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BSG 16.10.2018 - B 9 V 31/18 B
BSG 16.10.2018 - B 9 V 31/18 B - Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache - soziales Entschädigungsrecht - Unzulässigkeit einer isolierten Klage auf Feststellung eines bestimmten Grads der Schädigungsfolgen - Darlegungsanforderungen
Normen
§ 160a Abs 2 S 3 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 30 Abs 1 BVG, § 55 Abs 1 Nr 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Hildesheim, 26. Januar 2015, Az: S 7 VE 21/10, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 18. Juli 2018, Az: L 10 VE 13/15, Beschluss
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 18. Juli 2018 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Der Kläger begehrt in der Hauptsache die Zuerkennung eines Grades der Schädigung (GdS) von 30 iS des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Dieses Begehren hat das LSG mit Beschluss vom 18.7.2018 verneint. Die Berufung sei mit dem in der Berufungsschrift angekündigten und trotz gerichtlichen Hinweises nicht angepassten Antrag des Klägers unzulässig, weil ein Anspruch auf eine isolierte Feststellung oder Zuerkennung eines bestimmten GdS nicht bestehe. Dieser sei nur von Bedeutung hinsichtlich der Bemessung der Rente (§ 30 Abs 1 BVG) und bei dem Anspruch auf Heilbehandlung für Gesundheitsstörungen, die nicht Folge einer Schädigung seien (§ 10 BVG). Eine andere selbstständige Bedeutung habe die Höhe des GdS nicht. Sie sei nur eines von mehreren Tatbestandsmerkmalen bei bestimmten Ansprüchen. Ein allein darauf gerichteter Antrag ziele also nur auf eine - unzulässige, weil den Streit der Beteiligten nicht umfassend beilegende - Elementenfeststellung.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Beschluss hat der Kläger Beschwerde beim BSG eingelegt. Er macht als Zulassungsgrund eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend.
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II. 1. Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 21.8.2018 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der ausschließlich geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung nicht in der hierfür erforderlichen Weise dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss daher, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG Beschluss vom 2.5.2017 - B 5 R 401/16 B - Juris RdNr 6 mwN). Diesen Anforderungen wird die vorliegende Beschwerdebegründung nicht gerecht.
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Der Kläger hält sinngemäß folgende Frage für grundsätzlich bedeutsam:
"Wie hat sich das Gericht zu verhalten, wenn unterschiedliche Gutachten vorliegen, die jeweils zu anderen Ergebnissen gelangen, die jedoch für den Verfahrensausgang essentiell wichtig sind."
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Der Kläger hat insoweit bereits nicht dargelegt, warum diese Frage auf dem Boden der maßgeblichen Rechtsansicht des LSG überhaupt entscheidungserheblich ist. Denn sie betrifft die Begründetheit seiner Berufung, die das LSG indes als unzulässig verworfen hat.
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Unabhängig davon hat der Kläger damit bereits keine Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG bezeichnet. Vielmehr zielt die Fragestellung auf die Klärung und Bewertung von Tatsachen ab und beinhaltet intern letztlich eine Frage der Beweiswürdigung und der Sachaufklärung. Die Zulassung der Revision kann gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG aber nicht mit der Behauptung verlangt werden, das LSG habe gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung verstoßen. Dies gilt nicht nur für den Fall, dass die Beschwerde ausdrücklich eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG geltend macht, sondern auch dann, wenn sie ihre Angriffe gegen die Beweiswürdigung des LSG in das Gewand einer Grundsatzrüge zu kleiden versucht. Entsprechendes gilt für die Sachaufklärungsrüge. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG ist die Rüge der Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Ein Beschwerdeführer kann diese gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen in § 160 Abs 2 Nr 3 SGG - soweit sie reichen - nicht dadurch erfolgreich umgehen, dass er die Rügen in Fragen von grundsätzlicher Bedeutung kleidet (vgl BSG Beschluss vom 28.2.2018 - B 1 KR 65/17 B - Juris RdNr 4; BSG Beschluss vom 25.10.2017 - B 1 KR 18/17 B - Juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 7.6.2016 - B 13 R 40/16 B - Juris RdNr 6). Der Kläger zeigt nicht auf, dass es hier um eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung geht, bei der die gesetzlichen Beschränkungen der Verfahrensrügen nicht greifen. So treffen die Ausführungen des Klägers in der Beschwerdebegründung auch nur die aus seiner Sicht fehlerhaften tatsächlichen Feststellungen und Bewertungen des LSG in seinem Einzelfall. Aber selbst wenn man die von dem Kläger formulierte Frage in eine Rechtsfrage "umdeuten" könnte und wollte, hat er es unterlassen, die Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Fragestellung darzulegen. Er geht nicht auf die seinem Anspruch zugrunde liegenden Normen des OEG und BVG ein und setzt sich auch nicht mit der hierzu ergangenen höchstrichterlichen Rechtsprechung auseinander. Die bloße Behauptung, dass die von ihm aufgeworfene Frage "nicht höchstrichterlich entschieden" sei, genügt nicht. Insoweit hätte ua eine Auseinandersetzung mit dem vom LSG in der angefochtenen Entscheidung benannten Urteil des BSG vom 17.4.1958 (9 RV 434/55 - BSGE 7, 126) erfolgen müssen, wonach ein Anspruch auf Festsetzung eines ziffernmäßig bestimmten GdS nicht besteht, wenn die Erwerbsminderung weniger als 25 % beträgt. Denn der Kläger kann eine Beschädigtengrundrente nur verlangen, wenn seine Erwerbsfähigkeit schädigungsbedingt um mindestens 25 vom Hundert gemindert ist (§§ 31, 32 BVG). Auch in der Folgezeit hat das BSG entschieden, dass es an einer Rechtsgrundlage für eine unabhängig von einer Rentengewährung getroffene Feststellung eines ziffernmäßig bestimmten Vomhundertsatzes im Versorgungsrecht fehlt (vgl BSG Urteil vom 13.3.1985 - 9a RV 10/83 - Juris). Ausführungen hierzu enthält die Beschwerdebegründung - wie gesagt - nicht.
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2. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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