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BSG 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R
BSG 28.06.2018 - B 5 R 12/17 R - (Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 307d SGB 6)
Normen
§ 56 Abs 1 SGB 6, § 56 Abs 5 SGB 6, § 249 Abs 1 SGB 6, § 306 Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 1 SGB 6, § 307d Abs 2 S 1 SGB 6, § 48 Abs 1 S 1 SGB 10, Art 1 Nr 15 RVLVG, Art 3 Abs 1 GG, Art 3 Abs 2 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 20 Abs 1 GG
Vorinstanz
vorgehend SG Bayreuth, 21. März 2016, Az: S 7 R 132/15, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 15. März 2017, Az: L 19 R 218/16, Urteil
Leitsatz
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Es verstößt nicht gegen die Verfassung, dass Versicherte mit Anspruch auf Rente am 30.6.2014 mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern und Versicherte mit ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern nicht vollständig gleichgestellt sind.
Tenor
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Die Revision wird zurückgewiesen.
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Außergerichtliche Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
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Streitig ist, ob der Klägerin ab 1.7.2014 ein Anspruch auf weitergehende Berücksichtigung ihrer Kindererziehung und damit auch auf eine höhere Altersrente wegen Schwerbehinderung zusteht.
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Auf Antrag vom März 2012 bewilligte die Beklagte der am 7.6.1951 geborenen Klägerin Altersrente für schwerbehinderte Menschen ab 1.2.2012 (Bescheid vom 5.4.2012). Dabei berücksichtigte sie Kindererziehungszeiten (KEZ) vom 1.7.1981 bis 30.6.1982 für das am 10.6.1981 geborene Kind. Mit Bescheid vom 8.9.2014 setzte die Beklagte den Wert der Rente mit Wirkung vom 1.7.2014 neu fest, weil ab diesem Zeitpunkt ein Zuschlag für Kindererziehung in Höhe eines EP zusätzlich zu berücksichtigen sei. Aus Anlage 6 ergebe sich, dass ein weiterer persönlicher EP für Kindererziehung als Zuschlag und damit 36,3263 EP (bisher: 35,3263 EP) der Rentenberechnung zugrunde gelegt worden sei. Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015).
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Mit Urteil vom 21.3.2016 hat das SG die Klage abgewiesen. Das Bayerische LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 15.3.2017). Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, für ab 1.1.1992 geborene Kinder habe § 56 SGB VI drei Jahre Pflichtbeitragszeiten für die Kindererziehung ab diesem Zeitpunkt anerkannt, für davor geborene Kinder eine KEZ von 12 Monaten. Mit dem Gesetz über Leistungsverbesserungen in der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Leistungsverbesserungsgesetz vom 23.6.2014, BGBl I 787) sei der Zeitraum von 12 auf 24 Monate erhöht worden. Bei laufender Rente werde die Rentenhöhe unter Zugrundelegung eines weiteren pauschalen EP von Amts wegen - wie bei der Klägerin erfolgt - neu bestimmt. Auf eine weitere Erhöhung der Rente unter Zuerkennung weiterer KEZ bestehe kein Anspruch. Zwar liege weiterhin eine Differenzierung hinsichtlich des Geburtsjahrgangs der Kinder vor. Diese sei aber unter Berücksichtigung der vom BVerfG im Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - entwickelten Grundsätze und der zwischenzeitlich erfolgten weiteren sozialpolitischen Maßnahmen zum Schutz und zur Förderung von Familien mit Kindern in dem vom Gericht zu überprüfenden Maße hinzunehmen. Diese Neuregelungen seien nicht verfassungswidrig. Insbesondere gebühre dem Gesetzgeber bei der Festlegung der Reformschritte eine ausreichende Anpassungszeit, die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung dürfe er berücksichtigen. Das BVerfG habe auch darauf hingewiesen, dass der "Familienlastenausgleich" ein gesamtgesellschaftliches Problem sei, der Gesetzgeber müsse auf unterschiedlichen Feldern tätig werden, was auch erfolgt sei. Zwar seien die KEZ Pflichtbeitragszeiten, mangels eigener Beitragsleistung komme ihnen aber kein eigentumsrechtlicher Schutz nach Art 14 Abs 1 GG zu. Der Gesetzgeber habe weiterhin am Stichtag 1.1.1992 festgehalten und vor und nach diesem Zeitpunkt geborene Kinder nicht vollständig gleichgestellt. Als Gründe für die Differenzierung habe er die Einbeziehung auch der laufenden Renten ohne Begrenzung und deren Finanzierung sowie die verwaltungstechnische Umsetzung mit einer pauschalen Zuerkennung eines EP für machbar erachtet. Im Hinblick auf die Neuregelung zum 1.7.2014 müsse der Senat aber den weiten Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers berücksichtigen. Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder rechtswidrige Regelung seien nicht ersichtlich.
