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BAG 11.11.2014 - 3 AZR 848/11
BAG 11.11.2014 - 3 AZR 848/11 - Betriebliche Altersversorgung - Berechnung einer vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden - Auslegung einer Versorgungsordnung
Normen
§ 2 Abs 1 BetrAVG, § 6 BetrAVG, § 547 Nr 6 ZPO
Vorinstanz
vorgehend ArbG Köln, 8. September 2010, Az: 7 Ca 11591/09, Urteil
vorgehend Landesarbeitsgericht Köln, 22. September 2011, Az: 13 Sa 1287/10, Urteil
nachgehend BVerfG, 8. Juni 2016, Az: 1 BvR 820/16
Tenor
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Das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 - 3 AZR 848/11 - wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass der Klägerin auf den Betrag iHv. 337,41 Euro Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erst seit dem 24. Dezember 2009 zustehen.
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Die weiteren Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Höhe der dem vormaligen Kläger zustehenden Betriebsrente. Der vormalige Kläger (im Folgenden: Erblasser) ist am 6. Februar 2014 verstorben. Die Klägerin ist seine Alleinerbin.
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Der am 14. April 1925 geborene Erblasser war vom 8. März 1949 bis zum 31. März 1984 bei der Beklagten als Angestellter beschäftigt. Die Beklagte sagte dem Erblasser Leistungen der betrieblichen Altersversorgung nach den Richtlinien für die Betriebliche Altersversorgung (Fassung vom 6. Mai 1968) für Arbeiter und Angestellte (im Folgenden: Richtlinien 68) zu. Die Richtlinien 68 bestimmen ua.:
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„I.
Art der Versorgungsleistungen
Wir gewähren nach Erfüllung der Wartezeit
1.
Erwerbsunfähigkeitsrente
2.
Altersrente
3.
Witwenrente
4.
Waisenrente
II.
Wartezeit
Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der Arbeiter oder Angestellte eine anrechnungsfähige Dienstzeit von 10 Jahren in unserem Unternehmen abgeleistet hat. …
III.
Anrechnungsfähige Dienstzeit
Anrechnungsfähig sind solche Dienstjahre, die der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 20. Lebensjahres und vor Vollendung seines 65. Lebensjahres ununterbrochen in unserem Unternehmen abgeleistet hat. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von weniger als 6 Monaten bleiben unberücksichtigt, es sei denn, daß der Arbeiter oder Angestellte dieses Dienstjahr noch voll ableistet. Angefangene Dienstjahre mit einer anrechnungsfähigen Beschäftigungszeit von mehr als 6 Monaten gelten als volle Jahre.
IV.
Voraussetzungen für die einzelnen Leistungsarten
Es werden gewährt
…
2.
Altersrente,
wenn der Arbeiter oder Angestellte nach Vollendung seines 65. Lebensjahres aus unserem Unternehmen ausscheidet.
…
VI.
Zahlungsweise
Die Renten werden monatlich nachträglich gezahlt.
…
VIII.
Höhe der Leistungen
…
B)
Bei Angestellten:
1.
a)
Die Erwerbsunfähigkeits- und Altersrente beträgt bei Ablauf der Wartezeit monatlich 15 % des letzten Grundgehaltes und steigt für jedes nach Erfüllung der Wartezeit im Unternehmen abgeleistete anrechnungsfähige Dienstjahr um monatlich 1 % des letzten Grundgehaltes. …
2.
a)
Die Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und der betrieblichen Versorgung werden durch Kürzung der Betriebsrente wie folgt begrenzt: Bei einer Dienstzeit bis zu 25 Jahren auf 65 % des letzten Grundgehaltes. Für jedes weitere Dienstjahr erhöht sich dieser Prozentsatz um 0,75 % bis zu höchstens 80 % bei 45 Dienstjahren. Bezüge des Angestellten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die auf freiwilliger Höherversicherung oder freiwilliger Weiterversicherung beruhen, bleiben unberücksichtigt.
b)
Unabhängig von der Bestimmung in 2 a) wird die betriebliche Rente in jedem Falle mit einem Mindestrentenbetrag in Höhe von 40 % der gemäß 1) ermittelten Erwerbsunfähigkeits- oder Altersrente gewährt.
…
X.
