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BSG 27.06.2024 - B 5 R 13/23 R
BSG 27.06.2024 - B 5 R 13/23 R
Vorinstanz
vorgehend SG Halle (Saale), 21. Oktober 2021, Az: S 13 R 372/19, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, 13. Oktober 2022, Az: L 3 R 365/21, Urteil
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2022 wird zurückgewiesen.
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Kosten sind auch für das Revisionsverfahren nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der 1972 geborene Kläger begehrt höheres Übergangsgeld.
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Er absolvierte von 1989 bis 1991 eine Ausbildung zum Schweißer im Apparate- und Behälterbau. Eine Ausbildung zum REFA-Techniker erfolgte vom 21.1.2014 bis zum 20.1.2016 beim Berufsförderungswerk (BFW) Sachsen-Anhalt in S und wurde von der Beklagten als Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben gefördert. Der Kläger legte dabei Prüfungen in vier Ausbildungsmodulen ab (REFA-Grundausbildung Arbeitsorganisation; REFA-Fachausbildung Prozessorganisation; Seminare REFA-Organisationsentwickler; Seminare REFA-Techniker). Nachdem das letzte Modul erfolgreich durchlaufen war, wurde ihm vom REFA-Verband für Arbeitsgestaltung, Betriebsorganisation und Unternehmensentwicklung e. V. eine Urkunde ("REFA-Zertifikat") verliehen, wonach er den Titel "REFA-Techniker" erhalte.
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In der Folgezeit war der Kläger bei der A GmbH und zuletzt vom 7.8.2017 bis zum 31.1.2018 bei der Klinikum S gGmbH beschäftigt. Seine dortige Tätigkeit wurde bei einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden mit 1879,79 Euro brutto vergütet. Der seit dem 13.12.2017 arbeitsunfähig erkrankte Kläger bezog ab dem 24.1.2018 Krankengeld und anschließend Arbeitslosengeld. Die Beklagte bewilligte ihm auf Antrag vom 15.8.2018 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Form einer beruflichen Integrationsmaßnahme im BFW L mit internatsmäßiger Unterbringung (Bescheid vom 17.9.2018). Der Kläger absolvierte dort vom 4.2.2019 bis zum 31.12.2019 die Maßnahme "Berufliches Training, Berufsfeld: nicht berufsspezifisch".
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Mit dem streitbefangenen Bescheid vom 20.2.2019 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 15.8.2019 bewilligte die Beklagte ihm für die Dauer der Maßnahme Übergangsgeld iHv kalendertäglich 37,31 Euro. Sie legte der Berechnung durchgehend 75 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde. Dabei ordnete sie den Kläger der Qualifikationsgruppe für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf (Qualifikationsgruppe 3) nach § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 3 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - (SGB IX) zu. Nicht heranzuziehen sei die Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX, die einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung voraussetze.
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Das SG hat die Klage nach Einholung von Stellungnahmen des REFA-Landesverbands Sachsen-Anhalt vom 6.2.2020 und des BFW Sachsen-Anhalts vom 12.2.2020 abgewiesen (Urteil vom 21.10.2021). Im dagegen vom Kläger angestrengten Berufungsverfahren hat das LSG eine weitere Stellungnahme des BFW Sachsen-Anhalt vom 10.3.2022 eingeholt. Die Berufung hat es mit Urteil vom 13.10.2022 zurückgewiesen. Der Kläger sei keiner Qualifikationsgruppe oberhalb der Qualifikationsgruppe 3 zuzuordnen. Bei einem BFW handele es sich nicht um eine vergleichbare Einrichtung iS des § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB IX. Es komme auch nicht darauf an, ob der Kläger ein "Mehr" an Qualifikation gegenüber der Qualifikationsgruppe 3 erreicht habe. Wesentlich sei die staatliche Anerkennung von Einrichtung und Ausbildungsgängen, sodass eine individuelle Prüfung der Qualifikation des Betroffenen entbehrlich sei. Die Titel im REFA-Spektrum seien staatlich nicht anerkannt. Die vom Kläger gewünschte Gleichstellung des ihm erteilten Titels mit einem Fachschulabschluss würde einen Prüfungsprozess voraussetzen, der nicht in den Aufgabenbereich der Rehabilitationsträger falle. Wegen des modularen Aufbaus der REFA-Ausbildungen sei zudem unklar, welcher Teil der Ausbildung oder die Summe welcher Ausbildungsteile mit einem Fachschulabschluss gleichgestellt werden könnten. In der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung werde eine REFA-Ausbildung auch nicht als Anrechnungszeit wegen Fachschulbesuchs anerkannt.
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Der Kläger rügt mit seiner Revision (zugelassen mit Beschluss vom 15.6.2023 - B 5 R 187/22 B) eine Verletzung von § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX. Das Bildungssystem sei vielgestaltig und umfasse Aus- und Weiterbildungen außerhalb staatlich anerkannter Bildungseinrichtungen sowie nichtstaatliche Abschlussprüfungen. Schon deswegen sei der Begriff "vergleichbare Einrichtung" weit auszulegen. Den Gesetzgebungsmaterialien lasse sich auch nicht entnehmen, dass der Qualifikationsgruppe 2 nur Versicherte mit einem staatlich anerkannten Abschluss angehören sollen. Es müsse daher genügen, dass die absolvierte Ausbildung nach Inhalt und Dauer einem Fachschulabschluss qualitativ gleichwertig sei. Dies sei bei der Aufstiegsfortbildung zum REFA-Techniker zu bejahen, die in Sachsen-Anhalt sogar zum Bachelor-Studium berechtige. Der modulare Aufbau der Weiterbildung stehe dem nicht entgegen. Im Übrigen sei eine staatliche Anerkennung des erlangten Abschlusses darin zu sehen, dass das hier betroffene BFW Sachsen-Anhalt in einem Zertifizierungsverfahren ua für die Fortbildung zum REFA-Techniker zugelassen worden sei.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 13. Oktober 2022 und des Sozialgerichts Halle vom 21. Oktober 2021 aufzuheben und die Beklagte unter Änderung des Bescheids vom 20. Februar 2019 in der Fassung des Widerspruchsbescheids vom 15. August 2019 zu verurteilen, ihm für den Zeitraum vom 4. Februar 2019 bis zum 31. Dezember 2019 weiteres Übergangsgeld unter Zugrundelegung eines fiktiven Arbeitsentgelts für Angehörige der Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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A. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 Satz 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>). Zu Recht hat das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Der angefochtene Bescheid ist rechtmäßig und beschwert ihn daher nicht iS des § 54 Abs 2 Satz 1 SGG, soweit die Beklagte darin die Festsetzung von Übergangsgeld über einen Betrag von kalendertäglich 37,31 Euro hinaus ablehnte.
