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BSG 14.02.2019 - B 9 SB 51/18 B
BSG 14.02.2019 - B 9 SB 51/18 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters in Schwerbehindertenangelegenheiten - Antrag auf GdB-Neufeststellung - Bezug zu einer Rente - registrierter Alterlaubnisinhaber - Vertrauensschutz - Klärungsbedürftigkeit - Auseinandersetzung mit höchstrichterlicher Rechtsprechung - sozialgerichtliches Verfahren - Verfahrensmangel - einstimmige Zurückweisung der Berufung nach § 153 Abs 4 S 1 SGG - fehlerhafte Ermessensausübung - Verkennung von Schwierigkeit und Bedeutung des Falles - erneute Anhörungsmitteilung - keine Änderung der prozessualen Lage bei (nur) neuen Rechtsausführungen - Divergenz - Darlegungsanforderungen)
Normen
§ 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, § 1 Abs 3 RDG, § 2 Abs 1 RDG, § 1 Abs 3 S 2 RDGEG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 RDGEG, § 3 Abs 2 S 1 Nr 2 RDGEG, Art 1 § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG, § 152 SGB 9 2018, § 13 Abs 5 SGB 10, § 48 SGB 10, § 62 SGG, § 153 Abs 4 S 1 SGG, § 153 Abs 4 S 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, Art 103 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Karlsruhe, 13. Oktober 2016, Az: S 13 SB 1074/16
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 27. Juni 2018, Az: L 6 SB 4220/16, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Juni 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
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Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 380,80 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, dass seine Zurückweisung als Bevollmächtigter im Verwaltungsverfahren rechtswidrig war.
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Der Kläger ist seit Dezember 1993 Rentenberater mit Erlaubnis zur geschäftsmäßigen Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Rentenberatung unter Beschränkung auf die gesetzliche Rentenversicherung und seit März 1995 mit Erweiterung auf die Sachbereiche gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Krankenversicherung, gesetzliche Pflegeversicherung sowie Versorgungs- und Schwerbehindertenrecht und seit Oktober 1995 mit Erweiterung auf die Sachgebiete Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und betriebliche Altersversorgung. Im Rahmen dieser Erlaubnis ist er zum mündlichen Verhandeln vor den SG und dem LSG zugelassen und seit Dezember 2008 im Rechtsdienstleistungsregister registriert.
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Er beantragte am 18.1.2016 als Bevollmächtigter der G. O. (nachfolgend: O.) die Neufeststellung ihres Grads der Behinderung (GdB) beim Landratsamt K. Der Beklagte wies den Kläger nach Anhörung als Bevollmächtigten zurück (Bescheid vom 24.2.2016, Widerspruchsbescheid vom 22.3.2016).
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Das SG hat mit Urteil vom 13.10.2016 die Klage abgewiesen. Nach Erledigung des Ausgangsverfahrens und Umstellung auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage hat das LSG die Berufung ohne mündliche Verhandlung mit Beschluss vom 27.6.2018 zurückgewiesen, weil der für die Vertretungsberechtigung des Klägers erforderliche konkrete Rentenbezug im vorliegenden Schwerbehindertenverfahren nicht vorgelegen habe (§ 10 Abs 1 S 1 Nr 2 Gesetz über außergerichtliche Dienstleistungen <Rechtsdienstleistungsgesetz - RDG>). Bei der hier zu erbringenden Rechtsdienstleistung - die Prüfung einer wesentlichen Änderung nach § 48 SGB X in den Voraussetzungen hinsichtlich des GdB - handele es sich um keine nach § 5 RDG für den Kläger erlaubnisfreie Nebenleistung. Eine Erlaubnis zur Erbringung dieser Rechtsdienstleistung ergebe sich auch nicht daraus, dass der Kläger registrierter Erlaubnisinhaber iS von § 1 Abs 3 S 2 Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG) sei. Denn auch danach dürften Erlaubnisinhaber unter ihrer bisher geführten Berufsbezeichnung nur Rechtsdienstleistungen erbringen, auf die sich ihre bisherige Erlaubnis erstreckt habe. Die Erlaubnis des Klägers habe zwar die geschäftsmäßige Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten einschließlich der Rechtsberatung für den Sachbereich Schwerbehindertenrecht mit zusätzlicher Gestattung zum mündlichen Verhandeln vor den SG und dem LSG beinhaltet, aber stets nur im Rahmen der Rentenberatung.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung hat der Kläger Beschwerde zum BSG eingelegt. Er beruft sich auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie Divergenz und macht Verfahrensmängel geltend.
