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BSG 21.07.2021 - B 14 AS 99/20 R
BSG 21.07.2021 - B 14 AS 99/20 R - Sozialgerichtliches Verfahren - absoluter Revisionsgrund - Grundsatz des gesetzlichen Richters - Verwerfung der Berufung - Entscheidung durch Beschluss nach einem Gerichtsbescheid - keine Beantragung der mündlichen Verhandlung durch den Kläger
Normen
§ 158 S 1 SGG, § 158 S 2 SGG, § 105 Abs 2 S 2 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 202 SGG, § 547 Nr 1 ZPO, Art 101 Abs 1 S 2 GG, Art 6 Abs 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend SG Berlin, 31. Januar 2019, Az: S 213/5314/18, Gerichtsbescheid
vorgehend Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, 11. April 2019, Az: L 31 AS 262/19, Beschluss
Leitsatz
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Hat das Sozialgericht die Klage durch Gerichtsbescheid abgewiesen, schließt dies eine Verwerfung der Berufung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nicht aus, wenn der Kläger von seinem Recht, vor dem Sozialgericht eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2019 - L 31 AS 262/19 - wird im Hinblick auf den Antrag zu 1) zurückgewiesen und im Hinblick auf den Antrag zu 2) als unzulässig verworfen.
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Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger wendet sich im Überprüfungsverfahren gegen drei Sanktionsbescheide aufgrund von Meldeversäumnissen.
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Das beklagte Jobcenter forderte den Kläger ua mit Schreiben vom 4.9.2015, 27.10.2015 und vom 29.12.2015 auf, zu Terminen zu erscheinen. Nachdem der Kläger diesen Meldeaufforderungen nicht nachkam, stellte der Beklagte eine Minderung des Alg II jeweils für die Dauer von drei Monaten iHv 10 % des Regelbedarfs fest (Bescheid vom 11.12.2015 für den Zeitraum Januar bis März 2016 über 39,90 Euro im Monat; weiterer Bescheid vom 11.12.2015 ebenfalls für den Zeitraum Januar bis März 2016 über 39,90 Euro im Monat; Bescheid vom 16.3.2016 für den Zeitraum April bis Juni 2016 über 40,40 Euro im Monat). Die hiergegen erhobenen Klagen blieben erfolglos (zuletzt BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 256/17 B; BSG vom 26.6.2018 - B 14 AS 431/17 B; BSG vom 24.8.2017 - B 4 AS 223/17 B). Der Kläger stellte daraufhin Überprüfungsanträge (zwei Schreiben vom 26.1.2018 sowie Schreiben vom 22.8.2018), die der Beklagte ablehnte (zwei Bescheide vom 12.2.2018 sowie Bescheid vom 30.8.2018; zwei Widerspruchsbescheide vom 4.5.2018 sowie Widerspruchsbescheid vom 17.9.2018).
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Das SG hat die Klagen verbunden und abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 31.1.2019). Die Berufung hat es nicht zugelassen. Mit der angefügten Rechtsmittelbelehrung hat es den Kläger darüber belehrt, er könne wahlweise mündliche Verhandlung beantragen oder Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung einlegen. Der Kläger hat ausdrücklich Berufung (L 31 AS 262/19) und Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung eingelegt (LSG vom 29.7.2019 - L 31 AS 1099/19 NZB). Das LSG hat - nach Anhörung zu einer Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG - die Berufung als unzulässig verworfen (Beschluss vom 11.4.2019). Eine Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil das SG durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Sie könne auch dann ergehen, wenn eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG nicht beantragt worden sei. Dem stehe das Gebot eines fairen Verfahrens (Art 6 Abs 1 EMRK) nicht entgegen. Die Berufung sei unzulässig. Streitgegenstand seien drei Sanktionsbescheide wegen Meldeversäumnissen. Der Beschwerdewert betrage 360,60 Euro (119,70 Euro + 119,70 Euro + 121,20 Euro) und überschreite die Schwelle von 750 Euro (vgl § 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG) nicht.
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Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Es liege ein absoluter Revisionsgrund vor, denn das LSG habe zu Unrecht durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG und nicht aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil unter Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter entschieden (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG), nachdem bereits das SG durch Gerichtsbescheid entschieden habe. Im Übrigen sei die Berufung zulässig und begründet gewesen. Die Sanktionsbescheide seien nichtig. Hilfsweise hätten die Gerichte das klägerische Begehren zugleich als Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der zugrunde liegenden Meldeaufforderungen auslegen müssen. Eine solche Feststellungsklage sei mangels Bezifferbarkeit stets berufungsfähig.