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I. Der Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld richtet sich hier nach § 20 Abs 1 Nr 1, § 21 Abs 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch - Gesetzliche Rentenversicherung - (SGB VI) iVm § 66 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Buchst a und Nr 2, § 68 Abs 1 Nr 1, Abs 2 Satz 1, Satz 2 Nr 2 SGB IX. Danach haben ua Versicherte, die, wie der Kläger im streitbefangenen Zeitraum, von einem Träger der Rentenversicherung Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erhalten, Anspruch auf Übergangsgeld (§ 20 Abs 1 Nr 1 SGB VI). Dessen Höhe und Berechnung richten sich, von hier nicht einschlägigen Sonderregelungen abgesehen, nach den Vorschriften im 1. Teil, Kapitel 11, des SGB IX (§ 21 Abs 1 SGB VI). Nach diesen Vorschriften für unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§§ 64 bis 74 SGB IX) beträgt das Übergangsgeld für Leistungsempfänger, die mindestens ein Kind iS des § 32 Abs 1, 3 bis 5 EStG haben, 75 Prozent der Berechnungsgrundlage (§ 66 Abs 1 Satz 3 Nr 1 Buchst a SGB IX). Von weiteren, hier nicht einschlägigen Sonderfällen abgesehen, beträgt das Übergangsgeld für die übrigen Leistungsempfänger 68 Prozent der Berechnungsgrundlage (§ 66 Abs 1 Satz 3 Nr 2 SGB IX). Als Berechnungsgrundlage werden grundsätzlich 80 Prozent des vor Beginn der Teilhabeleistung zuletzt erzielten regelmäßigen, beitragspflichtigen (Brutto-)Arbeitsentgelts und (Brutto-)Arbeitseinkommens zugrunde gelegt (sog Regelentgelt), höchstens jedoch das tatsächlich erzielte Nettoarbeitsentgelt (§ 66 Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGB IX; vgl zur Berechnung des Regelentgelts und des Nettoarbeitsentgelts im Einzelnen § 66 Abs 1 Satz 2, Abs 2, § 67 und § 69 SGB IX). Beim hier betroffenen Übergangsgeld während des Bezugs von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden als Berechnungsgrundlage anstelle des realen Entgelts ausnahmsweise 65 Prozent einer fiktiven Rechengröße herangezogen (sog fiktives Arbeitsentgelt), wenn eine Vergleichsbetrachtung ergibt, dass dies für den Versicherten günstiger ist (§ 68 Abs 1 Nr 1 SGB IX). Das war hier der Fall.
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Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Leistungsempfänger der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner beruflichen Qualifikation entspricht (§ 68 Abs 2 Satz 1 SGB IX). Das Gesetz sieht in § 68 Abs 2 Satz 2 SGB IX vier Qualifikationsgruppen vor. Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 erfolgt für einen Fachschulabschluss, den Nachweis einer abgeschlossenen Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung; in dieser Qualifikationsgruppe entspricht das fiktive Arbeitsentgelt einem Dreihundertsechzigstel der Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV (§ 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB VI). Die Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3 erfolgt für eine abgeschlossene Ausbildung in einem Ausbildungsberuf; das fiktive Arbeitsentgelt entspricht dann einem Vierhundertfünfzigstel der Bezugsgröße (§ 68 Abs 2 Satz 2 Nr 3 SGB IX).
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II. Ausgehend davon kann der Kläger kein höheres Übergangsgeld beanspruchen, das sich unter Zugrundelegung des fiktiven Arbeitsentgelts für Angehörige der Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX ergeben würde. Für ihn kommt eine Zuordnung zu dieser Qualifikationsgruppe allein wegen eines Abschlusses in einer vergleichbaren Einrichtung iS des § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX in Betracht. Über eine solche Qualifikation verfügt der Kläger nicht.
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1. § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX verlangt auch in der Alternative "Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung" einen staatlich anerkannten Abschluss.
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a) Die Vorschrift enthält keine ausdrückliche Bestimmung dazu, welche Anforderungen ein "Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung" erfüllen muss. Dass ausschließlich staatlich anerkannte Abschlüsse erfasst sind, folgt jedoch aus der in der Regelung angelegten Gleichsetzung mit den zunächst genannten Qualifikationen. Das Adjektiv "vergleichbar" setzt die Einrichtung, in der der betreffende Abschluss erlangt worden ist, mit den Einrichtungen gleich, an denen ein Fachschulabschluss erworben wird bzw die den Nachweis über eine Meisterqualifikation erteilen. Bei den dort erlangten Qualifikationen handelt es sich durchweg um staatlich anerkannte Abschlüsse in dem Sinne, dass sie durch eine staatliche Prüfung erlangt werden oder durch eine Prüfung, die gesetzlich vorgegebene Anforderungen zu erfüllen hat.
