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BSG 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B
BSG 09.11.2022 - B 5 R 17/22 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Grundsatzrüge - Divergenzrüge - Verfahrensfehler - Anspruch auf rechtliches Gehör
Normen
§ 62 SGG, § 103 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 27. Februar 2019, Az: S 14 R 967/16, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 1. Dezember 2021, Az: L 2 R 128/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen Bremen vom 1. Dezember 2021 wird verworfen.
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Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
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Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12 056 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt die Erstattung von Aufwendungen für eine stationäre Leistung zur Kinderrehabilitation.
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Sie gewährte der am 2001 geborenen M (im Folgenden: Versicherte), die bei ihr über eine Großmutter krankenversichert war, von Juni 2014 bis Mai 2017 Leistungen zur ambulanten Rehabilitation in Form von Funktionstraining. Die Großmutter beantragte am 16.2.2015 beim beklagten Rentenversicherungsträger Leistungen zur Teilhabe für nichtversicherte Angehörige in Form einer stationären Kinderheilbehandlung nach § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 4 SGB VI aF. Die Beklagte leitete den Antrag mit Schreiben vom 24.2.2015 an die Klägerin weiter, die der Versicherten eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme in einer Spezialklinik zur Behandlung von Essstörungen bewilligte. Die Maßnahme begann am 30.4.2015 und währte nach zweimaliger Verlängerung bis zum 21.7.2015.
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Bereits mit Schreiben vom 19.3.2015 hatte die Klägerin bei der Beklagten einen Erstattungsanspruch angemeldet, den sie mit Schreiben vom 7.12.2015 auf 12 056,40 Euro bezifferte. Sie ging von einem sog Gleichrangigkeitsfall aus, in dem beide Beteiligte nach ihrem eigenen Leistungsrecht für die Rehabilitationsleistungen zuständig seien. Wenn die Versicherte sich für eine Antragstellung bei der Beklagten entscheide, sei dieser eine Antragsweiterleitung verwehrt. Die Beklagte lehnte eine Kostenerstattung ab. Sie sei nicht zuständig für Maßnahmen der Kinderrehabilitation, bei denen von vorneherein feststehe, dass sie eine Dauer von vier Wochen deutlich überschreiten würden (sog Langzeitbehandlungen). Das sei angesichts der Schwere der Erkrankung bei der Versicherten der Fall gewesen.
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.2.2019). Die dagegen eingelegte Berufung der Klägerin hat das LSG mit Urteil vom 1.12.2021 zurückgewiesen. Zur Anwendung komme § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX in der bis zum 31.12.2017 geltenden Fassung des Gesetzes zur Förderung der Ausbildung und Beschäftigung schwerbehinderter Menschen vom 23.4.2004 (BGBl I 606 - im Folgenden: SGB IX aF). Der Klägerin stehe schon deswegen kein Erstattungsanspruch aus dieser Vorschrift zu, weil sie ihrerseits der erstangegangene und sachlich zuständige Träger gewesen sei. Sie sei aufgrund der laufend gewährten ambulanten Rehabilitationsleistungen (Funktionstraining) im Außenverhältnis zuständig gewesen, alle notwendigen Rehabilitationsleistungen vollständig und umfassend zu erbringen. Der Bedarf der Versicherten an Rehabilitationsleistungen sei auch zwischenzeitlich nicht entfallen. Ungeachtet dessen habe keine Zuständigkeit der Beklagten bestanden. Diese habe gemäß § 13 Abs 2 SGB VI keine Leistungen zur medizinischen Rehabilitation erbringen dürfen, weil sowohl bei der Erkrankung der Versicherten eine Phase der akuten Behandlungsbedürftigkeit bestanden habe als auch ohne die Kinderrehabilitation eine Krankenhausbehandlung erforderlich gewesen wäre. Selbst wenn dies nicht der Fall und eine medizinische Rehabilitation erforderlich gewesen sei, ergebe sich der geltend gemachte Erstattungsanspruch weder aus § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aF noch aus den §§ 102 ff SGB X.
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Die Klägerin hat gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung Beschwerde zum BSG eingelegt, die sie mit Schriftsatz vom 18.2.2022 begründet hat.
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II. 1. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig, weil sie nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form begründet wird. Sie ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG zu verwerfen.
