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BSG 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R
BSG 28.03.2019 - B 10 KG 1/18 R - Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Antrag auf sozialrechtliches Kindergeld - Zurückweisung eines Lohnsteuerhilfevereins im Antragsverfahren - unzulässige Rechtsdienstleistung - Verfassungsrecht - Berufsausübungsfreiheit
Normen
§ 13 Abs 5 SGB 10, § 20 SGB 10, §§ 20ff SGB 10, § 68 Nr 9 SGB 1, § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG 1996, § 18 BKGG 1996, § 2 Abs 1 RDG, § 3 RDG, § 5 Abs 1 RDG, § 4 Nr 11 S 3 StBerG, § 13 StBerG, § 26 Abs 1 StBerG, Art 12 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG München, 11. November 2015, Az: S 32 KG 5/11, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 8. Februar 2018, Az: L 14 KG 5/15, Urteil
Leitsatz
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Lohnsteuerhilfevereine dürfen im Antragsverfahren wegen sozialrechtlichen Kindergelds nicht gegenüber der Familienkasse als Verfahrensbevollmächtigte auftreten.
Tenor
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Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 wird zurückgewiesen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten des Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über die Befugnis des Klägers, als Bevollmächtigter in einem Verfahren wegen Kindergelds nach dem Bundeskindergeldgesetz (BKGG) des nach Rumänien entsandten kindergeldberechtigten Beigeladenen aufzutreten.
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Der Kläger ist ein Lohnsteuerhilfeverein, dessen beitragspflichtiges Mitglied der Beigeladene von August 2004 bis Dezember 2012 war. Der Beigeladene, der rumänischer Staatsangehöriger ist, erhielt für seine beiden Kinder bis Februar 2009 Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz (EStG).
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Von März 2009 bis März 2010 hielt sich der Beigeladene wegen Entsendung durch seinen Arbeitgeber zusammen mit seiner Ehefrau und den Kindern in Rumänien auf.
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Mit Bescheid vom 4.5.2010 hob die Beklagte die Bewilligung des Kindergelds ab März 2009 auf und forderte die Erstattung des zu Unrecht nach dem EStG geleisteten Kindergelds für den Zeitraum von März 2009 bis März 2010. In diesem Bescheid verwies sie zugleich auf einen eventuell bestehenden Anspruch auf Kindergeld nach dem BKGG für die Dauer der Entsendung nach Rumänien. In dem gegen diesen Aufhebungs- und Erstattungsbescheid erfolglos geführten Einspruchsverfahren vertrat der Kläger den Beigeladenen.
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Im Juni 2010 stellte der Beigeladene einen Antrag auf Kindergeld nach dem BKGG. Mit Schreiben vom 23.11.2010 meldete sich der Kläger als dessen Bevollmächtigter. Mit Bescheid vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2011 wies die Beklagte den Kläger als Verfahrensbevollmächtigten des Beigeladenen in dessen Kindergeldverfahren nach dem BKGG zurück, weil er lediglich zur Hilfeleistung in Kindergeldsachen nach dem EStG befugt sei.
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Das Verfahren über die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG schloss die Beklagte in der Folgezeit ab. Der Beigeladene erhielt antragsgemäß für die Entsendungsmonate von März 2009 bis März 2010 Kindergeld nach diesem Gesetz (Bescheid vom 5.12.2011).
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Die auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Zurückweisung als Verfahrensbevollmächtigter gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 11.11.2015 abgewiesen. Die Berufung hat das LSG mit Urteil vom 8.2.2018 zurückgewiesen. Der Kläger sei als Lohnsteuerhilfeverein nicht berechtigt, seine Mitglieder bei Entsendung ins EU-Ausland im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem BKGG zu vertreten. Das Tätigwerden in einem solchen Antragsverfahren erfordere eine rechtliche Prüfung und sei deshalb als Rechtsdienstleistung zu qualifizieren. Die Vertretung in Kindergeldsachen nach dem BKGG sei auch keine Nebenleistung der erlaubten Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs im Sinne des EStG. Zwar wiesen die kindergeldrechtlichen Vorschriften des EStG und des BKGG viele Gemeinsamkeiten auf. Dennoch blieben die für die steuerberatende Haupttätigkeit des Klägers erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen zurück, die für die Vertretung in Kindergeldsachen nach dem BKGG bei Entsendung eines Arbeitnehmers in das EU-Ausland notwendig seien.
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Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 13 Abs 5 SGB X, der §§ 2, 3 und 5 Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und der Art 12 Abs 1, Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG. Zu Unrecht habe das LSG sein Tätigwerden für den Beigeladenen im Rahmen des Antragsverfahrens auf Kindergeld nach dem BKGG als Rechtsdienstleistung iS des § 2 RDG qualifiziert. Unzutreffend habe es dieser Tätigkeit auch die Qualität als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG abgesprochen. Die Auslegung des Berufungsgerichts mit dem Ergebnis, dass er in Kindergeldsachen nach dem BKGG nicht vertretungsbefugt sei, beschränke seine Berufsausübungsfreiheit aus Art 12 GG in unzulässiger Weise und verstoße zum Nachteil des Beigeladenen gegen Art 6 Abs 1 und Art 3 Abs 1 GG.