Wegfall von Ansprüchen
Scheidet ein Begünstigter aus unserem Unternehmen aus, ohne daß ein Leistungsfall gegeben ist, so erlischt jeder Anspruch aus dieser Zusage.“
- 3
-
Zudem sehen die Richtlinien 68 für die Witwenrente vor, dass diese in Abhängigkeit von der Altersrente des Arbeitnehmers zu berechnen ist.
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-
Das Arbeitsverhältnis zwischen dem Erblasser und der Beklagten endete durch Aufhebungsvertrag von Ende September 1983 mit Ablauf des 31. März 1984. Der Leiter der Personalabteilung der Beklagten, Herr G, hatte dem Erblasser - ebenso wie einem weiteren Arbeitnehmer - im Vorfeld dieser Vereinbarung im Rahmen eines Gesprächs zugesagt, dass die vom Erblasser vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente so berechnet werden würde, als wenn er wegen des Bezugs der gesetzlichen Rente ausgeschieden wäre.
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-
Mit Schreiben vom 1. März 1985 teilte die Beklagte dem Erblasser mit, dass sich seine Altersrente auf 1.426,00 DM belaufe. In der dem Schreiben beigefügten Berechnung ist die Beklagte von einem pensionsfähigen Gehalt iHv. 4.840,16 DM ausgegangen und hat die Altersrente des Erblassers unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zu seinem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 68 anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung iHv. 2.084,10 DM ermittelt. Eine zeitratierliche Kürzung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG wegen des vorzeitigen Ausscheidens des Erblassers nahm die Beklagte nicht vor.
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In einem von der Beklagten und dem Betriebsrat unterschriebenen Aushang vom 10. Dezember 1986 wurde Folgendes bekannt gegeben:
-
„Gewährung von Betriebsrenten
Die C GmbH gewährt abweichend vom Wortlaut der Altersversorgungszusagen die Firmenrente auch schon vor dem Erreichen des 65. Lebensjahres, ohne versicherungsmathematische Abschläge vorzunehmen. Im Rahmen der steuerlichen Betriebsprüfung ist verlangt worden, die Altersversorgungszusagen entsprechend zu ändern. Aus diesem Grunde werden die Richtlinien für die betriebliche Altersversorgung in den Fassungen vom 6. Mai 1968 und 1. Januar 1974 wie folgt ergänzt:
IV. 2.
‚Die Altersrente wird gezahlt, wenn der Mitarbeiter nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Dienstverhältnis mit der C ausscheidet.
Sie wird auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. In diesen Fällen werden keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen.‘
…“
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Seit dem 1. Mai 1985 bezog der Erblasser eine gesetzliche Rente und von der Beklagten eine Altersrente iHv. 1.426,00 DM. Die Altersrente wurde zum 1. Januar 1990 um 5,4 % auf 1.503,00 DM (= 768,47 Euro) erhöht.
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Diesen Betrag erhielt der Erblasser bis zum 31. August 2009. Seit dem 1. September 2009 zahlte die Beklagte dem Erblasser nur noch eine monatliche Altersrente von 656,00 Euro. Die Reduzierung des Auszahlungsbetrags beruht darauf, dass die Beklagte nunmehr eine mögliche anrechnungsfähige Beschäftigungszeit bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres zugrunde legte, die anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung fiktiv auf die bei einer Inanspruchnahme ab der Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbare Rente hochrechnete und den sich ergebenden Betrag im Verhältnis der tatsächlichen zu der möglichen Betriebszugehörigkeit bis zum 65. Lebensjahr kürzte; den sich danach ergebenden Betrag von (aufgerundet) 622,00 Euro erhöhte die Beklagte um 5,4 % auf (aufgerundet) 656,00 Euro.
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Mit seiner der Beklagten am 23. Dezember 2009 zugestellten Klage hat der Erblasser von der Beklagten eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro sowie die Zahlung rückständiger Altersrente für den Zeitraum vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 iHv. monatlich 112,47 Euro verlangt. Er hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei nicht berechtigt, seine Altersrente nach § 2 Abs. 1 BetrAVG durch zeitratierliche Kürzung der fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Vollrente im Verhältnis der tatsächlichen Dienstzeit zu der bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres erreichbaren Dienstzeit zu berechnen. Die Beklagte habe die gegenüber § 2 Abs. 1 BetrAVG günstigere Berechnung seiner Altersrente ganz bewusst praktiziert.
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Der Erblasser hat beantragt
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1.
festzustellen, dass er über den 1. September 2009 hinaus einen Anspruch auf monatliche Gewährung einer betrieblichen Altersversorgung in Höhe von 768,47 Euro hat,
2.