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a) Die Klägerin legt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht hinreichend dar. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund gestützt, muss in der Beschwerdebegründung dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 31.7.2017 - B 1 KR 47/16 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 30 RdNr 4 mwN). Die Beschwerdebegründung wird diesen Anforderungen nicht gerecht.
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aa) Die Klägerin formuliert als Rechtsfrage:
"Kann sich eine fortdauernde Zuständigkeit eines Rehabilitationsträgers aus der vorausgehenden Gewährung ergänzender Leistungen zur Rehabilitation ergeben, wenn diese weder Nebenleistung einer neu beantragten stationären Rehabilitationsleistung waren, noch ein einheitliches Rehabilitationsziel zwischen diesen Leistungen besteht?"
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Es sei dahingestellt, ob die Klägerin damit trotz des Einzelfallbezugs eine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung revisibler (Bundes-)Normen aufwirft, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl dazu BSG Beschluss vom 2.3.2015 - B 12 KR 60/14 B - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 22.4.2020 - B 5 R 266/19 B - juris RdNr 5, jeweils mwN). Entnimmt man dem Gesamtvorbringen eine Frage zu den Voraussetzungen, unter denen ein Rehabilitationsträger, der als erstangegangener Rehabilitationsträger eine (ambulante) Rehabilitationsleistung gewährt, auch für eine während der laufenden Leistungsgewährung erforderlich werdende (stationäre) Leistung zuständig bleibt, legt die Klägerin jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit einer solchen Frage nicht hinreichend dar.
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Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn die Antwort nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (BSG Beschluss vom 21.1.1993 - 13 BJ 207/92 - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). In der Beschwerdebegründung muss deshalb unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG bzw des BVerfG zu dem Problemkreis substantiiert vorgebracht werden, dass zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung getroffen wurde oder durch die schon vorliegenden Urteile und Beschlüsse die nunmehr maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet worden ist (vgl zB BSG Beschluss vom 6.4.2021 - B 5 RE 16/20 B - juris RdNr 6 mwN). Das zeigt die Beschwerde nicht hinreichend auf.
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Die Klägerin bringt vor, das LSG habe bei der Annahme eines einheitlichen Rehabilitationsgeschehens einen rechtlichen Maßstab angelegt, der nach ihrem Dafürhalten deutlich über den bislang in Rechtsprechung und Kommentarliteratur angewandten Maßstab hinausgehe. So würden die streitbefangene stationäre Leistung und das von ihr im Vorfeld gewährte Funktionstraining keinen einheitlichen Leistungsfall bilden; es handle sich insbesondere nicht um ergänzende Leistungen zur Rehabilitation nach § 43 SGB V in Bezug auf die Essstörung, vielmehr sei das Funktionstraining selbst als ergänzende Leistung zu einer Akutbehandlung von Beschwerden der Knie- und Sprunggelenke gewährt worden. Damit wendet die Klägerin sich im Kern gegen die Annahme eines einheitlichen Rehabilitationsgeschehens. Die darin liegende Rüge, die angegriffene Entscheidung sei inhaltlich unrichtig, vermag eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache jedoch nicht zu begründen (vgl zB BSG Beschluss vom 4.3.2021 - B 5 R 308/20 B - juris RdNr 7).