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Mit der Revision rügt die Klägerin, § 307d SGB VI verstoße gegen Verfassungsrecht, insbesondere gegen Art 6 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 und 2 GG sowie Art 20 Abs 1 und 3 GG. Die KEZ für vor 1992 geborene und ab 1992 geborene Kinder müssten gleichgestellt werden, sodass ihr zusätzlich ein EP und damit eine höhere Altersrente zustehe. Der vom Gesetzgeber aufgeführte "Verwaltungsaufwand" sowie die Finanzierbarkeit der geforderten Leistung könnten die Ungleichbehandlung nicht rechtfertigen. So sei bei Zuerkennung eines "pauschalen" EP die Rente nicht kompliziert neu zu berechnen, die Leistungsverbesserung werde im Wesentlichen aus dem Beitragsaufkommen finanziert. Dass der Gesetzgeber selbst die Notwendigkeit einer weiteren Angleichung der KEZ sehe, dennoch am Stichtag 1.1.1992 festhalte und nur eine Anhebung der Zeiten, aber keine Gleichstellung der Kinder vornehme, sei in sich widersprüchlich.
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Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 15. März 2017 und das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 21. März 2016 aufzuheben, den Bescheid der Beklagten vom 8. September 2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2015 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, ihr ab dem 1. Juli 2014 höhere Altersrente unter weitergehender Berücksichtigung ihrer Kindererziehung zu gewähren.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die Entscheidung des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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A. Die kraft Zulassung durch das LSG statthafte Revision (vgl § 160 Abs 1 und 3 SGG) ist zulässig und insbesondere formgerecht begründet. Wendet sich die Revision - wie hier - gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden ist. Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen. Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG Urteile vom 10.2.2016 - B 5 RS 1/15 R - BeckRS 2016, 66775 RdNr 6; vom 5.5.2015 - B 5 R 18/14 R - BeckRS 2015, 69242 RdNr 6 und vom 9.1.2014 - B 5 RE 1/14 R - BeckRS 2014, 65978 RdNr 7).
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Die Klägerin setzt sich - ebenso wie das LSG - mit der Rechtsprechung des BVerfG im Urteil vom 7.7.1992 - 1 BvL 51/86 ua - auseinander und geht insoweit - zumindest punktuell - auf die Entscheidungsgründe des LSG ein. § 307d SGB VI verstoße gegen Art 3 Abs 1 GG, weil weder der Verwaltungsaufwand noch die Finanzierbarkeit eines weiteren EP die unterschiedliche Anrechnung von KEZ für vor dem 1.1.1992 bzw nach ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder rechtfertigten. Da auch das LSG nicht weiter begründet, warum über die Rechtsprechung des BVerfG zum alten Recht hinaus § 307d SGB VI nicht gegen Art 3 Abs 1 GG verstößt, erweist sich die Revisionsbegründung der Klägerin hinsichtlich der rechtlichen Ausführungen als ausreichend. Dies gilt unabhängig von dem beim Großen Senat des BSG anhängigen Verfahren - GS 1/17 - auch nach der bisherigen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach sich Aufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen nach deren eigener Qualität richten (vgl BSG Urteil vom 17.8.2017 - B 5 R 8/16 R - vorgesehen in BSGE sowie SozR 4-2600 § 51 Nr 1 RdNr 12).
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B. Die Revision der Klägerin ist nicht begründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Klägerin gegen das klageabweisende Urteil des SG zurückgewiesen. Die angefochtenen Bescheide der Beklagten sind rechtmäßig. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf eine zusätzliche Erhöhung des Werts ihrer Altersrente wegen Schwerbehinderung unter Berücksichtigung ihres vor dem 1.1.1992 geborenen Kindes. Ein Anspruch auf eine höhere Rente ergibt sich nicht aus § 307d Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI (dazu 2.). Auch verstößt § 307d Abs 2 S 1 SGB VI in der hier maßgeblichen Fassung des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes vom 23.6.2014 nicht gegen die Verfassung (dazu 3.).
