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BSG 15.06.2022 - B 9 SB 10/22 B
BSG 15.06.2022 - B 9 SB 10/22 B - (Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - (behaupteter) Irrtum des LSG über die Verneinung von Gesundheitsbeeinträchtigungen durch Sachverständige - richterliche Beweiswürdigung - Verstoß gegen die Amtsermittlungspflicht - Übergehen eines prozessordnungsgemäßen Beweisantrags - Antrag nach § 109 SGG nicht zugleich Antrag auf Beweiserhebung nach § 103 SGG - eindeutige Kenntlichmachung eines Doppelantrags - konkrete Angabe eines Beweisthemas - Beweis des Vorliegens bestimmter Gesundheitsstörungen - Darlegungsanforderungen)
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG, § 103 SGG, § 109 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018
Vorinstanz
vorgehend SG Ulm, 8. Februar 2019, Az: S 11 SB 1014/18, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 18. Februar 2022, Az: L 8 SB 650/19, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Februar 2022 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Feststellung eines Grades der Behinderung (GdB) von mindestens 50 ab dem 19.9.2017 anstelle des zuerkannten GdB von 40. Diesen Anspruch hat das LSG mit Urteil vom 18.2.2022 verneint. Die Herzklappenprothese mit Gefäßersatz sei mit einem Einzel-GdB von 30 zu bewerten, weil eine unveränderte gute Klappen- und Ventrikelfunktion bei fehlenden kardialen Beschwerden vorliege. Der GdB sei auch nicht aufgrund des Bluthochdrucks zu erhöhen. Denn eine relevante Leistungsbeeinträchtigung bzw Organbeteiligung bestehe nicht. Die beim Kläger vorliegende Anpassungsstörung nach Stromunfall und Aortendissektion bedinge einen Einzel-GdB von 20 aufgrund einer nur leichten psychovegetativen oder psychischen Störung. Die chronisch obstruktive Lungenerkrankung bzw das Asthma bronchiale bedinge aufgrund ihres geringen Grades der Lungenfunktionseinschränkung gleichfalls einen Einzel-GdB von 20. Entsprechendes gelte für das Schlaf-Apnoe-Syndrom mit der Notwendigkeit einer kontinuierlichen nasalen Überdruckbeatmung. Abgesehen von der zusätzlich noch vorliegenden Ellennervendruckschädigung mit einem Einzel-GdB von 10 lägen darüber hinaus keine weiteren Funktionsbeeinträchtigungen vor, die mit einem Einzel-GdB von mindestens 10 zu bewerten wären. Ausgehend von der im Vordergrund stehenden Herzerkrankung mit einem Einzel-GdB von 30 erhöhe die einen anderen Funktionskomplex betreffende psychische Funktionsbeeinträchtigung mit einem Einzel-GdB von 20 den Gesamt-GdB auf 40, während die weiteren Einzel-GdB-Werte von 20 und 10 keine weitere Erhöhung des Gesamt-GdB bedingten. Der Sachverhalt sei vollständig aufgeklärt. Weitere Ermittlungen von Amts wegen seien nicht erforderlich. Die durchgeführten umfangreichen Ermittlungen hätten keinen Anhalt für eine psychosomatische Erkrankung ergeben, die bei der Bestimmung des GdB bislang unberücksichtigt geblieben sei. Dem zuletzt gestellten Antrag des Klägers nach § 109 SGG auf Einholung eines psychosomatischen Gutachtens von G habe nicht entsprochen werden müssen. Denn einem wiederholten Antrag nach § 109 SGG müsse nur unter besonderen Umständen gefolgt werden. Das Antragsrecht sei hier durch ein auf Antrag des Klägers nach § 109 SGG bereits eingeholtes psychiatrisches Sachverständigengutachten nebst ergänzender gutachterlicher Stellungnahme verbraucht.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt, die er mit dem Vorliegen von Verfahrensmängeln begründet.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil der allein geltend gemachte Zulassungsgrund des Verfahrensmangels iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nicht ordnungsgemäß bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).