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 337,41 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
- 11
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
- 12
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Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben, wobei dem Erblasser Zinsen auf den Betrag iHv. 337,41 Euro ab dem 23. Dezember 2009 zugesprochen wurden. Mit der Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter. Nachdem die Beklagte im Termin vor dem Bundesarbeitsgericht am 12. August 2014 keinen Antrag gestellt hat, hat der Senat Versäumnisurteil erlassen, mit dem die Revision der Beklagten zurückgewiesen wurde. Gegen das der Beklagten am 1. September 2014 zugestellte Versäumnisurteil vom 12. August 2014 hat diese am 4. September 2014 Einspruch eingelegt.
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Die Beklagte beantragt sinngemäß,
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das Versäumnisurteil des Bundesarbeitsgerichts vom 12. August 2014 sowie das Urteil des Landesarbeitsgerichts Köln vom 22. September 2011 - 13 Sa 1287/10 - aufzuheben, das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 8. September 2010 - 7 Ca 11591/09 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
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Die Klägerin beantragt, das Versäumnisurteil vom 12. August 2014 aufrechtzuerhalten.
Entscheidungsgründe
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Der Einspruch ist statthaft (§ 72 Abs. 5 ArbGG, § 555 Abs. 1 Satz 1, § 338 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, nämlich in der gesetzlichen Form (§ 340 ZPO) und Frist (§ 339 Abs. 1 ZPO) eingelegt. Das Versäumnisurteil ist mit der Maßgabe aufrechtzuerhalten, dass der Klägerin Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz auf den Betrag von 337,41 Euro erst seit dem 24. Dezember 2009 zustehen. Die Revision der Beklagten ist nur hinsichtlich des Beginns der vom Landesarbeitsgericht zuerkannten Zinsen begründet, im Übrigen ist sie unbegründet.
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A. Der Rechtsstreit ist nicht nach § 239 ZPO unterbrochen, weil der Erblasser als vormaliger Kläger während des Revisionsverfahrens verstorben ist. Da er anwaltlich vertreten war, trat nach § 246 Abs. 1 Halbs. 1 ZPO aufgrund seines Todes keine Unterbrechung des Verfahrens ein; die Aussetzung des Verfahrens nach § 246 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO wurde nicht beantragt.
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B. Der Rechtsstreit ist nicht auf die Verfahrensrüge der Beklagten hin, es liege eine Entscheidung ohne Gründe vor, an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen.
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I. Eine Entscheidung ohne Gründe iSd. § 547 Nr. 6 ZPO liegt nicht nur vor, wenn das Berufungsurteil überhaupt keine Begründung enthält. Ein Urteil ist auch dann nicht mit Gründen versehen, wenn aus ihm nicht zu erkennen ist, welche tatsächlichen Feststellungen und welche rechtlichen Erwägungen für die getroffene Entscheidung maßgeblich waren. Gründe im Rechtssinn fehlen, wenn die Ausführungen des Urteils gänzlich unverständlich sind, so dass sie die für die Entscheidung maßgeblichen Überlegungen nicht erkennen lassen, so etwa bei leeren Redensarten oder der bloßen Wiedergabe des Gesetzes (BAG 18. November 2008 - 3 AZR 417/07 - Rn. 16; 13. Dezember 2005 - 3 AZR 214/05 - Rn. 22 mwN).
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II. Entgegen der Auffassung der Beklagten hat das Landesarbeitsgericht seine Entscheidung begründet. Das Landesarbeitsgericht hat sich in den Gründen der angefochtenen Entscheidung „in vollem Umfang den Entscheidungsgründen der 10. Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln in einer Parallelentscheidung vom 10. Juni 2011 - 10 Sa 1352/10 -“ angeschlossen und diese wörtlich wiedergegeben. Hieraus ergibt sich für die Parteien, dass die in einem Parallelfall von einer anderen Kammer des Landesarbeitsgerichts Köln getroffenen rechtlichen Erwägungen auch im Streitfall für die vom Berufungsgericht getroffene Entscheidung maßgeblich sein sollten. Aus der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 16. Juni 1998 (- 5 AZR 255/98 -) folgt nichts anderes. Danach ist ein Berufungsurteil zwar auch dann nicht mit Gründen iSd. § 547 Nr. 6 ZPO versehen, wenn seine Entscheidungsgründe trotz neuen Vorbringens der Parteien nur aus dem wörtlichen Zitat der Gründe eines erstinstanzlichen Urteils in einem Parallelverfahren und der eigenen Wertung bestehen, diese seien auf den Streitfall übertragbar. So liegt der Fall hier jedoch nicht. Das Urteil des Landesarbeitsgerichts lässt erkennen, dass es das Vorbringen der Beklagten in der Berufung gewürdigt hat. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit ausdrücklich ausgeführt, die Berufung enthalte keine neuen rechtlichen oder tatsächlichen Gesichtspunkte, die eine Abweichung von der Entscheidung des Arbeitsgerichts rechtfertigen würden, und damit eine Prüfung des Berufungsvorbringens vorgenommen.