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1. Die Regelung des § 307d Abs 1 iVm Abs 2 S 1 SGB VI beschränkt sich auf die Verpflichtung der Beklagten, unter den dort genannten Voraussetzungen den Höchstwert am Stichtag 30.6.2014 vorhandener Bestandsrenten durch zusätzliche Berücksichtigung eines Zuschlags von einem persönlichen EP pro Kind zu erhöhen. Im Einzelfall liegt darin eine teilweise Änderung der rechtlichen Verhältnisse gegenüber der ursprünglichen Rentenbewilligung iS von § 48 Abs 1 S 1 SGB X, der durch eine Teilaufhebung der ursprünglichen Festsetzung des Rentenwerts und deren Ersetzung durch einen höheren Rentenwert Rechnung zu tragen ist. Die mögliche Beschwer der Klägerin liegt dabei darin, dass sie zwar einen Zuschlag von einem persönlichen EP erhält, ihre Rente jedoch anders als im Regelfall des § 56 Abs 1, 5 SGB VI unverändert nicht unter Berücksichtigung von drei Jahren KEZ oder einer vergleichbaren Begünstigung festgesetzt wird. Nicht anders als bei einem Angriff auf Mitteilungen über die Rentenanpassung (grundlegend BSG Urteil vom 23.3.1999 - B 4 RA 41/98 R - SozR 3-1300 § 31 Nr 13 S 23 f, 28; vgl auch BSG Beschlüsse vom 26.10.2017 - B 13 R 54/17 B - Juris RdNr 9 und - B 13 R 102/17 B - Juris RdNr 8) oder gegen die zusätzliche Berücksichtigung von EP für Ghetto-Zeiten (BSG Urteil vom 3.5.2005 - B 13 RJ 34/04 R - BSGE 94, 294 = SozR 4-2600 § 306 Nr 1, RdNr 5) kann daher auch vorliegend mit der kombinierten (Teil-)Anfechtungs- und Leistungsklage nur die einfachgesetzliche Umsetzung gerade von § 307d SGB VI, und die Verfassungswidrigkeit (nur) dieser Norm geltend gemacht werden.
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2. Die Beklagte hat das einfache Recht zutreffend angewandt. Nach § 56 Abs 1 S 1 SGB VI sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren KEZ. Sie sind Pflichtbeitragszeiten nach § 55 Abs 1 S 1 und 2 SGB VI, für die Beiträge als gezahlt gelten. Nach § 177 Abs 1 SGB VI werden die Beiträge für die KEZ vom Bund gezahlt. Die Regelungen der §§ 55 und 56 SGB VI sind am 1.1.1992 in Kraft getreten (Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung - Rentenreformgesetz 1992 - vom 18.12.1989, BGBl I 2261). Für Kinder, die vor dem Inkrafttreten des SGB VI und damit vor dem 1.1.1992 geboren wurden, hat § 249 Abs 1 SGB VI in der bis zum 30.6.2014 geltenden Fassung (Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) eine KEZ von 12 Monaten vorgesehen. Mit der Neuregelung zum 1.7.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz wurde der Zeitraum von 12 Monaten auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 SGB VI). Diese 24 Monate KEZ sind für alle Versicherten zu berücksichtigen, die ein Kind erzogen haben, das vor dem 1.1.1992 geboren wurde und die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung zum 1.7.2014 noch nicht im Rentenbezug standen. Bei einer laufenden Rente am Stichtag 30.6.2014 - wie vorliegend - wird hingegen die Rentenhöhe unter zusätzlicher pauschaler Berücksichtigung eines weiteren persönlichen EP neu bestimmt (§ 307d SGB VI: sog Zuschlag zu den persönlichen EP). Die Umsetzung erfolgt bei den laufenden Renten automatisch. Eines gesonderten Antrags der Versicherten bedarf es ebenso wenig wie einer vollständigen Neubestimmung des Rentenwerts und - auf der Ebene der verwaltungstechnischen Umsetzung - der Einschaltung der Sachbearbeitung.
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Nach den Feststellungen des LSG sind der Klägerin für ihren am 10.6.1981 geborenen Sohn Zeiten der Kindererziehung vom 1.7.1981 bis 30.6.1982 zuerkannt und im Bescheid vom 5.4.2012 berücksichtigt worden. Aufgrund der Neuregelung zum 1.7.2014 durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat die Beklagte pauschal einen weiteren (persönlichen) EP zuerkannt und die Rente neu festgesetzt (Bescheid vom 8.9.2014, Widerspruchsbescheid vom 23.2.2015). Dass die Festsetzung der Rentenhöhe durch die Beklagte aus anderen einfachrechtlichen Gründen rechtswidrig sein könnte, ist weder von der Klägerin geltend gemacht worden noch ist dies ersichtlich.