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aa) Fachschulabschlüsse zeichnen sich dadurch aus, dass sie durch eine staatliche Prüfung erlangt werden. Fachschulen sind Bildungseinrichtungen der Länder, sodass sowohl ihre Errichtung als auch der Inhalt und Umfang des Unterrichts sowie die Ausgestaltung der Abschlussprüfung durch Landesrecht geregelt sind. Die landesrechtlichen Regelungen orientieren sich allerdings an der Rahmenvereinbarung über Fachschulen der Kultusministerkonferenz vom 7.11.2002, die aktuell in der Fassung vom 21.3.2024 gilt (im Folgenden: RV Fachschulen; vgl dazu, dass für die Auslegung des Begriffs "Fachschule", die Definition der Kultusministerkonferenz maßgeblich ist, bereits BSG Urteil vom 21.4.1988 - 4/11a RA 19/87 - SozR 2200 § 1259 Nr 101, juris RdNr 11). Danach sind Fachschulen Einrichtungen der beruflichen Weiterbildung (vgl Einleitung, Satz 1, RV Fachschulen). Sie führen zu qualifizierten Abschlüssen der beruflichen Weiterbildung und haben zum Ziel, Fachkräfte mit in der Regel beruflicher Erfahrung zu befähigen, 1. Führungsaufgaben in Betrieben, Unternehmen, Verwaltungen und Einrichtungen zu übernehmen und/oder 2. selbständig verantwortungsvolle Tätigkeiten auszuführen (vgl Ziff 4.1 Teil I RV Fachschulen). Die Ausbildung wird mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird (vgl Ziff 9.1 Teil I RV Fachschulen). Die Formulierungen aus der RV Fachschulen finden sich teilweise wortgleich in den landesrechtlichen Regelungen wieder. Lediglich beispielhaft sei die in Sachsen-Anhalt geltende Verordnung über Berufsbildende Schulen (BbS-VO) genannt, die im streitbefangenen Zeitraum in der (berichtigten) Ursprungsfassung vom 10.7.2015 (GVBl LSA 2015, 322, 652) galt (im Folgenden: LSA BbS-VO aF). Diese gibt in wörtlicher Übereinstimmung mit Ziff 9.1 RV Fachschulen vor, dass die Ausbildung mit einer staatlichen Prüfung abgeschlossen wird, mit der die in der Ausbildung erworbene Gesamtqualifikation festgestellt wird (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 LSA BbS-VO aF bezogen auf den Fachbereich Technik).
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Zudem sind die Anforderungen an die Abschlussprüfungen an Fachschulen gesetzlich vorgegeben. Die RV Fachschulen formuliert Mindestanforderungen an die schriftliche Prüfung (vgl Ziff 9.3 Satz 1 und Ziff 9.4 Teil I RV Fachschulen). In Umsetzung der Rahmenvereinbarung besteht zum Beispiel in Sachsen-Anhalt die schriftliche Prüfung im Fachbereich Technik aus insgesamt vier Klausurarbeiten (vgl § 117 Abs 1 Satz 1 LSA BbS-VO aF). Diese sind in der Fachrichtung Maschinentechnik/Maschinenbautechnik, Schwerpunkt Fertigung, in den Fächern Fertigungstechnik, Technische Mechanik, Konstruktion und Englisch zu schreiben (vgl § 117 Abs 2 Nr 7 LSA BbS-VO aF). Eine der schriftlichen Prüfungsarbeiten kann durch eine schriftliche Facharbeit mit anschließender Präsentation ersetzt werden (vgl § 117 Abs 3 LSA BbS-VO aF).
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Schließlich ist das Führen der durch einen Fachschulabschluss erlangten Berufsbezeichnung gesetzlich geregelt. Wer die Abschlussprüfung bestanden hat und die weiteren nach den Bestimmungen der Länder erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, erhält ein Abschlusszeugnis (vgl Ziff 11.1 Satz 1 Teil I RV Fachschulen). Bei Abschlüssen im Fachbereich Technik ist damit die Berechtigung verbunden, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker und Staatlich geprüfte Technikerin" zu führen (vgl Ziff 11.1 Satz 2 Teil I iVm Ziff 4 Teil II Fachbereich Technik RV Fachschulen). Die Länder können vorsehen, dass die Berufsbezeichnung in Verbindung mit der Fachrichtung geführt wird (vgl Ziff 11.2 Teil I RV Fachschulen). So wird nach den landesrechtlichen Vorgaben in Sachsen-Anhalt mit dem Abschlusszeugnis die Berechtigung erworben, die Berufsbezeichnung "Staatlich geprüfter Techniker" mit Angabe der Fachrichtung zu führen (vgl § 118 Abs 2 LSA BbS-VO aF).
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bb) Auch die Qualifikation als Meisterin oder Meister ist ein gesetzlich reglementierter Abschluss.
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(1) Für die in der Anlage A zur Handwerksordnung (HwO) aufgeführten zulassungspflichtigen Handwerke (sog A-Handwerke; vgl zu den Grundkategorien des Handwerks zB Leisner in BeckOK HwO, 25. Ed 1.6.2024, Einleitung RdNr 5 ff) ist die Meisterprüfung vor einer staatlichen Stelle abzulegen. Nach § 47 Abs 1 Satz 1 HwO werden die Meisterprüfungen durch Meisterprüfungsausschüsse abgenommen. Hierfür werden durch die zuständige Landesbehörde Meisterprüfungsausschüsse als staatliche Prüfungsbehörden am Sitz der Handwerkskammer für ihren Bezirk errichtet (vgl § 47 Abs 1 Satz 1 HwO), die zur Abnahme und abschließenden Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen Prüfungskommissionen bilden (vgl § 48a Abs 1 Satz 1 und 2 HwO).
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Gesetzlich geregelt ist ferner, unter welchen Voraussetzungen die Ausbildungsbezeichnung geführt werden darf. Die bestandene Meisterprüfung berechtigt zur Führung der Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungspflichtigen Handwerk (vgl § 51 Abs 1 HwO). Zusätzlich berechtigt sie zur Führung der Bezeichnung "Bachelor Professional in" unter Angabe des Handwerks (§ 51 Abs 2 HwO bzw § 51 f Satz 2 iVm § 51 Abs 2 HwO).