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C. Das Landesarbeitsgericht ist im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass die Beklagte verpflichtet war, dem Erblasser auch ab dem 1. September 2009 weiter eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro zu zahlen. Daher schuldet sie der Klägerin für die Monate September 2009 bis November 2009 rückständige Betriebsrente iHv. 337,41 Euro brutto. Zinsen auf den Nachzahlungsbetrag stehen der Klägerin allerdings erst ab dem 24. Dezember 2009 zu. Soweit das Landesarbeitsgericht Zinsen bereits ab dem 23. Dezember 2009 zugesprochen hat, ist daher das Versäumnisurteil aufzuheben (§ 343 Satz 2 ZPO).
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I. Die Klage ist zulässig. Dies gilt auch für den Klageantrag zu 1. Die Voraussetzungen des § 256 ZPO sind erfüllt.
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1. Der Antrag ist auf die Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses iSd. § 256 ZPO gerichtet. Zwar können nach dieser Bestimmung nur Rechtsverhältnisse Gegenstand einer Feststellungsklage sein, nicht hingegen bloße Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses. Eine Feststellungsklage muss sich allerdings nicht notwendig auf ein Rechtsverhältnis insgesamt erstrecken. Sie kann sich vielmehr auf einzelne Beziehungen oder Folgen aus einem Rechtsverhältnis, auf bestimmte Ansprüche oder Verpflichtungen sowie - wie vorliegend - auf den Umfang einer Leistungspflicht beschränken (BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 11/10 - Rn. 19 mwN, BAGE 141, 259).
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2. Soweit der Feststellungsantrag sich auf die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 bezieht, handelt es sich um eine Zwischenfeststellungsklage iSd. § 256 Abs. 2 ZPO, für die ein besonderes Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO nicht erforderlich ist. Im Übrigen besteht ein Interesse an der begehrten Feststellung, da die Beklagte ihre Verpflichtung zur Zahlung einer Betriebsrente an den Erblasser iHv. 768,47 Euro brutto bestreitet.
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Das Feststellungsinteresse iSd. § 256 Abs. 1 ZPO ist nicht aufgrund des Todes des Erblassers entfallen. Die begehrte Feststellung ist auch für Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung nach den Richtlinien 68 von Bedeutung. Der Aushang vom 10. Dezember 1986 hat daran nichts geändert.
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II. Die Klage ist im Wesentlichen begründet. Die Beklagte schuldet dem Erblasser ab dem 1. September 2009 weiterhin eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro brutto. Daher kann die Klägerin von der Beklagten für die Monate September 2009 bis November 2009 rückständige Betriebsrente iHv. 337,41 Euro brutto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 24. Dezember 2009 beanspruchen. Entgegen der Rechtsauffassung des Landesarbeitsgerichts ergibt sich der Anspruch des Erblassers auf Gewährung einer höheren Altersrente über den 31. August 2009 hinaus zwar nicht aufgrund betrieblicher Übung. Ein Anspruch aus betrieblicher Übung kann nur entstehen, wenn keine andere kollektiv- oder individualrechtliche Anspruchsgrundlage für die Gewährung der Vergünstigung besteht (vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 832/11 - Rn. 62). Diese Voraussetzung ist im Streitfall nicht gegeben. Dem Erblasser steht bereits aufgrund der Bestimmungen in den Richtlinien 68 in Verbindung mit dem Aushang vom 10. Dezember 1986 auch ab dem 1. September 2009 weiterhin eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro brutto zu. Seine nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente berechnet sich trotz des vorzeitigen Ausscheidens des Erblassers aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten nach den Regelungen in VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b dieser Bestimmungen.