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II. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil weder eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG noch eine Divergenz nach § 160 Abs 2 Nr 2 SGG oder ein Verfahrensmangel nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ordnungsgemäß dargetan worden sind (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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1. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 8 mwN).
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a) Der Kläger hält zunächst folgende Frage für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung:
"Ist ein Antrag auf Erhöhung des Grades der Behinderung gemäß § 152 SGB IX eine Rechtsdienstleistung im Sinne des § 2 Abs. 1 RDG?"
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Der Senat lässt offen, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG in klarer Formulierung bezeichnet hat. Denn er hat die Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Frage nicht hinreichend aufgezeigt. Eine Rechtsfrage ist bereits dann als höchstrichterlich geklärt anzusehen, wenn das BSG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich bedeutsam herausgestellten Rechtsfrage geben. Deshalb muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung des BSG zu dem geltend gemachten Problemkreis substantiiert vorgetragen werden, dass das BSG zu diesem Fragenbereich noch keine Entscheidung gefällt oder durch die schon vorliegenden Urteile die hier maßgebende Frage von grundsätzlicher Bedeutung noch nicht beantwortet hat (stRspr, zB Senatsbeschluss vom 31.1.2018 - B 9 V 63/17 B - Juris RdNr 7 mwN). Dies ist hier nicht in gebotenem Maße geschehen.
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Anlass hierzu hätte aber schon deshalb bestanden, weil der Kläger selbst auf das Urteil des Senats vom 14.11.2013 (B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1) hinweist. Mit dieser Entscheidung setzt sich der Kläger nicht hinreichend auseinander. Er erörtert nicht, warum es nach den Maßstäben dieses Urteils keine Rechtsdienstleistung darstellen sollte, wenn für eine Neufeststellung des GdB die vorliegenden funktionalen Einschränkungen einzuschätzen und die rechtlichen Voraussetzungen nach § 48 SGB X zu beurteilen sind. Denn der Senat hat in diesem Urteil entschieden, dass ein Steuerberater als Bevollmächtigter in Antragsverfahren zu Erstfeststellungen nach dem Schwerbehindertenrecht bis zur Bescheiderteilung zwar grundsätzlich keine Rechtsdienstleistungen erbringe (aaO RdNr 33 f), es sich aber mit der Tätigkeit eines Bevollmächtigten nach Erteilung eines Erst-Bescheids über den GdB und das Vorliegen der Voraussetzungen für Merkzeichen nach dem SGB IX anders verhalte (aaO RdNr 36, 37).
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b) Schließlich erachtet der Kläger die Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Ist der sich aus einer Registrierung gemäß § 1 Abs. 3 u. § 3 Abs. 2 S. 2 RDGEG oder § 10 RDG ergebende Erlaubnisumfang für die Behörden und Gerichte bei Prüfung der Vertretungsbefugnis bindend?"
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Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kläger damit eine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hinreichend klar bezeichnet hat. Unabhängig davon, dass der Kläger es bereits versäumt hat, in der Beschwerdebegründung den genauen Wortlaut mitzuteilen, mit dem er im Rechtsdienstleistungsregister eingetragen ist, hat er die Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit der aufgeworfenen Frage nicht in gebotenem Maße aufgezeigt.
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Der Kläger hat sich weder mit dem Inhalt und Zweck der genannten Normen sowie deren Entwicklungsgeschichte noch mit der hierzu bereits ergangenen Rechtsprechung des BSG hinreichend auseinander gesetzt. Denn nach der Rechtsprechung des BSG musste selbst nach der unter Geltung des ab 30.6.2008 außer Kraft getretenen Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) erteilten "Alterlaubnis" nach § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG für Verfahren mit dem Sachbereich Schwerbehindertenrecht ein Rentenbezug gegeben sein (vgl Senatsurteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 3/13 R - SozR 4-1200 § 66 Nr 7 RdNr 11). Nichts anderes gilt für die am 1.7.2008 in Kraft getretene Nachfolgeregelung in § 10 Abs 1 S 1 Nr 2 RDG, die zum einen ausweislich der Gesetzesmaterialien (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 30.11.2006 eines Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes, BT-Drucks 16/3655) den "Begriff der Rentenberatung" aus dem bisherigen Recht "übernommen" hat (aaO S 63) und zum anderen im Schwerbehindertenrecht ein Tätigwerden eines Rentenberaters ausdrücklich nur mit Bezug zu einer gesetzlichen Rente erlaubt (Senatsurteil vom 16.12.2014 aaO RdNr 16). Insoweit sollte mit der neuen Regelung in § 10 Abs 1 S 2 RDG lediglich der bisherige Status quo der Rentenberater abgebildet werden, wie sich aus der Begründung des vorgenannten Gesetzentwurfs ergibt (aaO S 64).
