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BSG 27.08.2020 - B 9 SB 4/20 B
BSG 27.08.2020 - B 9 SB 4/20 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzlich bedeutsame Rechtssache - Schwerbehindertenrecht - GdB-Feststellung - Versorgungsmedizinische Grundsätze - psychische Störung - Unterscheidung zwischen mittelgradigen und schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten - Abgrenzungskriterien des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Versorgungsmedizin - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensfehler - Gehörsrüge - Tatsachenvortrag in der mündlichen Verhandlung - Sachaufklärungsrüge - Beweisangebot kein Beweisantrag - Darlegungsanforderungen
Normen
Anlage Teil B Nr 3.7 VersMedV, § 2 VersMedV, § 152 Abs 1 S 1 SGB 9 2018, § 62 SGG, § 103 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Dresden, 3. Januar 2017, Az: S 41 SB 404/15, Urteil
vorgehend Sächsisches Landessozialgericht, 26. November 2019, Az: L 9 SB 60/17, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Sächsischen Landessozialgerichts vom 26. November 2019 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt einen höheren Grad der Behinderung (GdB) als 60.
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Mit dem angefochtenen Urteil hat das LSG wie vor ihm der beklagte Freistaat und das SG den Anspruch verneint. Die Bewertung des Gesamt-GdB mit 60 insbesondere wegen einer schweren psychischen Störung mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten sei zutreffend (Urteil vom 26.11.2019).
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat die Klägerin Beschwerde zum BSG eingelegt. Das LSG habe die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache verkannt und verfahrensfehlerhaft geurteilt.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder die behauptete grundsätzliche Bedeutung (1.), noch die angeblichen Verfahrensmängel (2.) ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz <SGG>).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen BSG Beschluss vom 25.10. 2016 - B 10 ÜG 24/16 B - juris RdNr 7 mwN).
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Diese Anforderungen verfehlt die Beschwerdebegründung, weil sie bereits den entscheidungserheblichen Sachverhalt nicht hinreichend darlegt.
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Die Klägerin hält es für grundsätzlich klärungsbedürftig,
ob der Bewertungsrahmen der schweren sozialen Anpassungsstörungen nach Teil B Nr 3.7 der in Anlage zu § 2 Versorgungsmedizin-Verordnung geregelten Versorgungsmedizinischen Grundsätze (VMG) und gemäß den Abgrenzungskriterien des Ärztlichen Sachverständigenbeirats schon dann eröffnet ist, wenn eines der Abgrenzungskriterien erfüllt ist oder ob alle Kriterien in der schwerstwiegenden Ausprägung erfüllt sein müssen,
sowie
wie dann gegebenenfalls die konkrete Bestimmung anhand welcher Kriterien zu erfolgen hat.
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Die Beschwerdebegründung zeigt schon nicht auf, wieso die von ihr zitierten Beschlüsse des Ärztlichen Sachverständigenbeirats, die dort kumulative Aufzählung der streitigen Abgrenzungskriterien und die hieran anknüpfende und von ihr ebenfalls zitierte Senatsrechtsprechung (Urteil vom 23.4.2009 - B 9 VG 1/08 R - RdNr 43) nicht bereits ausreichend Anhaltspunkte zur Beurteilung der von ihr herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl zB Senatsbeschluss vom 27.8.2018 - B 9 SB 24/18 B - RdNr 6 mwN). Abgesehen davon hat die Klägerin die Klärungsfähigkeit dieser Fragen nicht hinreichend substantiiert dargelegt. Sie hat es bereits versäumt, die Tatsachen, die das LSG seinem Urteil zugrunde gelegt hat, hinreichend mitzuteilen. Ihre Beschwerde gibt weder den Verfahrensgang noch die Prozessgeschichte wieder, sondern setzt unmittelbar mit Rechtsausführungen ein. Diesen können allenfalls Bruchstücke der entscheidungserheblichen Tatsachen entnommen werden. Das gilt insbesondere für die tatsächlichen Feststellungen des LSG, die erforderlich wären für die von der Klägerin thematisierte Abgrenzung zwischen mittelgradigen und schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten gemäß Teil B Nr 3.7 VMG. Eine verständliche und vollständige Schilderung des für die Entscheidung erheblichen Sachverhalts gehört jedoch zu den Mindestanforderungen einer Grundsatzrüge; denn es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren selbst die maßgeblichen Tatsachen aus dem angegriffenen Urteil herauszusuchen (stRspr; zB Senatsbeschluss vom 21.8.2017 - B 9 SB 3/17 B - juris RdNr 6, 12). Ohne die erforderliche umfassende Sachverhaltswiedergabe kann das BSG nicht beurteilen, ob sich entscheidungserheblich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
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2. An demselben Darlegungsmangel leidet die von der Klägerin erhobene Rüge der Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG; Art 103 Abs 1 GG). Die Klägerin wirft dem LSG vor, es habe entgegen ihrer Schilderung in der mündlichen Verhandlung den Zustand ihrer Ehe als intakt angesehen und deshalb die Folgen ihrer seelischen Erkrankung unterschätzt. Damit der Senat diese vermeintliche Gehörsverletzung in der Sache hätte überprüfen können, hätte die Klägerin wiederum die Feststellungen des LSG und dessen Argumentation sowie ihren Vortrag in der mündlichen Verhandlung vollständig und nachvollziehbar darlegen müssen. Daran fehlt es.
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Indem die Klägerin schließlich meint, das LSG hätte weiter zu den Fragen ihres sozialen Rückzugs, ihren familiären Problemen und ihrer Tagesgestaltung ermitteln und dafür insbesondere einen in der Berufungsverhandlung präsenten Zeugen vernehmen müssen, rügt sie eine Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes nach § 103 SGG. Für eine solche Rüge muss der Beschwerdeführer indes einen prozessordnungsgemäßen Beweisantrag bezeichnen, der ein hinreichend konkretes Beweisthema, ein zulässiges Beweismittel und die Angabe des voraussichtlichen Beweisergebnisses voraussetzt (vgl dazu iE Senatsbeschluss vom 2.6.2017 - B 9 V 16/17 B - juris RdNr 6 mwN). Einen solchen konkreten, bis zuletzt aufrechterhaltenen Beweisantrag benennt die Klägerin nicht. Ein bloßes Beweisangebot in der Berufungsbegründung, wie es die Beschwerdebegründung anführt, genügt diesen Anforderungen nicht (vgl BSG Beschluss vom 21.4.2020 - B 13 R 85/19 B - juris RdNr 11).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
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3. Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2, § 169 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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