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Der Kläger beantragt,
die Urteile des Bayerischen Landessozialgerichts vom 8. Februar 2018 und des Sozialgerichts München vom 11. November 2015 aufzuheben und festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 28. Dezember 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. Februar 2011 rechtswidrig gewesen ist.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
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Der nicht vertretene Beigeladene hat weder einen Antrag gestellt noch sich zur Sache geäußert.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision des Klägers ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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Die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass der Bescheid der Beklagten vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2011 (§ 95 SGG) rechtmäßig ist und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzt. Die Beklagte war befugt, den Kläger als Bevollmächtigten des Beigeladenen im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG zurückzuweisen.
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A. Einer Sachentscheidung des Senats stehen keine prozessualen Hindernisse entgegen. Klage und Berufung sind zulässig. Die Vorinstanzen haben insbesondere die Fortsetzungsfeststellungsklage (§ 131 Abs 1 S 3 SGG) zu Recht für zulässig erachtet, weil der Kläger ein berechtigtes Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des Bescheids vom 28.12.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23.2.2011 hat. Dieser Verwaltungsakt betrifft die Zurückweisung des Klägers als Bevollmächtigter in dem für den Beigeladenen geführten Antragsverfahren auf Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG. Er hat sich auf andere Weise erledigt (vgl § 39 Abs 2 SGB X), nachdem jenes Verwaltungsverfahren durch antragsgemäße Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG für die Entsendungsmonate des Beigeladenen von März 2009 bis März 2010 abgeschlossen wurde. Das erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers ergibt sich daraus, dass für weitere Antragsverfahren seiner Mitglieder auf Kindergeld nach dem BKGG bei Entsendung ins EU-Ausland eine Wiederholungsgefahr der Zurückweisung als Bevollmächtigter besteht und er deshalb Gewissheit darüber haben muss, ob er seine Mitglieder in einem solchen Verfahren vertreten darf.
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B. Die angefochtenen Urteile der Vorinstanzen, die der vom Kläger begehrten Feststellung, die Beklagte habe ihn zu Unrecht als Bevollmächtigten des Beigeladenen im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem BKGG zurückgewiesen, nicht entsprochen haben, erweisen sich ausgehend von den dafür einschlägigen Rechtsgrundlagen (dazu unter 1.) auch in der Sache als rechtsfehlerfrei. Die Tätigkeit des Klägers im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG für den Beigeladenen ist als Rechtsdienstleistung iS des § 2 RDG einzustufen (dazu unter 2.). Eine Erlaubnis des Klägers für diese Rechtsdienstleistung ergibt sich nicht aus § 3 RDG iVm § 13 Abs 1, § 4 Nr 11 Steuerberatungsgesetz - StBerG - (dazu unter 3.). Die vom Kläger im BKGG-Antragsverfahren erbrachte Rechtsdienstleistung stellt auch keine zulässige Nebenleistung iS des § 5 RDG dar (dazu unter 4.). Verfassungsrecht steht diesem Ergebnis nicht entgegen (dazu unter 5.).
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1. Ein Beteiligter iS von § 10 SGB X kann sich in einem Verwaltungsverfahren durch einen Bevollmächtigten vertreten lassen (§ 13 Abs 1 S 1 SGB X). Nach § 13 Abs 5 SGB X (idF des Vierten Gesetzes zur Änderung verwaltungsverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 11.12.2008, BGBl I 2418) sind Bevollmächtigte und Beistände jedoch zurückzuweisen, wenn sie entgegen § 3 RDG (idF vom 12.12.2007, BGBl I 2840) Rechtsdienstleistungen erbringen. Nach dieser Vorschrift ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt wird. Dabei ist eine Rechtsdienstleistung in diesem Sinne nach der Legaldefinition in § 2 Abs 1 RDG (idF vom 12.12.2007, aaO) jede Tätigkeit in konkreten fremden Angelegenheiten, sobald sie eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls erfordert. Erlaubt sind allerdings Rechtsdienstleistungen im Zusammenhang mit einer anderen Tätigkeit, wenn sie als Nebenleistung zum Berufs- oder Tätigkeitsbild gehören (§ 5 Abs 1 S 1 RDG idF vom 12.12.2007, aaO).
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2. Entgegen dem Revisionsvorbringen ist das Auftreten des Klägers als Bevollmächtigter des Beigeladenen im Antragsverfahren auf Auslandskindergeld nach dem BKGG als Erbringung einer Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG zu werten.
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Das Tätigwerden des Klägers im streitigen Sozialverwaltungsverfahren stellt eine "konkrete fremde" Angelegenheit iS des § 2 Abs 1 RDG dar; denn sie erfolgte hier im Einzelfall und lag im wirtschaftlichen Interesse eines Dritten, nämlich des Beigeladenen als Kindergeldberechtigten.
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Das zweite Merkmal des § 2 Abs 1 RDG, wonach zusätzlich zum Tätigwerden in einer fremden Angelegenheit eine "rechtliche Prüfung des Einzelfalls" erforderlich sein muss, ist - wie die Vorinstanzen zutreffend angenommen haben - entgegen der Ansicht des Klägers ebenfalls zu bejahen.