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1. Die Altersrente des vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschiedenen und die Altersrente vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch nehmenden Erblassers berechnet sich entgegen der Ansicht der Beklagten nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, bei der Berechnung der Altersrente nach IV Nr. 2 Richtlinien 68 iVm. § 6 BetrAVG die fiktiv auf die Vollendung des 65. Lebensjahres hochgerechnete Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung anzurechnen und eine Quotierung entsprechend § 2 Abs. 1 BetrAVG durchzuführen.
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Der im April 1925 geborene Erblasser ist zwar am 31. März 1984 vor dem Eintritt eines Versorgungsfalls und damit vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden und hat die Altersrente nach den Richtlinien 68 nach Vollendung seines 60. Lebensjahres ab dem 1. Mai 1985 und damit vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen. Dennoch bestimmt sich die Berechnung seiner Altersrente nicht nach den allgemeinen Grundsätzen des Betriebsrentenrechts unter entsprechender Anwendung von § 2 BetrAVG. Die vom Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 23. Januar 2001 (- 3 AZR 164/00 -) entwickelten allgemeinen Grundsätze des Betriebsrentenrechts, nach denen der Arbeitgeber berechtigt ist, bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente nach vorzeitigem Ausscheiden eine Quotierung entsprechend § 2 BetrAVG wegen der fehlenden Betriebstreue und ggf. eine weitere Kürzung wegen der vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente vorzunehmen, finden auf den Erblasser keine Anwendung. Denn die Beklagte hat ihm zugesagt, seine Altersrente so zu berechnen, als wenn er wegen des Bezugs der gesetzlichen Rente nach § 6 BetrAVG ausgeschieden wäre.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der damalige Leiter der Personalabteilung der Beklagten, Herr G, dem Erblasser vor Abschluss des Aufhebungsvertrags vom 28./29. September 1983 zugesagt hat, seine vorgezogen in Anspruch genommene Altersrente so zu berechnen, als ob er wegen des Bezugs der gesetzlichen Rente nach § 6 BetrAVG ausgeschieden wäre. Die Beklagte hat dem Erblasser damit zugesagt, ihn bei der Berechnung seiner Altersrente so zu stellen, als ob er nach seinem Ausscheiden unmittelbar die Altersrente nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen hätte. Entgegen der Ansicht der Beklagten kann dieser Zusage nicht entnommen werden, dass die Beklagte damit die Zeit nach dem Ausscheiden des Erblassers am 31. März 1984 bis zum Rentenbeginn am 1. Mai 1985 als anrechnungsfähige Dienstzeit anrechnen wollte. Die Berechnung der Altersrente des Erblassers sollte vielmehr so vorgenommen werden, als ob der Erblasser nicht auch vorzeitig, dh. vor Eintritt des Versorgungsfalls, bei der Beklagten ausgeschieden wäre, sondern seine Altersrente lediglich vorgezogen nach § 6 BetrAVG in Anspruch genommen hätte.
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2. Eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG ist auch nicht aus anderen Gründen veranlasst.
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a) Bei vorgezogener Inanspruchnahme der Betriebsrente eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis bis zur Inanspruchnahme der Betriebsrente nach § 6 BetrAVG besteht, wird in das Äquivalenzverhältnis zwischen der zugesagten Versorgungsleistung und der vom Arbeitnehmer zu erbringenden Gegenleistung stets zweifach eingegriffen, und zwar unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer vorzeitig ausgeschieden ist oder sein Arbeitsverhältnis bis zur vorgezogenen Inanspruchnahme der Betriebsrente bestanden hat. Zum einen wird in das Gegenseitigkeitsverhältnis, das der Berechnung der Vollrente zugrunde liegt, dadurch eingegriffen, dass der Arbeitnehmer die Betriebszugehörigkeit bis zur festen Altersgrenze nicht vollständig erbracht hat. Zum anderen erfolgt eine Verschiebung des in der Versorgungszusage festgelegten Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung dadurch, dass er die Betriebsrente mit höherer Wahrscheinlichkeit, früher und länger als mit der Versorgungszusage versprochen in Anspruch nimmt (vgl. etwa BAG 19. Juni 2012 - 3 AZR 289/10 - Rn. 24 mwN). Die Berechnung einer nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente entsprechend § 2 BetrAVG kommt daher grundsätzlich in Betracht, wenn die Versorgungsordnung selbst keine Regelung zur Berechnung der Betriebsrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme enthält (st. Rspr. vgl. etwa BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 16).
