässt vielmehr klar und verständlich erkennen, dass hiervon alle Lehrkräfte mit der Qualifikation als Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer betroffen sein sollen. Demgegenüber würde die klägerseits vertretene Auslegung, wonach Diplom-Dolmetscher oder Diplom-Übersetzer entweder von Nr. 42.1 (bei Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule) oder von Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass (bei einem Fachhochschulabschluss) erfasst werden, zur Annahme intransparenter Eingruppierungsregelungen führen. Ein Absolvent einer wissenschaftlichen Hochschule liefe bei einem solchen Verständnis der Eingruppierungsregelungen Gefahr, seine dann aus Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass folgenden Ansprüche nicht einzufordern, da sein akademischer Titel in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass ausdrücklich erwähnt wird und er deshalb als durchschnittlicher Vertragspartner davon ausgehen kann, dass Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass seine Eingruppierung regelt. Damit würde gegen das Transparenzgebot verstoßen, denn dieses soll der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner des Klauselverwenders von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird (BAG 21. April 2016 - 8 AZR 474/14 - Rn. 78 mwN).
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c) Die zusammengefasste Eingruppierung aller Diplom-Dolmetscher und Diplom-Übersetzer in Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass hält auch einer Prüfung anhand des Gleichbehandlungsgrundsatzes stand.
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aa) Der Eingruppierungserlass des beklagten Landes hat als einseitig von ihm gestelltes Regelungswerk keine Vermutung der Angemessenheit für sich und unterliegt einer Prüfung anhand des arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 47, BAGE 152, 82; 19. November 2014 - 4 AZR 845/12 - Rn. 27). Der Gleichbehandlungsgrundsatz ist ein Gebot der Verteilungsgerechtigkeit, das verlangt, Gleiches gleich und Ungleiches entsprechend seiner Eigenart ungleich zu behandeln. Er ist zugleich Anspruchsgrundlage und Schranke der Rechtsausübung. Wegen seines Schutzcharakters gegenüber der Gestaltungsmacht des Arbeitgebers greift der allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz nur dort ein, wo der Arbeitgeber durch gestaltendes Verhalten ein eigenes Regelwerk bzw. eine eigene Ordnung schafft (BAG 17. März 2016 - 6 AZR 92/15 - Rn. 38 mwN). Dies gilt trotz des Grundsatzes der Vertragsfreiheit auch im Bereich der Entgeltzahlung, sofern die Vergütung - wie im Falle eines Eingruppierungserlasses - aufgrund eines bestimmten erkennbaren und generalisierenden Prinzips erfolgt. Bei der Festlegung der Anspruchsvoraussetzungen durch den Arbeitgeber ist ihm eine Gruppenbildung untersagt, für die sich kein vernünftiger, aus dem Zweck der Leistung ergebender oder sonstiger sachlich einleuchtender Grund finden lässt (BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 48, aaO; 21. Mai 2014 - 4 AZR 50/13 - Rn. 22).
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bb) Danach liegt hier kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor. Diplom-Dolmetscher bzw. Diplom-Übersetzer stellen wegen ihrer spezifischen Qualifikation eine eigene Gruppe von Lehrkräften dar, deren Eingruppierung in Abgrenzung zu Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass gesondert geregelt werden darf. Eine Differenzierung innerhalb dieser Gruppe nach dem akademischen Bildungsweg ist nicht zwingend veranlasst. Zwar weisen die Studiengänge an wissenschaftlichen Hochschulen und Fachhochschulen unterschiedliche Zugangsvoraussetzungen, Studieninhalte und Studienanforderungen auf. Es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Unterschiede bezogen auf die Lehrtätigkeit von relevanter Bedeutung sind. Entscheidend ist nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass, ob das Hochschulstudium für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Dies kann bei Abschluss eines Studiums sowohl an einer wissenschaftlichen Hochschule als auch an einer Fachhochschule der Fall sein.
