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BSG 30.09.2021 - B 9 V 3/21 R
BSG 30.09.2021 - B 9 V 3/21 R - Sozialgerichtliches Verfahren - Revision - Verfahrensmangel - Anforderungen an die Revisionsbegründung - rechtskräftiges Urteil - Bestimmung des Rechtskraftumfangs
Normen
§ 164 Abs 2 S 3 SGG, § 123 SGG, § 136 Abs 1 Nr 4 SGG, § 136 Abs 1 Nr 5 SGG, § 136 Abs 1 Nr 6 SGG, § 141 Abs 1 Nr 1 SGG, § 168 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Reutlingen, 1. Februar 2018, Az: S 6 VH 1575/15, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. Mai 2020, Az: L 6 VU 3716/19 ZVW, Urteil
Leitsatz
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Die Rüge eines Verfahrensmangels erfordert neben der Angabe der verletzten Norm des Prozessrechts und der Schilderung des maßgeblichen Sachverhalts in der Revisionsbegründung auch schlüssige Ausführungen dazu, warum das Berufungsgericht ausgehend von seiner Rechtsauffassung gegen diese Prozessrechtsnorm verstoßen hat und warum das Urteil auf diesem Mangel beruhen kann.
Tenor
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Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2020 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Die Klägerin begehrt zum wiederholten Mal die rückwirkende Gewährung von Beschädigtenversorgung nach einem höheren Grad der Schädigungsfolgen (GdS) nach Maßgabe des Häftlingshilfegesetzes (HHG) und des Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetzes (StrRehaG) jeweils iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG).
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Die 1947 geborene Klägerin absolvierte ein Studium der Rechtspflege in der DDR, das sie als Diplomjuristin abschloss. Anschließend war sie von September 1971 bis Februar 1973 im richterlichen Vorbereitungsdienst als Richterassistentin an einem Kreisgericht tätig. Eine Übernahme als Richterin erfolgte nicht.
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Nach ihrer Ausreise in die Bundesrepublik im Oktober 1977 studierte die Klägerin von Oktober 1978 bis September 1980 vier Semester Rechtswissenschaften. Im April 1981 gebar sie einen Sohn. Von Mai 1984 bis September 1994 arbeitete sie, unterbrochen von Zeiten der Arbeitslosigkeit, jeweils für eine begrenzte Zeit als Verwaltungsangestellte für verschiedene Behörden. Von Oktober 1994 bis März 1997 war die Klägerin Rechtsreferendarin. Das Zweite juristische Staatsexamen legte sie nicht ab. Anschließend war sie im Wesentlichen arbeitslos und seit dem 18.6.1998 durchgehend arbeitsunfähig erkrankt. Ab dem 14.8.1999 bezog die Klägerin eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit. Bei ihr ist ein Grad der Behinderung von 80 anerkannt.
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Im Januar 1996 beantragte die Klägerin ihre verwaltungsrechtliche Rehabilitierung wegen gesundheitlicher Schädigungen durch rechtsstaatswidrige Maßnahmen der DDR, insbesondere im Zusammenhang mit ihrer Entlassung aus dem Richterdienst. Im November 2000 wurde die Rechtsstaatswidrigkeit verschiedener gegen sie ergangener Zersetzungsmaßnahmen von DDR-Behörden nach dem Verwaltungsrechtlichen Rehabilitierungsgesetz (VwRehaG) festgestellt (Bescheid des Sächsischen Landesamts für Familie und Soziales vom 30.11.2000).
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Nachdem die Klägerin im Dezember 2000 beim Beklagten Beschädigtenversorgung beantragt hatte, erkannte dieser nach Maßgabe des VwRehaG iVm dem BVG als Folgen der rechtsstaatswidrigen Maßnahmen der DDR bei der Klägerin "Psychoreaktive Störungen" an und gewährte ihr deshalb eine Grundrente nach einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) - heute: GdS - von 50 vH ab dem 1.1.1996 (Bescheid vom 23.10.2002). Für die Zeit nach Beendigung des juristischen Vorbereitungsdienstes in der Bundesrepublik wurde ab dem 1.4.1997 die MdE wegen besonderer beruflicher Betroffenheit auf 60 vH angehoben und der Klägerin Berufsschadensausgleich sowie ab dem 14.8.1999 Ausgleichsrente gewährt (Bescheid vom 20.3.2003).
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Das OLG Dresden erklärte mit Beschluss vom 14.12.2005 die Einweisung der Klägerin zu einer psychiatrischen Untersuchung am 21.11.1972 und zu einer stationären psychiatrischen Begutachtung vom 13.12. bis zum 16.12.1972 vor ihrer Entlassung aus dem Richterdienst der DDR für rechtsstaatswidrig. Die Klägerin habe dadurch zu Unrecht einen Freiheitsentzug iS von § 2 StrRehaG erlitten. Mit weiterem Beschluss vom 27.4.2007 stellte das OLG Dresden fest, die Klägerin habe vom 12.11.1976 bis zum 28.10.1977 ua durch wöchentliche Festnahmen ein Leben unter haftähnlichen Bedingungen iS des § 2 StrRehaG geführt.