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b) Vorliegend besteht eine solche Regelung jedenfalls aufgrund des Aushangs vom 10. Dezember 1986 in Verbindung mit den Richtlinien 68.
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aa) Die aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3610) stammenden Richtlinien 68 enthielten zunächst keine Regelung zur Höhe und Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente eines gleichzeitig aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausscheidenden Arbeitnehmers. VIII B Nr. 1 Richtlinien 68 bestimmte lediglich die Höhe der Altersrente, die der Arbeitnehmer nach IV Nr. 2 Richtlinien 68 erhielt, wenn er nach Vollendung des 65. Lebensjahres aus dem Unternehmen ausschied. Durch die Einführung von § 6 BetrAVG zum 22. Dezember 1974 waren die Richtlinien 68 daher lückenhaft und ergänzungsbedürftig geworden (vgl. zur Lückenhaftigkeit von Versorgungsordnungen aus der Zeit vor Inkrafttreten des Betriebsrentengesetzes ausführlich BAG 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, BAGE 30, 333; 26. März 1985 - 3 AZR 236/83 - zu II der Gründe). Die Beklagte war nach der Rechtsprechung des Senats - unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats - befugt, die in der Versorgungsordnung entstandene Lücke an die geänderte Rechtslage anzupassen (vgl. zur Anpassungsbefugnis des Arbeitgebers infolge der Lückenhaftigkeit der Versorgungsordnung BAG 11. September 1980 - 3 AZR 185/80 - zu I 2 und zu II 3 c der Gründe; 1. Juni 1978 - 3 AZR 216/77 - zu I 2 der Gründe, aaO).
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bb) Mit der Ergänzung der Richtlinien 68 durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 hat die Beklagte die Lücke in den Richtlinien 68 über die Höhe und die Berechnung der nach § 6 BetrAVG vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente mit Rechtsbindungswillen geschlossen. Damit wurde der in § 6 BetrAVG geregelte Versorgungsfall ausdrücklich in IV Nr. 2 der Richtlinien 68 aufgenommen. Gleichzeitig wurde dadurch die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente durch die so neu gefassten Richtlinien 68 (im Folgenden: Richtlinien 86) eigenständig und abschließend dahin geregelt, dass diese sich nach VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 86 bestimmt und nach IV Nr. 2 Satz 3 Richtlinien 86 keine versicherungsmathematischen Abschläge vorgenommen werden. Dies ergibt die Auslegung der Richtlinien 86.
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(1) Es kann dahinstehen, ob es sich bei den Richtlinien 86 um eine Betriebsvereinbarung oder um eine Gesamtzusage handelt. Zwar hängt es vom Rechtscharakter der Richtlinien 86 ab, welche Auslegungsgrundsätze anzuwenden sind. Beide Auslegungsmethoden führen jedoch zu demselben Ergebnis.
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(aa) Betriebsvereinbarungen sind nach den für Gesetze und Tarifverträge geltenden Grundsätzen auszulegen. Dabei ist vom Wortlaut der Bestimmung und dem durch ihn vermittelten Wortsinn auszugehen. Abzustellen ist ferner auf den Gesamtzusammenhang der Regelungen, weil dieser Anhaltspunkte für den wirklichen Willen der Betriebsparteien geben kann. Im Zweifel gebührt derjenigen Auslegung der Vorzug, die zu einem sachgerechten, zweckorientierten, praktisch brauchbaren und gesetzeskonformen Verständnis der Bestimmung führt (vgl. etwa BAG 9. Oktober 2012 - 3 AZR 539/10 - Rn. 21; 14. Dezember 2010 - 3 AZR 939/08 - Rn. 18 mwN).
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(bb) Eine Gesamtzusage ist als an eine Vielzahl von Arbeitnehmern gerichtete Erklärung nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Verkehrskreise verstanden wird, wobei nicht die Verständnismöglichkeiten des konkreten, sondern die des durchschnittlichen Vertragspartners zugrunde zu legen sind. Für das Auslegungsergebnis von Bedeutung ist auch der von den Vertragspartnern verfolgte typische und von redlichen Geschäftspartnern verfolgte Regelungszweck (vgl. etwa BAG 15. Mai 2012 - 3 AZR 610/11 - Rn. 51, BAGE 141, 222).
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(2) Die Auslegung der Richtlinien 86 führt nach beiden Grundsätzen zu dem Ergebnis, dass die Bestimmungen in IV Nr. 2 Satz 2, VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Buchst. b Richtlinien 86 die Berechnung der Altersrente auch für den Fall ihrer vorgezogenen Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG abschließend regeln.