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3. Ein Anspruch der Klägerin auf Festsetzung eines höheren Rentenwerts ergibt sich auch nicht aus materiellem Verfassungsrecht. § 307d Abs 2 S 1 SGB VI steht mit der Verfassung im Einklang.
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a) Ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor.
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aa) Es ist mit dem allgemeinen Gleichheitssatz vereinbar, dass der § 307d SGB VI unterfallende Personenkreis, dem die Klägerin angehört (Bestandsrentner mit Geburt eines Kindes vor dem 1.1.1992) gegenüber dem Regelfall einer Berücksichtigung von drei Jahren KEZ (§ 56 Abs 1, 5 SGB VI) ab dem 1.7.2014 noch weiterhin insofern anders behandelt wird, als bei ihr nur der 1. bis 12. Kalendermonat nach Ablauf des Monats der Geburt als KEZ berücksichtigt wird und zusätzlich pauschal ein persönlicher EP Berücksichtigung findet. Damit teilen die Betroffenen im Wesentlichen das Schicksal der von § 249 Abs 1 SGB VI erfassten Zugangsrentner mit ebenfalls vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern, bei denen die KEZ 24 Kalendermonate nach Ablauf der Geburt endet.
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Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl BVerfGE 98, 365, 385). Er gilt sowohl für ungleiche Belastungen als auch für ungleiche Begünstigungen (vgl BVerfGE 79, 1, 17; 126, 400, 416). Dabei verwehrt Art 3 Abs 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Differenzierungsziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind (vgl BVerfGE 124, 199, 220). Der Gleichheitssatz ist dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten oder Normbetroffenen im Vergleich zu einer anderen anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die unterschiedliche Behandlung rechtfertigen können (vgl BVerfGE 110, 412, 432).
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Hinsichtlich der verfassungsrechtlichen Anforderungen an den die Ungleichbehandlung tragenden Sachgrund ergeben sich aus dem allgemeinen Gleichheitssatz je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die von gelockerten auf das Willkürverbot beschränkten Bindungen bis hin zu strengen Verhältnismäßigkeitserfordernissen reichen können (vgl BVerfGE 117, 1, 30; 126, 400, 416). Zudem verschärfen sich die verfassungsrechtlichen Anforderungen, je weniger die Merkmale, an die die gesetzliche Differenzierung anknüpft, für den Einzelnen verfügbar sind (vgl BVerfGE 88, 87, 96) oder je mehr sie sich denen des Art 3 Abs 3 GG annähern (vgl BVerfGE 124, 199, 220; 130, 240, 252 ff).
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Nach diesen Maßstäben ist es gleichheitsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei vor 1992 geborenen Kindern von Bestandsrentnern 12 Monate und einen pauschalen Zuschlag, bei ab 1.1.1992 geborenen Kindern 36 Monate zugrunde legt. Diese Differenzierung wird durch hinreichende sachliche Gründe gerechtfertigt. Der Gesetzgeber durfte insofern insbesondere unverändert die Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung sowie das Inkrafttreten zahlreicher Regelungen berücksichtigen, die die leistungsrechtliche Position von Eltern in der gesetzlichen Rentenversicherung verbessert haben.
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Ausgangspunkt ist weiterhin die Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 (1 BvL 51/86 ua - BVerfGE 87, 1 = SozR 3-5761 Allg Nr 1). Das BVerfG hat dort (BVerfGE 87, 1, 40) ausgeführt, dass der Gesetzgeber mit der Anerkennung von KEZ als rentenbegründendem und rentensteigerndem Tatbestand im Hinterbliebenenrenten- und Erziehungszeiten-Gesetz (HEZG vom 11.7.1985, BGBl I 1450) bereits einen ersten Schritt zur Verbesserung der Alterssicherung kindererziehender Personen im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung getan habe. Ein zusätzlicher Schritt bestehe in der Verlängerung der anrechnungsfähigen KEZ, die das Rentenreformgesetz 1992 gebracht habe. So wurden ab 1.1.1992 für ab diesem Zeitpunkt geborene Kinder drei Jahre Pflichtbeitragszeit für die Erziehung eines Kindes anerkannt (§ 56 Abs 1 S 1 SGB VI). Für vor dem 1.1.1992 geborene Kinder wurde eine KEZ von 12 Monaten zuerkannt (§ 249 SGB VI). Das BVerfG hat weiter ausgeführt, dem Gesetzgeber gebühre bei der Festlegung der Reformschritte eine ausreichende Anpassungszeit und er dürfe hierbei die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen (BVerfGE 87, 1, 40 f).