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Vor diesem Hintergrund versäumt der Kläger es aufzuzeigen, welche Art von "Bindungswirkung" sich hinsichtlich des Erlaubnisumfangs seiner "Alterlaubnis" nach dem RBerG für die Behörden und Gerichte bei der Prüfung der Vertretungsbefugnis im Bereich des Schwerbehindertenrechts allein aus deren Registrierung nach dem RDGEG ergeben könnte. Er legt nicht dar, dass und aus welchem Grund nur durch die Registrierung nach dem RDGEG der Umfang der bisherigen Erlaubnis erweitert worden sei. Dass der Gesetzgeber durch die Registrierung den Umfang der bisherigen Erlaubnis erweitern wollte, behauptet der Kläger nicht. Vielmehr erschließt sich aus den vorgenannten Gesetzesmaterialien, dass der Gesetzgeber mit der Möglichkeit der Registrierung nach § 1 Abs 3 RDGEG lediglich bezwecken wollte, dass alle bisher erlaubten Tätigkeiten unverändert fortgeführt werden können (vgl BT-Drucks 16/3655 S 78).
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Der Kläger behauptet auch nicht, dass im Schwerbehindertenverfahren der O. ein konkreter Rentenbezug bestehe. Nur ein solcher Rentenbezug würde ihn aber nach den Motiven des Gesetzgebers und der oben genannten Rechtsprechung des BSG auch als registrierten Erlaubnisinhaber nach § 1 Abs 3 iVm § 3 Abs 2 S 1 Nr 1 und S 2 RDGEG unter Berufung auf diese "Alterlaubnis" nach dem RBerG und deren Umfang zur Vertretung der O. im Schwerbehindertenverfahren berechtigen.
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Zudem hat das BSG zu der einem Rentenberater nach § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG erteilten (Alt-)Erlaubnis bereits im Einzelnen ausgeführt, dass es Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Schutzzweck gebieten, § 1 Abs 1 S 2 Nr 1 RBerG eng auszulegen. Das Tätigwerden des Rentenberaters muss demnach Renten betreffen ( vgl BSG Urteil vom 6.3.1997 - 7 RAr 20/96 - SozR 3-1300 § 13 Nr 4; BSG Urteil vom 21.3.2002 - B 7 AL 64/01 R - SozR 3-3100 § 13 Nr 7; BVerfG Beschluss <Kammer> vom 22.12.2000 - 1 BvR 717/97 - SozR 3-1300 § 13 Nr 6). Auch mit diesen höchstrichterlichen Entscheidungen zum Erlaubnisumfang einer solchen "Alterlaubnis" und einer bereits daraus folgenden lediglich akzessorischen Einbeziehung des Schwerbehindertenrechts in die Vertretungsbefugnis von Rentenberatern setzt der Kläger sich nicht auseinander. Dass die Ausführungen des Senats in seinem oben genannten Urteil vom 16.12.2014 (aaO RdNr 12-18) zum Umfang der Vertretungsbefugnis eines Rentenberaters als registrierten Erlaubnisinhaber im Schwerbehindertenrecht für die dortige Sachentscheidung nicht tragend waren und einer bis dahin bestehenden Gerichts- und Verwaltungspraxis entgegenstanden, macht im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde eine substanzielle argumentative Auseinandersetzung mit den diesbezüglichen rechtlichen Erwägungen nicht entbehrlich.