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Das SG verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 13.6.2007 (S 3 VU 3293/03) zur Gewährung der erhöhten Grundrente bereits ab dem 1.7.1994, eines Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe R 1 Ost für die Zeit vom 1.7.1994 bis zum 31.3.1997 und einer Ausgleichsrente bereits ab dem 18.6.1998. Hinsichtlich der weiteren von der Klägerin zur Entscheidung gestellten Ansprüche, insbesondere der Verurteilung des Beklagten zur Nennung weiterer Gesundheitsstörungen und zur Gewährung einer Grundrente nach einer MdE von 100 vH, wies das SG die Klage als unbegründet ab. Unzulässig sei die Klage auf rückwirkende Beschädigtenversorgung ab November 1977 nach dem StrRehaG und dem HHG. Der Beklagte habe ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er die Entscheidung zur strafrechtlichen Rehabilitierung erst nach Abschluss des Klageverfahrens treffen werde. Gegen dieses Urteil legten sowohl die Klägerin als auch der Beklagte Berufung ein.
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Während des anschließenden Berufungsverfahrens, das zunächst unter dem Az L 6 VU 3861/07 und zuletzt unter dem Az L 6 VU 6/10 geführt wurde, setzte der Beklagte die vorgenannten Beschlüsse des OLG Dresden um. Mit Bescheid vom 8.11.2007 stellte er die Zugehörigkeit der Klägerin zum berechtigten Personenkreis nach dem StrRehaG und dem HHG fest. Diese Zugehörigkeit begründe aber weder einen Anspruch auf höhere Versorgungsleistungen noch auf einen früheren Leistungsbeginn. Eine doppelte Entschädigung für dieselbe Gesundheitsschädigung könne nicht beansprucht werden. Vielmehr sei eine einheitliche Versorgung festzusetzen.
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Das LSG verurteilte den Beklagten mit Urteil vom 24.5.2012 (L 6 VU 6/10) - nur - zur Gewährung eines Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe A 11 für die Zeit vom 1.1.1996 bis zum 31.3.1997. Im Übrigen hatte die Klägerin mit ihrem Begehren keinen Erfolg. Das LSG verneinte ua die von ihr - hilfsweise im Wege des Härteausgleichs - zur Entscheidung gestellten Ansprüche auf Feststellung weiterer Gesundheitsstörungen, auf rückwirkende Feststellung eines höheren GdS von 80 (ab November 1977) und 100 (ab Juni 1998) sowie auf Gewährung zeitlich früherer (ab November 1977) und entsprechend dem geänderten GdS höherer Rentenleistungen nach dem HHG und StrRehaG jeweils iVm dem BVG einschließlich eines Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe R 1/R 2.
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Nach Aufhebung des Urteils, soweit es die Ansprüche der Klägerin auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen sowie auf Gewährung einer höheren Grundrente, eines höheren Berufsschadensausgleichs und einer höheren Ausgleichsrente betraf, und Zurückverweisung der Sache durch das BSG (Beschluss vom 17.4.2013 - B 9 V 36/12 B) wegen eines Verfahrensfehlers bei der psychiatrischen Begutachtung der Klägerin erkannte das LSG im wiedereröffneten Berufungsverfahren nach erneuter medizinischer Beweiserhebung mit Urteil vom 26.6.2014 (L 6 VU 2236/13 ZVW) wie zuvor. Die von der Klägerin hiergegen erhobene Nichtzulassungsbeschwerde verwarf das BSG mit Beschluss vom 30.4.2015 (B 9 V 33/14 B) als unzulässig.
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Am 1.7.2015 hat die Klägerin erneut Klage gegen den Beklagten erhoben. Sie hat beantragt, ab November 1977 einen GdS von 80 festzustellen und ihr eine entsprechende Grund- und Ausgleichsrente nach dem BVG iVm dem HHG und dem StrRehaG sowie einen Berufsschadensausgleich auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe R 1 zu zahlen, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs, sowie einen Widerspruchsbescheid im Anschluss an den Bescheid vom 8.11.2007 zu erlassen.
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Das SG hat mit Gerichtsbescheid vom 1.2.2018 (S 6 VH 1575/15) das bis in das Jahr 1977 rückwirkende Leistungsbegehren wegen fehlendem behördlichen Vorverfahren und zudem wegen rechtskräftiger Entscheidung über die erhobenen Ansprüche im LSG-Urteil vom 26.6.2014 als unzulässig abgewiesen. Unzulässig sei auch die Klage auf Erteilung eines Widerspruchsbescheids, weil der Bescheid vom 8.11.2007 nach § 96 SGG Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens gewesen sei. Eine Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil die Klägerin gegen diesen Bescheid keinen Widerspruch erhoben habe. Im anschließenden Berufungsverfahren hat die Klägerin die Aufhebung des Gerichtsbescheids und des Bescheids vom 8.11.2007 beantragt. Den Antrag auf Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007 hat das LSG in seinem Urteil vom 25.10.2018 (L 6 VU 907/18) schon deshalb als unzulässig angesehen, weil die Klägerin einen solchen Aufhebungsantrag beim SG nicht gestellt, sondern dort nur die Bescheidung eines Widerspruchs beantragt habe. Im Übrigen habe das SG die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen.
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Nach Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache durch das BSG (Beschluss vom 12.9.2019 - B 9 V 53/18 B) wegen eines nicht ordnungsgemäß beschiedenen Antrags der Klägerin auf Terminsaufhebung hat die Klägerin im wieder aufgenommenen Berufungsverfahren keine neuen Anträge gestellt.
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Das LSG hat mit Urteil vom 27.5.2020 (L 6 VU 3716/19 ZVW) die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG vom 1.2.2018 erneut zurückgewiesen. Das SG habe die Klagen zu Recht als unzulässig abgewiesen. Eine isolierte Leistungsklage auf höhere Sozialleistungen und früheren Beginn bereits bewilligter Leistungen sei unzulässig, weil es bereits an der erforderlichen Behördenentscheidung fehle. Dasselbe gelte für eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage. Die Bescheide des Beklagten über die Leistungsbewilligung seien bestandskräftig, weil sie Gegenstand eines rechtskräftig abgeschlossenen Gerichtsverfahrens gewesen seien. Das gelte auch für den Bescheid vom 8.11.2007. Die auf diesen Bescheid bezogene Untätigkeitsklage sei unzulässig, weil es an einem Widerspruch fehle. Im Übrigen wäre das Leistungsbegehren der Klägerin aber auch unbegründet. Sie habe nur Anspruch auf eine einheitliche Versorgung.