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Der Senat sieht sich im vorliegenden Fall nicht veranlasst, den Begriff der "rechtlichen Prüfung" iS des § 2 Abs 1 RDG abschließend zu klären (ebenso BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 30 - 32; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 15). Selbst wenn man insoweit keine hohen Anforderungen stellen wollte, verlangt die für eine Rechtsdienstleistung notwendige rechtliche Prüfung jedenfalls ein gewisses Maß an substanzieller inhaltlicher Prüfung, mag auch die ursprünglich im Gesetzentwurf enthaltene Formel von der "besonderen" rechtlichen Prüfung im Gesetzgebungsverfahren als missverständlich verworfen und als Abgrenzungskriterium bewusst nicht ins Gesetz aufgenommen worden sein (BSG Urteil vom 14.11.2013, aaO, RdNr 32; ebenso BVerwG Urteil vom 20.1.2016 - 10 C 17/14 - BVerwGE 154, 49, 57 <RdNr 24>). Hiermit im Kern korrespondierend wird auch vom BGH unter Hinweis auf Wortlaut, Gesetzgebungsgeschichte, Zweck und systematische Einordnung des § 2 Abs 1 RDG als rechtliche Prüfung im Sinne dieser Norm angesehen jede konkrete Subsumtion eines Sachverhalts unter die maßgeblichen rechtlichen Bestimmungen, die über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgeht. Unerheblich ist, ob es sich um eine einfache oder schwierige Rechtsfrage handelt (BGH Urteil vom 14.1.2016 - I ZR 107/14 - Juris RdNr 43; BGH Urteil vom 31.3.2016 - I ZR 88/15 - Juris RdNr 23).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist entgegen der Ansicht des Klägers bereits das Betreiben des Verwaltungsverfahrens iS von § 8 SGB X zur Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG für einen Dritten bei Entsendung ins EU-Ausland als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG anzusehen. Das Tätigwerden in einem solchen Fall ist nicht lediglich als eine für das Rechtsdienstleistungsrecht irrelevante bloße - schwerpunktmäßig eher im außerrechtlichen Bereich liegende - technische Leistung im Rahmen der schematischen Umsetzung von Rechtsvorschriften einzustufen (ebenso für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 14), sondern erfordert eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 RDG.
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Denn das sozialrechtliche Kindergeld nach dem BKGG ist - schon wegen seiner Abgrenzung vom steuerrechtlichen Kindergeld nach dem EStG - rechtlich komplex (dazu unter a). Dies gilt umso mehr für das vom Beigeladenen beanspruchte Auslandskindergeld für einen in einen Mitgliedstaat der EU entsandten Arbeitnehmer (dazu unter b). Die in den Kindergeldantragsformularen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie die im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Aufklärungs- und Ermittlungspflichten der Beklagten im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG machen gerade auch in einer solchen Konstellation eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 RDG durch einen Bevollmächtigten nicht überflüssig (dazu unter c). Die Entscheidung des BSG, wonach ein bevollmächtigter Steuerberater in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung keine Rechtsdienstleistungen erbringt, steht dem nicht entgegen (dazu unter d).
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a. Seit dem mit Wirkung vom 1.1.1996 erfolgten grundlegenden Systemwandel im Kindergeldrecht durch das Jahressteuergesetz 1996 vom 11.10.1995 (BGBl I 1250) differenziert der Gesetzgeber zwischen Kindergeld nach dem EStG - steuerrechtliches Kindergeld - und Kindergeld nach dem BKGG - sozialrechtliches Kindergeld - (vgl hierzu Schild, NJW 1996, 2414 - 2416; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Stand: Februar 2018, Einführung RdNr 7 - 13).
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Für die ganz überwiegende Mehrzahl der Fälle ist der Anspruch auf Kindergeld wegen unbeschränkter Steuerpflicht im Abschnitt X des EStG (§§ 62 bis 78) geregelt. Dagegen sieht das Kindergeld nach dem BKGG als Ausnahme insbesondere einen Kindergeldanspruch für die Personen vor, die nach § 1 Abs 1 und 2 EStG nicht unbeschränkt steuerpflichtig sind und auch nicht nach § 1 Abs 3 EStG als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt werden (§ 1 Abs 1 BKGG), die aber dennoch in einer Weise mit dem deutschen Arbeits-, Dienst- und Sozialrechtssystem verbunden sind, die eine Kindergeldzahlung erfordert oder angemessen erscheinen lässt (vgl Erste Beschlussempfehlung und erster Bericht des Finanzausschusses 7. Ausschuss> des Deutschen Bundestages vom 31.5.1995 zu dem Gesetzentwurf der Fraktionen CDU/CSU und FDP eines Jahressteuergesetzes 1996, BT-Drucks 13/1558 S 163 zu § 1 Abs 1 <BKGG>; BVerfG Beschluss vom 14.10.2008 - 1 BvR 2310/06 - BVerfGE 122, 39, 45; BFH Beschluss vom 28.4.2009 - III B 36/08 - Juris RdNr 13; Weber-Grellet in Schmidt, EStG, 38. Aufl 2019, § 62 RdNr 1). Beide Kindergeldansprüche unterscheiden sich maßgeblich nach Inhalt (dazu unter aa), anwendbarem Verfahrensrecht (dazu unter bb) und zuständiger Behörde und Gerichtsbarkeit (dazu unter cc). Schon diese systemischen Unterschiede bedingen im Kindergeldantragsverfahren eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 RDG (dazu unter dd).