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Soweit der Kläger schließlich auf den Kammerbeschluss des BVerfG vom 21.6.2011 (1 BvR 2930/10 - BVerfGK 18, 508 ) hinweist, legt er nicht substantiiert dar, inwieweit diese Entscheidung für den hier vorliegenden Fall überhaupt Relevanz haben könnte. Denn bei dem vom BVerfG entschiedenen Fall handelt es sich - anders als beim Kläger - um einen registrierten Rechtsbeistand mit Besitz einer so genannten Vollerlaubnis nach dem RBerG. Den Neuzugang zum Beruf eines Vollrechtsbeistands hatte der Gesetzgeber zwar bereits im Jahr 1980 geschlossen. Nach altem Recht erteilte Vollerlaubnisse waren davon aber unberührt geblieben. Auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts vom 12.12.2007 (BGBl I 2840) zum 1.7.2008 haben ihre Inhaber die Möglichkeit behalten, im Umfang ihrer bisherigen Erlaubnis tätig zu werden (§ 1 Abs 3 RDGEG).
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Soweit der Kläger darüber hinaus in seinem Einzelfall weitergehenden Vertrauensschutz aus der Bestandskraft der Registrierung in Anspruch zu nehmen versucht, ist dieser kein geeigneter Gegenstand einer Grundsatzrüge.
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2. Die für eine Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) notwendigen Voraussetzungen legt der Kläger ebenfalls nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer eine Rechtsprechungsdivergenz entsprechend den gesetzlichen Anforderungen darlegen will, muss entscheidungstragende abstrakte Rechtssätze in der Entscheidung des Berufungsgerichts einerseits und in der herangezogenen höchstrichterlichen Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG andererseits gegenüberstellen und dazu ausführen, weshalb beide miteinander unvereinbar sein sollen. Erforderlich ist, dass das LSG bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufgestellt und nicht etwa lediglich fehlerhaft das Recht angewendet hat (Senatsbeschluss vom 12.1.2017 - B 9 V 58/16 B - Juris RdNr 21 mwN).
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Diese Darlegungen lässt die Beschwerde vermissen. Der Kläger wirft dem Berufungsgericht vor, es weiche mit seinen Ausführungen zum Charakter des Erhöhungsantrags von der Rechtsprechung des Senats zu § 5 Abs 1 RDG ab. Indes betreffen die zum Beleg zitierten Passagen des LSG-Beschlusses nicht allein die Auslegung des § 5 Abs 1 RDG, sondern zusammenfassend auch der Vorschrift des § 1 Abs 3 S 2 RDGEG und die Frage, ob sich eine Erlaubnis des Klägers zur Erbringung der vom LSG bejahten Rechtsdienstleistung aus seiner bisherigen Erlaubnis als registrierter Erlaubnisinhaber ergibt. Der Kläger zeigt nicht auf, warum sich die Auslegung seiner Alterlaubnis nicht auf die vom LSG herangezogene BSG-Rechtsprechung zum RBerG stützen sollte, unter dessen Geltung die Erlaubnis erteilt wurde.
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3. Der Kläger hat es auch versäumt, die von ihm behaupteten Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) hinreichend darzulegen.
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Er rügt einen Verstoß gegen § 153 Abs 4 SGG und damit zugleich eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG , § 62 SGG). Damit einhergehend macht er eine fehlerhafte Besetzung der Richterbank (§ 202 SGG iVm § 547 Nr 1 ZPO) und die Missachtung seines Anspruchs auf den gesetzlichen Richter nach Art 101 Abs 1 S 2 GG geltend. Des Weiteren rügt der Kläger die Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) wegen Übergehens von Beteiligtenvortrag.
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a) Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 1 SGG), so müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Denn ohne Wiedergabe des Sachverhalts (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich maßgeblicher Umstände) kann das BSG nicht beurteilen, ob die Entscheidung des LSG auf dessen vermeintlich verfahrensfehlerhaftem Verhalten beruht. Es ist nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, sich im Rahmen des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens die maßgeblichen Tatsachen aus der angegriffenen Entscheidung des LSG und/oder den Gerichts- und Verwaltungsakten selbst herauszusuchen (stRspr, zB BSG Beschluss vom 27.9.2017 - B 13 R 214/17 B - Juris RdNr 3; BSG Beschluss 9.4.2015 - B 12 KR 106/14 B - Juris RdNr 6). Der Beschwerdeführer hätte deshalb den Gang des Verfahrens schildern und die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen des Berufungsgerichts wiedergeben müssen. Daran fehlt es. Allein auf der Grundlage der insoweit bruchstückhaften Beschwerdebegründung des Klägers und insbesondere ohne den Hinweis, ob und inwieweit diese Darstellung der entspricht, die das LSG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, kann der Senat nicht beurteilen, ob und warum es für die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf eine mündliche Anhörung in einem Verhandlungstermin oder einen bestimmten Vortrag des Klägers hätte ankommen können.
