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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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BSG 01.08.2023 - B 9 SB 44/22 B
BSG 01.08.2023 - B 9 SB 44/22 B
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 17. November 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In dem der Beschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit hat das LSG mit Urteil vom 17.11.2022 einen Anspruch der Klägerin auf Feststellung der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung der Merkzeichen G (erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr) und B (Berechtigung für eine ständige Begleitung) verneint.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt und mit der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Beschwerdebegründung genügt nicht der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form. Die Klägerin hat den von ihr allein geltend gemachten Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der danach vorgeschriebenen Weise dargelegt.
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sogenannte Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 8.3.2021 - B 9 BL 3/20 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - juris RdNr 6).
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Die Klägerin misst folgender Frage grundsätzliche Bedeutung zu:
"Sind schwerbehinderte Menschen, die einen ICD-Defibrillator tragen und unter schweren Herzrhythmusstörungen ohne begleitende Beeinträchtigung der Herzleistung wenigstens nach Gruppe 3 leiden, dem in den VG, Teil D, Nr. 1 beispielhaft aufgeführten Personenkreis gleichzustellen?"
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Damit und mit ihren weiteren Ausführungen in der Beschwerdebegründung formuliert die Klägerin bereits keine Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer bestimmten revisiblen Norm des Bundesrechts (vgl § 162 SGG) mit höherrangigem Recht. Vielmehr handelt es sich im Kern um eine Frage zur Rechtsanwendung im Einzelfall, auf welche die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nicht zulässig gestützt werden kann.
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Wie in der Beschwerdebegründung zutreffend ausgeführt, hat das BSG zur Frage der gesundheitlichen Voraussetzungen für die Zuerkennung des Merkzeichens G bereits entschieden, dass der umfassende Behindertenbegriff iS des § 2 Abs 1 Satz 1 SGB IX im Lichte des verfassungsrechtlichen als auch des unmittelbar anwendbaren UN-konventionsrechtlichen Diskriminierungsverbots (Art 3 Abs 3 Satz 2 GG; Art 5 Abs 2 UN-Behindertenrechtskonvention) die Einbeziehung aller körperlichen, geistigen und seelischen Beeinträchtigungen gebietet. Anspruch auf Merkzeichen G hat deshalb auch ein schwerbehinderter Mensch, der nach Prüfung des Einzelfalls aufgrund anderer Erkrankungen als den in Teil D Nr 1 Buchst d bis f der Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung (Versorgungsmedizinische Grundsätze <VMG>) genannten Regelfällen dem beispielhaft aufgeführten Personenkreis mit gleich schweren Auswirkungen auf die Gehfunktion gleichzustellen ist (BSG Urteil vom 11.8.2015 - B 9 SB 1/14 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 21 RdNr 21; BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 1/96 - SozR 3-3870 § 60 Nr 2 - juris RdNr 19).
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Vor diesem Hintergrund ist die Frage der Gleichstellung bestimmter Krankheiten oder Krankheitsbilder mit in den VMG genannten Beispielen regelmäßig nicht geeignet, die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen. Vielmehr betrifft dies die Rechtsanwendung im Einzelfall. Dies gilt auch, wenn es sich um eine Krankheit handelt, an der eine Vielzahl von Personen leidet. Denn der Anspruch auf Merkzeichen G wegen anderer als in den Regelfällen aufgeführter Erkrankungen erfordert nach der oben genannten Rechtsprechung des BSG (aaO) stets eine Prüfung der Auswirkungen auf die Gehfunktion auf Grundlage der jeweiligen Gesundheitsstörungen. Dass in Bezug auf schwerbehinderte Menschen, die einen ICD-Defibrillator tragen, anderes gelten könnte, hat die Klägerin nicht dargetan.