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aa. Anders als das Kindergeld nach dem EStG, das als Leistung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs gemäß § 31 S 3 EStG als monatlicher Steuervergütungsanspruch iS des § 37 Abs 1 Abgabenordnung (AO) ausgestaltet und keine Sozialleistung im formellen Sinne ist, ist das Kindergeld nach dem BKGG als eine Leistung des sozialrechtlichen Familienleistungsausgleichs eine Sozialleistung des SGB zur Minderung des Familienaufwands des Unterhaltsleistenden (vgl § 6, § 25 Abs 1 S 1, § 68 Nr 9 SGB I; BSG Urteil vom 20.7.2011 - B 13 R 52/10 R - SozR 4-2600 § 48 Nr 5 RdNr 42; BFH Beschluss vom 28.4.2009 - III B 36/08 - Juris RdNr 12, 14; BFH Urteil vom 28.2.2018 - II R 3/16 - Juris RdNr 16; Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Stand: Februar 2018, Einführung RdNr 2 und § 18 BKGG RdNr 2), das monatlich gezahlt wird (§ 11 BKGG iVm § 47 SGB I). Das steuerrechtliche Kindergeld wird hingegen durch die steuerliche Freistellung eines Einkommensbetrags bewirkt. Dieser Betrag soll so bemessen sein, dass damit zumindest das Existenzminimum des Kindes steuerlich verschont bleibt (vgl § 31 S 1 EStG). Soweit es dafür nicht erforderlich ist, dient es der Förderung der Familie (§ 31 S 2 EStG).
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bb. Bei der Ausführung des BKGG ist nach dessen § 18 neben dem SGB I für das Verwaltungsverfahren das SGB X anzuwenden. Dagegen hat die Zahlung des Kindergelds nach dem EStG als Steuervergütung zur Folge, dass im Verwaltungsverfahren die AO zu berücksichtigen ist (stRspr des BFH, zB Beschluss vom 28.4.2009 - III B 36/08 - Juris RdNr 12; Urteil vom 28.2.2018 - II R 3/16 - Juris RdNr 16). Zudem kann Kindergeld nach dem BKGG nur dann in Anspruch genommen werden, wenn nicht der Familienleistungsausgleich nach § 31 EStG zur Anwendung kommt (§ 25 Abs 1 S 1 SGB I, § 2 Abs 4 S 1 BKGG). Das steuerrechtliche Kindergeld ist insoweit vorrangig (Seewald/Felix, Kindergeldrecht, Stand: Februar 2018, § 1 BKGG RdNr 11). Kindergeldansprüche nach dem BKGG und dem EStG schließen sich mithin aus (BFH Beschluss vom 28.4.2009 - III B 36/08 - Juris RdNr 13; Körner in Kasseler Komm, Stand: Dezember 2018, § 25 SGB I RdNr 3).
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cc. Für die Durchführung des BKGG ist die Bundesagentur für Arbeit (BA) als Familienkasse zuständig. Sie unterliegt dabei den Weisungen des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (§ 25 Abs 3 SGB I, § 7 Abs 1 und 2 BKGG). Der Rechtsweg in den Angelegenheiten des sozialrechtlichen Kindergelds nach dem BKGG führt gemäß § 51 Abs 1 Nr 10 SGG iVm § 15 BKGG zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit (Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer/Schmidt, SGG, 12. Aufl 2017, § 51 RdNr 38). Dagegen sind für die Durchführung des steuerrechtlichen Kindergelds nach dem EStG die Agenturen für Arbeit als Familienkassen zuständig. Gemäß § 5 Abs 1 Nr 11 S 2 Finanzverwaltungsgesetz (FVG) stellt die BA dem Bundeszentralamt für Steuern zur Durchführung des Familienleistungsausgleichs iS des EStG ihre Dienststellen als Familienkassen zur Verfügung. Die für die Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG zuständigen Familienkassen sind keine Sozialleistungsträger iS des § 12 SGB I (BFH Urteil vom 13.9.2018 - III R 19/17 - Juris RdNr 18). Vielmehr sind diese insoweit Bundesfinanzbehörden und unterliegen der Fachaufsicht des Bundeszentralamts für Steuern (§ 5 Abs 1 Nr 11 S 11 FVG). Dementsprechend führt der Rechtsweg in den Angelegenheiten des steuerrechtlichen Kindergelds nach dem EStG gemäß § 33 Abs 1 Nr 1 Finanzgerichtsordnung (FGO) zu den Finanzgerichten.
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dd. Schon die dargestellten vom Gesetzgeber bewusst geschaffenen Unterschiede zwischen steuerrechtlichem Kindergeld nach dem EStG und sozialrechtlichem Kindergeld nach dem BKGG bedingen im Kindergeldantragsverfahren eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 RDG. Denn bereits in diesem Verfahrensstadium sind die Anspruchsvoraussetzungen für die jeweilige Kindergeldleistung in den Blick zu nehmen. Zu prüfen ist, ob der Antragsteller Anspruch auf Kindergeld nach dem EStG hat oder ob er ausnahmsweise in den Anwendungsbereich des BKGG fällt und damit zum Bezug von sozialrechtlichem Kindergeld berechtigt ist. Nur Berechtigte, die nicht der unbeschränkten Steuerpflicht nach § 1 Abs 1 bis 3 EStG unterliegen (§ 1 Abs 1 BKGG), sind anspruchsberechtigt nach dem BKGG. Die Klärung dieser grundsätzlichen Anspruchsberechtigung und deren Durchsetzung erfordert von einem Bevollmächtigten eine komplexe Rechtsanwendung, nämlich die Wahl der zutreffenden Anspruchsgrundlage, die Anwendung des einschlägigen Verfahrensrechts und eine konkrete Subsumtion unter die maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.