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(2) Eine Meisterprüfung kann auch für die in Anlage B1 zur HwO aufgeführten zulassungsfreien Handwerke (sog B1-Handwerke) und die in Anlage B2 zur HwO aufgeführten handwerksähnlichen Gewerbe (sog B2-Handwerke), für die eine Ausbildungsordnung nach § 25 HwO oder nach § 4 Berufsbildungsgesetz erlassen worden ist, abgelegt werden (vgl § 51a Abs 1 HwO). Die fakultativen Meisterprüfungen werden durch Meisterprüfungsausschüsse durchgeführt, die von der Handwerkskammer selbst an ihrem Sitz für ihren Bezirk errichtet wird (vgl § 51a Abs 4 Satz 1 iVm § 51b Abs 1 Satz 1 HwO). Diese sind zwar, anders als die sog A-Meisterprüfungsausschüsse nach § 47 Abs 1 Satz 2 HwO, keine staatlichen Behörden (vgl zB Detterbeck, HwO, 3. Aufl 2016, § 51e RdNr 3). Für die als Selbstverwaltungsangelegenheit der Handwerkskammer durchgeführten Meisterprüfungen gelten jedoch in Bezug auf die Art und Anzahl der Prüfungsteile, die zu erbringende Prüfungsleistung sowie das Prüfungsverfahren dieselben gesetzlichen Vorgaben wie in den zulassungspflichtigen Handwerken (vgl zu den unterschiedlichen qualitativen Anforderungen zB Leisner in BeckOK, HwO 25. Ed 1.6.2024, § 51a RdNr 5).
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So besteht die Meisterprüfung stets aus vier selbständigen Prüfungsteilen, nämlich den handwerksspezifischen Teilen I und II sowie den gewerbeübergreifenden Teilen III und IV. Für die zulassungspflichtigen Handwerke ergibt sich dies aus § 45 Abs 3 HwO; für die zulassungsfreien Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe aus § 51a Abs 3 Satz 2 HwO. Die Prüfungsanforderungen ergeben sich dabei für alle Handwerke und handwerksähnlichen Gewerbe für die handwerksspezifischen Prüfungsteile I und II aus den jeweiligen, auf Grundlage von § 45 Abs 1 HwO bzw § 51a Abs 2 HwO erlassenen Meisterverordnungen und für die gewerbeübergreifenden Prüfungsteile III und IV aus der Allgemeinen Meisterprüfungsverordnung (AMVO) vom 26.10.2011 (BGBl I 2149). Sowohl in einem zulassungspflichtigen Handwerk als auch in einem zulassungsfreien Handwerk oder einem handwerksähnlichen Gewerbe ist die Meisterprüfung erst bestanden, wenn jeder der vier Prüfungsteile bestanden ist (vgl § 22 Abs 2 Satz 1 der als Art 1 der Verordnung zur Neuregelung des Meisterprüfungsverfahrensrechts vom 18.1.2022 <BGBl I 39> verkündeten Meisterprüfungsverfahrensverordnung - MPVerfV). Über das Bestehen der Meisterprüfung insgesamt ist vom zuletzt tätig gewordenen Meisterprüfungsausschuss ein Zeugnis zu erteilen (vgl § 22 Abs 1 MPVerfV).
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Die Berechtigung zum Führen der Ausbildungsbezeichnung ist bei den B-Handwerken genauso gesetzlich geregelt wie bei den zulassungspflichtigen Handwerken. Die bestandene Meisterprüfung berechtigt auch hier zum Führen der Ausbildungsbezeichnung Meister/Meisterin in Verbindung mit einem zulassungsfreien Handwerk oder handwerksähnlichen Gewerbe (vgl § 51f Satz 1 HwO) und zusätzlich zum Führen der Bezeichnung "Bachelor Professional in" unter Angabe des Handwerks (§ 51f Satz 2 iVm § 51 Abs 2 HwO).
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cc) Die gemeinsamen Voraussetzungen, unter denen sowohl ein Fachschulabschluss als auch ein Nachweis einer Meisterqualifikation erlangt werden, verdeutlichen die Merkmale eines staatlich anerkannten Abschlusses. Dieser Begriff, der weder im SGB IX noch an anderer Stelle gesetzlich definiert ist, wird in der nationalen höchstrichterlichen Rechtsprechung bislang als selbsterklärend verwendet (vgl zB BSG Urteil vom 18.5.2011 - B 3 P 5/10 R - SozR 4-3300 § 71 Nr 2 RdNr 39; BSG Urteil vom 12.10.2017 - B 11 AL 24/16 R - BSGE 124, 238 = SozR 4-4300 § 35 Nr 4, RdNr 16; BSG Urteil vom 7.6.2019 - B 12 R 6/18 R - BSGE 128, 205 = SozR 4-2400 § 7 Nr 44, RdNr 24; vgl auch BVerwG Urteil vom 14.8.2018 - 5 C 6.17 - BVerwGE 162, 373 RdNr 25). Im Zusammenhang mit § 68 SGB IX ist unter einem staatlich anerkannten Abschluss ein solcher zu verstehen, der durch das erfolgreiche Ablegen einer staatlichen Prüfung erlangt wird. Staatlich anerkannt ist auch ein Abschluss, der aufgrund einer nichtstaatlichen Prüfung erworben wird, deren Anforderungen gesetzlich festgelegt sind. Bei einem staatlich anerkannten Abschluss ist typischerweise gesetzlich geregelt, zum Führen welcher Berufsbezeichnung er berechtigt. Unter welchen Voraussetzungen ein im Ausland erworbener Abschluss als staatlich anerkannter Abschluss gilt, bedarf hier keiner Entscheidung.