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Zwischenzeitlich hat der Gesetzgeber in der gesetzlichen Rentenversicherung zahlreiche Regelungen geschaffen, die die gleichzeitige Erziehung von Kindern und Erwerbstätigkeit der Eltern verbessert haben. Seit Einführung der sozialen Pflegeversicherung im Jahr 1995 werden für Eltern, die ihre (iS der §§ 14, 15 SGB XI) pflegebedürftigen Kinder betreuen, nach Maßgabe der § 44 SGB XI, §§ 3, 166 SGB VI (wie auch für sonstige Pflegepersonen iS des § 19 SGB XI) Rentenversicherungsbeiträge entrichtet. Durch die zum 1.7.1998 in Kraft getretene Neufassung des § 71 Abs 3 SGB VI werden im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung besser bewertet. In Ausführung der Entscheidung des BVerfG vom 12.3.1996 (1 BvR 609/90 und 692/90 - BVerfGE 94, 241 = SozR 3-2200 § 1255a Nr 5) sind die Bewertungen der KEZ durch die zum 1.7.1998 in Kraft getretene Neufassung des § 70 Abs 2 SGB VI verbessert worden. Mit Wirkung zum 1.1.2002 wurde für Erziehungszeiten ab 1992 die Regelung des § 70 Abs 3a SGB VI eingeführt, die unter den dort im Einzelnen normierten Voraussetzungen die Anrechnung zusätzlicher EP für Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung vorsieht (vgl auch BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77, RdNr 47 f mwN).
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Um den durch die Kindererziehung bedingten Nachteil bei der Altersversorgung weiter abzubauen, hat der Gesetzgeber zum 1.7.2014 die KEZ für die vor dem 1.1.1992 geborenen Kinder durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz um 12 Monate auf 24 Monate erhöht (vgl § 249 Abs 1 SGB VI) und diese Verbesserung durch den Zuschlag an persönlichen EP für Kindererziehung (§ 307d SGB VI) auf die Bestandsrenten übertragen. Die Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers würde nach der Auffassung des BVerfG unzulässig beschränkt, wenn es ihm verwehrt wäre, eine derart komplexe Reform wie die Berücksichtigung von KEZ bei der Altersversorgung in mehreren Stufen zu verwirklichen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom 29.3.1996 - 1 BvR 1238/95 - Juris RdNr 8). Mit der Anhebung der Beitragszeit für Zugangsrentner mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern von einem auf zwei Jahre durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz hat der Gesetzgeber die Ungleichbehandlung nicht vertieft, sondern vermindert (so auch Koop, Die "Mütterrente" im verfassungsrechtlichen Kontext, NZS 2015, S 650 ff, 652). Dem Auftrag des BVerfG, "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" (vgl BVerfGE 87, 1, 41), ist der Gesetzgeber nachgekommen. Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG vom 7.7.1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dem Gesetzgeber dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags gesetzt hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8).
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Dem Gesetzgeber ist es durch Art 3 Abs 1 GG nicht verwehrt, zur Regelung bestimmter Lebenssachverhalte Stichtage einzuführen, obwohl jeder Stichtag unvermeidlich gewisse Härten mit sich bringt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Einführung eines Stichtags überhaupt notwendig ist und sich die Wahl des Zeitpunkts am gegebenen Sachverhalt orientiert und damit sachlich vertretbar ist (vgl BVerfGE 101, 239, 270; 117, 272, 301 = SozR 4-2600 § 58 Nr 7; BVerfGE 123, 111, 128; 126, 369, 399 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9). Auch darf der Gesetzgeber nach Einschätzung des BVerfG berücksichtigen, inwieweit die Rentenversicherungsträger überhaupt personell in der Lage sind, erforderlichenfalls auch eine große Zahl von bereits abgeschlossenen Rentenvorgängen wieder aufzugreifen, um eine Rentenneuberechnung unter (weitergehender) Berücksichtigung der KEZ durchzuführen. Zudem hat das BVerfG den Gesetzgeber auch dazu berechtigt angesehen, sich mit einer auf den Rentenzugang beschränkten Regelung zu begnügen, wenn eine Einbeziehung der Bestandsrentner mit besonders großem finanziellen Aufwand verbunden wäre (vgl BVerfGE 87, 1, 44 f).