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Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin Verfahrensmängel und macht die Verletzung materiellen Rechts geltend. Die Entscheidung über ihre Klagen sei zu Unrecht durch Prozessurteil erfolgt. Zudem beruhe das Berufungsurteil auf fehlender Sachaufklärung und einer fehlerhaften Beweiswürdigung. Auch sei ihr nur unzureichend Akteneinsicht gewährt worden. Das LSG habe erneut nicht über ihre Ansprüche auf Feststellung weiterer Schädigungsfolgen, die Erhöhung des GdS und rückwirkende höhere Rentenzahlungen (einschließlich des Berufsschadensausgleichs) ab November 1977 nach dem HHG und dem StrRehaG jeweils iVm dem BVG entschieden.
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Die Klägerin beantragt,
1.
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Mai 2020, den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 1. Februar 2018 sowie den Bescheid des Beklagten vom 8. November 2007 aufzuheben und festzustellen, dass der Beklagte die Anträge der Klägerin auf Gewährung von Renten nach dem Häftlingshilfegesetz/Bundesversorgungsgesetz, Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz/Bundesversorgungsgesetz und Erhöhung des GdS ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden hat,
2.
der Klägerin Grundrente, Ausgleichsrente (ausgehend von einem GdS von 80) und Berufsschadensausgleich nach dem Häftlingshilfegesetz/Bundesversorgungsgesetz (ausgehend von einem Vergleichseinkommen R 1) ab November 1977 bis Oktober 1992 zuzüglich Zinsen zu gewähren,
3.
der Klägerin Grundrente, Ausgleichsrente (ausgehend von einem GdS von 80) und Berufsschadensausgleich nach dem Strafrechtlichen Rehabilitierungsgesetz/Bundesversorgungsgesetz (ausgehend von einem Vergleichseinkommen R 1) ab November 1992 bis Mai 1997 zuzüglich Zinsen zu gewähren,
4.
der Klägerin Grundrente, Ausgleichsrente (ausgehend von einem GdS von 100) und Berufsschadensausgleich (ausgehend von einem Vergleichseinkommen R 2) ab Juni 1997 zuzüglich Zinsen zu gewähren,
5.
der Klägerin Kinderzuschlag seit 18. April 1981 zuzüglich Zinsen zu gewähren,
6.
als Bezeichnung der verfolgungsbedingten Schädigungsfolgen "chronifizierte schwere posttraumatische Belastungsstörung ICD-10 F 43.1 mit dissoziativen Erlebensanteilen und vegetativen Begleiterscheinungen" festzustellen,
7.
hilfsweise der Klägerin die in den Anträgen zu 2. bis 6. geforderten Leistungen im Wege des Härtefallausgleichs zu gewähren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er meint, dass die Revisionsbegründung bereits nicht den formalrechtlichen Anforderungen entspreche.
Entscheidungsgründe
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Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Sie enthält zum Teil durch neue Anträge nach § 168 Satz 1 SGG im Revisionsverfahren unzulässige Klageänderungen (dazu unter 2.). Im Übrigen verfehlt sie die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG (dazu unter 3.).
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1. Gegenstand des Revisionsverfahrens ist die von der Klägerin begehrte Verurteilung des Beklagten zur Bescheidung verschiedener - nicht näher bezeichneter - Anträge, die Aufhebung seines Bescheids vom 8.11.2007, die rückwirkende Feststellung weiterer Schädigungsfolgen und eines höheren GdS, die Gewährung von Versorgungsleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente einschließlich Berufsschadensausgleich) rückwirkend für die Zeit ab November 1977 nach dem StrRehaG und dem HHG jeweils iVm dem BVG, hilfsweise als Härteausgleich nach § 89 BVG. Außerdem macht die Klägerin die Bewilligung des Berufsschadensausgleichs nach einem höheren Vergleichseinkommen und einen Kinderzuschlag ab April 1981 geltend.
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2. Die von der Klägerin gestellten Revisionsanträge zu 5. und 6. sind nach § 168 Satz 1 SGG unzulässig. Sie beinhalten im Revisionsverfahren nicht statthafte Klageänderungen, weil sie den Streitgegenstand gegenüber dem Berufungsverfahren unzulässig erweitern (dazu unter a). Dies gilt auch für ihren Revisionsantrag zu 1., soweit er sich pauschal auf alle gegenüber dem Beklagten gestellten Anträge der Klägerin "auf Gewährung von Renten nach dem HHG/BVG, StrRehaG/BVG und Erhöhung des GdS" bezieht (dazu unter b). Dasselbe gilt schließlich für ihren Revisionsantrag zu 7., soweit die Klägerin mit ihm die mit den Anträgen zu 5. und 6. verfolgten Begehren im Wege des Härteausgleichs geltend macht (dazu unter c).
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a) Nach § 168 Satz 1 SGG ist eine Klageänderung in der Revisionsinstanz unzulässig. Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstands. Dieser bestimmt sich nach der mit dem Klageantrag angestrebten Rechtsfolge und dem Klagegrund (Sachverhalt), aus dem sie sich ergeben soll (BSG Urteil vom 14.3.2006 - B 4 RA 41/04 R - SozR 4-2600 § 255a Nr 1 RdNr 30-31 = juris RdNr 30). Das Verbot der Klageänderung soll verhindern, dass das Revisionsgericht einen Sachverhalt würdigen muss, den das Berufungsgericht als letzte Tatsacheninstanz zuvor noch nicht beurteilt hat und auch nicht zu beurteilen brauchte (BSG Urteil vom 14.3.2006, aaO).
