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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 25.07.2024 - B 8 AY 6/23 R
BSG 25.07.2024 - B 8 AY 6/23 R
Vorinstanz
vorgehend SG Würzburg, 20. Januar 2023, Az: S 18 AY 58/22, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 31. Mai 2023, Az: L 8 AY 7/23, Urteil
Tenor
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I. Der Rechtsstreit wird ausgesetzt.
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II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gemäß Art 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union folgende Fragen zur Auslegung der Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl L 180 vom 29.6.2013, S 96) in Verbindung mit der Verordnung (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (ABl L 180 vom 29.06.2013, S 31) zur Vorabentscheidung vorgelegt:
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1. Deckt eine Regelung eines Mitgliedstaats, die Antragstellern auf internationalen Schutz abhängig von ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige innerhalb der Überstellungsfrist nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 ausschließlich einen Anspruch auf Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts gewährt, das in Art 17 Abs 2 und Abs 5 Richtlinie 2013/33/EU beschriebene Mindestniveau ab?
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Sollte Frage 1 verneint werden:
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2. a) Ist Art 20 Abs 1 Satz 1 Buchst c Richtlinie 2013/33/EU in Verbindung mit Art 2 Buchst q Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl L 180 vom 29.6.2013, S 60) dahin auszulegen, dass von einem Folgeantrag auch Sachverhalte erfasst werden, in denen der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und darauf gestützt das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge den Antrag als unzulässig nach der Verordnung (EU) Nr 604/2013 abgelehnt und die Abschiebung angeordnet hat?
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b) Kommt es für die Frage, ob in dieser Konstellation ein Folgeantrag im Sinne von Art 2 Buchst q Richtlinie 2013/32/EU vorliegt, auf den Zeitpunkt einer Rücknahme oder den Zeitpunkt einer Entscheidung des anderen Mitgliedstaats nach Art 27 oder Art 28 Richtlinie 2013/32/EU an?
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c) Ist Art 20 Abs 1 Satz 1 Buchst c in Verbindung mit Art 20 Abs 5 und 6 Richtlinie 2013/33/EU in Verbindung mit der Charta der Grundrechte dahin auszulegen, dass eine Einschränkung der im Rahmen der Aufnahme gewährten Leistungen auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Leistungen im Fall der Krankheit sowie - nach Maßgabe des Einzelfalls - an Kleidung und Gebrauchs-und Verbrauchsgütern des Haushalts zulässig ist?
Gründe
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I. Im Streit ist ein Anspruch eines in Deutschland lebenden Antragstellers auf internationalen Schutz auf höhere materielle Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz für die Zeit vom 1.1.2022 bis 22.2.2022. In dieser Zeit sollte er auf Grundlage der Verordnung (EU) Nr 604/2013 (Dublin-III-VO) in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen anderen Mitgliedstaat überstellt werden.
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Der 2002 geborene F. B. ist afghanischer Staatsangehöriger, reiste erstmals am 25.8.2021 nach Deutschland ein und beantragte Asyl. Am 6.9.2021 erfolgte seine Registrierung als Asylsuchender. Nach seiner Anhörung ersuchte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ua Rumänien um die Übernahme von F. B., weil er nach den Erkenntnissen aus der Eurodac-Datenbank am 6.8.2021 in Rumänien einen Asylantrag gestellt und später zurückgenommen hatte. Rumänien akzeptierte das Übernahmeersuchen. Als Fristende für die Überstellung notierte das Bundesamt den 22.4.2021 und lehnte den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Bescheid vom 25.10.2021). Zugleich ordnete es die Abschiebung nach Rumänien an. Ein Verfahren gerichtet auf einstweiligen Rechtsschutz hiergegen und das anschließende Klageverfahren blieben ohne Erfolg (Verwaltungsgericht Würzburg, Beschluss vom 9.11.2021 - W 2 S 21.50292 und Verwaltungsgericht Würzburg, Urteil vom 21.12.2021 - W 2 K 21.50291). Die zuständige Ausländerbehörde informierte F. B. darüber, dass er eine Abschiebung durch freiwillige Ausreise verhindern könne. Eine zunächst für den 19.1.2022 und später für den 2.3.2022 geplante Überstellung scheiterte, weil die rumänischen Behörden zuletzt aufgrund des Kriegs in der Ukraine ab dem 1.3.2022 keine Überstellungen im Dublin-Verfahren mehr annahmen.
