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„1. |
Beschäftigte im Zeitentgelt erhalten neben dem sich aus dem Entgeltabkommen ergebenden tariflichen Monatsgrundentgelt nach Ablauf ihrer Probezeit (§ 2 Nr. 2 EMTV) eine Leistungszulage. |
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2. |
Die Anforderungen an die Leistung im Zeitentgelt sind so zu gestalten, dass sie von für die auszuführenden Arbeiten geeigneten, genügend eingearbeiteten und eingeübten Beschäftigten auf Dauer ohne Gefährdung für ihre Gesundheit bewältigt werden können. |
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… |
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3. |
Für jeden Beschäftigten, der einer Leistungsbeurteilung unterliegt, wird eine Beurteilungskarte angelegt, auf der das Ergebnis der Beurteilung für den Beurteilungszeitraum einzutragen ist. Die Leistungsbeurteilung erfolgt durch Beauftragte des Arbeitgebers. Die Beauftragten haben die Karte zu unterzeichnen. |
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Eine elektronische Erfassung und Speicherung der Beurteilung zum Zwecke der Abrechnung und Archivierung ist zulässig. |
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4. |
Das Beurteilungsergebnis ist auf Verlangen mit dem Beschäftigten zu besprechen. Dieses Beurteilungsgespräch ist vom Beschäftigen schriftlich zu bestätigen. |
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Die Beurteilungen werden Bestandteil der Personalakte. |
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5. |
Auf Verlangen ist dem Betriebsrat Auskunft und - soweit er es wünscht - Einblick in die Beurteilung zu geben. In Einzelfällen sind ihm die Beurteilungen zur Verfügung zu stellen. |
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6. |
Bei Neueingruppierung, Umgruppierung sowie Versetzung hat eine Beurteilung innerhalb von sechs Monaten zu erfolgen. |
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In diesen Fällen kann die Beurteilung auch im Rahmen einer zeitnahen späteren jährlichen Beurteilung aller Beschäftigten erfolgen. |
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Bis zur Neubeurteilung gilt die bisherige Beurteilung fort. Neueingestellte Beschäftigte haben nach Ablauf von drei Monaten bis zur ersten Beurteilung Anspruch auf eine Leistungszulagenpauschale in Höhe von 10 % ihres jeweiligen tariflichen Monatsgrundentgelts. |
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7. |
Der Arbeitgeber hat das Leistungsverhalten aller Beschäftigten einmal im Kalenderjahr beurteilen zu lassen, spätestens aber 18 Monate nach der letzten Beurteilung der Beschäftigten. |
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Kürzere Beurteilungszeiträume können durch freiwillige Betriebsvereinbarung vereinbart werden. |
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Erfolgt die Neubeurteilung aller Beschäftigten nicht nach Ablauf von 18 Monaten, kann der einzelne Beschäftigte seine innerhalb des nächsten Monats zu erfolgende Neubeurteilung und ab diesem Zeitpunkt die gegebenenfalls veränderte Leistungszulage verlangen. |
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8. |
Bei Beurteilung der persönlichen Leistung ist von folgenden Beurteilungsmerkmalen auszugehen: |
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Anwendung der Kenntnisse und Fertigkeiten |
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(Sorgfalt, Genauigkeit und Zuverlässigkeit) |
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Arbeitseinsatz |
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(Intensität, Wirksamkeit, Selbstständigkeit, Kostenbewusstsein, sachgemäße Behandlung der Betriebsmittel) |
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- |
Beweglichkeit |
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(Überblick, Setzen von Prioritäten, Arbeitsverhalten bei verschiedenen Arbeitssituationen) |
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- |
Zusammenarbeit/Führungsverhalten |
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(Informationsaustausch, Überzeugungsfähigkeit, aufgabenorientierte Zusammenarbeit). |
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9. |
Bei der Bewertung der jeweiligen Bewertungsmerkmale sind die folgenden Stufen zugrunde zu legen: |
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a) |
genügt den Leistungsanforderungen |
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nicht immer |
0 Punkte |
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b) |
genügt den Leistungsanforderungen |
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fast immer |
2 Punkte |
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c) |
genügt den Leistungsanforderungen |
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in vollem Umfang |
4 Punkte |
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d) |
übertrifft die Leistungsanforderungen |
6 Punkte |
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e) |
übertrifft die Leistungsanforderungen |
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in besonderem Umfang |
8 Punkte |
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10. |
Die Höhe der Leistungszulage wird wie folgt berechnet: |
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Die für den Beschäftigten ermittelte Summe der Punkte wird mit 0,625 % multipliziert. Das Ergebnis wird multipliziert mit dem tariflichen Monatsgrundentgelt und ergibt die individuelle Leistungszulage. |
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Der Wert eines Punktes kann aufgrund der folgenden Bestimmungen betrieblich abweichen: |
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Die Tarifvertragsparteien gehen davon aus, dass die Gesamtsumme der nach den vorstehenden Regeln bestimmten Leistungszulagen des Betriebes ca. 10 % der tariflichen Monatsgrundentgeltsumme beträgt. |
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Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen unterhalb von 9 %, so ist sie vom Arbeitgeber durch entsprechende Anhebung des in Abs. 1 genannten Faktors auf 9 % zu korrigieren. |
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Liegt die betriebliche Gesamtsumme der ermittelten Leistungszulagen oberhalb von 11 %, so ist der Arbeitgeber berechtigt, sie durch entsprechende Reduzierung des in Absatz 1 genannten Faktors auf 11 % zu korrigieren (dies darf bei Beschäftigten, deren Punktzahl nach der Neubeurteilung gleich geblieben oder gestiegen ist, nicht zu einer Minderung des Euro-Betrags ihrer Leistungszulage führen). |
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… |
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14. |
Beanstandungen der Leistungsbeurteilung können innerhalb von zwei Wochen durch den Beschäftigten und innerhalb von vier Wochen durch den Betriebsrat beim Arbeitgeber angebracht werden. |
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Die Frist beginnt nach Mitteilung der Leistungszulage. |
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Die Behandlung der Beanstandungen hat unverzüglich in der paritätischen Kommission zu erfolgen. |
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Die paritätische Kommission besteht aus je zwei vom Betriebsrat und Arbeitgeber benannten Betriebsangehörigen. |
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Die Beauftragten des Arbeitgebers, die nach Nr. 7 tätig geworden sind, können nicht Mitglieder der paritätischen Kommission werden. |
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Kommt die paritätische Kommission zu keiner Entscheidung, so haben sich Arbeitgeber und Betriebsrat mit der Beanstandung zu befassen. |
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Kommen Arbeitgeber und Betriebsrat zu keinem Ergebnis, so entscheidet die Einigungsstelle nach § 24 EMTV. |
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Den Beteiligten (Arbeitgeber, Betriebsrat sowie Beschäftigten) steht im Rahmen des § 76 Abs. 5 BetrVG bzw. entsprechend §§ 101 ff. ArbGG in jedem Fall der Rechtsweg offen. |
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Der Abrechnung ist die endgültig festgesetzte Leistungszulage zugrunde zu legen. |
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Die Leistung darf wegen Meinungsverschiedenheiten über die Richtigkeit der Leistungsbeurteilung nicht verweigert werden.“ |