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Danach hat die Klägerin mit ihren Anträgen zu 5. und 6. in der Revisionsinstanz den Streitgegenstand unzulässig erweitert. Denn mit diesen Anträgen hat sie mit ihrer Revision einen Kinderzuschlag ab 18.4.1981 und eine erweiterte Bezeichnung der bei ihr festgestellten Schädigungsfolgen beantragt, ohne dass diese Begehren Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens waren. Damit hat die Klägerin im Revisionsverfahren ihre Anträge und auch den zu deren Begründung erforderlichen Lebenssachverhalt gegenüber der letzten Tatsacheninstanz beim LSG entgegen § 168 Satz 1 SGG unzulässig erweitert.
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b) Unzulässig nach § 168 Satz 1 SGG ist auch ihr Revisionsantrag zu 1., soweit er sich pauschal auf die Feststellung einer Untätigkeit des Beklagten im Hinblick auf nicht näher bezeichnete Anträge der Klägerin "auf Gewährung von Renten nach dem HHG/BVG, StrRehaG/BVG und Erhöhung des GdS" bezieht. Denn Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens waren nur die von der Klägerin (auch) beim SG ausdrücklich gestellten Anträge auf rückwirkende Gewährung von Versorgungsleistungen nach einem GdS von 80, hilfsweise im Wege des Härteausgleichs, und auf Bescheidung eines Widerspruchs gegen den Bescheid vom 8.11.2007. Eine - sinngemäß geltend gemachte - Untätigkeit des Beklagten bei der Bescheidung anderer Anträge hat die Klägerin nicht zum Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens gemacht.
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Der Revisionsantrag der Klägerin zu 1. ist im Übrigen auch deshalb unzulässig, weil er zu unbestimmt ist. Nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG muss die Revisionsbegründung einen bestimmten Antrag enthalten, aus dem sich im Kontext der Begründung eindeutig ergibt, welches prozessuale Ziel der Revisionsführer erreichen will (BSG Urteil vom 6.3.2003 - B 4 RA 35/02 R - SozR 4-2600 § 313 Nr 1 RdNr 8 = juris RdNr 15; BSG Urteil vom 13.8.1997 - 9 RVs 10/96 - juris RdNr 10, insoweit nicht in SozR 3-3870 § 4 Nr 21 abgedruckt; BSG Urteil vom 20.3.1996 - 6 RKa 51/95 - BSGE 78, 98 = SozR 3-2500 § 87 Nr 12 - juris RdNr 15, jeweils mwN). Dieses Erfordernis verfehlt der Revisionsantrag der Klägerin. Auch die Revisionsbegründung trägt hierzu nichts bei. Der Antrag bezieht sich pauschal auf eine mögliche Vielzahl unbenannter und nicht näher bezeichneter Anträge, die der Beklagte angeblich nicht beschieden haben soll. Es ist aber nicht Aufgabe des BSG als Revisionsgericht, möglicherweise noch offene und entscheidungsrelevante Anträge der Klägerin gegenüber dem Beklagten aus dem mehr als 1500 Seiten umfassenden Verwaltungsvorgang herauszusuchen und damit den Umfang des mit der Revision insoweit verfolgten Begehrens erst zuverlässig zu bestimmen (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 5 RdNr 14). Es obliegt vielmehr dem für Verfahren vor dem BSG vorgeschriebenen rechtskundigen Prozessbevollmächtigten (§ 73 Abs 4 SGG), das zur ordnungsgemäßen Revisionsbegründung Erforderliche herauszusuchen (vgl BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - juris RdNr 13).
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Soweit die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung verschiedene ihrer Ansicht nach noch nicht von dem Beklagten beschiedene Anträge und Widersprüche benennt, hatte sie - mit Ausnahme der vermeintlich noch offenen Entscheidung des Beklagten über einen Widerspruch gegen den Bescheid vom 8.11.2007 - keinen dieser Anträge oder Widersprüche ausdrücklich und eindeutig zum Gegenstand des vorangegangenen Klage- und Berufungsverfahrens gemacht. Auch diesbezüglich liegen deshalb in der Revisionsinstanz nach § 168 Satz 1 SGG unzulässige Klageänderungen vor.
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c) Ebenfalls als nach § 168 Satz 1 SGG unzulässig erweist sich schließlich der Revisionsantrag zu 7., soweit die Klägerin mit ihm die erstmals in der Revisionsinstanz zum Streitgegenstand gemachten Begehren der Anträge zu 5. und 6. im Wege des Härteausgleichs nach § 89 BVG geltend macht.
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3. Die übrigen von der Klägerin gestellten Revisionsanträge zu 1. bis 4. und 7. sind unzulässig, weil die Revision in Bezug auf diese Anträge die gesetzlichen Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG verfehlt.
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Die Klägerin rügt als Verfahrensmangel zunächst die Abweisung ihrer Klagen durch das SG als unzulässig und die Bestätigung dieses Prozessurteils durch das LSG. Sie hat aber entgegen § 164 Abs 2 Satz 3 SGG keine Tatsachen bezeichnet, die den behaupteten Mangel ergeben. Ebenso wenig hat sie den das Prozessurteil des SG bestätigenden Rechtsstandpunkt des LSG mit rechtlichen Argumenten angegriffen (dazu unter a). Die Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen fehlt auch hinsichtlich ihrer Rügen der mangelnden Sachaufklärung (dazu unter b), der fehlerhaften Beweiswürdigung (dazu unter c), der Verletzung der richterlichen Hinweispflicht (dazu unter d) und der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör durch unterbliebene Akteneinsicht (dazu unter e). Auch die von der Klägerin sinngemäß erhobenen Sachrügen (materiell-rechtlichen Rügen) verfehlen die gesetzlichen Begründungsanforderungen (dazu unter f).