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d) Es kann hier dahinstehen, ob die Bestimmung der Eingruppierung durch das beklagte Land im Wege des Eingruppierungserlasses noch einer Ausübungskontrolle nach § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB zu unterziehen ist (vgl. BAG 20. März 2013 - 4 AZR 590/11 - Rn. 38 mwN, BAGE 144, 351 ; 7. Mai 2008 - 4 AZR 299/07 - Rn. 23 ). Dies könnte zweifelhaft sein, weil die Überprüfung einer Leistungsbestimmung eine einzelfallbezogene Interessenabwägung erfordert (vgl. hierzu BAG 31. Juli 2014 - 6 AZR 822/12 - Rn. 30 , BAGE 148, 381). Der Eingruppierungserlass regelt aber die Eingruppierung aller angestellten Lehrkräfte ohne Berücksichtigung individueller Umstände einzelner Vertragsparteien. Die Problematik bedarf hier keiner Entscheidung (ebenso BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 31). Das beklagte Land hat durch die fraglichen Bestimmungen seines Eingruppierungserlasses aus den genannten Gründen keine unbillige Leistungsbestimmung vorgenommen.
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4. Nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass iVm. der Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder ist der Kläger in die Entgeltgruppe 11 TV-L eingruppiert.
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a) Seine Eingruppierung richtet sich nach Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass der Kläger die Voraussetzung der Tätigkeit eines Studienrats, der zeitlich mindestens zur Hälfte in wissenschaftlichen Fächern unterrichtet, erfüllt und ein mindestens sechssemestriges abgeschlossenes Hochschulstudium als Diplom-Übersetzer aufweist, welches für die auszuübende Unterrichtstätigkeit geeignet ist. Das beklagte Land hat nur hilfsweise bei unterstellter Anwendbarkeit der Nr. 42.1 der Anlage zum Eingruppierungserlass die Eignung des abgeschlossenen Studiums nach Nr. 2.3 des Eingruppierungserlasses in Abrede gestellt.
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b) Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass sieht eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe III BAT vor. Die Parteien haben vertraglich vereinbart, dass für die Zuordnung der nach dem Eingruppierungserlass vorgesehenen Vergütungsgruppe des BAT zu den Entgeltgruppen des TV-L die Anlage 4 Teil B TVÜ-Länder gelten soll. Diese unterscheidet zwischen sog. Erfüllern (linke Spalte) und Nichterfüllern (rechte Spalte). Es kann dahingestellt bleiben, zu welcher Kategorie der Kläger zählt. Es ergibt sich in beiden Konstellationen eine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 11 TV-L. Für die sog. Erfüller ist ohne weitere Differenzierung bestimmt, dass die Vergütungsgruppe III BAT der Entgeltgruppe 11 TV-L entspricht. Bei sog. Nichterfüllern ist die Vergütungsgruppe III BAT ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe IIa BAT ebenfalls der Entgeltgruppe 11 TV-L gleichzusetzen. Dies würde für den Kläger, wäre er ein Nichterfüller, gelten, da Nr. 42.3 der Anlage zum Eingruppierungserlass zwar einen Bewährungsaufstieg in die Vergütungsgruppe IIb BAT, nicht aber in die Vergütungsgruppe IIa BAT zulässt.
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5. Der Senat hatte nicht zu entscheiden, ob die vertraglichen Verweisungsklauseln bezüglich der Eingruppierung die Regelungen des zum 1. August 2015 in Kraft getretenen Tarifvertrags über die Eingruppierung und die Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L) vom 28. März 2015 erfassen und ob sich ggf. hieraus die begehrte Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L ergibt. Der Kläger hat hierzu keinen Vortrag erbracht und insbesondere nicht behauptet, einen Antrag auf Eingruppierung nach § 29a Abs. 3 Satz 1 bzw. Abs. 6 Satz 1 TVÜ-Länder in der Fassung von § 11 TV EntgO-L gestellt zu haben (vgl. hierzu Conze öAT 2016, 1, 3; Geyer ZTR 2015, 483, 490).