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b) Unabhängig davon genügt die Beschwerdebegründung aber auch im Weiteren nicht den gesetzlichen Formerfordernissen.
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aa) Soweit der Kläger rügt, das LSG hätte nicht gemäß § 153 Abs 4 S 1 SGG über die Berufung ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss entscheiden dürfen, hat er den geltend gemachten Verfahrensmangel nicht hinreichend bezeichnet.
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Das LSG "kann" die Berufung nach pflichtgemäßen Ermessen durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält (§ 153 Abs 4 S 1 SGG). Das BSG kann diese Ermessenentscheidung nur darauf prüfen, ob das Berufungsgericht von seinem Ermessen erkennbar fehlerhaft Gebrauch gemacht hat, etwa ob der Beurteilung sachfremde Erwägungen oder eine grobe Fehleinschätzung zugrunde liegen (Senatsbeschluss vom 24.5.2018 - B 9 V 52/17 B - Juris RdNr 5 mwN).
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Aus dem Beschwerdevorbringen des Klägers ergibt sich nicht, dass das LSG mit seiner Entscheidung im vereinfachten Beschlussverfahren nach den vorgenannten Maßstäben ermessensfehlerhaft vorgegangen wäre. Hierzu hätte dargelegt werden müssen, dass das Berufungsgericht, ausgehend von seiner eigenen Rechtsauffassung, die Schwierigkeit des Falles und die Bedeutung von Tatsachenfragen falsch eingeschätzt habe (vgl BSG Beschluss vom 11.1.2017 - B 13 R 359/16 B - Juris RdNr 13). Dies erschließt sich aus der Beschwerdebegründung aber nicht. Denn der Kläger gibt insoweit lediglich seine eigene Einschätzung wieder. Er versäumt es, den Gang insbesondere des Berufungsverfahrens zu schildern und die maßgeblichen Tatsachenfeststellungen und Rechtsausführungen des von ihm angefochtenen LSG-Beschlusses darzulegen (vgl Senatsbeschluss vom 24.5.2018 - B 9 V 52/17 B - Juris RdNr 5). Zwar lässt sich seinem Vortrag entnehmen, dass er mit der Verfahrensführung des LSG und einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung nicht einverstanden war. Seiner Zustimmung zur Entscheidung des LSG, im Beschlussverfahren nach § 153 Abs 4 SGG ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, bedurfte es jedoch nicht.
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bb) Soweit der Kläger einen Verfahrensmangel darin sieht, dass das LSG ihn vor der Entscheidung nach § 153 Abs 4 S 1 SGG nicht nochmals angehört hat, reicht sein Vorbringen zur Bezeichnung eines entsprechenden Verfahrensmangels nicht aus.
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Der Kläger trägt vor, dass das LSG die Beteiligten mit Schreiben vom 15.2.2018 zur Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 153 Abs 4 SGG angehört und er sich dazu geäußert hat. Macht ein Beteiligter von der Gelegenheit zur Äußerung Gebrauch, ist das Berufungsgericht aber nicht in jedem Fall zu einer weiteren Anhörungsmitteilung nach § 153 Abs 4 S 2 SGG verpflichtet. Es braucht insbesondere nicht auf ein Vorbringen zu reagieren, das nicht entscheidungserheblich oder unsubstantiiert ist, neben der Sache liegt oder mit dem ein früherer Vortrag lediglich wiederholt wird. Eine neue Anhörungsmitteilung mit der Möglichkeit zur Äußerung in einer angemessenen Frist muss nur dann ergehen, wenn sich nach der ersten Anhörungsmitteilung die Prozesssituation entscheidungserheblich ändert, etwa durch entscheidungserheblichen neuen Beteiligtenvortrag (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 12 KR 37/17 B - Juris RdNr 9 mwN).