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a) Die Klägerin hält die Abweisung ihrer Klagen durch das SG als unzulässig und die Bestätigung dieses Prozessurteils durch das LSG für verfahrensfehlerhaft. Sie ist der Auffassung, die Vorinstanzen hätten durch Sachurteil über die von ihr geltend gemachten Ansprüche entscheiden müssen. Diese Rüge betrifft die mit dem Revisionsantrag zu 1. begehrte Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007, die mit den Revisionsanträgen zu 2. bis 4. und 7. - hilfsweise im Wege des Härteausgleichs - begehrte rückwirkende Feststellung eines GdS von 80 und 100 sowie die damit korrespondierende rückwirkende Gewährung der Versorgungsleistungen (Grundrente, Ausgleichsrente einschließlich eines Berufsschadensausgleichs auf der Grundlage eines Vergleichseinkommens nach der Besoldungsgruppe R 1/R 2) nach dem StrRehaG und dem HHG jeweils iVm dem BVG.
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Mit ihrem Angriff gegen die vom SG getroffene Entscheidung durch ein Prozess- statt eines Sachurteils rügt die Klägerin einen Verfahrensmangel der ersten Instanz. Dieser kann ausnahmsweise in der Berufungsinstanz fortwirken und deshalb mit der Revision angegriffen werden, wenn anstelle eines erstinstanzlichen Prozessurteils eine Sachentscheidung hätte ergehen müssen und auch das LSG lediglich das Prozessurteil des SG bestätigt hat (BSG Beschluss vom 5.4.2018 - B 1 KR 102/17 B - juris RdNr 9 mwN).
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Die Verfahrensrüge der Klägerin entspricht jedoch nicht den Anforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG.
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Danach sind bei der Rüge von Verfahrensmängeln die Tatsachen zu bezeichnen, die den Mangel ergeben. Erforderlich hierfür ist eine genaue und widerspruchsfreie Darlegung aller relevanten Verfahrensvorgänge, die das Revisionsgericht in die Lage versetzt, sich allein anhand der Revisionsbegründung ein Urteil darüber zu bilden, ob die angegriffene Entscheidung auf dem gerügten Verfahrensmangel beruhen kann, das LSG also ohne den gerügten Verfahrensmangel möglicherweise anders entschieden hätte (BSG Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris RdNr 13; BSG Urteil vom 7.4.1987 - 11b RAr 56/86 - juris RdNr 16, insoweit nicht in SozR 1500 § 164 Nr 31 abgedruckt; BSG Urteil vom 11.7.1985 - 5b RJ 88/84 - BSGE 58, 239 = SozR 2200 § 1246 Nr 129 - juris RdNr 18; Fichte in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 164 RdNr 38). Die maßgeblichen Vorgänge sind so exakt mitzuteilen, dass das Revisionsgericht sie, die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt, ohne weitere Ermittlungen beurteilen kann (BSG Urteil vom 3.4.2014 - B 5 RE 13/14 R - BSGE 115, 267 = SozR 4-2600 § 6 Nr 12, RdNr 20; BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 10 EG 20/11 R - SozR 4-7837 § 2 Nr 18 RdNr 15; BSG Urteil vom 6.5.2009 - B 6 A 1/08 R - BSGE 103, 106 = SozR 4-2500 § 94 Nr 2, RdNr 77-78; Heinz in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 164 RdNr 55). Dies verlangt eine schlüssige Darlegung aller den gerügten Mangel ergebenden Tatsachen (Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d; ders in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 121). Dementsprechend muss sich das BSG die für den gerügten Verfahrensmangel maßgeblichen Tatsachen seinerseits nicht etwa selbst aus den Akten zusammensuchen (Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 164 RdNr 28).
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Auf diese Tatsachenschilderung darf sich die Begründung einer Verfahrensrüge in der Revisionsinstanz aber nicht beschränken, sondern sie muss davon ausgehend den geltend gemachten Mangel auch in rechtlicher Hinsicht substantiiert aufzeigen. Der Revisionsführer muss daher die Gründe, die den gerügten Verfahrensmangel aus seiner Sicht ergeben, in seiner Revisionsbegründung gesamthaft und schlüssig darlegen (Hauck in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 117). Hierzu sind zunächst Ausführungen zur Rechtsauffassung des LSG sowie die genaue und nachvollziehbare Angabe erforderlich, inwiefern das Gericht ausgehend von seiner Rechtsansicht gegen welche gerichtsverfahrensrechtliche Norm verstoßen hat (Berchtold in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 164 RdNr 29). Zu diesem Zweck hat der Revisionsführer nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die verletzte Norm des Prozessrechts zu bezeichnen. Dabei muss sie von ihm zwar nicht ausdrücklich genannt werden. Es genügt, wenn die Bestimmung sich aus dem Sinnzusammenhang der Revisionsbegründung ergibt (vgl BSG Urteil vom 19.8.2003 - B 2 U 38/02 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 1 RdNr 7 = juris RdNr 19; Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d; Heinz in Roos/Wahrendorf/Müller, SGG, 2. Aufl 2021, § 164 RdNr 46). Der Revisionsführer muss aber aus ihr die Gründe ableiten, die nach seiner Auffassung aufgrund einer rechtlichen Auseinandersetzung mit der angefochtenen Entscheidung diese als verfahrensfehlerhaft erscheinen lassen (vgl Hauck in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 117, 121). Denn auch für die Verfahrensrüge bezweckt die Revisionsbegründung, frühzeitig Klarheit über Art, Umfang und Ziel der Revisionsangriffe zu erzielen (vgl BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 35; Hauck in Hennig, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 117).