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1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde - wie vorliegend - darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels zunächst die diesen (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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a) Bereits die dafür erforderlichen Darlegungen enthält die Beschwerde nicht. Es fehlt schon an der erforderlichen zusammenhängenden und aus sich heraus verständlichen Darstellung der Verfahrens- und Prozessgeschichte sowie des vom LSG festgestellten Sachverhalts. Dies gehört aber zu den Mindestanforderungen an die Darlegung bzw Bezeichnung eines Revisionszulassungsgrundes. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil selbst herauszusuchen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 6.8.2019 - B 9 V 14/19 B - juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 16.4.2018 - B 9 V 8/18 B - juris RdNr 4).
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b) Der Kläger rügt, das LSG sei seinem Antrag auf Einholung eines psychosomatischen Gutachtens bei G zu Unrecht nicht gefolgt. Es habe insbesondere verkannt, dass es sich bei diesem Beweisantrag nicht um einen wiederholten Antrag nach § 109 SGG gehandelt habe, sondern um einen Antrag auf Einholung eines Gutachtens in einem anderen Fachgebiet. Auf eine Verletzung von § 109 SGG kann indes die Verfahrensrüge nach der ausdrücklichen Bestimmung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG unter keinen Umständen - weder unmittelbar noch mittelbar - gestützt werden. Ein mit dieser Vorschrift begründeter Antrag enthält auch nicht automatisch einen Beweisantrag nach § 103 SGG. Vielmehr können rechtskundig vertretene Beteiligte wie der Kläger mit der Behauptung, ihr Antrag nach § 109 SGG habe zugleich auf eine weitere Beweiserhebung von Amts wegen abgezielt, nur gehört werden, wenn sie dies bei der Antragstellung gegenüber dem LSG eindeutig zum Ausdruck gebracht haben (vgl BSG Beschluss vom 10.12.2019 - B 9 V 18/19 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 21.6.2016 - B 9 V 18/16 B - juris RdNr 11 mwN). Dies legt der Kläger nicht hinreichend dar. Entsprechende substantiierte Ausführungen wären hier jedoch schon im Hinblick auf die Begründung des LSG für die Ablehnung der beantragten gutachterlichen Anhörung von G geboten gewesen.
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c) Selbst aber wenn es sich bei diesem Antrag des Klägers um einen Antrag nach § 103 SGG gehandelt haben sollte, erfüllt sein Beschwerdevortrag nicht die Darlegungsanforderungen an eine Sachaufklärungsrüge (vgl hierzu allgemein BSG Beschluss vom 14.4.2021 - B 9 V 61/20 B - juris RdNr 4 mwN). Der Kläger trägt vor, ein psychosomatisches Gutachten von G habe eingeholt werden müssen, weil noch keine umfassende und ausreichende Begutachtung bzw ein Ergebnis zu der Frage vorliege, in welchem Ausmaß die Psychodynamik und traumatische Seite bzw die Angststörung und posttraumatische Belastungsstörung aufgrund des als traumatisch erlebten Stromunfalls bzw der Aortendissektion quantitative und qualitative Auswirkungen auf sein gesundheitliches Leistungsvermögen habe. Zudem seien auch besondere Umstände dargelegt worden, welche die Einholung eines Gutachtens von G erforderlich machten. Dieses Gutachten hätte ein - entscheidungserhebliches - weiteres Herabsinken seiner Leistungsfähigkeit und damit eine anderweitige Bewertung des GdB im psychosomatischen bzw psychotherapeutischen Bereich ergeben.