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F. B. lebte seit Anfang September 2021 in einer Erstaufnahmeeinrichtung im beklagten Landkreis, wo er auf Grundlage von §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz als Sachleistung Ernährung, Unterkunft und Heizung, Wohnungsinstandhaltung und Haushaltsenergie, Kleidung, Körperpflege- und Hygieneartikel und einen WLAN-Zugang erhielt. Daneben erhielt er als Geldleistung zur Deckung notwendiger persönlicher Bedarfe für die Zeit vom 6.9.2021 bis 30.9.2021 101,25 Euro und ab Oktober 2021 monatlich 121,50 Euro. Ab dem 1.1.2022 hob der Landkreis als zuständiger Träger für diese Leistungen die Bewilligung nach Anhörung von F. B. auf und bewilligte gestützt auf § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz in Verbindung mit § 1a Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz lediglich Sachleistungen für Ernährung, Unterkunft und Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Krankenhilfe für den Krankheitsfall. Umstände, welche eine weitergehende Gewährung anderer Leistungen rechtfertigen könnten, lägen nicht vor (Bescheid vom 9.12.2021; Widerspruchsbescheid vom 17.3.2022). Zum 23.2.2022 verzog F. B. in einen anderen Landkreis, weshalb Leistungen ab diesem Zeitpunkt vorliegend nicht streitig sind.
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Ziel der Klage von F. B. ist es, vom Landkreis höhere materielle Leistungen und dabei in erster Linie Geldleistungen zur Deckung notwendiger persönlicher Bedarfe zu erhalten. Die Klage hat das Sozialgericht Würzburg abgewiesen (Urteil vom 20.1.2023); das Bayerische Landessozialgericht hat der Klage stattgegeben, weil nach seiner Auffassung die Einschränkung nach § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz ein pflichtwidriges Verhalten fordere, das nicht vorliege (Urteil vom 31.5.2023, ECLI:DE:BAYLSG:2023:0703.L8AY7.23.00). Hiergegen richtet sich die Revision des Landkreises, der die Aufhebung des Urteils des Landessozialgerichts beantragt. Der anfragende Senat hat hierüber als zuständiges Gericht zu entscheiden. Die Entscheidung kann nicht mehr mit Rechtsmitteln des innerstaatlichen Rechts angefochten werden.
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II. 1. Die Ansprüche nach nationalem Recht, die der Sicherung des Lebensunterhalts von Antragstellern auf internationalen Schutz dienen, bestimmen sich nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 5.8.1997 - BGBl 1997 I, S 2022; zuletzt vor dem streitigen Zeitraum geändert durch Art 18 des Gesetzes zur Stärkung der Impfprävention gegen COVID-19 und zur Änderung weiterer Vorschriften im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie vom 10.12.2021 - BGBl 2021 I, S 5162), und zwar soweit dies vorliegend entscheidungserheblich ist nach folgenden Vorschriften:
§ 1 Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Leistungsberechtigt nach diesem Gesetz sind Ausländer, die sich tatsächlich im Bundesgebiet aufhalten und die
(…)
5. vollziehbar ausreisepflichtig sind, auch wenn eine Abschiebungsandrohung noch nicht oder nicht mehr vollziehbar ist
(…)
§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 erhalten Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts (notwendiger Bedarf). Zusätzlich werden ihnen Leistungen zur Deckung persönlicher Bedürfnisse des täglichen Lebens gewährt (notwendiger persönlicher Bedarf).
(…)
§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Sonstige Leistungen können insbesondere gewährt werden, wenn sie im Einzelfall zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind. (…)
§ 1a Asylbewerberleistungsgesetz
(1) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 5, für die ein Ausreisetermin und eine Ausreisemöglichkeit feststehen, haben ab dem auf den Ausreisetermin folgenden Tag keinen Anspruch auf Leistungen nach den §§ 2, 3 und 6, es sei denn, die Ausreise konnte aus Gründen, die sie nicht zu vertreten haben, nicht durchgeführt werden. Ihnen werden bis zu ihrer Ausreise oder der Durchführung ihrer Abschiebung nur noch Leistungen zur Deckung ihres Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege gewährt. Nur soweit im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, können ihnen auch andere Leistungen im Sinne von § 3 Absatz 1 Satz 1 gewährt werden. Die Leistungen sollen als Sachleistungen erbracht werden.
