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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 27.06.2024 - B 3 KR 33/23 B
BSG 27.06.2024 - B 3 KR 33/23 B
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juli 2023 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist ein Anspruch auf Krankengeld vom 1.10.2019 bis 29.2.2020.
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Nachdem der Kläger bereits seit August 2018 von seinem Arbeitgeber mit Bezug seines Entgelts von der Arbeitsleistung freigestellt worden war, endete das Arbeitsverhältnis durch Aufhebungsvertrag zum 30.9.2019. Arbeitsunfähigkeit wurde ab 27.9.2019 bescheinigt. Den Antrag auf Krankengeld lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 21.11.2019; Widerspruchsbescheid vom 12.12.2019).
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Im sozialgerichtlichen Verfahren wurde bekannt, dass der Kläger bereits ab 1.10.2019 Arbeitslosengeld bezogen hatte und ihm auf den von der Agentur für Arbeit veranlassten Antrag auf Rehabilitationsleistungen rückwirkend ab 1.1.2019 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung bewilligt worden war (Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 27.2.2020). Das SG hat - bestätigt durch das LSG - den Antrag des Klägers, den Bescheid vom 21.11.2019 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12.12.2019 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, ihm Krankengeld für den Zeitraum von Oktober 2019 bis Februar 2020 unter Abzug von für diesen Zeitraum zustehenden Leistungen (Rente und Arbeitslosengeld) zu gewähren, abgewiesen (Gerichtsbescheid des SG vom 11.5.2021; Urteil des LSG vom 25.7.2023): Nachdem die Rente wegen voller Erwerbsminderung (rückwirkend) am 1.1.2019 begonnen habe, scheide eine Zahlung von Krankengeld im Zeitraum vom 1.10.2019 bis 29.2.2020 aus.
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Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde rügt der Kläger Verfahrensmängel und formuliert als Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"'Beziehen' gesetzlich Krankenversicherte Renten wegen voller Erwerbsminderung mit der Folge eines Ausschlusses von Krankengeld auch dann ab dem Zeitpunkt, den der Rentenversicherungsträger als Rentenbeginn festsetzt, wenn die Entscheidung des Rentenversicherungsträgers zum Rentenbeginn mehr als ein Jahr rückwirkend erfolgt?"
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet, soweit der Kläger eine Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache begehrt; im Übrigen ist sie als unzulässig zu verwerfen.
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Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision ua zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3).
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1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn sich eine Rechtsfrage stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und deren Klärung durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, weil die formulierte Rechtsfrage bereits geklärt ist.
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Die vom Kläger formulierte Rechtsfrage zielt auf den Begriff des "Bezugs" einer Rente wegen voller Erwerbsminderung iS von § 50 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB V. Nach dessen insoweit nicht auslegungsbedürftigen Wortlaut "endet" der Anspruch auf Krankengeld jedoch nicht mit dem Zeitpunkt der Zuerkennung der Rente, sondern mit deren Beginn unabhängig vom Zeitpunkt der Bewilligung der Rentenleistung und einem tatsächlichen Bezug. Einen Ausschluss vom Krankengeld bewirken danach auch rückwirkende Rentenbewilligungen.
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Bereits in der vom LSG bezeichneten Entscheidung des BSG vom 28.9.2010 (B 1 KR 31/09 R - BSGE 106, 296 = SozR 4-2500 § 50 Nr 2, RdNr 13) ist mit Rücksicht auf die Entstehungsgeschichte der Vorschrift ausgeführt worden, dass unter dem "Beginn" der jeweiligen Rente derjenige Zeitpunkt zu verstehen ist, von dem an sie im rentenversicherungsrechtlichen Sinne beansprucht werden kann. Unter dem "Anspruch auf Krankengeld", der nach § 50 Abs 1 Satz 1 SGB V mit Beginn der dort genannten Leistungen, also unter anderem einer Rente wegen voller Erwerbsminderung, materiell-rechtlich nicht mehr besteht, ist der Anspruch ohne Rücksicht darauf zu verstehen, ob das Krankengeld schon bewilligt war und ausgezahlt worden ist (vgl BSG vom 8.12.1992 - 1 RK 9/92 - BSGE 71, 294 = SozR 3-2500 § 48 Nr 4, juris RdNr 15). Nur vor diesem Hintergrund enthält § 50 Abs 1 Satz 2 SGB V eine Regelung zur nicht möglichen Rückforderung eines bereits geleisteten und insgesamt rückwirkend entfallenden Anspruchs auf Krankengeld (vgl BSG aaO; vgl auch BSG vom 27.7.2006 - B 1 KR 68/06 B - juris RdNr 3), die auf Vertrauensschutzgesichtspunkten beruht und einen anderen Verlauf als vorliegend voraussetzt.
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2. Den weiter von ihm geltend gemachten Zulassungsgrund eines Verfahrensmangels hat der Kläger in der Begründung seiner Beschwerde nicht schlüssig bezeichnet (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die von ihm erhobene Rüge einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) insbesondere mit der Begründung, das LSG habe sein Vorbringen nicht berücksichtigt, dass ihm durch die ursprünglich rechtswidrige Nichtbewilligung von Krankengeld ein Vermögensschaden in Höhe eines andernfalls nicht zu erstattenden Differenzbetrags zwischen der Rentenleistung und dem Krankengeld entstanden sei, betrifft die Inhalte der Entscheidung des Berufungsgerichts. Dass und warum das LSG, das der Rechtsauffassung des Klägers nicht folgen muss (vgl dazu nur BSG vom 21.4.2020 - B 1 KR 73/19 B - juris RdNr 12 mwN), durch seine Verfahrensweise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt haben könnte, lässt sich der Beschwerdebegründung nicht hinreichend entnehmen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung von § 193 SGG.
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