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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 24.01.2024 - B 12 BA 16/23 B
BSG 24.01.2024 - B 12 BA 16/23 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerinnen gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerinnen tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 46 185,28 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit wenden sich die Klägerinnen gegen Beitragsnachforderungen für die Zeit vom 1.5.2001 bis zum 31.12.2006 nebst Säumniszuschlägen.
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Klägerin zu 1. ist eine Firma des Inhabers P, unter der er Bewachungs- und Sicherheitsdienstleistungen anbietet. Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2. war eine im Jahr 2000 durch P als Alleinaktionär gegründete AG, die 2018 in die gegenwärtige Rechtsform einer GmbH überführt wurde. Nach einer ersten Betriebsprüfung für die Zeit bis 31.12.2007 führte das Hauptzollamt R in der Zeit von Juni 2007 bis Juni 2009 ein Ermittlungsverfahren gegen P wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt nach § 266a Abs 1, Abs 2 StGB durch, welches am 1.2.2010 durch Erlass eines Strafbefehls abgeschlossen wurde. Nach dem hiergegen Einspruch eingelegt worden war, wurde P durch Urteil des AG W vom 20.5.2010 wegen des tateinheitlichen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 125 Fällen verurteilt. Auf die beidseits eingelegten Berufungen hin wurde das Verfahren im Termin vor dem LG M vom 7.8.2012 nach § 153a Abs 2 StPO gegen Zahlung einer Geldauflage vorläufig eingestellt. Durch Beschluss vom 28.1.2013 erfolgte die endgültige Einstellung nach § 153a Abs 2 StPO.
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Aufgrund des vom Hauptzollamt R zur sozialversicherungsrechtlichen Auswertung übersandten Ermittlungsberichts führte die beklagte Deutsche Rentenversicherung Bund Betriebsprüfungen nach § 28p Abs 1 SGB IV iVm § 2 Abs 2 SchwarzArbG für die Zeit vom 1.5.2001 bzw 1.4.2003 bis zum 31.12.2006 durch. Die Beklagte forderte von den Klägerinnen Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Umlagen nebst Säumniszuschlägen nach. Gegenüber der Klägerin zu 1. wurde für den Zeitraum 1.5.2001 bis 31.12.2006 eine Nachforderung iHv 21 007,75 Euro sowie Säumniszuschläge iHv 13 908,50 Euro erhoben. Gegenüber der Klägerin zu 2. wurden Forderungen iHv 5296,75 Euro sowie Säumniszuschläge iHv 2354,50 Euro festgesetzt. Gleichzeitig wurden die für vermeintlich geringfügige Beschäftigungen entrichteten Beiträge beanstandet (Bescheide vom 24.4.2014; Widerspruchsbescheide vom 16.2.2018).
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Hiergegen haben die Klägerinnen getrennt Klagen zum SG München erhoben (Klägerin zu 1.: S 56 BA 129/18; Klägerin zu 2.: S 47 BA 128/18). Das SG hat die Klagen abgewiesen (im Verfahren der Klägerin zu 2.: Urteil vom 29.9.2020; im Verfahren der Klägerin zu 1.: Urteil vom 8.10.2020). Hiergegen haben die Klägerinnen jeweils Berufung eingelegt, wobei die Berufung im Ausgangsverfahren S 47 BA 128/18 auf die Erhebung von Säumniszuschlägen beschränkt worden ist. Das LSG hat die Berufungsverfahren verbunden und die Berufungen zurückgewiesen sowie eine am 12.8.2022 erhobene Zwischenfeststellungsklage und den Antrag auf Verurteilung der Beigeladenen zu 8. zur Erstattung von Beiträgen iHv 8915,78 Euro als unzulässig abgewiesen (Urteil vom 25.1.2023). Gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des LSG wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Beschwerde.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung ist gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG in entsprechender Anwendung von § 169 Satz 2 und 3 SGG als unzulässig zu verwerfen. In der Begründung des Rechtsmittels ist entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG kein Zulassungsgrund hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
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1. Ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist der Verstoß des Gerichts im Rahmen des prozessualen Vorgehens im unmittelbar vorangehenden Rechtszug (zu den Anforderungen an die Bezeichnung eines solchen Verfahrensmangels s exemplarisch BSG Beschluss vom 12.12.2003 - B 13 RJ 179/03 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4 mwN; BSG Beschluss vom 19.11.2007 - B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 4; Krasney/Udsching/Groth/ Meßling, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 8. Aufl 2022, Kap IX, RdNr 113 ff). Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann sich der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung von § 109 SGG und § 128 Abs 1 Satz 1 SGG stützen. Ferner kann die Geltendmachung eines Verfahrensmangels auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungspflicht) gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Prüfungsmaßstab ist die materiell-rechtliche Rechtsauffassung des LSG (vgl BSG Beschluss vom 14.5.2007 - B 1 KR 21/07 B - juris RdNr 18 mwN; BSG Urteil vom 28.5.1957 - 3 RJ 219/56 - SozR Nr 79 zu § 162 SGG; BSG Beschluss vom 31.1.1979 - 11 BA 166/78 - SozR 1500 § 160 Nr 33). Neben der Geltendmachung des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Verfahrensrecht ist mit der Beschwerdebegründung darzulegen, dass die angefochtene Entscheidung auf diesem Verstoß beruhen kann. Ein entscheidungserheblicher Mangel des Berufungsverfahrens wird nur dann substantiiert bezeichnet, wenn er hinsichtlich aller ihn (vermeintlich) begründenden Tatsachen dargelegt wird, sodass das BSG allein anhand der Beschwerdebegründung darüber befinden kann, ob die angegriffene Entscheidung des LSG möglicherweise auf dem geltend gemachten Verfahrensmangel beruht. Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerinnen rügen eine "Verletzung folgender Verfahrensvorschriften § 12 und 37 SGB X. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften von § 28p mit § 28e SGB lV. Die Verletzung der Verfahrensvorschriften zur Bindungswirkung vom Verwaltungsakt entsprechend § 77 I SGG, und Bindungswirkung von Urteilen §§ 136 I Nr. 6, 141 SGG, sowie § 95 SGG."