(…)
(7) Leistungsberechtigte nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 oder 5, deren Asylantrag durch eine Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit § 31 Absatz 6 des Asylgesetzes als unzulässig abgelehnt wurde und für die eine Abschiebung nach § 34a Absatz 1 Satz 1 zweite Alternative des Asylgesetzes angeordnet wurde, erhalten nur Leistungen entsprechend Absatz 1, auch wenn die Entscheidung noch nicht unanfechtbar ist. Satz 1 gilt nicht, sofern ein Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung angeordnet hat.
Der Entscheidung des Bundesamtes, auf die § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz Bezug nimmt, liegen folgende nationalen Vorschriften des Asylgesetzes (hier in der Fassung der Bekanntmachung vom 2.9.2008 - BGBl 2008 I, S 1798; zuletzt vor dem streitigen Zeitraum geändert durch Art 9 des Gesetzes zur Weiterentwicklung des Ausländerzentralregisters vom 9.7.2021 - BGBl 2021 I, S 2467) zugrunde:
§ 29 Asylgesetz
(1) Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn
1. ein anderer Staat
a) nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr 604/2013
(…)
für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist (…)
§ 31 Asylgesetz
(…)
(6) Wird der Asylantrag nach § 29 Absatz 1 Nummer 1 als unzulässig abgelehnt, wird dem Ausländer in der Entscheidung mitgeteilt, welcher andere Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.
§ 34a Asylgesetz
(1) Soll der Ausländer in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Absatz 1 Nummer 1) abgeschoben werden, ordnet das Bundesamt die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies gilt auch, wenn der Ausländer den Asylantrag in einem anderen auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Union oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat gestellt oder vor der Entscheidung des Bundesamtes zurückgenommen hat. Einer vorherigen Androhung und Fristsetzung bedarf es nicht. Kann eine Abschiebungsanordnung nach Satz 1 oder 2 nicht ergehen, droht das Bundesamt die Abschiebung in den jeweiligen Staat an.
(2) Anträge nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsanordnung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsanordnung bleibt hiervon unberührt.
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2. F. B. steht nach einfachem nationalen Recht im streitigen Zeitraum kein Anspruch auf höhere Leistungen zu, weil die Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz eingeschränkt zu gewähren sind. Der Tatbestand des § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz ist erfüllt (dazu unter A). Er unterfällt im streitigen Zeitraum dem Anwendungsbereich der Richtlinie 2013/33/EU (Aufnahmerichtlinie). Dem Senat stellt sich deshalb die Frage nach der Vereinbarkeit der Regelungen mit Europäischem Recht (dazu unter B).
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A. F. B. ist im streitigen Zeitraum als Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, leistungsberechtigt nach § 1 Abs 1 Nummer 5 Asylbewerberleistungsgesetz. Damit richten sich seine Ansprüche auf materielle Leistungen im Ausgangspunkt nach §§ 3, 3a Asylbewerberleistungsgesetz. Im nationalen Recht ist für bestimmte Gruppen von Ausländern wegen der materiellen Leistungen zwar die entsprechende Anwendung des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch und damit die Gleichstellung mit im Inland lebenden eigenen Staatsangehörigen vorgesehen (vgl § 2 Asylbewerberleistungsgesetz). Die Voraussetzungen für einen solchen Anspruch liegen aber schon deshalb nicht vor, weil F. B. die dafür erforderliche Aufenthaltszeit in Deutschland von (damals) 18 Monaten nicht erfüllt hat.
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Die als Grundleistungen bezeichneten Leistungen nach § 3 Asylbewerberleistungsgesetz sind einerseits als notwendiger Bedarf (Ernährung, Unterkunft, Heizung, Kleidung, Gesundheitspflege und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts) und andererseits als notwendiger persönlicher Bedarf definiert. Die Grundleistungen leiten sich der Höhe nach von den entsprechenden pauschalen Sozialhilfeleistungen für im Inland lebende eigene, einkommens- und vermögenslose Staatsangehörige ab. Für die Bemessung von Sozialhilfeleistungen an eigene Staatsangehörige werden entsprechende Verbrauchsausgaben in inländischen Haushalten statistisch ausgewertet.
