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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 10.10.2024 - B 11 AL 17/24 B
BSG 10.10.2024 - B 11 AL 17/24 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 2. Mai 2024 - L 18 AL 8/24 WA - wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Die Nichtzulassungsbeschwerde gegen den die Wiederaufnahmeklage der Klägerin verwerfenden Beschluss des LSG ist unzulässig, weil die Klägerin die von ihr geltend gemachten Zulassungsgründe nicht in der gebotenen Weise dargelegt bzw bezeichnet hat (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerde ist daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).
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Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN).
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Die Beschwerde wird diesen Anforderungen nicht gerecht. Eine Verletzung der Anhörungspflicht durch das LSG, auf die - siehe das sogenannte "Zwischenfazit" - letztlich alle fünf Verfahrensrügen abzielen, wird nicht schlüssig aufgezeigt. Ein Gericht muss in der Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 Satz 2 SGG (lediglich) zum Ausdruck bringen, dass eine Zurückweisung des Begehrens in Betracht kommt (stRspr; vgl nur BSG vom 28.6.2021 - B 12 KR 99/20 B - juris RdNr 10; BSG vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 11; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 153 RdNr 19). Bei anwaltlicher Vertretung, wie hier, reicht sogar der bloße Hinweis auf die Bestimmung des § 153 Abs 4 SGG aus (vgl BSG vom 20.10.1999 - B 9 SB 4/98 R - SozR 3-1500 § 153 Nr 8 S 23; BSG vom 22.12.2022 - B 5 R 166/22 B - juris RdNr 9; BSG vom 1.8.2024 - B 5 R 35/24 B - juris RdNr 11). Dass die Anhörung durch das LSG diesen Anforderungen nicht entsprochen hat, legt die Klägerin nicht dar.
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Soweit sie darüber hinaus auch eine grundsätzliche Bedeutung und Divergenz als Zulassungsgründe (§ 160 Abs 2 Nr 1 und 2 SGG) geltend macht, zeigt sie schon nicht auf, warum die von ihr aufgeworfenen Fragen, die allesamt die rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren betreffen, - ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG, die Wideraufnahmeklage sei bereits unzulässig - entscheidungserheblich sein könnten.
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, denn sie ist nicht geeignet, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 SGG).
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
S. Knickrehm
Neumann
Söhngen
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