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Die Klägerin nimmt in ihren Ausführungen zwar ua auf die Entscheidungen des BSG vom 11.9.2018 (B 1 KR 6/18 R), vom 22.4.2008 (B 1 KR 22/07 R), 29.1.2008 (B 5a/5 R 26/07 R) und vom 1.4.1993 (7/9b RAr 16/91) Bezug. Es ist jedoch nicht hinreichend dargetan, dass sich diesen oder anderen einschlägigen höchstrichterlichen Entscheidungen keine ausreichenden Hinweise zur Beantwortung der von ihr skizzierten Rechtsfrage entnehmen lassen. Nahe gelegen hätte insbesondere eine Auseinandersetzung mit der BSG-Rechtsprechung zu § 14 SGB IX aF, wonach der sog erstangegangene Rehabilitationsträger im Außenverhältnis zum Versicherten bzw Leistungsbezieher umfassend für die erforderlichen Leistungen zuständig bleibt, die zum einheitlichen Rehabilitationsgeschehen zu zählen sind (vgl zB BSG Urteil vom 24.1.2013 - B 3 KR 5/12 R - BSGE 113, 40 = SozR 4-3250 § 14 Nr 19, RdNr 17; BSG Urteil vom 28.8.2018 - B 8 SO 9/17 R - BSGE 126, 210 = SozR 4-3500 § 18 Nr 4, RdNr 12; BSG Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr 30, RdNr 13). Speziell zum Verhältnis von stationären zu ambulanten Leistungen wäre insbesondere auf die Rechtsprechung des 8. Senats des BSG einzugehen gewesen, wonach die Erforderlichkeit einer stationären Leistung ein neues Rehabilitationsgeschehen in Gang setzen kann, wenn mit der stationären Leistung auf eine wesentlich veränderte Bedarfslage reagiert werden soll und die stationäre gegenüber der ambulanten Leistung nicht nur eine modifizierte oder ergänzende Leistung darstellt, sondern sie als wesentlich andere und folglich neue Leistung zu werten ist (vgl BSG Urteil vom 28.11.2019 - B 8 SO 8/18 R - BSGE 129, 241 = SozR 4-3250 § 14 Nr 30, RdNr 13). Die Klägerin zeigt nicht auf, inwiefern trotz dieser Entscheidungen ungeklärt sein könnte, unter welchen Voraussetzungen der eine ambulante Leistung gewährende Rehabilitationsträger für eine währenddessen erforderlich werdende stationäre Rehabilitationsleistung zuständig bleibe. Unter diesem Gesichtspunkt geht sie nicht näher auf die BSG-Rechtsprechung ein.
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bb) Die Klägerin stellt die weitere Rechtsfrage:
"Kann sich bei Gleichrangigkeit der Leistungen zweier Leistungsträger durch den Antragseingang eine sachliche Zuständigkeit gem. § 14 Abs. 4 SGB IX aF für den erstangegangenen Träger ergeben?"
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Sie wirft damit eine Frage zu ausgelaufenem Recht auf, denn § 14 SGB IX aF ist mit Einführung des Bundesteilhabegesetzes (BTHG) am 31.12.2017 außer Kraft getreten. Hierzu trägt sie vor, bezüglich der streitgegenständlichen Rechtsfrage habe die Einführung des BTHG keine Änderung gebracht und die Frage sei auch aktuell von Relevanz. Es sei dahingestellt, ob die Klägerin mit diesem pauschalen Vorbringen hinreichend darstellt, dass sich die aufgeworfene Frage in gleicher Weise unter der aktuellen Rechtslage stelle (vgl zu den Anforderungen an die Geltendmachung einer Frage von grundsätzlicher Bedeutung zu auslaufendem oder ausgelaufenem Recht zB BSG Beschluss vom 22.9.2020 - B 13 R 229/19 B - juris RdNr 6; BSG Beschluss vom 10.12.2021 - B 5 R 111/21 B - juris RdNr 11, jeweils mwN). Sie legt jedenfalls die Klärungsbedürftigkeit auch dieser Frage nicht anforderungsgerecht dar.
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Die formulierte Rechtsfrage zielt nach ihrem Wortlaut auf eine Klärung der sachlichen Zuständigkeit des sog erstangegangenen Trägers. Die Klägerin führt hierzu im Einzelnen aus, warum nach ihrem Dafürhalten in den sog Gleichrangigkeitsfällen die sachliche Zuständigkeit des zuerst angegangenen Trägers diejenige des zweitangegangenen Trägers verdränge. Der Rechtsprechung des BSG ist jedoch zu entnehmen, dass § 14 Abs 2 Satz 1 SGB IX aF eine Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers (lediglich) im Außenverhältnis begründet, von der die Zuständigkeit der einzelnen Zweige der sozialen Sicherheit für Rehabilitationsleistungen grundsätzlich unberührt bleibt (vgl BSG Urteil vom 26.6.2007 - B 1 KR 34/06 R - BSGE 98, 267 = SozR 4-1300 § 104 Nr 2, RdNr 14; vgl auch Jabben in BeckOK SozR 47. Edition, Stand: 1.12.2017, SGB IX § 14 RdNr 10). Vor diesem Hintergrund hätte es näherer Darlegung bedurft, inwiefern im Zusammenhang mit § 14 SGB IX aF eine Frage der Klärung bedürfen solle, die die Zuständigkeit des zuerst angegangenen Trägers im Innenverhältnis zwischen den Trägern betrifft. Hierauf geht die Klägerin nicht ein.