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Vorliegend war der Gesetzgeber berechtigt, bezüglich der Anerkennung von KEZ zwischen vor dem 1.1.1992 und ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern zu unterscheiden. In der Begründung der Entwurfsverfasser des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes ist ausgeführt, das BVerfG habe nicht beanstandet, dass nur für Geburten ab 1992 die anzurechnende KEZ von einem Jahr auf drei Jahre verlängert worden sei, für die vor 1992 geborenen Kinder es bei der Anrechnung von einem Jahr KEZ verblieben. Da jedoch in früheren Zeiten noch nicht in dem Maße Kinderbetreuungsmöglichkeiten bestanden hätten, hätten gerade Mütter und Väter von vor 1992 geborenen Kindern Nachteile in ihrer Alterssicherung hinnehmen müssen. Obwohl das BVerfG nicht beanstandet habe, dass nur Geburten ab 1992 in die Begünstigung einbezogen worden seien, werde diese ungleiche Honorierung von Kindererziehung je nach Geburtsdatum des Kindes mit dem vorliegenden Gesetz verringert. In Zukunft werde die Erziehungsleistung für alle Mütter und Väter, deren Kinder vor 1992 geboren worden seien, durch Ausweitung der KEZ (um 12 Monate) in der Rente anerkannt. Bei völliger Gleichstellung würden sich die Kosten hierfür verdoppeln, was nicht finanzierbar sei (vgl BT-Drucks 18/909, S 14 sowie S 3).
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Nach ständiger Rechtsprechung des BVerfG darf der Gesetzgeber den Bedürfnissen der Massenverwaltung durch generalisierende, typisierende und pauschalierende Regelungen Rechnung tragen, ohne allein schon wegen der damit unvermeidlich verbundenen Härten gegen den allgemeinen Gleichheitssatz zu verstoßen (vgl BVerfGE 100, 138, 174; BVerfG Beschluss vom 11.5.2005 - 1 BvR 368/97 ua - BVerfGE 112, 368, 404 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 62). Hinzu kommt, dass die Gruppe der Klägerin zunächst gegenüber der generellen Behandlung von Bestandsrentnern in § 306 Abs 1 SGB VI ausnahmsweise begünstigt wird, als insofern das neue Recht überhaupt Berücksichtigung findet. Grundsätzlich ist der Gesetzgeber nicht verpflichtet, bei einer Neuregelung einer laufenden Rente die bereits zugrunde gelegten persönlichen EP neu zu bestimmen (§ 306 SGB VI). Der Gesetzgeber hat hier eine spezialgesetzliche Ausnahme gemacht und die Bestandsrentner über § 307d SGB VI einbezogen.
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Gleichermaßen gegenüber dem Regelfall der (maximal) dreijährigen wie der (maximal) zweijährigen Anrechnung von KEZ bei Zugangsrentnern mit vor dem 1.1.1992 geborenen Kindern ergeben sich durch die pauschalierende Vorgehensweise des Gesetzgebers zusätzliche Vorteile. Für den 13. bis 24. Kalendermonat nach der Geburt des Kindes kommt es für Personen wie die Klägerin auf die tatsächlichen Verhältnisse nicht an. Vielmehr wird für jedes Kind unter den Voraussetzungen des § 307d SGB VI pauschal ein voller persönlicher EP angerechnet. Damit ist der individuelle Zugangsfaktor (§ 77 SGB VI) unerheblich. Zudem ist der Wert der Anrechnung von KEZ - anders als in § 70 Abs 2 S 2 SGB VI - nicht auf die Beitragsbemessungsgrenze begrenzt. Keineswegs immer ist daher der faktische Vergleichsfall die wertsteigernde Berücksichtigung einer dreijährigen KEZ mit etwa einem EP pro Jahr. Es erscheint insofern auch im Lichte des Art 3 Abs 1 GG sachlich gerechtfertigt, wenn der Gesetzgeber - welcher bei Schaffung der Regelung des § 307d SGB VI von rund 9,5 Millionen Bestandsrenten ausging (vgl BT-Drucks 18/909 S 15) - aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität und zur Vermeidung umfangreicher Neuberechnungen eine pauschalierende Regelung getroffen hat.
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Im Bereich des sozialen Ausgleichs und damit auch hinsichtlich der getroffenen Neuregelung zum 1.7.2014 hat der Gesetzgeber einen weiten Gestaltungsspielraum (vgl BVerfGE 130, 240, 254). Der Senat hat dies zu berücksichtigen und lediglich zu überprüfen, ob Anhaltspunkte für eine offensichtlich unsachliche oder rechtswidrige Regelung bestehen. Derartige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Vielmehr hat der Gesetzgeber einen weiteren Schritt zum Familienlastenausgleich unternommen und mit der pauschalen Zuerkennung eines weiteren EP auch die laufenden Rentenbezieher entsprechend effektiv in die Leistungsverbesserung einbezogen.