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Für dieses Begriffsverständnis findet sich ein erster Anhaltspunkt im Bereich der Pflegeversicherung. Den Gesetzesmaterialien zu § 71 Abs 3 Satz 4 Nr 3 Sozialgesetzbuch Elftes Buch - Soziale Pflegeeinrichtungen - (SGB XI) in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung des Pflege-Qualitätssicherungsgesetzes vom 9.9.2001 (BGBl I 2320) lässt sich entnehmen, dass der dort verlangte "nach Bundes- oder Landesrecht anerkannte Abschluss" durch "anerkannte Ausbildungsgänge" erlangt wird (vgl die Entwurfsbegründung zum Pflege-Qualitätssicherungsgesetz in BR-Drucks 731/00 S 46). Der EuGH stellt in seiner Rechtsprechung zum verwandten Begriff des reglementierten Berufs iS des Art 3 Abs 1 Buchst a Richtlinie 2005/36/EG (sog Berufsanerkennungsrichtlinie) darauf ab, ob (mitgliedstaatliche) Rechts- oder Verwaltungsvorschriften existieren, die die Aufnahme oder die Ausübung der diesen Beruf bildenden beruflichen Tätigkeit Personen mit bestimmten Berufsqualifikationen vorbehalten ist (vgl zB EuGH <Vierte Kammer> Urteil vom 2.3.2023 - C-270/21 - RdNr 40 mwN aus der Rechtsprechung des EuGH; vgl zur Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat erworbenen Ausbildungsnachweises iS des § 4 Abs 1 Richtlinie 2005/36/EG zB von Lewinsky in Schulze/Janssen/Kadelbach, Europarecht, 4. Aufl 2020, § 28 RdNr 72 ff). Rechtstatsächlich steuert der Staat die Berufsausbildung insbesondere durch den Erlass von Ausbildungsordnungen und durch verbindliche Vorgaben für die Organisation und die Ausbildungsinhalte der Ausbildungseinrichtungen (vgl Müller-Franken in Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, 3. Aufl 2010, § 172 RdNr 18, 21, bezogen auf die betriebliche Ausbildung). Setzt die Berufsausübung einen bestimmten Abschluss oder Qualifikationsnachweis voraus, liegt darin zugleich eine subjektive Berufszulassungsvoraussetzung, die einer gesetzlichen Grundlage bedarf (vgl zum Gesetzesvorbehalt bei Eingriffen in das Grundrecht aus Art 12 Abs 1 Grundgesetz zB BVerfG Beschluss vom 29.9.2022 - 1 BvR 2380/21 ua - BVerfGE 163, 107 RdNr 77 mwN; speziell zu subjektiven Berufszulassungsvoraussetzungen zB Wollenschläger in Dreier, Grundgesetz-Kommentar, Bd I, 4. Aufl 2023, Art 12 RdNr 166 ff mit Nachweisen aus der Rechtsprechung des BVerfG).
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b) Die Auslegung, nach der ein Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung iS des § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX einen staatlich anerkannten Abschluss in dem hier verstandenen Sinne voraussetzt, entspricht auch dem Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung der Gesetzesmaterialien. Der von § 68 SGB IX beabsichtigten Simplifizierung und Pauschalierung dient es, wenn die Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe anhand eines formalen Kriteriums erfolgt (vgl aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 29.1.2020 - L 2 R 377/19 - juris RdNr 26; Schleswig-Holsteinisches LSG Urteil vom 26.4.2022 - L 7 R 10006/21 - juris RdNr 37).
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aa) Mit der Gewährung von Übergangsgeld ist eine Absicherung des real vorhandenen Lebensstandards beabsichtigt, um eine Veränderung der wirtschaftlichen und sozialen Stellung während der Rehabilitationsmaßnahme zu vermeiden (vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1, RdNr 37; BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 1/22 R - BSGE <vorgesehen>, SozR 4 <vorgesehen>, RdNr 17). Regelungen, nach denen das Übergangsgeld ausnahmsweise nicht anhand des tatsächlich erzielten Entgelts berechnet wird, sondern anhand fiktiver Werte, wurden erstmals mit Wirkung zum 1.10.1974 durch das Gesetz über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation (im Folgenden: RehaAnglG) vom 7.8.1974 (BGBl I 1881) eingeführt. § 14 Satz 1 Nr 3 RehaAnglG sah in der Ursprungsfassung eine Berechnung entsprechend den Anlagen zum Fremdrentengesetz (FRG) vor, die nach Leistungsgruppen differenzierten. Gleiches war in § 1241a Abs 2 Satz 1 Reichsversicherungsordnung (RVO), § 18a Abs 2 Satz 1 Angestelltenversicherungsgesetz (AVG) und § 40a Abs 2 Satz 1 Reichsknappschaftsgesetz (RKG), jeweils idF des RehaAnglG, geregelt, die zeitgleich für das Rentenversicherungsrecht eingeführt wurden (vgl zu den Parallelvorschriften in den anderen Sozialleistungsbereichen BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1, RdNr 33).
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Die entsprechende Anwendung der Anlagen zum FRG wurde mit Wirkung zum 1.1.1982 zugunsten einer Orientierung am tariflichen bzw ortsüblichen Entgelt aufgegeben. § 1241a Abs 2 Satz 1 RVO, § 18a Abs 2 Satz 1 AVG und § 40a Abs 2 Satz 1 RKG, jeweils idF des Arbeitsförderungs-Konsolidierungsgesetzes (AFKG) vom 22.12.1981 (BGBl I 1497), sahen in den Sonderfällen nunmehr eine Berechnung anhand des tariflichen oder, wenn es an einer solchen Regelung fehlte, des ortsüblichen Entgelts vor (vgl BSG Urteil vom 6.9.2017 - B 13 R 20/14 R - BSGE 124, 98 = SozR 4-3250 § 48 Nr 1, RdNr 34). Dabei war weiterhin die berufliche Qualifikation des behinderten Menschen maßgebend, denn heranzuziehen war das Entgelt für diejenige Beschäftigung, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht gekommen wäre (vgl § 1241a Abs 2 Satz 2 RVO, § 18a Abs 2 Satz 2 AVG, § 40a Abs 2 Satz 2 RKG).