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Der Kläger beantragt,
1)
den Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 11. April 2019 - L 31 AS 262/19 - und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Berlin vom 31. Januar 2019 - S 213 AS 5314/18 - sowie die Bescheide vom 12. Februar 2018 und vom 30. August 2018 in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 4. Mai 2018 und vom 17. September 2018 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, die Sanktionsbescheide vom 11. Dezember 2015 und 16. März 2016 aufzuheben,
hilfsweise2)
unter Aufhebung der unter 1) genannten gerichtlichen Entscheidungen festzustellen, dass die den Sanktionsbescheiden vom 11. Dezember 2015 und 16. März 2016 zugrunde liegenden Meldeaufforderungen rechtswidrig waren.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist im Hinblick auf den Antrag zu 1) unbegründet (1.) und im Hinblick auf den hilfsweise gestellten Antrag zu 2) unzulässig (2.).
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1. Die im Hinblick auf den Hauptantrag zulässige Revision des Klägers ist unbegründet (§ 170 Abs 1 Satz 1 SGG). Die von ihm angegriffene Berufungsentscheidung beruht nicht auf einem Verfahrensfehler in der Form des Entzugs des gesetzlichen Richters als absoluter Revisionsgrund (a). Zutreffend ist das LSG zudem davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers unzulässig war (b).
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a) Der Senat hat die Sache nicht schon deshalb an das LSG zurückverweisen müssen, weil die angegriffene Entscheidung an einem Fehler im Hinblick auf die Anzahl der mitwirkenden Richter leidet. Die Revision rügt insoweit einen Entzug des gesetzlichen Richters, der als absoluter Revisionsgrund (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) von Amts wegen zu berücksichtigen wäre (vgl nur BSG vom 8.11.2007 - B 9/9a SB 3/06 R - BSGE 99, 189 = SozR 4-1500 § 155 Nr 2, RdNr 11 ff; BSG vom 17.8.2011 - B 6 KA 32/10 R - BSGE 109, 34 = SozR 4-2500 § 89 Nr 5, RdNr 12), hier aber nicht vorliegt. Das LSG hat den Anspruch des Klägers auf seinen gesetzlichen Richter (Art 101 Abs 1 Satz 2 GG) nicht dadurch verletzt, dass es durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG entschieden hat, obwohl bereits das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hatte; denn der Kläger hat von seinem Recht, vor dem SG eine mündliche Verhandlung zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht.
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aa) Nach § 158 Satz 2 SGG "kann" die Entscheidung (über die Verwerfung der Berufung als unzulässig) durch Beschluss ergehen. Damit ist dem Berufungsgericht - insoweit vergleichbar der Regelung des § 153 Abs 4 Satz 1 SGG - Ermessen eingeräumt, mit dem Ziel der Entlastung der eigenen Rechtsprechungstätigkeit durch Beschluss zu entscheiden. In dieser Ermessensentscheidung liegt zugleich die Entscheidung, eine mündliche Verhandlung nicht durchzuführen (vgl § 124 Abs 3 SGG), weil ansonsten die Entlastungswirkung nicht eintreten kann. Die Ermessensentscheidung nach § 158 Satz 2 SGG kann im Revisionsverfahren nur darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, dh etwa sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde gelegt hat (stRspr; vgl nur BSG vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B - RdNr 2). Die Möglichkeit, nach § 158 Satz 2 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, ist eng und in einer für die Beteiligten möglichst schonenden Weise auszulegen und anzuwenden. Insoweit strahlt Art 6 Abs 1 EMRK, wonach jede Person ein Recht darauf hat, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre "zivilrechtlichen" Ansprüche und Verpflichtungen, die die vorliegenden sozialen Rechte umfassen (vgl nur BSG vom 8.4.2014 - B 8 SO 22/14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7 RdNr 7), öffentlich verhandelt wird, auf die Ermessensentscheidung nach § 158 Satz 2 SGG aus. Diese Regelung gilt deshalb nur mit Einschränkungen in solchen Fällen, in denen erstinstanzlich ein Gerichtsbescheid ergangen ist (ausführlich BSG vom 8.11.2005 - B 1 KR 76/05 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 2 RdNr 7 ff mwN; vgl auch BSG vom 9.12.2008 - B 8 SO 13/08 B - RdNr 8 und BSG vom 9.12.2008 - B 8 SO 17/08 B - RdNr 6 - alle Entscheidungen für den Fall, dass gegen einen Gerichtsbescheid allein die Berufung und kein Antrag auf mündliche Verhandlung statthaft war).