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bb) Es liegt auch kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG vor zwischen Personen, die wegen Kindererziehung keine oder eine weitgehend unterbrochene Erwerbsbiografie haben, und solchen, die lückenlos erwerbstätig waren. Es ergibt sich daraus keine Pflicht des Gesetzgebers, hinsichtlich der Begründung von Rentenanwartschaften die Kindererziehung der Beitragszahlung gleichzustellen (vgl BVerfGE 87, 1, 39 f). Dem Auftrag des BVerfG, "sicherzustellen, dass sich mit jedem Reformschritt die Benachteiligung der Familie tatsächlich verringert" (BVerfGE 87, 1, 41), ist der Gesetzgeber nachgekommen, zuletzt mit der grundsätzlichen Anhebung der Beitragszeit von einem auf zwei Jahre durch das RV-Leistungsverbesserungsgesetz. Der Zeitablauf seit der Entscheidung des BVerfG aus 1992 ändert daran nichts, weil das BVerfG dem Gesetzgeber dort keine zeitliche Grenze für die Umsetzung des Verfassungsauftrags gesetzt hat (vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom 21.10.2004 - 1 BvR 1596/01 - Juris RdNr 8).
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Ein anderes Ergebnis ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des BVerfG zur gesetzlichen Pflegeversicherung. Das BVerfG (Urteil vom 3.4.2001 - 1 BvR 1629/94 - BVerfGE 103, 242 = SozR 3-3300 § 54 Nr 2) hat es für mit dem GG vereinbar erachtet, dass Familien auf der Leistungsseite der gesetzlichen Pflegeversicherung nicht begünstigt würden. Jedoch sei Art 3 Abs 1 GG iVm Art 6 Abs 1 GG verletzt, wenn eine Entlastung nicht auf der Beitragsseite erfolge. Das BSG hat eine verfassungsrechtlich gebotene Entlastung wegen Betreuung und Erziehung von Kindern auf der Beitragsseite der gesetzlichen Rentenversicherung verneint (vgl BSG Urteil vom 30.9.2015 - B 12 KR 15/12 R - BSGE 120, 23 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 77; sowie BSG Urteile vom 5.7.2006 - B 12 KR 20/04 R - SozR 4-2600 § 157 Nr 1, und vom 20.7.2017 - B 12 KR 14/15 R - vorgesehen: BSGE und SozR 4-1100 Art 3 Nr 84). Zum einen sei die in der sozialen Pflegeversicherung zu bejahende Prämisse einer Mindestgeschlossenheit des Sozialversicherungssystems in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht gegeben (vgl BSGE 120, 23, RdNr 36 ff). Zum anderen habe der Gesetzgeber auch auf der Leistungsseite die äußersten Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit gewahrt, weil er seit Ergehen des "Trümmerfrauen"-Urteils (vgl BVerfGE 87, 1) in erheblichem Umfang familienfördernde Elemente in das Leistungsspektrum gerade der gesetzlichen Rentenversicherung eingefügt habe und die durch Kindererziehung entstehenden Nachteile so systemgerecht bereits im Leistungsrecht der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen habe (vgl BSGE 120, 23, RdNr 43, 46). Diese Auffassung hat das BVerfG jedenfalls für den Bereich der landwirtschaftlichen Alterssicherung als verfassungsgemäß bestätigt. Demnach sei ein Ausgleich nicht nur im Beitragsrecht möglich. Vielmehr wirkten sich Zeiten der Kindererziehung im Zusammenhang mit der Erfüllung der Wartezeit rechtsbegründend aus (§ 17 Abs 1 S 2 Nr 1 ALG iVm § 56 Abs 1 SGB VI). Diese Argumentation lasse darauf schließen, dass das BVerfG die Regelungen des Rentenrechts als mit dem GG insoweit vereinbar angesehen habe und mache deutlich, dass auch das BVerfG für die gesetzliche Rentenversicherung von einem ausreichenden Ausgleich der Kindererziehung auf der Leistungsseite ausgehe. Die Anerkennung von KEZ füge sich in die Struktur der Rentenversicherung ein (BSGE 120, 23 RdNr 49; BVerfG <Kammer> Beschluss vom 29.8.2007 - 1 BvR 858/03 - BVerfGK 12, 81, 83).
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b) Die angegriffene Regelung des § 307d SGB VI verstößt auch nicht gegen das Gleichberechtigungsgebot aus Art 3 Abs 2 GG.