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Ebenso wenig ist die Klärungsbedürftigkeit hinreichend dargetan, falls man dem Gesamtvorbringen der Klägerin sinngemäß eine Frage dazu entnehmen will, ob und unter welchen Voraussetzungen in den sog Gleichrangigkeitsfällen ein Erstattungsanspruch gegen den zunächst angegangenen Träger nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aF besteht. Die Klägerin setzt sich auch insoweit nicht ausreichend mit der bislang zu § 14 SGB IX aF ergangenen Rechtsprechung des BSG auseinander. Danach lässt die Regelung in § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aF grundsätzlich die Erstattungsregelungen der §§ 102 ff SGB X unberührt (vgl BSG Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R - BSGE 126, 269 = SozR 4-3250 § 14 Nr 29, RdNr 9) und enthält lediglich für den zweitangegangenen Rehabilitationsträger eine Spezialregelung gegenüber § 102 SGB X (grundlegend BSGE 98, 267 = SozR 4-3250 § 14 Nr 4, RdNr 10 f; vgl zB BSG Urteil vom 11.9.2018 - B 1 KR 6/18 R - BSGE 126, 269 RdNr 10; BSG Urteil vom 26.2.2020 - B 5 R 1/19 R - SozR 4-2600 § 11 Nr 1 RdNr 14). Es ist geklärt, dass keine Erstattungslage nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aF besteht, wenn der zweitangegangene Träger selbst für die erbrachte Leistung nach den Vorschriften seines Leistungsrechts zuständig ist (vgl BSG Urteil vom 6.3.2013 - B 11 AL 2/12 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 18 RdNr 13). Die Klägerin zeigt nicht auf, warum sich daraus nicht die Behandlung von Erstattungsansprüchen nach § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aF in den sog Gleichbehandlungsfällen ableiten lassen soll, in denen definitionsgemäß auch eine Zuständigkeit des zweitangegangenen Trägers besteht.
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b) Die geltend gemachte Divergenz hat die Klägerin nicht hinreichend dargelegt. Divergenz iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG liegt vor, wenn die tragenden abstrakten Rechtssätze, die zwei Entscheidungen zugrunde gelegt worden sind, nicht übereinstimmen. Sie kommt nur dann in Betracht, wenn das LSG einen tragenden abstrakten Rechtssatz in Abweichung von einem vorhandenen abstrakten Rechtssatz des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG aufgestellt hat. Bezogen auf die Darlegungspflicht muss die Beschwerdebegründung erkennen lassen, welcher abstrakte Rechtssatz in der höchstrichterlichen Entscheidung enthalten ist und welcher im Urteil des LSG enthaltene Rechtssatz dazu im Widerspruch steht (vgl BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 4 mwN). Nicht ausreichend ist hingegen, wenn die fehlerhafte Anwendung eines als solchen nicht in Frage gestellten höchstrichterlichen Rechtssatzes durch das Berufungsgericht geltend gemacht wird (bloße Subsumtionsrüge), denn nicht die Unrichtigkeit einer Entscheidung im Einzelfall, sondern nur eine Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen ermöglicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz (stRspr, zB BSG Beschluss vom 8.8.2019 - B 5 R 282/18 B - juris RdNr 16 mwN). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin bringt vor, das LSG sei von höchstrichterlicher Rechtsprechung abgewichen (Hinweis auf ua BSG Urteil vom 11.9.2001 - B 2 U 41/00 R - SozR 3-2200 § 1150 Nr 5; BSG Urteil vom 30.10.2014 - B 5 R 8/14 R - BSGE 117, 192 = SozR 4-3250 § 14 Nr 27 und BSG Beschluss vom 9.1.2019 - B 13 R 25/18 B), indem es im Zusammenhang mit der Abgrenzung von stationärer Akutbehandlung zu stationärer Rehabilitationsbehandlung befunden habe, der im Namen der Versicherten gestellte Antrag der Großmutter bei der Beklagten sei nicht ausdrücklich auf eine bestimmte (stationäre) Leistung beschränkt und daher nach dem Meistbegünstigungsgrundsatz auszulegen gewesen. Damit ist kein vom LSG aufgestellter Rechtssatz benannt, mit dem das Berufungsgericht von einem abstrakten Rechtssatz in einer der angeführten höchstrichterlichen Entscheidungen abgewichen sein könnte. Soweit die Klägerin im Einzelnen ausführt, warum nach ihrem Dafürhalten im Fall der Versicherten eine stationäre Rehabilitationsleistung angezeigt und die Beklagte hierfür zuständig gewesen sei, macht sie vielmehr eine fehlerhafte Rechtsanwendung im Einzelfall geltend.