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bb) Das BSG hat in seiner Rechtsprechung folgende Ausnahmen anerkannt, in denen eine Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG revisionsrechtlich auch dann nicht zu beanstanden ist, wenn das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat: Dies betraf zum einen den Fall, dass der Gerichtsbescheid nur wegen der Kostenentscheidung angegriffen wird (BSG vom 8.4.2014 - B 8 SO 22/14 B - SozR 4-1500 § 158 Nr 7). Zum anderen betraf dies den Fall, dass mit dem Antrag auf mündliche Verhandlung gegen einen Gerichtsbescheid durch einen Beteiligten feststeht, dass in der Sache noch eine mündliche Verhandlung vor dem SG stattfinden wird (BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31/12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3).
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cc) Darüber hinaus ist eine Entscheidung nach § 158 Satz 2 SGG revisionsrechtlich grundsätzlich dann nicht zu beanstanden, wenn der Kläger - wie hier - von seinem Recht, vor dem SG eine mündliche Verhandlung nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG zu beantragen, keinen Gebrauch gemacht hat (so zuletzt auch BSG vom 27.4.2021 - B 12 KR 56/20 B - noch nicht veröffentlicht; offengelassen noch von BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31/12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 RdNr 13 und BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 51/20 B - RdNr 10; dafür vor allem die obergerichtliche Rechtsprechung: LSG Baden-Württemberg vom 17.4.2020 - L 11 R 3832/19 - juris RdNr 15; Bayerisches LSG vom 10.5.2019 - L 5 KR 11/19 - juris RdNr 6; LSG Niedersachsen-Bremen vom 9.5.2019 - L 11 AS 13/19 - juris RdNr 15; LSG Nordrhein-Westfalen vom 23.8.2013 - L 7 AS 1062/13 - juris RdNr 12; LSG Berlin-Brandenburg vom 18.6.2010 - L 10 AS 779/10 - juris RdNr 14; geteilt dagegen die Ansichten in der Kommentarliteratur: dafür Binder in Berchtold, SGG, 6. Aufl 2021, § 158 RdNr 8; Groth in Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, VIII, RdNr 77; Jungeblut in BeckOK SozR, § 158 SGG RdNr 6, Stand 1.3.2021; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 13. Aufl 2020, § 158 RdNr 6; ders in jurisPR-SozR 3/2013 Anm 4; Wolff-Dellen in Fichte/Jüttner, SGG, 3. Aufl 2020, § 158 RdNr 6; dagegen Meßling in Hennig, SGG, § 158 RdNr 20, Stand Oktober 2017; Mushoff in Zeihe, SGG, § 158 RdNr 13, Stand 1.5.2020; Sommer in BeckOGK, § 158 SGG RdNr 10, Stand 1.5.2021).
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dd) Dies entspricht der konventionsrechtlichen Rechtslage. Die Verpflichtung des Gerichts nach Art 6 Abs 1 EMRK, über die Streitigkeit öffentlich zu verhandeln, korrespondiert, wie sich bereits aus dem Wortlaut der Regelung ergibt, mit einem Recht des Betroffenen (vgl hierzu nur aus letzter Zeit allgemein EGMR vom 16.3.2017 - Nr 23621/11 - Fröbrich vs Deutschland - juris RdNr 34 mwN). Auf dieses Recht kann ein Kläger grundsätzlich durch ausdrückliches oder stillschweigendes Handeln verzichten (stRspr; vgl nur EGMR vom 23.6.1981 - Nr 6878/75, 7238/75 - Le Compte ua vs Belgien - RdNr 59; EGMR vom 21.2.1990 - Nr 11855/85 - Håkansson und Sturesson vs Schweden - RdNr 66 ff; EGMR vom 2.10.2018 - Nr 40575/10, 67474/10 - Mutu und Pechstein vs Schweiz - RdNr 180, alle zitiert nach hudoc.echr.coe.int), indem ein im nationalen Verfahrensrecht vorgesehener Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht gestellt wird (EGMR vom 12.11.2002 - Nr 38629/97 - Lundevall vs Schweden - RdNr 34; so auch Grabenwarter/Pabel in Dörr/Grote/Marauhn, EMRK/GG, 2. Aufl 2013, Kap 14 RdNr 132; vgl allgemein zur Vereinbarkeit von § 105 SGG mit Art 6 Abs 1 EMRK Meyer-Ladewig/Harrendorf/König in Meyer-Ladewig/Nettesheim/von Raumer, EMRK, 4. Aufl 2017, Art 6 RdNr 173).