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Mit ihrer Beschwerdebegründung hat die Klägerin - unabhängig von der konkret formulierten Frage - zudem nicht dargetan, dass die aufgrund der oben zitierten Rechtsprechung des BSG (aaO) geklärte Frage der rechtlichen Voraussetzungen für die Gleichstellung schwerbehinderter Menschen mit dem in den Regelfällen zum Merkzeichen G beispielhaft aufgeführten Personenkreis erneut klärungsbedürftig geworden wäre. Zwar kann auch eine bereits höchstrichterlich entschiedene Rechtsfrage erneut klärungsbedürftig werden. Hierfür ist jedoch darzulegen, dass und mit welchen Gründen der höchstrichterlichen Rechtsauffassung in der Rechtsprechung oder im Schrifttum widersprochen worden ist oder dass sich völlig neue, nicht erwogene Gesichtspunkte ergeben haben, die eine andere Beurteilung nahelegen könnten (vgl BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 10 ÜG 8/20 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 29.6.2018 - B 13 R 9/16 B - juris RdNr 16; BSG Beschluss vom 25.9.1975 - 12 BJ 94/75 - SozR 1500 § 160a Nr 13 - juris RdNr 6). Solche Ausführungen lässt die Beschwerdebegründung vermissen. Zwar enthält sie eine ausführliche Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen insbesondere des Merkzeichens G ("Rechtliche Würdigung") und eine Auseinandersetzung mit der nach Auffassung der Klägerin fehlerhaften "Anwendung der Versorgungsmedizinischen Grundsätze durch das LSG". Damit stellt die Klägerin aber lediglich ihre eigene Rechtsauffassung derjenigen des Berufungsgerichts entgegen, was nicht zur Darlegung der (erneuten) Klärungsbedürftigkeit genügt (vgl BSG Beschluss vom 4.2.2021 - B 9 V 42/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Selbst wenn der Senat der von der Klägerin formulierten Frage die Qualität als Rechtsfrage unterstellt, hätte sie im Übrigen auch deren Klärungsfähigkeit nicht den nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG diesbezüglich geltenden Anforderungen genügend dargelegt. Zwar hat die Klägerin eingangs ihrer Beschwerdebegründung im Abschnitt "I. Tatbestand" die verwaltungsseitig festgestellten Folgen ihres Unfalls am 10.6.2014 und das dem angefochtenen Urteil vorausgegangene Verwaltungs- und Gerichtsverfahren knapp dargestellt und im Anschluss hieran zusammen mit dem Urteil des LSG im Hinblick auf die Voraussetzungen vor allem des Merkzeichens G rechtlich gewürdigt. Zudem macht sie im letzten Teil ihrer Begründung - ua durch ein Zitat des vom LSG beauftragten Sachverständigen Z - abstrakte Ausführungen zur Relevanz und zu den Begleiterscheinungen einer Behandlung von Herzrhythmusstörungen mittels eines ICD-Defibrillators. Jedoch fehlt es in der Beschwerdebegründung an einer Darstellung der vom LSG im angegriffenen Urteil in Bezug auf die gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin und die hiermit verbundenen Funktionsbeeinträchtigungen konkret getroffenen Tatsachenfeststellungen. Nur letztere können aber einer Entscheidung des BSG in der angestrebten Revision zugrunde gelegt werden. Ein von der Klägerin für das Revisionsverfahren angekündigter Antrag auf Anhörung eines bestimmten Arztes nach § 109 SGG wäre allenfalls zulässig, soweit Beweis zu generellen Tatsachen auf medizinischem Gebiet erhoben werden soll (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 109 RdNr 2). Möglicherweise unzureichende Feststellungen zu den gesundheitlichen Einschränkungen der Klägerin in der Vorinstanz können hierdurch nicht nachgeholt werden.
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Ohne die Angabe der vom LSG festgestellten Tatsachen ist der Senat nicht in der Lage, wie erforderlich, allein aufgrund der Beschwerdebegründung die Entscheidungserheblichkeit einer Rechtsfrage zu beurteilen (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 5.11.2020 - B 10 EG 5/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 29.7.2019 - B 13 R 250/18 B - juris RdNr 13). Es ist nicht Aufgabe des BSG, sich den maßgeblichen Sachverhalt aus den Akten oder der angegriffenen Entscheidung selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 28.9.2021 - B 9 SB 12/21 B - juris RdNr 5 mwN).
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Dass die Klägerin die Entscheidung des LSG inhaltlich für unrichtig hält, kann als solches nicht zur Zulassung der Revision führen (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 6.7.2022 - B 10 EG 2/22 B - juris RdNr 10; BSG Beschluss vom 25.7.2011 - B 12 KR 114/10 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 22 RdNr 4).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein
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Ch. Mecke
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