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BSG 27.10.2023 - B 3 A 1/23 R
BSG 27.10.2023 - B 3 A 1/23 R
Vorinstanz
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 21. Oktober 2022, Az: L 4 KR 28/21 KL, Urteil
Tenor
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Der Antrag sinngemäß auf die Feststellung, dass das am 30.8.2023 verkündete Urteil durch die Erklärung der Klägerin vom 20.9.2023 wirkungslos geworden ist, wird zurückgewiesen.
Gründe
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I. Mit am 30.8.2023 in dem Termin nach Schließung der mündlichen Verhandlung verkündetem Urteil hat der Senat die Revision der klagenden Krankenkasse in einer aufsichtsrechtlichen Streitigkeit zurückgewiesen und wie die Vorinstanz entschieden, dass die Klägerin zur Übertragung von Aufgaben unter anderem der Prüfung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen der Leistungsgewährung und Rechnungsprüfung auf ein privates Dienstleistungsunternehmen nicht berechtigt und die streitbefangene Aufsichtsanordnung daher rechtlich nicht zu beanstanden war. Nach Verkündung des Urteils und Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 20.9.2023 sinngemäß erklärt, die Fortsetzungsfeststellungsklage in Bezug auf die aufsichtsrechtliche Maßnahme zurückzunehmen, und um Bestätigung gebeten, "dass das Verfahren damit beendet ist".
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II. Der mit dem Schriftsatz vom 20.9.2023 sinngemäß gestellte Antrag auf Feststellung, dass das am 30.8.2023 verkündete Urteil durch die Erklärung vom 20.9.2023 wirkungslos geworden ist, ist unbegründet. Dass die Klägerin mit diesem Schriftsatz die Rücknahme der Klage erklärt hat, berührt die Entscheidung des Senats nicht. Dadurch ist das auf ihre Revision am 30.8.2023 in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündete Urteil nicht nachträglich wirkungslos geworden iS von § 202 Satz 1 SGG iVm § 269 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO. Hiernach wird ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil durch die Rücknahme der Klage wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Hierfür war nach der Urteilsverkündung am 30.8.2023 indes kein Raum mehr. Äußerste Grenze der Möglichkeit zur Rücknahme der Klage im sozialgerichtlichen Verfahren ist die Rechtskraft des Urteils (§ 102 Abs 1 Satz 1 SGG). Sie tritt nach § 202 Satz 1 SGG iVm § 705 Satz 1 ZPO ein, soweit ein zulässiges (ordentliches) Rechtsmittel nicht mehr eingelegt werden kann. Bei Revisionsentscheidungen eines obersten Bundesgerichts ist dies mangels eines statthaften weiteren (ordentlichen) Rechtsmittels hiergegen mithin der Zeitpunkt der Urteilsverkündung (vgl etwa BAG vom 23.9.2015- 5 AZR 290/15 (F) - BAGE 152, 335 RdNr 5; Götz in Münchner Kommentar zur ZPO, 6. Aufl 2020, § 705 RdNr 5; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 141 RdNr 2a; Seibel in Zöller, ZPO, 34. Aufl 2022, § 705 ZPO, RdNr 8; Ulrici in BeckOK ZPO, 50. Ed 1.7.2023, § 705 RdNr 5). Soweit sich die Klägerin demgegenüber auf Rechtsprechung des BSG beruft, wonach § 102 Abs 1 SGG "auch im Revisionsverfahren entsprechend" gelte (Verweis auf BSG vom 27.9.1983 - 8 BK 16/82 - SozR 1500 § 102 Nr 5, juris RdNr 2), betrifft das allein den Zeitraum bis zur Entscheidung über eine mit einer Nichtzulassungsbeschwerde statthaft zur Überprüfung gestellte Entscheidung eines LSG (in diesem Sinne auch Gemeinsamer Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 24.10.1983 - GmS-OGB 1/83 - BGHZ 88, 353, juris RdNr 13). Für den Zeitraum zwischen der Verkündung des Revisionsurteils und der Zustellung der schriftlichen Urteilsgründe ist dem auf der Grundlage der aufgezeigten Prozessrechtslage nichts zu entnehmen.
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Danach ist das Urteil hier mit seiner Verkündung durch das Verlesen der Urteilsformel und die Mitteilung der wesentlichen Entscheidungsgründe am 30.8.2023 in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist (§ 165 iVm § 153 Abs 1 sowie § 132 Abs 1 Satz 2 und Abs 2 SGG), in formelle Rechtskraft erwachsen und demzufolge ungeachtet der mit Schriftsatz vom 20.9.2023 erklärten Klagerücknahme abzusetzen (anders bei Rücknahme vor Eintritt der Rechtskraft LSG Sachsen-Anhalt vom 15.3.2023 - L 2 AS 519/22 - juris RdNr 30). Daran änderte auch die mögliche Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil vom 30.8.2023 nichts (vgl nur BVerfG vom 18.1.1996 - 1 BvR 2116/94 - BVerfGE 93, 381, juris RdNr 14; BVerfGE vom 30.4.2003 - 1 PBvU 1/02 - BVerfGE 107, 395, juris RdNr 60).
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