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Der Gesetzgeber, dem es zunächst obliegt, das Spannungsverhältnis zwischen den bundesgesetzlichen Regelungen zur Entlastung der Rechtspflege einer- und der ebenfalls im Rang eines förmlichen Bundesgesetzes stehenden EMRK (ausführlich zum Rang BVerfG vom 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04 - BVerfGE 111, 307) andererseits aufzulösen, ging ebenfalls davon aus, mit der Einfügung dieser Wahlmöglichkeit im Rahmen der Zulassungsberufung seine konventionsrechtlichen Verpflichtungen zu erfüllen. Das Wahlrecht nach § 105 Abs 2 Satz 2 SGG bei fehlender Berufungsmöglichkeit geht zurück auf das Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege vom 11.1.1993 (BGBl I 50), das die entsprechenden Regelungen aus der VwGO in das sozialgerichtliche Verfahren übernahm (BT-Drucks 12/1217 S 51). Eine entsprechende Regelung wurde in die VwGO eingefügt durch § 84 Abs 2 Nr 2 VwGO idF des 4. VwGOÄndG vom 17.12.1990 (BGBl I 2809) und - im Hinblick auf die grundsätzliche Zulassungsbedürftigkeit der Berufung seit dem 6. VwGOÄndG - angepasst (§ 84 Abs 2 Nr 1 VwGO idF des 6. VwGOÄndG vom 1.11.1996, BGBl I 1626). Nach den entsprechenden Entwurfsbegründungen trage die Ausgestaltung der Rechtsbehelfe dem Umstand Rechnung, dass die Beteiligten Anspruch auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in mindestens einer Instanz hätten (BT-Drucks 11/7030 S 26 f zu einem 4. VwGOÄndG) und verlange Art 6 Abs 1 EMRK, dass eine mündliche Verhandlung beantragt werden könne, wobei es dem Kläger freistehe, stattdessen die Zulassung der Berufung zu beantragen (BT-Drucks 13/3993 S 12 zu einem 6. VwGOÄndG). Hierüber entscheidet das Berufungsgericht durch Beschluss in der Regel ohne mündliche Verhandlung (§ 124a Abs 5 Satz 1 iVm § 101 Abs 3 VwGO; vgl für die sozialgerichtliche Nichtzulassungsbeschwerde § 145 Abs 4 Satz 1 iVm § 124 Abs 3 SGG).
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Zuletzt spricht für die grundsätzliche Möglichkeit, in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Berufung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG als unzulässig zu verwerfen, dass sich der Antrag auf mündliche Verhandlung und die zulassungsfreie Berufung im Grundsatz gegenseitig ausschließen (vgl § 105 Abs 2 Satz 2 SGG; hierzu BSG vom 31.1.2017 - B 13 R 33/16 BH - RdNr 18; vgl auch BSG vom 12.7.2012 - B 14 AS 31/12 B - SozR 4-1500 § 105 Nr 3 RdNr 6; BSG vom 17.11.2015 - B 1 KR 130/14 B - RdNr 12). Daraus folgt zugleich, dass Gegenstand der Entscheidung des LSG bei durch das Gesetz eingeräumter Möglichkeit, vor dem SG eine mündliche Verhandlung zu beantragen, grundsätzlich nur die prozessuale Rechtsfrage nach der Statthaftigkeit der Berufung sein kann. In der Rechtsprechung des EGMR ist anerkannt, dass ein solcher Prüfungsgegenstand ein legitimer Belang sein kann, auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu verzichten (EGMR vom 29.10.1991 - Nr 11826/85 - Helmers vs Schweden - RdNr 36; ferner EGMR vom 9.6.2016 - Nr 44164/14 - Madaus vs Deutschland - juris RdNr 24 mwN).