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b. Im hier nach den Feststellungen des LSG vorliegenden Fall des Auslandskindergelds bei Entsendung eines Arbeitnehmers in einen EU-Mitgliedstaat sind zudem die besonderen sozial(-versicherungs-)rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen des § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG zu prüfen. Zu klären ist, ob und auf welcher Rechtsgrundlage des koordinierenden europäischen Sozialrechts die hier relevanten deutschen Rechtsvorschriften zum Kindergeld durch den Fortbestand des Versicherungspflichtverhältnisses zur BA nach § 24 SGB III weiterhin Anwendung finden. Ein für einen Beteiligten in einem solchen Verfahren auftretender Bevollmächtigter muss bereits im Antragsverfahren dafür Sorge tragen und einschätzen können, dass die Familienkasse bei der Prüfung, ob ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Antragsteller mit Wohnsitz außerhalb Deutschlands dem deutschen Sozialversicherungsrecht unterliegt, alle dafür relevanten Umstände vollständig und zutreffend ermittelt und der von ihm vertretene Beteiligte dazu entsprechende Angaben in den Antragsformularen macht. Eine sach- und interessengerechte Wahrnehmung der rechtlichen Interessen eines Betroffenen durch einen Bevollmächtigten kann hier nur erfolgen, wenn dieser über fundierte Kenntnisse darüber verfügt, auf welche materiell- und verfahrensrechtlichen Gesichtspunkte sowie tatsächlichen Gegebenheiten es hier im Einzelnen ankommen kann. Die dabei von Gesetzes wegen zu beachtenden und von der Rechtsprechung hierzu entwickelten Grundsätze - ua zum Rechtsbegriff der "Entsendung" in § 4 SGB IV (vgl hierzu und insbesondere zur Entsendung in der EU exemplarisch Zieglmeier, Kasseler Komm, Stand: Dezember 2018, § 4 SGB IV RdNr 23 ff mwN) - sowie die für die einschlägigen gesetzlichen Tatbestandsmerkmale maßgebenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände erfordern von einem Bevollmächtigten bereits im Rahmen des Antragsverfahrens rechtliche Bewertungen, die deutlich über eine bloße schematische Anwendung von Rechtsnormen ohne weitere rechtliche Prüfung hinausgehen.
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c. Die in den Kindergeldantragsformularen enthaltenen Hinweise und Erläuterungen sowie die nach § 18 BKGG iVm §§ 20 ff SGB X im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes bestehenden Aufklärungs- und Ermittlungspflichten der Beklagten im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG machen eine rechtliche Prüfung des Einzelfalls iS des § 2 Abs 1 RDG durch einen Bevollmächtigten nicht überflüssig. Denn diese entbinden nicht von der Notwendigkeit eigenen Mitdenkens. Sie besagen nicht, dass die erforderliche Tätigkeit eines Bevollmächtigten im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG bei Entsendung des von ihm Vertretenen ins EU-Ausland auf die bloße Angabe von Tatsachen und ggf Beibringung von Beweismitteln beschränkt wäre. Auch in diesem frühen Stadium des Verwaltungsverfahrens machen sie ein eigenes Durchdenken sowie eine eigene Einschätzung des Vorliegens der besonderen sozial(-versicherungs-)rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen für sozialrechtliches Kindergeld nach § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG nicht entbehrlich (vgl ebenso für das Statusfeststellungsverfahren nach § 7a SGB IV BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 22).
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d. Dieses Ergebnis steht nicht im Widerspruch zu der Entscheidung des BSG vom 14.11.2013 (B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1) zu Antragsverfahren bei Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht. Denn hier muss ein Antragsteller bis zur Bescheiderteilung lediglich das von der Behörde vorgefertigte Formular ausfüllen und ihm vorliegende Belege über ärztliche Behandlungen beifügen oder die ladungsfähigen Anschriften der behandelnden Ärzte angeben sowie diese von ihrer ärztlichen Schweigepflicht entbinden. Hierbei handelt es sich nach Auffassung des 9. Senats des BSG ausschließlich um eine bloße tatsächliche Mitwirkung, die - anders als im Kindergeldantragsverfahren nach dem BKGG - noch keine gesonderte rechtliche Prüfung im Einzelfall erfordert (vgl aaO, RdNr 33; kritisch Römermann, NJW 2014, 1777, 1779).
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3. Die als Rechtsdienstleistung iS des § 2 Abs 1 RDG zu qualifizierende Tätigkeit des Klägers in dem Kindergeldverfahren nach dem BKGG bei Entsendung eines Vereinsmitglieds ins EU-Ausland ist nicht nach § 3 RDG iVm § 13 Abs 1, § 4 Nr 11 StBerG erlaubt.
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Nach § 3 RDG ist die selbstständige Erbringung außergerichtlicher Rechtsdienstleistungen nur in dem Umfang zulässig, in dem sie durch das RDG oder durch oder aufgrund anderer Gesetze erlaubt ist.
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Lohnsteuerhilfevereine sind Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern zur Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen ihrer Befugnis nach § 4 Nr 11 StBerG für ihre Mitglieder (§ 13 Abs 1 StBerG). Sie dürfen nur im Rahmen dieser Befugnis geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen leisten (§ 5 Abs 1 S 2 StBerG). Diese Hilfeleistung ist von den Lohnsteuerhilfevereinen sachgemäß, gewissenhaft, verschwiegen und unter Beachtung der Regelungen zur Werbung (§ 8 StBerG) auszuüben (§ 26 Abs 1 StBerG). Die Ausübung einer anderen wirtschaftlichen Tätigkeit in Verbindung mit der Hilfeleistung in Steuersachen im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr 11 StBerG ist Lohnsteuerhilfevereinen verwehrt (§ 26 Abs 2 StBerG).