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(aa) Hierfür spricht bereits die sprachliche Fassung von IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86. Danach wird die Altersrente („Sie“) auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vor Vollendung des 65. Lebensjahres ausscheidet und gesetzliche Rente in Anspruch nimmt. Diese Formulierung verdeutlicht, dass es sich auch bei der vorgezogen in Anspruch genommenen Betriebsrente um „die Altersrente“ iSd. I Nr. 2 Richtlinien 86 handelt, deren Höhe sich - trotz Inanspruchnahme vor Vollendung des 65. Lebensjahres - nach den Bestimmungen in VIII Richtlinien 86 richtet.
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(bb) Auch der systematische Zusammenhang der Richtlinien 86 bestätigt dieses Verständnis.
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In I Richtlinien 86 sind die vier Arten von Versorgungsleistungen aufgeführt, die nach den Richtlinien 86 gewährt werden. Hierbei handelt es sich um die Erwerbsunfähigkeitsrente, die Altersrente, die Witwenrente und die Waisenrente. Die Voraussetzungen für die Gewährung der verschiedenen Versorgungsleistungen sind in IV Richtlinien 86 benannt. Die in I Nr. 2 Richtlinien 86 enthaltene Altersrente wird demnach nicht nur bei Vollendung des 65. Lebensjahres, sondern auch gezahlt, wenn der Mitarbeiter vorher ausscheidet und Altersruhegeld oder vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht. Die Höhe der Versorgungsleistungen ist in VIII Richtlinien 86 bestimmt. Danach berechnet sich die „Altersrente“ bei Angestellten nach VIII B Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2 Richtlinien 86. Die Regelungen erfassen damit sowohl die Berechnung der mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommenen Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 1 Richtlinien 86 als auch die nach § 6 BetrAVG vorgezogene Altersrente iSv. IV Nr. 2 Satz 2 Richtlinien 86. Damit wird dem Umstand der verkürzten Betriebszugehörigkeit sowie dem längeren Bezug der Altersrente bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach § 6 BetrAVG nicht durch eine entsprechende Anwendung von § 2 BetrAVG, sondern dadurch abschließend Rechnung getragen, dass die Jahre zwischen dem Ausscheiden des Arbeitnehmers und dem 65. Lebensjahr als anrechnungsfähige Dienstjahre unberücksichtigt bleiben.
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cc) Die Lücke in den Richtlinien 68 über die Höhe und die Berechnung der vorgezogen in Anspruch genommenen Altersrente wurde mit Wirkung für die Vergangenheit geschlossen. Daher ist es unerheblich, dass der Erblasser zum Zeitpunkt der Ergänzung der Richtlinien 68 im Dezember 1986 bereits aus dem Arbeitsverhältnis mit der Beklagten ausgeschieden war und eine Altersrente von der Beklagten bezog. Durch den Aushang vom 10. Dezember 1986 sollten die Richtlinien 68 lediglich an die bereits bis dahin geübte Praxis der Beklagten, die vorgezogen in Anspruch genommene Betriebsrente nach den Richtlinien 68 zu berechnen und keine versicherungsmathematischen Abschläge vorzunehmen, angepasst werden. Dies zeigt der Inhalt des Aushangs, der auf eine formalisierte Festschreibung der bestehenden Praxis ausgerichtet war. Dementsprechend hat die Beklagte auch im Fall des Erblassers mit Schreiben vom 1. März 1985 die Altersrente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 68 unter Zugrundelegung der Dienstzeit bis zu dessen Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis und der tatsächlich bezogenen, nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 68 anrechenbaren Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berechnet.
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3. Da die Altersrente auch bei deren vorgezogener Inanspruchnahme nach VIII B Richtlinien 86 zu berechnen ist, kann im Rahmen der vorgesehenen Gesamtversorgung lediglich die vom Kläger tatsächlich bezogene, nach den Richtlinien 86 anrechenbare Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigt werden. Eine Anrechnung der fiktiven Rente, die der Kläger erhielte, wenn er die Rente erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres in Anspruch genommen hätte, scheidet aus. Die Berücksichtigung der fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung kommt nur dann in Betracht, wenn die Versorgungsordnung dies vorsieht oder wenn im Rahmen der Quotierung nach § 2 Abs. 1 BetrAVG die fiktive Vollrente zu ermitteln ist. Enthält die Versorgungsordnung eine abschließende eigenständige Regelung, die die Anrechnung einer fiktiven, auf die feste Altersgrenze hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nicht vorsieht und die einer entsprechenden Anwendung des § 2 Abs. 1 BetrAVG entgegensteht, scheidet eine Hochrechnung der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung auf die fiktive, bei Inanspruchnahme ab der festen Altersgrenze zustehende Rente aus (BAG 10. Dezember 2013 - 3 AZR 726/11 - Rn. 23).