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ee) Handelt das LSG bei seiner Entscheidung durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG im Grundsatz nicht (erkennbar) ermessenswidrig, wenn das SG durch Gerichtsbescheid mit der Möglichkeit des Antrags auf mündliche Verhandlung entschieden hat, kann diese Vorgehensweise gleichwohl im Einzelfall fehlerhaft sein und zu einem revisionsrechtlich erheblichen Verfahrensmangel führen. Ob dies der Fall ist, kann nur auf der Grundlage einer Gesamtwürdigung des Verfahrens beurteilt werden. Danach kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung in solchen Fallgestaltungen aus Gründen der prozessualen Fürsorge- und Hinweispflicht geboten sein, wenn die abgegebenen prozessualen Erklärungen auslegungsbedürftig sind, wovon wiederum die Statthaftigkeit der Berufung abhängt (so zuletzt BSG vom 25.3.2021 - B 1 KR 51/20 B - RdNr 11 f). Die Entscheidung, durch Beschluss nach § 158 Satz 2 SGG zu entscheiden, kann ferner dann ermessenswidrig sein, wenn der Kläger vor dem SG keine echte Wahlmöglichkeit im Hinblick auf sein Recht, mündliche Verhandlung zu beantragen, hatte (vgl Beschluss des Senats vom 30.10.2019 - B 14 AS 7/19 B - RdNr 3 f für den Fall, dass das SG in seinem Gerichtsbescheid fehlerhaft nur über das Rechtsmittel Berufung belehrt hat und der Kläger erst kurz vor Ablauf der deshalb laufenden Jahresfrist mit unklarem Schreiben des LSG darauf hingewiesen wurde, er könne stattdessen mündliche Verhandlung beantragen).
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Der vorliegende Fall bietet keine Anhaltspunkte, von einer Ermessenswidrigkeit auszugehen. Der Kläger ist der Ansicht, seine Berufung sei aus Rechtsgründen zulassungsfrei. Gleichwohl hat er zeitgleich mit seiner Berufung eine Nichtzulassungsbeschwerde erhoben und keinen Antrag auf mündliche Verhandlung gestellt. Das SG hat ihn über seine Rechtsbehelfe zutreffend belehrt. Die Prozesshandlungen des Klägers waren, soweit hier erheblich, nicht auslegungsbedürftig.
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b) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die Berufung des Klägers unzulässig war, weil der Wert des Beschwerdegegenstands 750 Euro nicht überstieg. Die Klage betrifft Verwaltungsakte, die auf eine Geldleistung gerichtet sind (§ 144 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG; vgl - den ebenfalls den Kläger betreffenden - Beschluss des Senats vom 18.2.2019 - B 14 AS 44/18 B - RdNr 5). Streitgegenständlich sind mehrere Sanktionsbescheide, die eine Leistungsminderung iHv insgesamt 360,60 Euro zum Gegenstand hatten. Mit dem Revisionsantrag zu 1) begehrt der Kläger eine Aufhebung dieser Bescheide im Überprüfungsverfahren. Soweit der Kläger geltend macht, die Sanktionsbescheide seien nichtig, ändert dies am Wert des Beschwerdegegenstands nichts.
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2. Soweit der Kläger mit seinem hilfsweise gestellten Revisionsantrag zu 2) beantragt hat festzustellen, dass die den Sanktionsbescheiden zugrunde liegenden Meldeaufforderungen rechtswidrig waren, ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Es handelt sich insoweit um eine Klageänderung, die im Revisionsverfahren unzulässig ist (§ 168 Satz 1 SGG) und zur Verwerfung der Revision führt (vgl nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, 13. Aufl 2020, § 168 RdNr 2d). Die Meldeaufforderungen, bei denen es sich um (inzwischen erledigte) Verwaltungsakte handelt, deren Rechtmäßigkeit als Vorfrage für die Feststellung eines Meldeversäumnisses inzident zu überprüfen ist (vgl nur BSG vom 29.4.2015 - B 14 AS 19/14 R - BSGE 119, 17 = SozR 4-4200 § 31a Nr 1, RdNr 30 mwN), waren bislang nicht Streitgegenstand im Verfahren. Aus den Anträgen des Klägers vor dem SG und dem LSG ergeben sich hierfür keine Anhaltspunkte. Im Übrigen würde sich durch einen solchen Feststellungsantrag an dem Nichterreichen des notwendigen Werts des Beschwerdegegenstands nichts ändern (vgl nur BSG vom 18.2.2019 - B 14 AS 44/18 B - RdNr 4 mwN).
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 183, 193 SGG.
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