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c) Die Klägerin bezeichnet die geltend gemachten Verfahrensmängel nicht anforderungsgerecht. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde damit begründet, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen zur Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensfehler (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist es erforderlich darzulegen, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Den sich daraus ergebenden Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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aa) Die Klägerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 Halbsatz 1 SGG; Art 103 Abs 1 GG), weil sie sich nicht ausreichend zu einem richterlichen Hinweis vom 29.11.2021 habe äußern können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet, dass die an einem gerichtlichen Verfahren Beteiligten ausreichend Gelegenheit haben, zu den für die Entscheidung maßgeblichen Tatsachen und Beweisergebnissen Stellung zu nehmen (vgl zB BSG Beschluss vom 24.10.2013 - B 13 R 209/13 B - juris RdNr 7; aus jüngerer Zeit zB BSG Beschluss vom 17.6.2020 - B 5 R 1/20 B - juris RdNr 4). Dabei müssen die Beteiligten ausreichend Gelegenheit zur Abgabe sachgemäßer Erklärungen haben und ist ihnen dazu eine angemessene Zeit einzuräumen (vgl zB BSG Beschluss vom 8.5.2019 - B 14 AS 37/18 B - juris RdNr 6 mwN). Dass dies hier nicht der Fall gewesen sein könnte, hat die Klägerin nicht hinreichend dargetan.
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Sie trägt vor, das LSG habe eine Zuständigkeit der Beklagten für die streitbefangene Rehabilitationsleistung verneint, weil bei der Versicherten im Zeitpunkt der Antragstellung eine akute Erkrankung vorgelegen habe und eine Krankenhausbehandlung erforderlich gewesen sei. Auf diesen Aspekt habe das LSG seine Entscheidung maßgeblich gestützt und darauf sieben Seiten der Urteilsbegründung verwandt. Das LSG habe auf diesen Gesichtspunkt, der weder vorgerichtlich zwischen den Beteiligten noch im bisherigen gerichtlichen Verfahren erörtert worden sei, erstmals mit einem sechsseitigem Schreiben vom 29.11.2021 hingewiesen, das sie, die Klägerin, am Vortag der mündlichen Verhandlung erhalten habe. Eine sachgerechte Stellungnahme hierzu sei ihr nicht möglich gewesen, insbesondere unter Berücksichtigung der aufgeworfenen medizinischen Fragen und der vom LSG selbst eingeräumten Abgrenzungsschwierigkeiten. Die von ihr deswegen am 30.11.2021 beantragte Terminverlegung habe das LSG jedoch abgelehnt. Es mag sein, dass die Klägerin damit keine ausreichende Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt hat. Die Beschwerde zeigt aber jedenfalls nicht anforderungsgerecht auf, dass die Berufungsentscheidung auf einer solchen Gehörsverletzung beruhen könne.
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In der Urteilsbegründung hat das LSG ergänzend ausgeführt, selbst bei angenommener Erforderlichkeit einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung habe die Klägerin den geltend gemachten Anspruch nicht auf § 14 Abs 4 Satz 1 SGB IX aF stützen können. Darin sei nur ein Erstattungsanspruch zugunsten eines sachlich unzuständigen Rehabilitationsträgers vorgesehen, während die Klägerin dann neben der Beklagten zuständig gewesen wäre. Ebenso wenig ergebe sich ein Erstattungsanspruch aus den §§ 102 ff SGB X. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht auf § 104 Abs 1 SGB X stützen, weil ihre Leistungsverpflichtung dann nicht nachrangig gegenüber derjenigen der Beklagten gewesen wäre. Ausgehend von diesem Standpunkt des LSG wäre ein Erstattungsanspruch der Klägerin mithin auch dann zu verneinen gewesen, wenn im Zeitpunkt der Antragsstellung eine stationäre Rehabilitationsbehandlung angezeigt gewesen und eine (gleichrangige) Zuständigkeit der Beklagten hierfür in Betracht gekommen wäre. Mit dieser mehrgliedrigen Begründung des LSG setzt sich die Klägerin in ihrem Vorbringen nicht auseinander. Ihr pauschales Vorbringen, es komme einer Verhinderung angemessenen Vortrags gleich, wenn das Gericht ohne vorherigen Hinweis einen Standpunkt einnehme, mit dem auch ein gewissenhafter und kundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen brauche, reicht vor diesem Hintergrund nicht aus.