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Der notwendige persönliche Bedarf für Antragsteller auf internationalen Schutz erfasst im Ergebnis dieser Auswertungen die Ausgaben für Verkehr, Nachrichtenübermittlung, Freizeit, Unterhaltung, Kultur, Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen und andere Waren und Dienstleistungen. Es werden allerdings für Antragsteller auf internationalen Schutz anders als für eigene, einkommens- und vermögenslose Staatsangehörige keine pauschalen Leistungen für die Bildung erwachsener Personen anerkannt und bei den statistisch ermittelten Ausgaben für Freizeit, Unterhaltung und Kultur keine Ausgaben für Fernseh- und Videogeräte, Datenverarbeitungsgeräte sowie System- und Anwendungssoftware (einschließlich Downloads und Apps), für die Anschaffung und Reparatur von langlebigen Gebrauchsgütern und Ausrüstungen für Sport, Camping und Erholung, Musikinstrumente und für außerschulische Sport- und Musikunterrichte, Hobbykurse und für den Personalausweis berücksichtigt. Der Wert des Anspruchs auf den notwendigen persönlichen Bedarf betrug damit im zweiten Halbjahr 2021 für einen alleinstehenden Antragsteller auf internationalen Schutz im Ausgangspunkt 162 Euro (vgl § 3a Abs 1 Nr 1 Asylbewerberleistungsgesetz) und zum 1.1.2022 163 Euro; demgegenüber hat ein alleinstehender im Inland lebender eigener Staatsangehöriger bei Hilfebedürftigkeit für entsprechende Bedarfe Anspruch auf eine Pauschale in Höhe von 172,26 Euro (2021) bzw 173,40 Euro (2022). Soweit für Antragsteller auf internationalen Schutz weitere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts oder der Gesundheit unerlässlich, zur Deckung besonderer Bedürfnisse von Kindern geboten oder zur Erfüllung einer verwaltungsrechtlichen Mitwirkungspflicht erforderlich sind (etwa höhere Ausgaben für Kommunikation, für Verkehr, für Passkosten, für Ausgaben bei Alleinerziehung etc), werden solche Leistungen (anders als bei eigenen Staatsangehörigen) nicht als weitere Pauschale, sondern auf Grundlage von § 6 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz im Einzelfall erbracht (vgl BSG vom 25.10.2018 - B 7 AY 1/18 R - ECLI:DE:BSG:2018:251018UB7AY118R0).
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Bei einer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung - wie hier - wird der notwendige Bedarf als Sachleistung gewährt. Der notwendige persönliche Bedarf ist F. B. bis Ende 2021 - wie in der Praxis 2021/2022 üblich - als Geldleistung gewährt worden; lediglich ein Zugang zum WLAN ist als Sachleistung zur Verfügung gestellt worden. Die Höhe des notwendigen persönlichen Bedarfs, der F. B. 2021 gewährt worden ist, weicht im Übrigen von den oben genannten Beträgen auf Grundlage von Sonderregelungen ab (vgl § 3a Abs 1 Nr 2 Asylbewerberleistungsgesetz), die zwischen den Beteiligten nicht mehr in Streit stehen und die für die Beantwortung der Vorlagefragen nicht relevant sind. Leistungen für sonstige Leistungen (§ 6 Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz) hat F. B. im Jahr 2021 nicht erhalten, wogegen er sich nicht gewandt hat. Daneben hat er durchgehend Anspruch auf Leistungen im Krankheitsfall (§ 4 Asylbewerberleistungsgesetz) gehabt. Dieser Anspruch umfasst neben der Behandlung akuter, plötzlich und unvermittelt auftretender Erkrankungen auch einen laufenden Behandlungsbedarf bei bestehenden (ggf chronischen) Erkrankungen bzw einen neu eingetretenen Behandlungsbedarf wegen einer Verschlimmerung in solchen Fällen, der eine Behandlung aus medizinischen Gründen unaufschiebbar werden lässt (vgl BSG vom 29.2.2024 - B 8 AY 3/23 R - ECLI:DE:BSG:2024:290224UB8AY323R0 RdNr 20 ff zum Fall einer psychischen Erkrankung eines Antragstellers während des Laufs der Überstellungsfrist in einen anderen Mitgliedstaat).