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So verhält es sich hier. Weder ist die vorgezogene Altersrente in entsprechender Anwendung von § 2 Abs. 1 BetrAVG zu ermitteln noch sehen die Richtlinien 86 die Anrechnung einer fiktiven, auf das 65. Lebensjahr hochgerechneten Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung vor.
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4. Danach hat die Beklagte dem Erblasser bis zum 31. August 2009 zu Recht eine monatliche Altersrente iHv. 768,47 Euro gezahlt. Dieser Betrag stand ihm auch über den 31. August 2009 hinaus zu. Der Erblasser hatte bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1985 nach § 6 BetrAVG iVm. VIII B Richtlinien 86 einen Anspruch auf eine Altersrente iHv. (aufgerundet) 1.426,00 DM.
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Der Erblasser hat vom 8. März 1949 bis zum 31. März 1984 insgesamt 35 anrechnungsfähige Dienstjahre iSd. III Satz 1 und Satz 2 Richtlinien 68 bei der Beklagten zurückgelegt. Damit belief sich seine Altersrente nach VIII B Nr. 1 Buchst. a Richtlinien 68 bei Zugrundelegung eines pensionsfähigen Gehalts iHv. 4.840,16 DM auf 40 % dieses Betrags, mithin auf 1.936,06 DM (15 % für die ersten zehn Jahre, je 1 % für jedes weitere Jahr). Ausgehend von 35 Dienstjahren ergab sich nach VIII B Nr. 2 Buchst. a Richtlinien 68 eine Gesamtversorgungsobergrenze iHv. 72,5 % (65 % für die ersten 25 Dienstjahre und 0,75 % für jedes weitere Dienstjahr), mithin ein Betrag von 3.509,12 DM (72,5 % von 4.840,16 DM). Bei Eintritt in den Ruhestand am 1. Mai 1985 hat der Erblasser aus der gesetzlichen Rentenversicherung eine Rente iHv. 2.084,10 DM bezogen. Auf die maximale Gesamtversorgung von 3.509,12 DM ist die Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung von 2.084,10 DM anzurechnen. Daraus ergab sich bei Eintritt des Versorgungsfalls am 1. Mai 1985 eine Altersrente iHv. 1.425,02 DM (aufgerundet 1.426,00 DM).
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Diese Altersrente wurde von der Beklagten zum 1. Januar 1990 auf 1.503,00 DM angepasst. Der sich danach ergebende Betrag iHv. 768,47 Euro stand dem Erblasser auch über den 31. August 2009 hinaus weiterhin zu.
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5. Da die Beklagte dem Erblasser für die Zeit vom 1. September 2009 bis zum 30. November 2009 nur noch einen Betrag iHv. 656,00 Euro monatlich gezahlt hat, kann die Klägerin für diese Zeit eine Nachzahlung iHv. insgesamt 337,41 Euro beanspruchen. Soweit die Beklagte erstmals in der Revision geltend gemacht hat, sie habe zuletzt 672,00 Euro an den Erblasser gezahlt und die sich ergebende Differenz zu 656,00 Euro für die Zeit ab dem 1. September 2009 ausgeglichen, handelt es sich um vom Landesarbeitsgericht nicht festgestellten neuen Sachvortrag in der Revisionsinstanz, der nach § 559 ZPO unbeachtlich ist.
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6. Der Zinsanspruch ergibt sich aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB. Zinsen stehen der Klägerin - anders als von den Vorinstanzen zugesprochen - allerdings erst seit dem 24. Dezember 2009 und nicht bereits seit dem 23. Dezember 2009 zu. Die Verzinsungspflicht begann nach § 187 Abs. 1 BGB einen Tag nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit (vgl. etwa BAG 19. September 2012 - 5 AZR 924/11 - Rn. 16).
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D. Auf die weitere von der Revision erhobene Verfahrensrüge kommt es nach alledem nicht an.
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E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1, § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO.
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