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6. Dem beklagten Land ist es nicht nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB verwehrt, die vertraglich vorgesehene Eingruppierung durch eine sog. korrigierende Rückgruppierung herzustellen.
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a) Die Eingruppierung ist allgemein ein gedanklicher wertender Vorgang, bei dem eine bestimmte Tätigkeit in ein abstraktes Vergütungsschema eingeordnet wird, indem die dort zu einzelnen Entgeltgruppen aufgestellten abstrakten Merkmale mit den Anforderungen verglichen werden, die die zu bewertende Tätigkeit an den sie ausführenden Arbeitnehmer stellt (BAG 16. März 2016 - 4 ABR 32/14 - Rn. 23). Ein solches abstraktes Vergütungsschema kann nicht nur in Tarifverträgen, sondern auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen wie dem hier zu beurteilenden Eingruppierungserlass vorgesehen sein (zum Nichterfüller-Erlass des Landes Nordrhein-Westfalen vgl. BAG 25. Juni 2015 - 6 AZR 383/14 - Rn. 32 f., BAGE 152, 82; zu den Sächsischen Lehrer-Richtlinien vgl. BAG 16. April 2015 - 6 AZR 352/14 - Rn. 25 f.; zu kirchlichen Arbeitsvertragsrichtlinien vgl. BAG 12. April 2016 - 6 AZR 284/15 - Rn. 22 f.).
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b) Bei einer nicht den Vorgaben des Eingruppierungserlasses entsprechenden Eingruppierung kann daher ebenso wie bei einem Verstoß gegen eine tarifliche Vergütungsordnung uU eine Korrektur erfolgen. Bezüglich tariflicher Eingruppierungen ist anerkannt, dass der Arbeitgeber des öffentlichen Dienstes grundsätzlich berechtigt ist, eine fehlerhafte, der Tätigkeit des Arbeitnehmers nicht entsprechende tarifliche Eingruppierung zu korrigieren ( BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - Rn. 19 , BAGE 142, 271 ). Beruft sich der Arbeitnehmer auf die ihm zuvor als maßgebend mitgeteilte und der Vergütung zugrunde gelegte Vergütungsgruppe, muss der Arbeitgeber allerdings die objektive Fehlerhaftigkeit der bisher gewährten Vergütung darlegen und ggf. beweisen ( BAG 20. März 2013 - 4 AZR 521/11 - Rn. 18 ; 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 29 ). Dieser Darlegungslast wird genügt, wenn sich aus dessen Vorbringen - einschließlich des unstreitigen Sachverhaltes - ergibt, dass es jedenfalls an einer der tariflichen Voraussetzungen für die mitgeteilte Eingruppierung mangelt (vgl. BAG 4. Juli 2012 - 4 AZR 673/10 - aaO; 7. Mai 2008 - 4 AZR 206/07 - Rn. 27 f. mwN). Die objektive Fehlerhaftigkeit beinhaltet, dass sich der Arbeitgeber insoweit bei der Rechtsanwendung „geirrt“ hat, als er unzutreffende Tatsachen zugrunde gelegt und/oder eine objektiv unzutreffende rechtliche Bewertung vorgenommen hat (vgl. BAG 16. Februar 2000 - 4 AZR 62/99 - zu II 2 b aa (3) der Gründe, BAGE 93, 340 ). Diese Grundsätze der korrigierenden Rückgruppierung basieren auf der Erkenntnis, dass es sich bei der Eingruppierung nicht um einen konstitutiven rechtsgestaltenden Akt, sondern um einen Akt der Rechtsanwendung verbunden mit der Kundgabe einer Rechtsansicht handelt (BAG 5. Juni 2014 - 6 AZR 1008/12 - Rn. 12 mwN, BAGE 148, 217).