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Die Grundleistungen an F. B. sind aber nach dem Ergebnis der Prüfung der nationalen Rechtsnormen durch den Senat vom 1.1.2022 bis zum 22.2.2022 nur eingeschränkt zu gewähren. Grundlage der Einschränkung von Grundleistungen an F. B. ist § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz, der mit Art 5 Nr 2 des Zweiten Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 15.8.2019 (BGBl 2019 I, S 1294) mit Wirkung vom 21.8.2019 eingeführt worden ist und der wegen der Rechtsfolge auf § 1a Abs 1 Asylbewerberleistungsgesetz verweist. Der Tatbestand des § 1a Abs 1 Satz 1 Asylbewerberleistungsgesetz ist dagegen nicht unmittelbar erfüllt, weil keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass F. B. an der Nichtausreise am 19.1.2022 oder am 2.3.2022 ein Verschulden trifft. Die Termine zur Überstellung sind aus anderen Gründen als dem Verhalten von F. B. gescheitert. Allein dass er Möglichkeiten der freiwilligen Ausreise nicht wahrgenommen hat, führt nach der Rechtsprechung des Senats nicht zu einem vorwerfbaren Verhalten (BSG vom 30.10.2013 - B 7 AY 7/12 R - ECLI:DE:BSG:2013:301013UB7AY712R0).
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Die Einschränkung von Leistungen nach § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz betrifft Ausländer, die vollziehbar ausreisepflichtig sind, ausschließlich im Fall der Sekundärmigration auf Grundlage der Dublin-III-VO. Die Regelung flankiert die Ausreisepflicht in solchen Fällen, in denen das Bundesamt festgestellt hat, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist, und die Überstellung in diesen anderen Mitgliedstaat verfügt (§§ 29, 34a Asylgesetz).
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Die formalen Voraussetzungen für eine Einschränkung sind im Fall von F. B. erfüllt. Die Einschränkung erfordert eine Umsetzung durch Verwaltungsakt, die mit Bescheid vom 9.12.2021 vor Beginn der Einschränkung erfolgt ist. In den vom Senat zu entscheiden gewesenen Fällen sind die jeweiligen Antragsteller - wie auch vorliegend - vor Erlass des Verwaltungsakts zum abgesenkten Leistungsniveau angehört worden. Die Entscheidung des Bundesamtes, an die die Einschränkung geknüpft ist, erfüllt die in § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz genannten Voraussetzungen: Sie nennt den für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat und die Abschiebung in diesen Staat ist angeordnet. Im Übrigen bindet die Entscheidung des Bundesamtes für die Frage der Einschränkung von materiellen Leistungen.
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Die Einschränkung ist nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung in objektiver Hinsicht auf die Zeit beschränkt, in der eine Überstellung auf Grundlage einer Entscheidung des Bundesamtes rechtlich und tatsächlich durchsetzbar ist (zum Ganzen BSG vom 25.7.2024 - B 8 AY 7/23 R). Der Tatbestand der Einschränkung nach § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz entfällt, ohne dass weitere Entscheidungen des Bundesamtes, der Ausländerbehörde oder des Trägers der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz notwendig sind, jedenfalls dann, wenn die Überstellungsfrist unterbrochen ist, die Überstellungsfrist abgelaufen ist oder sobald der andere Mitgliedstaat die Rücküberstellung verweigert. In solchen Fällen hat ein Antragsteller auf internationalen Schutz (wieder) Anspruch auf die vollen Grundleistungen. Damit folgt die Möglichkeit zur Einschränkung von Leistungen strikt den nationalen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen in Umsetzung der Dublin-III-VO. Vor allem die Frage nach systemischen Mängeln im anderen Mitgliedstaat aber auch nach Gründen in der Person des Antragstellers, die gegen eine Überstellung sprechen, kann der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz, ggf auch im Eilrechtsschutz klären lassen. Wenn ein Verwaltungsgericht Anordnungen nach § 80 Abs 5 Verwaltungsgerichtsordnung oder § 123 Verwaltungsgerichtsordnung trifft oder das Bundesamt nach § 80 Abs 4 Verwaltungsgerichtsordnung die Vollziehung der Überstellung aussetzt, was zur Unterbrechung der Überstellungsfrist führt, scheidet eine Einschränkung von Leistungen aus. Einer der aufgezählten Fälle liegt hier aber nach erfolglosem Abschluss der verwaltungsgerichtlichen Verfahren bezogen auf den streitigen Zeitraum nicht vor. F. B. ist zudem darauf hingewiesen worden, welche materiellen Leistungen im Rahmen der Aufnahme in Rumänien vorgesehen wären und schließlich auf die Möglichkeit einer freiwilligen Ausreise.
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Die Erfüllung von subjektiven Tatbestandsmerkmalen durch den Antragsteller ist nicht weitere Voraussetzung; denn die Einschränkung von Leistungen auf Grundlage von § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz ist nicht als Sanktion für die Nichtausreise zu verstehen. Die Einschränkung fordert deshalb - entgegen der Auffassung des Bayerischen Landessozialgerichts als Vorinstanz - kein Vertretenmüssen des Antragstellers, und zwar weder im Hinblick auf die Einreise noch auf die Nichtausreise im Anschluss an die Entscheidung des Bundesamtes im Verfahren nach der Dublin-III-VO.