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a) Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von Normen des SGB IV und SGB X bezeichnen die Klägerinnen schon deshalb keinen Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, weil es sich bei den genannten Vorschriften des SGB IV und SGB X nicht um Normen handelt, die das Verfahren vor dem Berufungsgericht betreffen.
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b) Hinsichtlich der behaupteten Verletzung von "§§ 136 I Nr. 6, 144 II Nr. 3 SGG" und iVm § 547 Nr 6 ZPO sowie "§ 77 I SGG und § 141 SGG" bezeichnen die Klägerinnen ebenfalls keinen entscheidungserheblichen Verfahrensmangel des Berufungsverfahrens.
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Die Klägerinnen rügen ua, das LSG kläre nicht, wer Arbeitgeber sei, und löse nicht auf, wie die einheitliche Bezugnahme auf die zwei sich angeblich widersprechenden Entscheidungsgründe der Sozialgerichte in Einklang gebracht werden könne. Die Feststellungen des LSG von einem einheitlichen Arbeitgeber würden der Bestandskraft und Bindungswirkung von Bescheiden und Urteilen widersprechen. Nach § 136 Abs 1 Nr 6 SGG enthält das Urteil die Entscheidungsgründe. Diese Vorschrift ist nicht schon dann verletzt, wenn die Ausführungen des Gerichts zu den rechtlichen Voraussetzungen und zum tatsächlichen Geschehen aus der Sicht eines Dritten falsch, oberflächlich oder wenig überzeugend sind (vgl BSG Urteil vom 2.6.2004 - B 7 AL 56/03 R - SozR 4-4300 § 223 Nr 1 und BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - juris). Vom Fehlen der Entscheidungsgründe ist vielmehr insbesondere nur dann auszugehen, wenn die Entscheidungsgründe rational nicht nachvollziehbar, sachlich inhaltslos oder sonst derart unbrauchbar sind, dass sie unter keinem denkbaren Gesichtspunkt geeignet sind, den Urteilstenor zu tragen, oder zu einer vom Beteiligten aufgeworfenen, eingehend begründeten und für die Entscheidung - nach der Rechtsansicht des LSG - erheblichen Rechtsfragen nur ausführen, dass diese Auffassung nicht zutreffe (vgl BSG Beschluss vom 31.7.2018 - B 5 R 128/17 B - juris RdNr 12; BSG Beschluss vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - juris RdNr 7). Gemäß § 141 Abs 1 Nr 1 SGG binden rechtskräftige Urteile, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist, die Beteiligten und ihre Rechtsnachfolger. Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist nach § 77 SGG der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist. Hat ein Vorverfahren stattgefunden, so ist gemäß § 95 SGG Gegenstand der Klage der ursprüngliche Verwaltungsakt in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat. Die Darlegung eines Verfahrensmangels, der in der Verkennung des Rechtsmittels oder Streitgegenstands liegt, erfordert die lückenlose Darlegung des Verfahrensgangs unter Auslegung der den Rechtsmittel- und Streitgegenstand bestimmenden Entscheidungen und Erklärungen sowie die sorgfältige Auseinandersetzung mit dem Regelungsgehalt der angegriffenen Verwaltungsentscheidungen, dem Klagebegehren, der Entscheidung der ersten Instanz und dem Berufungsbegehren (vgl BSG Beschluss vom 24.11.2022 - B 5 R 146/22 B - juris RdNr 13 mwN). Diesen Anforderungen an die Bezeichnung der behaupteten Verfahrensmängel wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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aa) In grundlegender Hinsicht setzen sich die Klägerinnen nicht hinreichend objektiv mit dem Regelungsgehalt der Verwaltungs- und Gerichtsentscheidungen auseinander. Stattdessen legen sie im Wesentlichen ihre eigene, abweichende Rechtsmeinung dar. Sie sind der Auffassung, aufgrund der nur hinsichtlich geltend gemachter Säumniszuschläge eingelegten Berufung gegen das klageabweisende Urteil des SG im Verfahren S 47 BA 128/18 sei die ihrer Meinung nach getroffene Feststellung, die Klägerin zu 2. sei Arbeitgeberin, bestandskräftig und damit bindend geworden. Insoweit setzt sich die Beschwerde schon nicht mit der Frage auseinander, ob und inwieweit eine (isolierte) Feststellung der Arbeitgebereigenschaft überhaupt oder jedenfalls im Zusammenhang mit einer Betriebsprüfung Regelungsgegenstand eines Verwaltungsakts iS des § 31 Satz 1 SGB X sein kann. Ungeachtet dessen legen die Klägerinnen aber auch nicht dar, ob und inwieweit die den verbundenen Verfahren zugrunde liegenden angefochtenen Bescheide der Beklagten überhaupt zu demselben Gegenstand ergangen sind. Hierzu besteht jedenfalls dann Anlass, wenn Forderungen für unterschiedliche Zeiträume und Beschäftigungsverhältnisse erhoben werden. Die Beschwerdebegründung legt aber nicht dar, inwieweit derart deckungsgleiche Verwaltungsakte vorliegen sollen, dass nur eine der Klägerinnen als Arbeitgeberin in Frage kommen kann. Sie beschränkt sich ohne substantiierte Ausführungen auf die Behauptung, es lägen zwei widersprüchliche Bescheide und damit sich widersprechende erstinstanzliche Urteile vor.