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Zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung sind Lohnsteuerhilfevereine als Selbsthilfeeinrichtungen von Arbeitnehmern nach § 4 Nr 11 StBerG aber nur in bestimmten Steuersachen befugt. Hierzu gehört nach § 4 Nr 11 S 3 StBerG die Hilfe bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs iS des EStG. Die den Lohnsteuerhilfevereinen verliehene Befugnis zur Hilfeleistung für ihre Mitglieder erstreckt sich somit nicht auf Sachverhalte des sozialrechtlichen Familienleistungsausgleichs und damit auch nicht auf Kindergeldangelegenheiten nach dem BKGG. Vielmehr beschränkt sie sich system- und aufgabenkonform lediglich auf Belange des steuerrechtlichen Kindergelds nach dem EStG.
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4. Die Erbringung einer Rechtsdienstleistung im Kindergeldverfahren nach dem BKGG durch den Kläger bei Entsendung eines Vereinsmitglieds ins EU-Ausland ist auch nicht ausnahmsweise als "Nebenleistung" nach § 5 Abs 1 RDG erlaubt. Bereits das in § 5 Abs 1 S 2 RDG für das Vorliegen einer Nebenleistung aufgestellte Kriterium, dass es dafür "Rechtskenntnisse" bedarf, "die für die Haupttätigkeit erforderlich sind", steht der gegenteiligen Ansicht des Klägers entgegen.
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Um als Nebenleistung iS des § 5 Abs 1 RDG zu gelten, muss es sich im Einzelfall um eine Tätigkeit handeln, die ein Lohnsteuerhilfeverein mit seiner fachlichen Qualifikation ohne Beeinträchtigung des in § 1 RDG genannten Schutzzwecks, die Rechtsuchenden, den Rechtsverkehr und die Rechtsordnung vor unqualifizierten Rechtsdienstleistungen zu schützen, miterledigen kann (vgl BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 40, 46; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 31, jeweils mwN).
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Maßgebend ist insoweit nicht die individuelle Qualifikation des Rechtsdienstleistenden, sondern die allgemeine berufstypische juristische Qualifikation des Betroffenen im Rahmen seiner Haupttätigkeit (vgl BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 40; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 31, jeweils mwN). Bleiben dagegen die für die Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse hinter denjenigen für die Erbringung der (vermeintlichen) Nebenleistung erforderlichen Kenntnissen zurück, kann die Nebenleistung nicht erlaubnisfrei erbracht werden; dies gebietet der zentral in § 1 RDG angesprochene Schutz der Rechtsuchenden, des Rechtsverkehrs und der Rechtsordnung (vgl BSG, aaO). Dieser Schutz umfasst auch die ordnungsgemäße Geltendmachung von Ansprüchen im Rahmen des Rechtsgewährungsanspruchs als Teil des Rechtsstaatsprinzips (Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG). Bedient sich ein juristischer Laie (bereits) im Verwaltungsverfahren eines berufsmäßigen Bevollmächtigten, so kann er bei dessen Tätigkeit eine bestimmte Qualität erwarten, die durch das RDG gesichert werden soll (BSG Urteil vom 14.11.2013, aaO, RdNr 46).
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Die Haupttätigkeit eines Lohnsteuerhilfevereins als Selbsthilfeeinrichtung von Arbeitnehmern besteht in der Hilfeleistung in Steuersachen für ihre Mitglieder im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr 11 StBerG (§ 13 Abs 1 StBerG). Im Rahmen dieser beschränkten Hilfebefugnis in Steuersachen sind sie auch zur gerichtlichen Vertretung ihrer Mitglieder vor den Finanzgerichten berechtigt (§ 62 Abs 2 S 2 Nr 5 FGO), allerdings nicht vor dem BFH (§ 62 Abs 4 S 3 FGO). Die steuerliche Beratung des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein ist danach eine auf die dort aufgezählten speziellen Teilgebiete des Steuerrechts beschränkte Rechtsberatung mit Berührungspunkten zum außersteuerlichen Recht (vgl BSG Urteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 39; BSG Urteil vom 5.3.2014 - B 12 R 7/12 R - BSGE 115, 171 = SozR 4-1300 § 13 Nr 2, RdNr 28 f, jeweils zu Steuerberatern). Soweit außersteuerliches Recht teilweise auch Bestandteil eines von der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr 11 StBerG erfassten Steuertatbestandes ist, erstreckt sich die Beratung eines Lohnsteuerhilfevereins, falls dies mit Blick auf die steuerlichen Gegebenheiten unerlässlich ist, auch auf dieses "fremde" Rechtsgebiet (vgl BSG Urteil vom 14.11.2013, aaO; BSG Urteil vom 5.3.2014, aaO, RdNr 29, jeweils zu Steuerberatern). Dies gilt auch im Rahmen der einem Lohnsteuerhilfeverein erlaubten Beratung bei Sachverhalten des Familienleistungsausgleichs iS des EStG. Über eine solche (Annex-)Beratung hinaus gehören jedoch Verrichtungen auf anderen Rechtsgebieten nicht schon dann zum Tätigkeitsbild eines Lohnsteuerhilfevereins, wenn bestimmte in diesem Bereich angesiedelte Tatbestände im Rahmen der Beratungsbefugnis nach § 4 Nr 11 StBerG steuerrechtlich relevant sind. Ansonsten könnten sich Lohnsteuerhilfevereine über den ihnen gesetzlich zugewiesenen und auf bestimmte Teilgebiete des Steuerrechts beschränkten Bereich hinaus in einer Vielzahl von Rechtsgebieten betätigen (vgl ähnlich BSG Urteil vom 14.11.2013, aaO, RdNr 40; BSG Urteil vom 5.3.2014, aaO, RdNr 29, jeweils zur beschränkten Beratungsbefugnis von Steuerberatern).