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Als Rechtsfolge entfällt für F. B. nach einfachem nationalen Recht für die Zeit vom 1.1.2022 bis 22.2.2022 der Anspruch auf Grundleistungen (§ 3 Asylbewerberleistungsgesetz) zu einem Teil und der Anspruch auf sonstige Leistungen nach den Verhältnissen im Einzelfall (§ 6 Asylbewerberleistungsgesetz) ganz, weil im streitigen Zeitraum die Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO läuft. Er erhält in der Einrichtung, in der er lebt, nur Sachleistungen, die seine Bedürfnisse nach Ernährung, Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege abdecken. Leistungen für Kleidung und für Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts erhält er auf Grundlage der Entscheidung des Landkreises im vorliegenden Einzelfall nicht, wogegen er auch nichts vorbringt. Daneben erhält er im Krankheitsfall Leistungen der Krankenhilfe nach § 4 Asylbewerberleistungsgesetz. Die in § 3 Abs 1 Satz 2 Asylbewerberleistungsgesetz beschriebenen Leistungen zur Deckung notwendiger persönlicher Bedarfe entfallen dagegen ganz.
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B. F. B. unterfällt im streitigen Zeitraum dem in § 3 Abs 1 Aufnahmerichtlinie umschriebenen Anwendungsbereich dieser Richtlinie, auch wenn das in Deutschland geführte Verfahren mit der in der Dublin-III-VO vorgesehenen Entscheidung, F. B. nach Rumänien zu überstellen, abgeschlossen worden ist und er deshalb in Deutschland nicht mehr verbleiben darf (EuGH vom 27.9.2012 - C-179/11 - RdNr 43 ff; EuGH vom 19.6.2018 - C-181/16 - RdNr 63 jeweils zur Richtlinie 2003/9/EG zur Festlegung von Mindestnormen für die Aufnahme von Asylbewerbern in den Mitgliedstaaten). Um eine schutzbedürftige Person im Sinne von Art 21 Aufnahmerichtlinie handelt es sich bei ihm nicht. Dem Senat stellt sich deshalb die Frage nach der Vereinbarkeit der Regelungen mit Europäischem Recht, insbesondere ob das im nationalen Recht vorgesehene Leistungsniveau für Antragsteller während des Laufs der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO den Anforderungen des Art 17 Abs 2 und 5 Aufnahmerichtlinie genügt bzw ein Anwendungsfall von Art 20 Aufnahmerichtlinie vorliegt.
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Gemäß Art 17 Abs 2 Aufnahmerichtlinie müssen die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen einem angemessenen Lebensstandard entsprechen, der den Lebensunterhalt sowie den Schutz der physischen und psychischen Gesundheit von Antragstellern gewährleistet und hierbei gemäß Art 2 Buchst g Aufnahmerichtlinie Unterkunft, Verpflegung und Kleidung in Form von Sach- oder Geldleistungen oder Gutscheinen oder einer Kombination davon sowie Geldleistungen zur Deckung des täglichen Bedarfs zur Verfügung stellen.
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Aus der Rechtsprechung des EuGH ergibt sich, dass die finanzielle Unterstützung für einen Lebensstandard ausreichen muss, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Antragsteller gewährleistet (EuGH vom 27.2.2014 - C-79/13 - RdNr 37 zu den materiellen Aufnahmebedingungen nach Art 13 Abs 2 der Richtlinie 2003/9/EG). Dabei ist die Wahrung der Menschenwürde uneingeschränkt zu gewährleisten (Art 1 der Charta der Grundrechte; vgl 35. Erwägungsgrund zur Aufnahmerichtlinie). Insoweit verlangt die Achtung der Menschenwürde im Sinne von Art 1 der Charta der Grundrechte, dass der Betroffene nicht in eine Situation extremer materieller Not gerät, die es ihm nicht erlaubt, seine elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie etwa eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren, zu kleiden und zu waschen, und die seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18 - RdNr 46 unter Verweis auf EuGH vom 19.3.2019 - C-163/17). Jedenfalls müssen - auch im Falle einer Sanktion - die im Rahmen der Aufnahme gewährten materiellen Leistungen Unterkunft, Verpflegung und Kleidung jederzeit gewährleistet sein (vgl EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18 - RdNr 56).