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Entsprechende Ausführungen enthält die Beschwerdebegründung nicht. Insbesondere ergibt sich aus dem Vorbringen des Klägers nicht, dass sich die Prozesssituation nach der Anhörungsmitteilung des LSG vom 15.2.2018 durch Mitteilung neuer Tatsachen entscheidungserheblich verändert habe. Soweit er diesbezüglich vorträgt, dass er nach Eingang der Anhörungsmitteilung erstmals ausgeführt habe, dass es sich bei seinem Tätigwerden im Erhöhungsverfahren nach dem SGB IX nicht um eine Rechtsdienstleistung handele und dem Beklagten ein Anhörungsmangel mit der Folge der nicht mehr heilbaren formellen Rechtswidrigkeit des angefochtenen Widerspruchsbescheids vom 22.3.2016 unterlaufen sei, hat der Kläger damit keine neuen Tatsachen benannt, die im Berufungsverfahren die prozessuale Lage nach der ersten Anhörungsmitteilung des LSG im oben beschriebenen Sinne entscheidungserheblich geändert hätten. Vielmehr gibt er lediglich seine eigene rechtliche Bewertung eines aus seiner Sicht vorliegenden Sachverhalts wieder. Der Kläger zeigt nicht auf, aus welchem Grund das Berufungsgericht dennoch verpflichtet gewesen sein sollte, ihn darauf hinzuweisen, dass sein Vortrag das Gericht nicht veranlasst habe, seine Absicht aufzugeben, durch Beschluss zu entscheiden, oder ihm vor dem angekündigten Beschluss mitzuteilen, wie es den Vortrag würdigt (vgl Senatsbeschluss vom 14.6.2018 - B 9 SB 92/17 B - Juris RdNr 8).
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cc) Soweit der Kläger in diesem Kontext zugleich auch eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) darin sehen sollte, dass das LSG seinen Vortrag zu der aus seiner Sicht notwendigen Akteneinsicht und zweiten Anhörung seitens des Beklagten vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2016 nicht beachtet habe, verkennt er, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nur gewährleistet, dass der Kläger mit seinem "Vortrag" "gehört", nicht jedoch "erhört" wird. Die Gerichte werden durch Art 103 Abs 1 GG nicht dazu verpflichtet, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BSG Beschluss vom 10.10.2017 - B 13 R 234/17 B - Juris RdNr 6 mwN). Zudem räumt der Kläger selbst ein, dass das LSG seine Zurückweisung auch in formeller Hinsicht für rechtmäßig erachtet hat, weil er vor Erlass des Zurückweisungsbescheids vom 24.2.2016 gemäß § 24 Abs 1 SGB X angehört worden sei. Sofern der Kläger rügt, das LSG habe verkannt, dass er vor Erlass des Widerspruchsbescheids vom 22.3.2016 nochmals hätte angehört werden müssen, bezeichnet er keinen Verfahrensmangel iS des § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, sondern lediglich einen Fehler in der materiellen Rechtsanwendung ("error in iudicando"), der als solcher nicht geeignet ist, die Revisionszulassung zu eröffnen (vgl stRspr, zB Senatsbeschluss vom 30.8.2017 - B 9 SB 31/17 B - Juris RdNr 9 f mwN). Denn eine Nichtzulassungsbeschwerde bietet keinen Rechtsschutz gegen eine aus Sicht eines Beteiligten "unrichtige" Rechtsanwendung (vgl stRspr, zB BSG Beschluss vom 14.2.2007 - B 13 R 477/06 B - Juris RdNr 15; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - SozR 4-1500 § 178a Nr 11 RdNr 28 mwN).
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Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (vgl § 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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Die Beschwerde ist somit ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2, § 169 SGG).
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4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 3 SGG iVm § 154 Abs 2 VwGO.
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5. Die Streitwertentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1 und § 52 Abs 1 GKG. Die für die Streitwertbestimmung maßgebende Bedeutung der Sache für den Kläger ist kostenrechtlich mit dem Gebührenanspruch des Bevollmächtigten für das Vorverfahren zu beziffern (vgl Senatsurteil vom 14.11.2013 - B 9 SB 5/12 R - BSGE 115, 18 = SozR 4-1300 § 13 Nr 1, RdNr 53; Senatsbeschluss vom 13.7.2018 - B 9 SB 89/17 B - Juris RdNr 15). Danach ergibt sich eine Geschäftsgebühr nach Nr 2302 Nr 1 Anlage 1 RVG in Höhe des aktuellen Schwellenwertes von 300 Euro sowie eine Post- und Telekommunikationspauschale nach Nr 7002 Anlage 1 RVG von 20 Euro zuzüglich 19 % Umsatzsteuer (60,80 Euro) nach Nr 7008 Anlage 1 RVG, insgesamt 380,80 Euro.
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