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c) Dem Arbeitgeber kann es allerdings im Einzelfall unter besonderen Umständen nach Treu und Glauben verwehrt sein, sich zur Begründung der Rückgruppierung auf eine fehlende Voraussetzung für die bisher gewährte Vergütung zu berufen, wenn für den Arbeitnehmer ein entgegenstehender Vertrauenstatbestand geschaffen worden ist. Die Annahme einer Verwirkung setzt neben dem Zeitablauf das Vorliegen besonderer, ein schützenswertes Vertrauen begründender Umstände voraus. Dieser hinreichende Vertrauenstatbestand kann durch zusätzliche Umstände begründet werden, die nach der Eingruppierungsmitteilung eingetreten sind (vgl. BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 21 mwN). Ausgehend von diesen Grundsätzen reichen auch längere Zeiträume einer fehlerhaften Eingruppierung für sich genommen nicht aus, um das Entstehen eines Vertrauenstatbestands zu begründen (vgl. BAG 26. Januar 2005 - 4 AZR 487/03 - Rn. 51: fünf Jahre; BAG 15. Juni 2011 - 4 AZR 737/09 - Rn. 24: 14 Jahre). Ob besondere Umstände vorliegen, die neben dem Zeitablauf ein schützenswertes Vertrauen begründet haben, hängt von den Umständen des Einzelfalles ab. Eine wiederholte korrigierende Rückgruppierung bei unveränderter Tätigkeit und Rechtslage ist jedoch regelmäßig treuwidrig, da der Arbeitnehmer nach einer korrigierenden Rückgruppierung von einer mit besonderer Sorgfalt überprüften Eingruppierung ausgehen darf (vgl. BAG 23. September 2009 - 4 AZR 220/08 - Rn. 17). Dies gilt auch anlässlich eines Bewährungsaufstiegs (vgl. BAG 14. September 2005 - 4 AZR 348/04 - Rn. 21) oder einer besonderen Bestätigung der Eingruppierung.
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d) Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt würde, dass das Zeitmoment hier erfüllt wäre, lägen keine Umstände vor, die ein Vertrauen des Klägers auf die Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L begründen könnten.
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aa) Wie dargestellt, haben beide Arbeitsverträge die Vergütung nach Entgeltgruppe 13 TV-L nicht zugesichert, sondern hinsichtlich der Eingruppierung auf den Eingruppierungserlass Bezug genommen und die Entgeltgruppe 13 TV-L nur als sich (vermeintlich) daraus ergebende Entgeltgruppe angegeben. Den Verträgen sind darüber hinaus keine Erklärungen bezüglich der zutreffenden Eingruppierung zu entnehmen.
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bb) Entgegen der Auffassung des Klägers konnte das anlässlich der Entfristung des Arbeitsvertrags erstellte Schreiben vom 28. Oktober 2010 kein Vertrauen bezüglich der Eingruppierung begründen.
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(1) Der Senat kann das Schreiben vom 28. Oktober 2010 selbst auslegen. Das Revisionsgericht darf bei einer unterlassenen oder fehlerhaften Auslegung atypische Verträge und Willenserklärungen dann selbst auslegen, wenn das Landesarbeitsgericht den erforderlichen Sachverhalt vollständig festgestellt hat und kein weiteres tatsächliches Vorbringen der Parteien zu erwarten ist (BAG 24. September 2014 - 5 AZR 611/12 - Rn. 30, BAGE 149, 144). Dies ist hier der Fall. Der Kläger hat sich bereits in den Vorinstanzen auf das Schreiben vom 28. Oktober 2010 berufen. Es ist nicht ersichtlich, dass hierzu noch weiterer Parteivortrag erfolgen könnte.