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Die Entscheidung des EuGH vom 12.11.2019 - C-233/18 - ist zu Sanktionen im Sinne von Art 20 Aufnahmerichtlinie ergangen. Nicht geklärt durch die Rechtsprechung des EuGH ist bisher, ob ein angemessener Lebensstandard im Sinne des Art 17 Abs 2 und Abs 5 Aufnahmerichtlinie gegenüber dem Mindestniveau nach Art 20 Aufnahmerichtlinie abweichende (weitergehende) Bedürfnisse gewährleistet. Sollte der EuGH dies bejahen, stellt sich die bislang in der Rechtsprechung des EuGH ungeklärte Frage, ob eine nationale Regelung, die Unterkunft, Ernährung, Körper- und Gesundheitspflege und Behandlung im Krankheitsfall sowie nach den Umständen im Einzelfall Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgüter des Haushalts vorsieht, das in Art 17 Abs 2 und 5 Aufnahmerichtlinie beschriebene Mindestniveau erreicht.
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Dabei stellt sich dem Senat auch die Frage, ob Art 17 Abs 5 Satz 2 2. Alternative Aufnahmerichtlinie es erlaubt, bei einem gegenüber Inländern abgesenkten Leistungsniveau noch eine weitere Differenzierung für Leistungen an Antragsteller abhängig von ihrer voraussichtlichen, nur kurzfristigen Aufenthaltsdauer bzw ihrem Status als vollziehbar Ausreisepflichtige vorzunehmen. Damit wäre es dem Mitgliedstaat möglich, Antragstellern innerhalb der Überstellungsfrist nach der Dublin-III-VO lediglich das in Frage 1 beschriebene Niveau längstens für sechs Monate zu gewähren, während andere Antragsteller höhere Leistungen - wenn auch gegenüber Inländern abgesenkte Leistungen - erhielten. Der deutsche Gesetzgeber geht erkennbar davon aus, dass dies zur Umsetzung von Entscheidungen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zulässig ist, weil die Leistungen nur noch übergangsweise wenige Wochen bis zur Ausreise überbrücken sollen.
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Für den Fall, dass das beschriebene nationale Leistungsniveau hinter den durch Art 17 Abs 2 und Abs 5 Aufnahmerichtlinie zu gewährleistenden Leistungen zurückbleibt, stellen sich dem Senat die unter 2. formulierten Fragen. Die in der nationalen Vorschrift vorgesehene Anspruchseinschränkung lässt sich dann nach Ansicht des Senats nur rechtfertigen, wenn die Voraussetzungen des Art 20 Abs 1 Satz 1 Buchst c Aufnahmerichtlinie vorliegen (vgl EuGH vom 27.9.2012 - C-179/11 - RdNr 57 zu Art 16 der Richtlinie 2003/9/EG). Andere Tatbestände nach Art 20 Aufnahmerichtlinie sind von vornherein nicht erfüllt.
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Die Anwendbarkeit von Art 20 Abs 1 Satz 1 Buchst c Aufnahmerichtlinie erfordert in solchen Fällen zunächst einen Folgeantrag im Sinne des Art 2 Buchst q der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie). Nach Art 2 Buchst q der Richtlinie sind "Folgeanträge" Anträge auf internationalen Schutz, die von derselben Person "nach Erlass einer bestandskräftigen Entscheidung über einen früheren Antrag" gestellt wurden, "auch in Fällen, in denen der Antragsteller seinen Antrag ausdrücklich zurückgenommen hat oder die Asylbehörde den Antrag nach der stillschweigenden Rücknahme durch den Antragsteller gemäß Art 28 Absatz 1 abgelehnt hat".
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Weder Art 20 Abs 1 Satz 1 Buchst c Aufnahmerichtlinie noch Art 2 Buchst q Verfahrensrichtlinie enthalten Angaben dazu, ob in diesem Sinne ein Folgeantrag nur vorliegt, wenn beide Anträge im selben Mitgliedstaat gestellt (so noch Art 16 Abs 1 Buchst a Fall 3 Richtlinie 2003/9/EG) und dort geprüft werden, oder auch in einem Fall, an dem mehrere Mitgliedstaaten beteiligt sind und in dem das frühere Asylverfahren von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen durchgeführt wurde, in dem der Folgeantrag gestellt wird (vgl in diesem Sinne die Schlussanträge des Generalanwalts vom 27.6.2024 zu C-123/23; offengelassen EuGH vom 20.5.2021 - C-8/20 - RdNr 28 f und 40). Zudem ist ungeklärt, ob in Verfahren nach der Dublin-III-VO dieselben Voraussetzungen gelten.