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Die entsprechenden rentenrechtlichen Vorschriften wurden bei Schaffung des SGB VI zum 1.1.1992 durch das Rentenreformgesetz 1992 (RRG 1992) vom 18.12.1989 (BGBl I 2261) ohne inhaltliche Änderung im inzwischen weggefallenen § 22 SGB VI zusammengeführt. Mit Einführung des SGB IX durch Art 1 des Änderungsgesetzes "Sozialgesetzbuch - Neuntes Buch - (SGB IX) Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen" vom 19.6.2001 (BGBl I 1046) wurde ua § 22 SGB VI in der bis zum 30.6.2001 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB VI aF) mit Wirkung zum 1.7.2001 aufgehoben, ebenso wie das gesamte RehaAnglG. Für die Berechnung der Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben galten nunmehr die §§ 46 bis 48 SGB IX. § 48 Satz 1 Nr 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung (im Folgenden: SGB IX aF) sah wie zuvor § 22 Abs 2 Satz 1 Nr 1 SGB VI aF ua in den Fällen, in denen die Berechnung anhand des tatsächlich erzielten Entgelts bzw Einkommens zu einem geringeren Betrag führt, eine Berechnung des Übergangsgelds anhand des tariflichen, hilfsweise des ortsüblichen Arbeitsentgelts vor. Dahinter stand der Gedanke, dass in diesen Fällen eine Orientierung an den tatsächlichen Einkommensverhältnissen des Betroffenen vor Leistungsbeginn zu einer nicht angemessenen Höhe des Übergangsgelds führen würde (vgl SGB IX-Entwurfsbegründung in BR-Drucks 49/01 S 326). Bei der Ermittlung des fiktiven Arbeitsentgelts war das tarifliche bzw ortsübliche Entgelt für diejenige Beschäftigung maßgebend, für die die Leistungsempfänger ohne die Behinderung nach ihren beruflichen Fähigkeiten, ihrer bisherigen beruflichen Tätigkeit und nach ihrem Lebensalter in Betracht kämen (§ 48 Satz 2 SGB IX aF).
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Im Zuge der Reform des SGB IX durch das Bundesteilhabegesetz (BTHG) vom 23.12.2016 (BGBl I 3234) sind die zuvor in Kapitel 6 enthaltenen Vorschriften mit Wirkung zum 1.1.2018 in das Kapitel 11 verschoben worden. Die Regelungen zur Berechnung des Übergangsgelds während des Bezugs von Leistungen zur beruflichen Teilhabe in Sonderfällen finden sich nunmehr in § 68 SGB IX. Sie sind grundlegend geändert worden. Führt die Berechnung anhand des letzten Verdienstes zu einem unangemessen oder zu keinem Ergebnis, wird zwar weiterhin eine fiktive Berechnung vorgenommen. Anstatt auf das tarifliche oder ortsübliche Entgelt wird dabei jedoch auf einen bestimmten, von der Qualifikation des Leistungsempfängers abhängigen Prozentsatz der Bezugsgröße nach § 18 Abs 1 SGB IV abgestellt. Nach Einschätzung des Gesetzgebers ist das bisherige Verfahren mit einem großen Arbeitsaufwand verbunden und aus diesem Grund auch fehleranfällig gewesen (vgl BTHG-Entwurfsbegründung in BT-Drucks 18/9522 S 258). Die Berechnung ist daher zur Vereinfachung und Vereinheitlichung an die Arbeitslosengeldbemessung nach § 152 Sozialgesetzbuch Drittes Buch - Arbeitsförderung - (SGB III) angelehnt worden (ebd; vgl dazu, dass § 68 SGB IX dem § 152 SGB III nachgebildet ist, bereits BSG Beschluss vom 13.1.2021 - B 13 R 54/20 B - juris RdNr 7).
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Vor diesem Hintergrund bedarf es keines Rückgriffs auf die Definition der Qualifikationsgruppen in der Anlage 13 zum SGB VI (so aber Reyels in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl 2023, § 68, Stand 16.1.2024, RdNr 28; aus der Rechtsprechung der Landessozialgerichte LSG NRW Urteil vom 25.1.2022 - L 2 R 1006/20 - juris RdNr 28; differenzierend LSG Hamburg Urteil vom 18.10.2022 - L 3 R 107/20 - juris RdNr 49). Ebenso wenig kommt es für die Auslegung des § 68 Abs 2 Satz 2 SGB IX darauf an, ob Zeiten, in denen Versicherte an einem REFA-Lehrgang teilnehmen, Anrechnungszeiten iS des § 58 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI sind (vgl hierzu aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung verneinend zB LSG Baden-Württemberg Urteil vom 23.1.1996 - L 13 An 1933/95; LSG Baden-Württemberg Urteil vom 19.6.2002 - L 10 A 3025/00; LSG Saarland Urteil vom 13.11.2003 - L 1 RA 16/03; jeweils nicht veröffentlicht).
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bb) Der vorbildgebende § 152 SGB III regelt die ausnahmsweise Bemessung des Arbeitslosengelds auf der Grundlage eines fiktiven Arbeitsentgelts, wenn die als Regelfall vorgesehene Bemessung nach dem im Bemessungszeitraum erzielten Arbeitsentgelt (vgl § 151 SGB III) zu keinem ausreichend repräsentativen Ergebnis führt (vgl hierzu zB Brackelmann in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB III, 3. Aufl 2023, § 152, Stand 15.1.2023, RdNr 3). Hierfür ist der Arbeitslose einer von vier Qualifikationsgruppen zuzuordnen, die der beruflichen Qualifikation entspricht, die für die Beschäftigung erforderlich ist, auf die die Agentur für Arbeit die Vermittlungsbemühungen zu erstrecken hat (vgl § 152 Abs 2 Satz 1 SGB III). Die Qualifikationsgruppe 2 nach § 152 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB III, die wortgleich in § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX übernommen worden ist, verlangt einen Fachschulabschluss, den Nachweis über eine abgeschlossene Qualifikation als Meisterin oder Meister oder einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung.
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Im Arbeitsförderungsrecht ist die pauschalierende Berechnung des Arbeitslosengelds erstmals in § 132 SGB III in der Fassung des Dritten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23.12.2003 (BGBl I 2848) geregelt worden, die bis zum 31.3.2012 galt. Bereits diese Regelung bezweckte eine Verwaltungsvereinfachung (vgl die Entwurfsbegründung zum Gesetz vom 23.12.2003 in BR-Drucks 557/03 S 251). Auch die Nachfolgeregelung in § 152 SGB III dient der Vereinfachung des Leistungsrechts (vgl BSG EuGH-Vorlage vom 23.10.2018 - B 11 AL 9/17 R - juris RdNr 19).