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"Auseinandersetzung" heißt auf den Gedankengang des Berufungsgerichts einzugehen (BSG Beschluss vom 26.8.2015 - B 13 R 14/15 R - juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - juris RdNr 11, jeweils mwN). Dabei darf sich die notwendige rechtliche Auseinandersetzung mit den Gründen der angefochtenen Entscheidung nicht nur in abstrakten, formelhaften oder inhaltsleeren Allgemeinplätzen ohne Bezug zum angefochtenen Urteil erschöpfen oder die Rechtsauffassung der Vorinstanz schlicht als unrichtig bezeichnen (vgl BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 35 mwN). Die Rechtsausführungen einer Verfahrensrüge müssen vielmehr verdeutlichen, warum der Revisionsführer sich aus seiner Sicht durch die prozessrechtliche Vorgehensweise der Vorinstanz verletzt sieht.
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Die nach diesen Maßstäben für eine Verfahrensrüge erforderlichen tatsächlichen und daran anknüpfenden rechtlichen Ausführungen enthält die Revisionsbegründung der Klägerin nicht.
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aa) Dies betrifft zunächst die Behauptung, die Vorinstanzen seien zu Unrecht von einer rechtskräftigen Entscheidung über die mit ihren Klagen weiterverfolgten Ansprüche ausgegangen.
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Nach § 141 Abs 1 Nr 1 SGG binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. Eine trotz entgegenstehender Rechtskraft erhobene erneute Klage zwischen denselben Beteiligten ist unzulässig (BSG Urteil vom 12.12.2013 - B 4 AS 17/13 R - SozR 4-1500 § 192 Nr 2 RdNr 14). Grundsätzlich erfasst die Bindungswirkung der (materiellen) Rechtskraft nur die Urteilsformel (§ 136 Abs 1 Nr 4 SGG) und ist auf den darin enthaltenen Gedanken beschränkt (BSG Urteil vom 11.5.1999 - B 11 AL 69/98 R - SozR 3-1500 § 75 Nr 31 - juris RdNr 19; BSG Beschluss vom 25.1.2017 - B 3 KR 41/16 B - juris RdNr 8, jeweils mwN). Reicht die Urteilsformel zur Bestimmung ihrer Tragweite nicht aus, wie insbesondere bei klageabweisenden Urteilen, sind die Entscheidungsgründe - einschließlich der tatsächlichen Feststellungen im Urteilstatbestand (§ 136 Abs 1 Nr 5 und 6 SGG) - zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs hinzuzuziehen (vgl BSG Urteil vom 28.3.2019 - B 3 KR 2/18 R - BSGE 127, 288 = SozR 4-2500 § 130b Nr 3, RdNr 35; BSG Beschluss vom 18.9.2003 - B 9 V 82/02 B - juris RdNr 8; Bolay in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 141 RdNr 9; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 141 RdNr 7a). Herausgehobene Bedeutung hat dabei der Klageantrag, der nach § 123 SGG maßgeblich den Streitgegenstand bestimmt (Schütz in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, § 141 RdNr 25, Stand: 5.4.2018; vgl auch BSG Beschluss vom 22.4.2008 - B 1 SF 1/08 R - SozR 4-1500 § 51 Nr 4 RdNr 26 mwN).
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Bereits die danach erforderlichen Tatsachen zur Bestimmung des Rechtskraftumfangs des vorangegangenen rechtskräftigen Urteils des LSG vom 26.6.2014 (L 6 VU 2236/13 ZVW) und des zuvor ergangenen, ebenfalls teilweise rechtskräftig gewordenen Urteils des LSG vom 24.5.2012 (L 6 VU 6/10) hat die Klägerin nicht ausreichend iS von § 164 Abs 2 Satz 3 SGG bezeichnet. Überdies lässt ihre Revisionsbegründung das notwendige Mindestmaß an rechtlicher Argumentation gegen den - übereinstimmenden - Rechtsstandpunkt von SG und LSG vermissen, über die insoweit von der Klägerin geltend gemachten Ansprüche sei bereits rechtskräftig entschieden. Weder legt die Klägerin dar, was genau sie in dem vorangegangenen Berufungsverfahren (L 6 VU 6/10 und L 6 VU 2236/13 ZVW) beantragt hat (Klageanträge), noch gibt sie wieder, was das LSG daraufhin jeweils abschließend entschieden hat (Tenor und Entscheidungsgründe). Ebenso wenig führt die Klägerin aus, welche Folgen sich daraus nach ihrer Ansicht für den Rechtskraftumfang dieser LSG-Entscheidungen ergeben. Dies hätte schon deshalb nahegelegen, weil sich sowohl das SG als auch - ihm folgend - das LSG für ihren diesbezüglichen Rechtsstandpunkt in den Entscheidungsgründen auf die Rechtskraftwirkung der vorgenannten LSG-Urteile berufen. Stattdessen behauptet die Klägerin lediglich pauschal, die Vorinstanzen hätten über die von ihr geltend gemachten Ansprüche noch nicht entschieden, ohne inhaltlich auf die Voraussetzungen und die Grenzen der Rechtskraft einzugehen. Eine solche argumentative Auseinandersetzung mit der Zulässigkeitshürde der Rechtskraft wäre hier aber geboten gewesen. Denn zum einen macht die Klägerin selbst geltend, sie habe "seit 2007 … in jedem Verfahren vor SG und LSG auch für den Zeitraum November 1977 bis Oktober 1992 rückwirkende Renten nach dem HHG - BVG beantragt", und zum anderen sind diese Anträge, wie ausgeführt, maßgeblich für die Bestimmung des Rechtskraftumfangs einer gerichtlichen Entscheidung.