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Im vorliegenden Rechtsstreit kommt als Folgeantrag nur der erstmals in Deutschland Ende August 2021, spätestens am 6.9.2021 gestellte Antrag in Betracht, nachdem der Antragsteller zuvor in Rumänien am 6.8.2021 einen Antrag gestellt und diesen (stillschweigend) zurückgenommen hat. Dabei ist bislang offengeblieben, wann eine (stillschweigende) Rücknahme des in Rumänien gestellten Antrags erfolgt ist und wann ggf eine Entscheidung nach Art 27 oder Art 28 Verfahrensrichtlinie getroffen worden ist (wohl erst am 22.9.2021).
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Wenn ein Folgeantrag auch dann vorliegen kann, wenn das frühere Asylverfahren von einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen durchgeführt wurde, in dem der Folgeantrag gestellt wird, ist bislang ungeklärt, ob es das Vorliegen eines Folgeantrags in diesen Fällen hindert, wenn der Antragsteller bereits zuvor in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat und das Verfahren von dem anderen Mitgliedstaat eingestellt wurde, weil der Antragsteller das Verfahren in diesem Mitgliedstaat nicht weiter betrieben hat, oder der Antrag stillschweigend oder förmlich zurückgenommen worden ist. Dabei stellt sich weiter die Frage, welcher Zeitpunkt für die Anträge maßgeblich ist (vgl auch das beim EuGH anhängige Verfahren C-123/23) und ob insbesondere der Antrag im zweiten Mitgliedstaat (hier also in Deutschland) vor dem förmlichen Abschluss des Verfahrens nach Art 27 oder 28 Verfahrensrichtlinie (hier in Rumänien) als Folgeantrag im Sinne des Art 20 Abs 1 Satz 1 Buchst c Aufnahmerichtlinie in Betracht kommt.
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Für den Fall, dass Art 20 Abs 1 Satz 1 Buchst c Aufnahmerichtlinie in der dem Ausgangsrechtsstreit zugrunde liegenden Konstellation Anwendung findet, geht der Senat davon aus, dass eine Einschränkung auf Leistungen zur Deckung des Bedarfs an Ernährung und Unterkunft einschließlich Heizung sowie Körper- und Gesundheitspflege und Leistungen im Fall der Krankheit sowie - nach Maßgabe des Einzelfalls - an Kleidung und Gebrauchs- und Verbrauchsgütern des Haushalts den Anforderungen des Art 20 Abs 5 und Abs 6 Aufnahmerichtlinie genügt. Zu dieser Frage hat der EuGH außerhalb der Sanktionsregelung in Art 20 Abs 3 Aufnahmerichtlinie noch nicht Stellung genommen. Dabei ist für die Bewertung der Einschränkung im Anschluss an einen Folgeantrag aus Sicht des Senats zu berücksichtigen, dass der Einzelne durch eine freiwillige Ausreise, die ihm nach dem Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zumutbar wäre, den Zeitraum der Einschränkung erheblich verkürzen kann. Das Bundesamt hat dem Senat mitgeteilt, dass bei einem ernsthaften Ausreisewunsch die notwendigen behördlichen Verfahrensabläufe vor einer Überstellung eine Zeit von fünf bis zwölf Werktagen erfordern.
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Die dem EuGH vorzulegenden Fragen sind entscheidungserheblich. Für den Fall, dass das in § 1a Abs 7 Asylbewerberleistungsgesetz gewährte Niveau materieller Leistungen weder den Anforderungen von § 17 Abs 2 und Abs 5 Aufnahmerichtlinie gerecht wird, noch die Einschränkung auf Grundlage von Art 20 Aufnahmerichtlinie gerechtfertigt werden kann, verbietet sich seine Anwendung (vgl nur EuGH 21.11.2018 vom - C-713/17 - RdNr 40; EuGH vom 17.4.2018 - C-414/16 - RdNr 82). Für den vorliegenden Rechtsstreit würde sich daraus ergeben, dass die Entscheidung des Landkreises rechtswidrig ist und die Revision des Landkreises deshalb keinen Erfolg haben kann. F. B. wären auch für den bereits abgelaufenen Zeitraum Geldleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nachzuzahlen.
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