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Falls die Klägerin damit zugleich eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör in Form einer Überraschungsentscheidung rügen will (vgl hierzu zB BSG Beschluss vom 11.8.2021 - B 5 R 162/21 B - juris RdNr 12 mwN), wäre auch unter diesem Aspekt keine Gehörsverletzung anforderungsgerecht bezeichnet. Die Klägerin hätte es gleichermaßen versäumt aufzuzeigen, welcher Vortrag ihr abgeschnitten worden sei, der dem LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung Anlass zu einer abweichenden Sachentscheidung oder zumindest einer Beweiserhebung gegeben haben könnte.
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bb) Die Klägerin rügt ferner, das LSG habe seine Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Halbsatz 1 SGG) verletzt, indem es ihren Beweisanträgen im Schriftsatz vom 30.11.2021 nicht gefolgt sei. Wird eine solche Sachaufklärungsrüge erhoben, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren, bis zum Schluss aufrechterhaltenen Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, aufgrund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 14.4.2020 - B 5 RS 13/19 B - juris RdNr 11). Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Die Klägerin bezieht sich auf Beweisanträge im Schriftsatz vom 30.11.2021, die "bezüglich der medizinischen Tatsachen" der vom LSG aufgeworfenen Frage "nach der akuten Behandlungsbedürftigkeit oder einer medizinischen Rehabilitationsbehandlung 'anstelle einer sonst erforderlichen Krankenhausbehandlung' im Sinne des § 13 Abs 2 Nr 1 und 2 SGB VI" entsprochen hätten. Sie erwähnt zudem einen Beweisantrag "zur medizinischen Frage, ob eine vollstationäre KH-Behandlung geeignet bzw. notwendig war" sowie Beweisanträge "wegen der Tatsachen (…), dass eine vollstationäre Krankenhausbehandlung weder geeignet noch erforderlich war (§ 39 Abs. 1, S. 2 SGB V) oder tatsächlich durchgeführt wurde und dass es sich bei der Erkrankung der Versicherten nicht um eine akute Erkrankung gehandelt hatte". Es sei dahingestellt, ob damit das Stellen prozessordnungsgemäßer Beweisanträge ausreichend dargetan ist. Hierfür muss aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte (vgl § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 bzw § 373 ZPO) und mit welchem Ziel Beweis erhoben werden sollte und dass es sich bei dem Vorbringen seinem Inhalt nach nicht nur um eine Beweisanregung gehandelt habe (vgl zB BSG Beschluss vom 26.11.2019 - B 13 R 159/18 B - juris RdNr 8 mwN). Die Klägerin zeigt jedenfalls nicht auf, die offensichtlich am Vortag der mündlichen Verhandlung formulierten Anträge bis zuletzt aufrechterhalten zu haben. Das ist, wenn wie hier aufgrund mündlicher Verhandlung entschieden wird, dann der Fall, wenn ein Beweisantrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung durch entsprechenden Hinweis zu Protokoll aufrechterhalten wird oder das Gericht den Beweisantrag in seiner Entscheidung wiedergibt (stRspr; vgl zB BSG Beschluss vom 13.10.2020 - B 12 KR 8/20 B - juris RdNr 23 mwN; vgl auch Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 160 RdNr 18c mwN). In der Beschwerdebegründung ist nicht dargetan, dass die Klägerin die umschriebenen Anträge in der mündlichen Verhandlung vor dem LSG weiterverfolgt und zumindest hilfsweise wiederholt habe. Ebenso wenig ist eine Wiedergabe des Antrags im Berufungsurteil dargetan.
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Ungeachtet dessen zeigt die Beschwerde nicht auf, inwiefern für das LSG zwingende Veranlassung für weitere Sachverhaltsermittlungen bestanden haben könnte. Wie erwähnt hätte das LSG ausgehend von seinem insoweit maßgeblichen Rechtsstandpunkt einen Erstattungsanspruch der Klägerin selbst dann verneint, wenn es eine (gleichrangige) Zuständigkeit beider Beteiligter für die streitbefangene Leistung angenommen hätte. Hiermit setzt die Klägerin sich auch im Zusammenhang mit ihrer Sachaufklärungsrüge nicht auseinander.
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Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung auf § 197a Abs 1 Satz 1 Teilsatz 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 3 Satz 1 GKG.
Düring Körner Hannes
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