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bb) Auch hinsichtlich der mit ihrem Revisionsantrag zu 1. begehrten Aufhebung des Bescheids vom 8.11.2007, den die Vorinstanzen als Gegenstand des vorangegangenen rechtskräftig abgeschlossenen Berufungsverfahrens (L 6 VU 6/10 und L 6 VU 2236/13 ZVW) gesehen haben, verfehlt die Revision die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. In Bezug auf diesen Bescheid hätte die Klägerin ebenfalls Tatsachen bezeichnen und daran anschließend rechtliche Erwägungen vorbringen müssen, die das Argument der Vorinstanzen in den hier angefochtenen Entscheidungen entkräften könnten, der Bescheid sei - entsprechend seiner Rechtsbehelfsbelehrung - nach § 96 SGG Gegenstand des vorgenannten Berufungsverfahrens geworden. Dasselbe gilt für das zur Begründung der Unzulässigkeit der Untätigkeitsklage herangezogene Argument, dass es an einem Widerspruch der Klägerin gegen diesen Bescheid fehle. Denn auch dann stünde dessen Bestandskraft nach § 77 SGG einer erneuten gerichtliche Überprüfung entgegen.
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cc) Schließlich hat die Klägerin keine den Darlegungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG genügenden Tatsachen bezeichnet, um die Annahme der Vorinstanzen zu erschüttern, einem Sachurteil über die von ihr geltend gemachten Ansprüche stehe neben ihrer bereits im vorangegangenen Berufungsverfahren (L 6 VU 6/10 und L 6 VU 2236/13 ZVW) erfolgten rechtskräftigen Ablehnung zusätzlich das Fehlen des vor einer erneuten Klageerhebung notwendigen behördlichen Vorverfahrens entgegen. Ausgehend von den nicht mit zulässigen Revisionsangriffen erschütterten, eine bestands- bzw rechtskräftige Ablehnung dieser Ansprüche begründenden Tatsachenfeststellungen des LSG hätte sie ihrerseits Tatsachen bezeichnen müssen, auf welchem Weg sie dennoch eine erneute Sachprüfung ihrer Ansprüche durch den Beklagten in einem Vorverfahren als grundsätzliche Voraussetzung einer erneuten gerichtlichen Überprüfung (vgl § 78 SGG) bewirkt haben könnte. Solche nachvollziehbaren tatsächlichen Darlegungen und daran anknüpfende rechtliche Ausführungen fehlen.
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Mangels Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen und des unabdingbaren Mindestmaßes an Rechtsvortrag erweist sich die Verfahrensrüge der Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klageanträge durch Prozess- anstatt durch Sachurteil daher insgesamt als unzulässig.
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b) Die von der Klägerin ausdrücklich erhobene Rüge mangelnder Sachaufklärung (§ 103 SGG) hat sie ebenfalls nicht im gebotenen Umfang begründet. Dies hätte nach § 164 Abs 2 Satz 3 SGG die Darlegung erfordert, aufgrund welcher Tatsachen sich das LSG ausgehend von seiner Rechtsauffassung - Unzulässigkeit der beim SG erhobenen Klagen - zu welchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt sehen müssen und was diese voraussichtlich erbracht hätten (BSG Urteil vom 31.3.2017 - B 12 R 7/15 R - BSGE 123, 50 = SozR 4-2400 § 7 Nr 30, RdNr 14; BSG Urteil vom 13.11 2012 - B 2 U 19/11 R - BSGE 112, 177 = SozR 4-2700 § 8 Nr 46, RdNr 29; BSG Urteil vom 9.6.1982 - 6 RKa 26/80 - juris RdNr 14, insoweit nicht in BSGE 53, 291 = SozR 5520 § 21 Nr 1 abgedruckt; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 164 RdNr 12a). Solchen Vortrag enthält die Berufungsbegründung aber nicht. Nur so ließe sich aber beurteilen, ob der behauptete Verfahrensverstoß sich überhaupt, wie erforderlich, auf das Verfahrensergebnis auswirken kann. Denn die Beachtung von Verfahrensvorschriften ist kein Selbstzweck, sondern dient dazu, Ergebnisse des Gerichtsverfahrens sicherzustellen, die dem materiellen Recht entsprechen (vgl BSG Urteil vom 26.8.1994 - 13 RJ 11/94 - juris RdNr 25; BSG Urteil vom 24.4.1991 - 9a RV 10/91 - SozR 3-1500 § 67 Nr 1 - juris RdNr 13; BSG Großer Senat Beschluss vom 10.12.1974 - GS 2/73 - BSGE 38, 248 = SozR 1500 § 67 Nr 1 - juris RdNr 30).