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Die für die steuerberatende Haupttätigkeit erforderlichen Rechtskenntnisse eines Lohnsteuerhilfevereins bleiben hinter den für die Erbringung der vermeintlichen Nebentätigkeit im Kindergeldrecht nach dem BKGG erforderlichen bereichspezifischen Kenntnissen zurück. Dies folgt schon daraus, dass selbst bei Steuerberatern das Kindergeldrecht nach dem BKGG als besonderer Teil des SGB (§ 68 Nr 9 SGB I) und das dafür notwendige Sozialversicherungs- und Sozialverwaltungsverfahrensrecht sowie das bei Entsendung eines Kindergeldberechtigten ins EU-Ausland zu beachtende koordinierende europäische Sozialrecht nicht zu den Prüfungsgebieten gehören, die im Rahmen einer den Zugang zu diesem Beruf eröffnenden, erfolgreich zu absolvierenden Steuerberaterprüfung bedeutsam sind (vgl § 37 Abs 3 S 1 Nr 1 bis 8 StBerG). Zum Leiter einer Beratungsstelle eines Lohnsteuerhilfevereins dürfen zudem bereits Personen bestellt werden, die eine Abschlussprüfung in einem kaufmännischen Ausbildungsberuf bestanden haben oder eine andere gleichwertige Vorbildung besitzen und nach Abschluss der Ausbildung drei Jahre in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden auf dem Gebiet der von den Bundes- oder Landesfinanzbehörden verwalteten Steuern praktisch tätig gewesen sind oder mindestens drei Jahre auf den für die Beratungsbefugnis nach § 4 Nr 11 StBerG einschlägigen Gebieten des Einkommensteuerrechts in einem Umfang von mindestens 16 Wochenstunden praktisch tätig gewesen sind (§ 23 Abs 3 S 1 Nr 2 und 3 StBerG). Zu den danach für die Bestellung zum Beratungsstellenleiter eines Lohnsteuerhilfevereins notwendigen beruflichen Ausbildungsinhalten und praktischen Tätigkeitsbereichen gehört das Kindergeldrecht nach dem BKGG als formelles und materielles Sozialrecht nicht.
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Können aber bei Lohnsteuerhilfevereinen aufgrund ihres beschränkten steuerrechtlichen Tätigkeitsfeldes sowie der dafür vom Gesetz geforderten beruflichen Qualifikation seiner Beratungsstellenleiter und Mitarbeiter die für einen Auslandskindergeldfall nach § 1 Abs 1 Nr 1 BKGG notwendigen sozial(-versicherungs-)rechtlichen Rechtskenntnisse nicht unterstellt werden, ist es ohne Belang, dass im Kindergeldrecht nach dem EStG und dem BKGG insbesondere hinsichtlich berücksichtigungsfähiger Kinder sowie möglicher Anspruchs- und Leistungskonkurrenzen übereinstimmende Regelungen bestehen. Die verfahrensrechtlichen Regelungen im SGB X für die Gewährung von Kindergeld nach dem BKGG und denjenigen in der AO für die Bewilligung von Kindergeld nach dem EStG sind bedingt durch das jeweilige Rechtssystem, in das sie eingebunden sind, ohnehin verschieden (vgl hierzu BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.4.2011 - 1 BvR 1765/09 - Juris RdNr 45 ff; BFH Beschluss vom 6.3.2013 - III B 113/12 - Juris RdNr 14).
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5. Die aufgezeigte Auslegung des Gesetzesrechts verletzt keine Grundrechte des Klägers.
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a. Insbesondere verstößt sie nicht gegen seine durch Art 12 Abs 1 GG gewährleistete Freiheit der Berufsausübung. Bei einem Verein schützt Art 12 Abs 1 GG dessen Tätigkeit nur dann, wenn die Führung eines Geschäftsbetriebs zu seinen satzungsmäßigen Zwecken gehört (vgl BVerfG Urteil vom 17.2.1998 - 1 BvF 1/91 - BVerfGE 97, 228, 253 mwN). Insoweit genießt der Kläger entsprechend seinem satzungsmäßigen Zweck grundsätzlich den Schutz der Berufsfreiheit für Hilfeleistungen in Steuersachen seiner Mitglieder im Rahmen der Befugnis nach § 4 Nr 11 StBerG. Eine sachgerechte und gewissenhafte Hilfeleistung des Klägers (vgl § 26 Abs 1 StBerG) in dem ihm hiernach zugewiesenen Steuerbereichen wird durch die fehlende Vertretungsbefugnis in Auslandskindergeldsachen nach dem BKGG aber weder erschwert noch be- oder gar verhindert. Darüber ist auch nicht ersichtlich, dass ein Lohnsteuerhilfeverein merklich in seinem Tätigkeitsbereich beeinträchtigt wird, wenn die Durchführung eines solchen Kindergeldverfahrens dem Antragsteller selbst oder einem Rechtsanwalt überantwortet wird.