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bb) Unabhängig davon machen die Klägerinnen die materielle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen LSG-Urteils geltend. Die Behauptung, die Entscheidung des Berufungsgerichts sei inhaltlich unrichtig, kann aber im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl BSG Beschluss vom 26.1.2005 - B 12 KR 62/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18).
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2. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschluss vom 12.5.2005 - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und BSG Beschluss vom 16.7.2004 - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; jeweils mwN). Diese Anforderungen erfüllt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerinnen behaupten eine Abweichung zu zwei Entscheidungen des BSG (Urteil vom 2.4.2009 - B 2 U 20/07 R - SozR 4-2700 § 136 Nr 5; Urteil vom 27.7.2011 - B 12 KR 10/09 R - SozR 4-2400 § 28e Nr 4). Nach dem erstgenannten Urteil dürfe bei einem gemeinschaftlichen Betrieb nur einheitlich entschieden werden, wer verantwortlicher Arbeitgeber und wem er zuzuordnen sei. In dem zweitgenannten Urteil habe das BSG ausgeführt, dass es sich hinsichtlich der Arbeitgeberstellung und Sozialversicherungspflicht nur um einen Arbeitgeber handeln müsse. Beitragsbescheide gegenüber dem Nicht-Arbeitgeber seien rechtswidrig und aufzuheben. Eine entscheidungserhebliche Divergenz bezeichnen die Klägerinnen dadurch nicht. Sie entnehmen weder den in Bezug genommenen Urteilen des BSG noch der angefochtenen Entscheidung abstrakte, entscheidungstragende Rechtssätze. Vielmehr behaupten sie lediglich eine vermeintliche Nichtbeachtung der zum materiellen Recht ergangenen Rechtsprechung des BSG. Die Behauptung einer inhaltlichen Unrichtigkeit eines Berufungsurteils kann aber - wie bereits dargelegt - im sozialgerichtlichen Verfahren nicht zur Zulassung der Revision führen. Zudem legen die Klägerinnen auch nicht hinreichend dar, inwieweit die Entscheidungen überhaupt zu demselben Gegenstand, insbesondere zu einer dem vorliegenden Sachverhalt vergleichbaren Konstellation, ergangen sind.
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3. Bei Geltendmachung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache muss die Beschwerdebegründung ausführen, welche Rechtsfrage sich ernsthaft stellt, deren Klärung über den zu entscheidenden Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung im allgemeinen Interesse erforderlich (Klärungsbedürftigkeit) und durch das Revisionsgericht zu erwarten (Klärungsfähigkeit) ist (stRspr; vgl nur BSG Beschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 347/11 B - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17; BSG Beschluss vom 28.1.2019 - B 12 KR 94/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dem wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Die Klägerinnen führen insoweit lediglich aus, im Übrigen werde "wegen der Abweichung der Entscheidung 12 KR 10/09 R die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung geltend gemacht". Sie formulieren aber weder eine Rechtsfrage noch legen sie die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechtssache dar.
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4. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.
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6. Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren hat ihre Grundlage in § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 und 3 GKG und entspricht der von den Beteiligten nicht beanstandeten Festsetzung durch das LSG.
Heinz
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