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c) Soweit die Klägerin sich gegen die Beweiswürdigung des LSG wendet und damit eine Verletzung von § 128 Abs 1 Satz 1 SGG geltend macht, hätte sie zumindest in groben Zügen darlegen müssen, gegen welche Denkgesetze oder allgemeinen Erfahrungssätze das LSG verstoßen, aus welchen Gründen es die Grenzen der freien richterlichen Beweiswürdigung überschritten haben sollte und zu welchem Ergebnis die beanstandete Beweiswürdigung stattdessen hätte führen müssen (BSG Urteil vom 27.3.2012 - B 2 U 7/11 R - SozR 4-2700 § 2 Nr 19 RdNr 21; BSG Urteil vom 29.4.2010 - B 9 VG 1/09 R - BSGE 106, 91 = SozR 4-3800 § 1 Nr 17, RdNr 47; BSG Urteil vom 7.4.1987 - 11b RAr 56/86 - SozR 1500 § 164 Nr 31 - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 26.9.1957 - 4 RJ 214/56 - SozR Nr 28 zu § 164 SGG - juris RdNr 2; Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 164 RdNr 12c). Solche Darlegungen enthält die Revisionsbegründung nicht. Die von ihr geführten Angriffe gegen verschiedene Einzelheiten der berufungsgerichtlichen Rechtsanwendung tragen zur Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen nichts bei. Sie betreffen keinen Mangel auf dem Weg zur Entscheidungsfindung ("error in procedendo"), sondern deren inhaltliches Ergebnis ("error in iudicando"), stellen also keine Verfahrensrüge, sondern allenfalls eine sinngemäße Sachrüge dar (dazu unter f).
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d) Die von der Klägerin sinngemäß behauptete Verletzung der richterlichen Hinweispflicht verfehlt ebenfalls die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG. Die Klägerin hat wiederum die Angabe der Tatsachen versäumt, die den genannten Verfahrensmangel ergeben könnten (vgl hierzu Hauck in Zeihe, SGG, Werksstand: Mai 2021, § 164 RdNr 30d mwN). Dafür hätte sie aufzeigen müssen, welcher näher zu bezeichnende Verfahrensstand das LSG aus welchem Grund zu welchem rechtlichen Hinweis aufgrund welcher Tatsachen gegenüber der zwar im Berufungsverfahren nicht anwaltlich vertretenen, aber durchaus hinreichend rechtskundigen Klägerin hätte veranlassen sollen. Auch trägt die Klägerin nicht vor, was sie auf einen entsprechenden Hinweis vorgebracht hätte.
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e) Soweit die Klägerin als Verfahrensmangel sinngemäß noch eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch unzureichende Gewährung von Akteneinsicht geltend macht, fehlt es ebenfalls an der Bezeichnung der erforderlichen Tatsachen und einer möglichen Ergebnisrelevanz. Der Klägerin wäre es zumutbar gewesen, im Revisionsverfahren mit anwaltlicher Hilfe die Aktenteile zu bezeichnen, die sie nicht ausreichend einsehen konnte, und darzulegen, welcher entscheidungserhebliche Vortrag dadurch verhindert worden ist (vgl BSG Urteil vom 16.10.1991 - 11 RAr 23/91 - BSGE 69, 280 = SozR 3-4100 § 128a Nr 5 - juris RdNr 17 mwN). Dies gilt umso mehr, als sie in längeren Abschnitten des seit Ende 2000 andauernden Versorgungsverfahrens anwaltlich vertreten war und mehrfach Akteneinsicht genommen hat.
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f) Die von der Klägerin pauschal erhobenen Sachrügen ("Verletzungen materiellen Rechts") gehen schon deshalb ins Leere, weil sie - wie ausgeführt - keine durchgreifenden (zulässigen und begründeten) Verfahrensrügen gegen die tragende Erwägung der Vorinstanzen erhoben hat, ihre Klagen seien wegen entgegenstehender Rechtskraft der vorangegangenen LSG-Urteile und fehlendem behördlichen Vorverfahren bereits unzulässig. Ist das angefochtene Urteil aber auf mehrere unabhängige, die Entscheidung selbstständig tragende rechtliche Erwägungen gestützt, muss die Begründung für jede dieser Erwägungen darlegen, inwiefern sie gegen das Gesetz verstößt und ungeeignet ist, das von der Vorinstanz gefundene Ergebnis zu tragen (BSG Urteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - juris RdNr 13). Anderenfalls ist die Revision unzulässig, weil die Begründung nicht geeignet ist, das angefochtene Urteil insgesamt in Frage zu stellen (BSG Beschluss vom 18.6.2002 - B 2 U 34/01 R - SozR 3-1500 § 164 Nr 12 - juris RdNr 15; BSG Beschluss vom 13.11.2001 - B 11 AL 47/01 R - juris RdNr 13, jeweils mwN).
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Hiervon ausgehend verfehlen die Sachrügen der Klägerin die Begründungsanforderungen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG schließlich auch deshalb, weil sie das dafür erforderliche Mindestmaß an zielgerichtetem und geordnetem rechtlichem Vortrag (vgl hierzu ausführlich BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 33 ff mwN) vermissen lassen. Denn hierfür wäre ua ein Eingehen auf den rechtlichen Gedankengang des Berufungsgerichts im Hinblick auf die Gewährung nur einer "einheitlichen Versorgung" unumgänglich gewesen. Dies erfordert zwingend eine substantiierte rechtliche Auseinandersetzung mit den einschlägigen Gründen der angefochtenen Entscheidung. Entsprechende Ausführungen enthält die Revisionsbegründung aber nicht. Die Klägerin darf sich nicht nur - wie hier - darauf beschränken, auf die Unvereinbarkeit der in der Vorinstanz vertretenen Rechtsauffassung mit der eigenen hinzuweisen (vgl BSG Großer Senat Beschluss vom 13.6.2018 - GS 1/17 - BSGE 127, 133 = SozR 4-1500 § 164 Nr 9, RdNr 35; BSG Beschluss vom 2.7.2018 - B 10 ÜG 2/17 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 7 RdNr 12).
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4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
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