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Nach der Rechtsprechung des BSG zum Arbeitsförderungsrecht ist die Zuordnung des Versicherten zu einer Qualifikationsgruppe in mehreren Schritten zu prüfen und hängt zunächst davon ab, auf welche Tätigkeiten sich die Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit in erster Linie zu erstrecken haben (1. Prüfungsschritt) und erst dann davon, welche berufliche Qualifikation hierfür erforderlich ist (2. Prüfungsschritt) (vgl hierzu BSG vom 4.7.2012 - B 11 AL 21/11 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 8 RdNr 15 ff; BSG Urteil vom 25.5.2022 - B 11 AL 8/21 R - SozR 4-4300 § 151 Nr 4 RdNr 30). Dabei ist grundsätzlich typisierend darauf abzustellen, ob der Arbeitslose über den für die angestrebte Beschäftigung erforderlichen förmlichen Berufsabschluss verfügt (vgl BSG Urteil vom 3.12.2009 - B 11 AL 42/08 R - BSGE 105, 94 = SozR 4-4300 § 132 Nr 4, RdNr 15; BSG Urteil vom 18.5.2010 - B 7 AL 49/08 R - SozR 4-4300 § 122 Nr 8 RdNr 18; BSG Urteil vom 4.7.2012 - B 11 AL 21/11 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 8 RdNr 17; BSG Urteil vom 26.11.2015 - B 11 AL 2/15 R - juris RdNr 15).
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cc) Der von § 68 SGB IX demnach bezweckten Verwaltungsvereinfachung würde es zuwiderlaufen, wenn die Rehabilitationsträger und nachfolgend die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit umfassend zu prüfen hätten, inwiefern ein erreichter Abschluss qualitativ einem Fachschulabschluss bzw einer Meisterprüfung entspricht. Nichts Abweichendes ergibt sich für das Rehabilitationsrecht daraus, dass die höchstrichterliche Rechtsprechung zum Arbeitsförderungsrecht offengelassen hat, ob bei der Zuordnung zu einer Qualifikationsgruppe des § 132 Abs 2 Satz 2 SGB III aF eine vom Arbeitslosen tatsächlich ausgeübte höherwertige Tätigkeit entscheidend sein kann (vgl BSG Urteil vom 4.7.2012 - B 11 AL 21/11 R - SozR 4-4300 § 132 Nr 8 RdNr 17). Die Frage, inwiefern eine Vermittlung in eine höherwertige Tätigkeit trotz fehlender formaler Aus- oder Weiterbildung realistisch erscheint, stellt sich bei der Berechnung des von einem Rehabilitationsträger zu leistenden Übergangsgelds von vornherein nicht (aA wohl Wurtmann in Knittel, SGB IX, 12. Aufl 2024, § 68 RdNr 24). Insoweit geht es nicht um zukunftsbezogene Vermittlungsbemühungen, sondern vielmehr darum, welches in der Vergangenheit vom Versicherten tatsächlich erzielte oder ihm fiktiv zugeordnete Entgelt mit dem Übergangsgeld (teilweise) auszugleichen ist. Auch das Übergangsgeld, das ein Rehabilitationsträger losgelöst vom tatsächlich erzielten Entgelt berechnet, ist eine Entgeltersatzleistung (vgl BSG Urteil vom 24.10.2023 - B 12 R 1/22 R - BSGE <vorgesehen>, SozR 4 <vorgesehen>, RdNr 17).
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2. Über einen staatlich anerkannten Abschluss, der demnach für einen Abschluss in einer vergleichbaren Einrichtung iS des § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX erforderlich ist, verfügt der Kläger über die Ausbildung zum Schweißer im Apparate- und Behälterbau hinaus nicht.
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a) Die Ausbildung zum REFA-Techniker verfehlt zwar nicht, wie die Beklagte meint, deswegen eine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2, weil sie nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) modular erworben wird. Auch die in § 68 Abs 2 Satz 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX ausdrücklich genannte Qualifikation als Meisterin oder Meister verlangt keine Gesamtabschlussprüfung. Der in der Meisterprüfung liegende "große Befähigungsnachweis" wird dadurch erbracht, dass die erforderlichen vier Teilprüfungen in ihrer Gesamtheit bestanden sind (vgl zB Leisner in BeckOK HwO, 25. Ed 1.6.2024, § 45 RdNr 3).
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b) Bei dem streitbefangenen Abschluss handelt es sich aber deswegen nicht um einen staatlich anerkannten Abschluss, weil ausgehend von den bindenden Feststellungen des LSG die Qualifizierung zum REFA-Techniker weder durch eine staatliche Prüfung erlangt wird noch die Abschlussprüfung gesetzliche Vorgaben zu erfüllen hat. Es handelt sich vielmehr um eine Weiterbildung, die ausschließlich durch interne Regelungen einer Gesellschaft des Privatrechts bestimmt wird. Der REFA-Landesverband Sachsen-Anhalt hat in der vom SG eingeholten Stellungnahme vom 6.2.2020 selbst bestätigt, dass die hier betroffene Ausbildung, die derjenigen zum heutigen "REFA-Techniker für Industrial Engineering" entspreche, nicht staatlich anerkannt ist. Das stellt der Kläger auch nicht in Abrede.
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Seine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 hinge auch nicht davon ab, ob es sich, wie der Kläger vorbringt, bei der Qualifizierung als REFA-Techniker um eine vom Bildungsministerium Sachsen-Anhalt anerkannte vergleichbare Vorbildung iS des § 27 Abs 2 Satz 1 Nr 4 Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 1.7.2021 (GVBl LSA, 368) handele, die zum Hochschulstudium berechtige. Die Zuordnungskriterien des § 68 Abs 2 Satz 2 SGB IX knüpfen nicht daran an, welche weiteren Qualifikationsmöglichkeiten einem Versicherten offenstehen, sondern orientieren sich durchgehend an der vom Versicherten bislang erreichten (formalen) Qualifikation. Im Übrigen ließe sich der landesrechtlichen Regelung nur entnehmen, dass nach Einschätzung des Landesgesetzgebers eine Qualifizierung als REFA-Techniker anderen Formen der Hochschulzugangsberechtigung gleichstehe. Die bloße Berechtigung zum Hochschulzugang bewirkt aber noch keine Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 2 nach § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 2 SGB IX. So sind Versicherte mit allgemeiner Hochschulreife bei fehlender weiterer Qualifizierung nur der Qualifikationsgruppe 4 nach § 68 Abs 2 Satz 2 Nr 4 SGB IX zuzuordnen.