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Mit diesen Ausführungen hat der Kläger bereits nicht aufgezeigt, einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag iS des § 160 Abs 2 Nr 3, § 118 Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 403 ZPO gestellt zu haben. Dafür muss nicht nur die Stellung des Antrags, sondern auch aufgezeigt werden, über welche im Einzelnen bezeichneten Punkte Beweis erhoben werden sollte. Merkmal eines substantiierten Beweisantrags ist eine bestimmte Tatsachenbehauptung und die Angabe des Beweismittels für die Tatsache. Dafür ist die unter Beweis gestellte Tatsache möglichst präzise und bestimmt zu behaupten und zu umreißen, was die Beweisaufnahme ergeben hätte. Nur dies versetzt die Vorinstanz in die Lage, die Entscheidungserheblichkeit eines Antrags zu prüfen und ggf seine Ablehnung iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ausreichend zu begründen (BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 7 mwN). Unbestimmte bzw unsubstantiierte Beweisanträge brauchen dem Gericht dagegen keine Beweisaufnahme nahezulegen (BSG Beschluss vom 18.2.2021 - B 9 SB 31/20 B - juris RdNr 6 mwN).
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Gemessen hieran fehlt es dem von dem Kläger in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag an der konkreten Angabe eines Beweisthemas. Insbesondere lässt der Antrag nicht erkennen, welche im Einzelnen bezeichneten Tatsachen konkret bewiesen werden sollen. Im Kontext der geltend gemachten Feststellung eines höheren GdB wäre der Antrag auf Einholung eines weiteren psychosomatischen Gutachtens auf den Beweis des Vorliegens bestimmter Gesundheitsstörungen zu richten gewesen. Denn der GdB ist das Maß für die körperlichen, geistigen, seelischen und sozialen Auswirkungen einer Funktionsbeeinträchtigung aufgrund einer Gesundheitsstörung (Teil A Nr 2 Buchst a der in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze). Das Vorliegen bestimmter, bei dem Kläger tatsächlich oder vermeintlich vorliegender Gesundheitsstörungen wird mit dem in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen Antrag aber nicht unter Beweis gestellt. Solchen "Beweisanträgen", die so unbestimmt bzw unsubstantiiert sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungs- und damit beweiserheblichen Tatsachen aufdecken soll, braucht ein Gericht jedoch nicht nachzugehen (vgl BSG Beschluss vom 23.2.2022 - B 9 SB 74/21 B - juris RdNr 10; BSG Urteil vom 19.10.2011 - B 13 R 33/11 R - juris RdNr 26 mwN).
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d) Zudem ist das LSG als letztinstanzliche Tatsacheninstanz nur dann einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt, wenn es sich hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben. Insoweit hätte es des klägerseitigen Vortrags bedurft, weshalb nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen und medizinischen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind und damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden haben soll. Die bloße Darstellung, weshalb aus seiner Sicht weitere Ermittlungen auf psychosomatischem Fachgebiet erforderlich gewesen wären, entspricht diesem Erfordernis nicht (vgl BSG Beschluss vom 6.4.2017 - B 9 V 89/16 B - juris RdNr 8 mwN). Auch legt der Kläger im Rahmen seiner Beschwerdebegründung nicht dar, dass die bisher vorliegenden Gutachten grobe Mängel oder unlösbare Widersprüche enthielten, von unzutreffenden sachlichen Voraussetzungen ausgingen oder Anlass zu Zweifeln an der Sachkunde des jeweiligen Gutachters geben (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 27.4.2021 - B 13 R 125/20 B - juris RdNr 7 mwN). Soweit der Kläger im Übrigen moniert, das LSG habe zu Unrecht angenommen, dass die bereits gehörten Sachverständigen, die beim Kläger in Betracht kommende Angststörung und posttraumatische Belastungsstörungen mit nachvollziehbarer Begründung nach entsprechender diesbezüglicher sorgfältiger Begutachtung bereits verneint hätten, sodass aus der unzutreffenden Bewertung bzw Nichtbewertung der entsprechenden Einzel-GdB-Werte eine unzutreffende Feststellung des Gesamt-GdB folge, wendet er sich - im Kern - gegen die Beweiswürdigung des LSG (vgl § 128 Abs 1 Satz 1 SGG). Damit kann er jedoch nach § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG von vornherein eine Revisionszulassung nicht erreichen.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
Kaltenstein Röhl Othmer
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