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Selbst wenn man aber dennoch einen Eingriff in den Schutzbereich durch die fehlende Vertretungsbefugnis in Auslandskindergeldverfahren nach dem BKGG bejahen wollte, wäre dieser allenfalls in einem Randbereich des Tätigkeitsbereichs des Klägers als Lohnsteuerhilfeverein zu verorten und ließe dessen Berufsbild im Kernbereich sowie die dadurch gesicherte Vereinsexistenz unangetastet. Denn die praktische Bedeutung des sozialrechtlichen Kindergelds ist vergleichsweise gering. So betrug im Zeitraum zwischen 2010 und 2017 der Anteil der Kindergeldberechtigten nach dem EStG zwischen 99,69 und 99,63 %, während der Anteil der Kindergeldberechtigten nach dem BKGG in diesem Zeitraum lediglich zwischen 0,31 und 0,37 % lag (vgl die Antwort der Bundesregierung vom 20.3.2018 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten René Springer ua und der Fraktion der AfD "Zahlung von Kindergeld an ausländische Kindergeldberechtigte", BT-Drucks 19/1275 S 7 <Tabelle: Bestand Kindergeldberechtigte nach Staatsangehörigkeit>).
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Ein möglicher Eingriff wäre jedenfalls durch den legitimen Zweck des RDG gedeckt, Rechtsuchende, Rechtsverkehr und Rechtsordnung vor inadäquaten Rechtsdienstleistungen zu schützen. Hierin liegt eine hinreichende Rechtfertigung für die Intensität des hier allenfalls marginal feststellbaren Eingriffs in die Berufsausübungsfreiheit des Klägers betreffend die Durchführung bestimmter Sozialverwaltungsverfahren.
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b. Auf eine Verletzung des Art 6 Abs 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) kann sich der Kläger selbst nicht berufen. Als juristische Person ist er kein Grundrechtsträger (vgl BVerfG Urteil vom 24.1.1962 - 1 BvL 32/57 - BVerfGE 13, 290, 297 f; Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl 2018, Art 6 RdNr 12). Grundrechte des Beigeladenen kann der Kläger nicht wahrnehmen, abgesehen davon, dass eine Beschränkung des Art 6 Abs 1 GG "in unzulässiger Weise" zum Nachteil des Beigeladenen durch die fehlende Vertretungsbefugnis des Klägers in Auslandskindergeldverfahren nach dem BKGG nicht im Ansatz erkennbar ist.
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c. Entsprechendes gilt für die vom Kläger gerügte Verletzung des Art 3 Abs 1 GG. Sofern er in Bezug auf den Beigeladenen eine Ungleichbehandlung darin sehen sollte, dass diesem die Möglichkeit genommen werde, die Hilfeleistung des Klägers im Antragsverfahren auf Kindergeld nach dem BKGG "kostenfrei" in Anspruch zu nehmen, sei darauf hingewiesen, dass bereits die Zahlung eines Mitgliedbeitrags als Voraussetzung und Gegenleistung für ein Tätigwerden des Klägers eine Rechtsdienstleistung nicht unentgeltlich macht (vgl K.-M. Schmidt in Krenzler, Rechtsdienstleistungsgesetz, 2. Aufl 2017, § 6 RdNr 18; Begründung der Bundesregierung vom 30.11.2006 eines Gesetzesentwurfs zur Neuregulierung des Rechtsberatungsrechts, BT-Drucks 16/3655 S 57 zu § 6 Abs 1).
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6. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des erfolglos geführten Rechtsmittels. Eine Erstattung der Kosten des Beigeladenen ist nicht veranlasst; er hat sich im Revisionsverfahren weder geäußert noch einen Antrag gestellt (§ 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 162 Abs 3 VwGO).
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7. Die Streitwertfestsetzung für das Revisionsverfahren folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 2, § 47 Abs 1 S 1 GKG. Maßgebend ist danach die Bedeutung der Sache für den Kläger, wie sie sich aus dessen Antrag ergibt. Nach dem Vorbringen und dem mit der Fortsetzungsfeststellungsklage verfolgten erkennbaren Rechtsschutzziel des Klägers erschöpft sich die Bedeutung des Revisionsverfahrens für ihn nicht nur in der etwaigen Erstattung der Kosten für sein Auftreten im konkreten Sozialverwaltungsverfahren. Vielmehr geht es ihm allgemein um die zukunftsgerichtete Klärung seiner Berechtigung, in seiner Eigenschaft als Lohnsteuerhilfeverein in Auslandskindergeldverfahren nach dem BKGG für seine Mitglieder gegenüber der dafür sachlich einheitlich und immer wieder zuständigen beklagten BA als Familienkasse (§ 25 Abs 3 SGB I, § 7 Abs 1 und 2 BKGG) aufzutreten. Unter diesem Blickwinkel erscheint es hier mangels hinreichender Anhaltspunkte für eine anderweitige Schätzung gerechtfertigt, auch für das Revisionsverfahren den Auffangstreitwert nach § 52 Abs 2 GKG anzusetzen.
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