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c) Der Umstand, dass der Kläger seinen Abschluss aufgrund einer Weiterbildung an einem BFW erlangte, rechtfertigt keine andere Beurteilung.
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BFW sind Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation iS des § 51 Abs 1 Satz 1 SGB IX. Sie dienen, anders als die auf Jugendliche ausgerichteten Berufsbildungswerke, vor allem der beruflichen Wiedereingliederung erwachsener behinderter Menschen und bieten hierzu Leistungen der beruflichen Anpassung und Weiterbildung nach § 49 Abs 3 Nr 4 SGB IX an (vgl zB Luik in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB IX, 4. Aufl 2023, § 51, Stand 1.10.2023, RdNr 45; vgl zur Entstehung und Verbreitung der BFW zB Gerken/Guischard, Berufliche Rehabilitation in Berufsförderungswerken, 1996, 5 ff; Herrmann, Berufliche Neuausbildung in Berufsförderungswerken, 1996, 19 ff, 26; Zeißig, ibv 2003, 1441, 1441 f; Kunze/Kreikebohm, SGb 2006, 195, 196; speziell zum Aufbau von BFW in den neuen Bundesländern Wittwer, Berufliche Rehabilitation in Berufsförderungswerken, 1996, 46 ff, 53). Die Einrichtungen zeichnen sich durch die Bereitstellung und den Einsatz von besonderen Hilfen aus (vgl § 4 Abs 1 Satz 1 Gemeinsame Empfehlung "Einrichtungen für Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben" der Bundesarbeitsgemeinschaft für Rehabilitation, Stand: 2022, im Folgenden: Gemeinsame Empfehlung). Hierzu gehören (sozial-)pädagogische, psychologische, medizinische und medizinisch-therapeutische Leistungen sowie die individuelle Begleitung durch das Reha- und Integrationsmanagement (vgl § 4 Abs 2 Satz 2 Gemeinsame Empfehlung).
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In BFW werden zwar durchaus auch staatlich anerkannte Qualifizierungen angestrebt. Die entsprechenden Abschlussprüfungen werden in aller Regel extern abgenommen, bei anerkannten Ausbildungsberufen zB durch die zuständige Industrie- und Handelskammer oder die zuständige Handelskammer (vgl Schlage, Aufbau, Struktur und Organisation von außerbetrieblichen Einrichtungen der beruflichen Rehabilitation, 1981, 16; Herrmann, Berufliche Neuausbildung in Berufsförderungswerken, 1996, 19 ff, 26; Herms, Die rechtliche Stellung des Rehabilitanden in außerbetrieblichen Rehabilitationseinrichtungen, 2001, 62 f; vgl beispielhaft aus der landessozialgerichtlichen Rechtsprechung LSG Sachsen-Anhalt Urteil vom 19.7.2006 - L 3 RJ 206/05 - juris RdNr 3 und 33 zur Umschulung einer Versicherten zur Mediengestalterin mit IHK-Prüfung). Das Aus- und Weiterbildungsangebot umfasst auch Qualifizierungen auf Fachschul- und (Fach-)Hochschulebene (vgl Unger, Rehabilitation 1983, 157, 159; Mühlum, Sozialpolitische Bedeutung und Leistungsfähigkeit der Berufsförderungswerke, 1996, 33, 37; Rückemann/Zahn in Egle/Nagy, Arbeitsmarktintegration, 1. Aufl 2005, Integration behinderter Menschen in den Arbeitsmarkt, 382 ff; Bieritz-Hader in Deinert/Welti/Luik/Brockmann, Behindertenrecht, 3. Aufl 2022, Stichwort: Berufsförderungswerke RdNr 4). Allein der Umstand, dass ein Abschluss in einem BFW erworben wurde, vermag jedoch keine staatliche Anerkennung dieses Abschlusses zu begründen.
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Unerheblich ist, dass das BFW Sachsen-Anhalt, wie alle Leistungserbringer, ein einrichtungsinternes Qualitätsmanagement sicherzustellen hat, das den von den Spitzenverbänden der Rehabilitationsträgern nach § 6 Abs 1 Nr 1 und 3 bis 5 SGB IX vereinbarten grundsätzlichen Anforderungen entspricht (vgl § 37 Abs 1 Satz 1, Abs 2 Satz 1 SGB IX). Die Einbindung der Leistungserbringer in das Qualitätssicherungssystem der Rehabilitationsträger soll ausschließlich die Qualität der Versorgung einrichtungsbezogen gewährleisten und kontinuierlich verbessern, wie bereits dem Wortlaut des § 37 Abs 2 Satz 1 SGB IX zu entnehmen ist. Es kommt auch nicht darauf an, ob das BFW Sachsen-Anhalt, wie der Kläger vorbringt, sich darüber hinaus einem freiwilligen Zertifizierungsverfahren unterzogen habe, sodass dies keiner weiteren Aufklärung bedarf (vgl dazu, dass das Zertifizierungsverfahren nach § 37 Abs 2 Satz 2, Abs 3 Satz 1 Alt 2 SGB IX nur für stationäre Einrichtungen für Leistungen der medizinischen Rehabilitation verpflichtend ist, Jabben/Bick in BeckOK-SozR, 73. Ed 1.9.2020, SGB IX § 37 RdNr 5; Joussen in LPK-SGB IX, 6. Aufl 2022, § 37 RdNr 15).
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III. Bei einer Zuordnung zur Qualifikationsgruppe 3, die der Kläger demnach nur beanspruchen kann, ergibt sich kein höheres Übergangsgeld als kalendertäglich 37,31 Euro.
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B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 iVm § 193 Abs 1 und 4 SGG.
Düring
Körner
Hannes
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