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(2) Das dem Kläger als Begleitschreiben zu dem Vertragsentwurf vom 28. Oktober 2010 zugegangene Schreiben vom selben Tag weist zwar darauf hin, dass der Kläger „weiterhin in Entgeltgruppe 13 TV-L eingruppiert“ sei. Das Schreiben stellt aber keine eigenständige Eingruppierungsmitteilung dar. Vielmehr verweist es auf den Arbeitsvertragsinhalt („Wie Sie dem Arbeitsvertrag entnehmen können …“). Eine über den Vertragsinhalt, welcher wiederum nur die Regelungen des Eingruppierungserlasses als maßgeblich anführt, hinausgehende Erklärung ist dem Begleitschreiben insoweit nicht zu entnehmen. Der Kläger konnte auch nicht davon ausgehen, dass seine Eingruppierung anlässlich des neuerlichen Vertragsschlusses einer besonderen Überprüfung zugeführt wurde. Die entsprechenden Regelungen blieben inhaltlich unverändert. Der Anlass des Vertragsschlusses, das heißt die Vereinbarung einer unbefristeten Beschäftigung, steht in keinem Zusammenhang mit der Eingruppierung.
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cc) Gleiches gilt für die angestrebte Übernahme in das Beamtenverhältnis und ihre Ablehnung. Das zwischenzeitliche Erreichen einer nach Darstellung des Klägers für die Verbeamtung relevanten Altersgrenze wäre ebenfalls unabhängig von der Eingruppierung in dem fortbestehenden Arbeitsverhältnis.
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dd) Der Kläger konnte auch nicht aus dem anlässlich der Prüfung seiner Verbeamtung erfolgten Schriftwechsel den Eindruck gewinnen, seine Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L sei gesichert.
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(1) Aus dem Schriftverkehr zwischen dem Kultusministerium und der Landesschulbehörde lässt sich schon deshalb kein Vertrauenstatbestand ableiten, weil der Kläger von dem Inhalt dieses internen Schriftwechsels keine Kenntnis hatte.
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(2) Mit dem Schreiben der Landesschulbehörde vom 28. April 2011 wurde dem Kläger nicht nur die Ablehnung seines Antrags auf Verbeamtung mitgeteilt, sondern auch die Auffassung des Kultusministeriums, dass seine Tätigkeit nur der Entgeltgruppe 11 TV-L entspreche. Die Landesschulbehörde hat in diesem Schreiben auch darauf hingewiesen, dass die bisherige Eingruppierung in die Entgeltgruppe 13 TV-L nur noch unter Vorbehalt erfolge. Das Schreiben ist daher geeignet, etwaiges bisheriges Vertrauen in die Eingruppierung zu zerstören. Keinesfalls kann es Vertrauen begründen.
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(3) Dies gilt auch angesichts des sich anschließenden Zeitraums von ca. zweieinhalb Jahren bis zur Rückgruppierung mit Schreiben vom 28. November 2013. Dabei kann zugunsten des Klägers unterstellt werden, dass er in diesem Zeitraum keine weiteren Informationen hinsichtlich einer etwaigen Rückgruppierung erhalten hat. Der Kläger konnte dennoch nicht davon ausgehen, dass die mit dem Schreiben vom 28. April 2011 offengelegte Überprüfung der Eingruppierung in dem Sinne abgeschlossen wurde, dass keine Rückgruppierung stattfinden soll. Hierfür gab es keine Anhaltspunkte. Die internen Gründe für die Verzögerung sind unbeachtlich.
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ee) Sonstige vertrauensbegründende Erklärungen oder Umstände sind nicht ersichtlich. Dies gilt auch bei Berücksichtigung des vom Kläger hervorgehobenen positiven Verlaufs des Arbeitsverhältnisses. Die erfolgreich abgeschlossenen Qualifizierungsmaßnahmen und die im Juni 2012 vorgenommene Beurteilung haben nach den Vorgaben des Eingruppierungserlasses keine Bedeutung für die Eingruppierung. Es ist nicht zu erkennen, dass der Kläger zB anlässlich seiner Beurteilung den Eindruck gewinnen durfte, dass seine Eingruppierung beanstandungslos überprüft wurde.
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7. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
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