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Art 3 Abs 2 GG bietet Schutz auch vor faktischen Benachteiligungen. Die Verfassungsnorm zielt auf die Angleichung der Lebensverhältnisse von Frauen und Männern (vgl BVerfGE 87, 1, 42 = SozR 3-5761 Allg Nr 1; BVerfGE 109, 64, 89; 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30). Durch die Anfügung von S 2 in Art 3 Abs 2 GG ist ausdrücklich klargestellt worden, dass sich das Gleichberechtigungsgebot auf die gesellschaftliche Wirklichkeit erstreckt (vgl BVerfGE 92, 91, 109; 109, 64, 89; 113, 1, 15 = SozR 4-1100 Art 3 Nr 30). In diesem Bereich wird die Durchsetzung der Gleichberechtigung auch durch Regelungen gehindert, die zwar geschlechtsneutral formuliert sind, im Ergebnis aber aufgrund natürlicher Unterschiede oder der gesellschaftlichen Bedingungen überwiegend Frauen betreffen (vgl BVerfGE 97, 35, 43; 104, 373, 393; 113, 1, 15). Demnach ist es nicht entscheidend, dass eine Ungleichbehandlung unmittelbar und ausdrücklich an das Geschlecht anknüpft. Über eine solche unmittelbare Ungleichbehandlung hinaus erlangen für Art 3 Abs 2 GG die unterschiedlichen Auswirkungen einer Regelung für Frauen und Männer ebenfalls Bedeutung.
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Es kann dahinstehen, ob trotz des Anstiegs der Zahl berufstätiger Frauen im allgemeinen noch immer Frauen die Kindererziehung übernehmen und aus diesem Grund zumindest vorübergehend ganz oder teilweise auf eine Berufstätigkeit verzichten (vgl BVerfGE 113, 1, 19). Denn die Rechtfertigung einer faktischen Benachteiligung kommt dann in Betracht, wenn die diskriminierende Regelung auf hinreichenden sachlichen Gründen beruht. Dies ist - wie ausgeführt - der Fall. Ein Verstoß von § 307d SGB VI gegen Art 3 Abs 2 GG kommt daher nicht in Betracht.
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c) Ein Verstoß von § 307d Abs 2 S 1 SGB VI gegen Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip liegt ebenfalls nicht vor.
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Art 6 Abs 1 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm, die für den Staat die Pflicht begründet, Ehe und Familie zu schützen und zu fördern (vgl BVerfGE 80, 81, 92 f; 105, 313, 346; 131, 239, 259). Allerdings ist der Staat nicht gehalten, jegliche die Familie treffende Belastung auszugleichen oder jeden Unterhaltspflichtigen zu entlasten. Der Gesetzgeber ist aufgrund des Schutzauftrags aus Art 6 Abs 1 GG dazu verpflichtet, durch die Kindererziehung entstehende Benachteiligungen in der Alterssicherung von kindererziehenden Familienmitgliedern auszugleichen. Allerdings verfügt er dabei über einen nicht unerheblichen Gestaltungsrahmen (vgl BVerfGE 87, 1, 39). Der Gesetzgeber darf nicht nur die jeweilige Haushaltslage und die finanzielle Situation der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl BVerfGE 87, 1, 41), sondern auch über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Prinzipien im komplexen System der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen. Das BVerfG ist in seiner bisherigen Rechtsprechung davon ausgegangen, dass durch Kindererziehung entstehende Nachteile innerhalb der Systematik der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeglichen werden (vgl BVerfGE 94, 241, 263 f) und sich die Anerkennung von KEZ in die Struktur der Rentenversicherung einfügt (vgl BVerfGE 87, 1, 39 f).
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Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei seinen Maßnahmen zur erweiterten Anerkennung der Kindererziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung seit der Einführung der Anrechnung von KEZ durch das am 1.1.1986 in Kraft getretene HEZG regelmäßig innerhalb des Systems der gesetzlichen Rentenversicherung geblieben ist. KEZ erhalten für die ersten drei Lebensjahre von ab dem 1.1.1992 geborenen Kindern EP. Berücksichtigungszeiten bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres eines Kindes wurden durch das Rentenreformgesetz 1992 systemkonform eingeführt. Die Bewertung der KEZ hat der Gesetzgeber bis zu einem Wert an EP entsprechend der Beitragsleistung eines Durchschnittsverdieners in der gesetzlichen Rentenversicherung durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung (Rentenreformgesetz 1999) vom 16.12.1997 (BGBl I 2998) angehoben.
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Aus der in Art 6 Abs 1 GG enthaltenen Verpflichtung des Staats zur Förderung der Familie ergibt sich kein gesetzliches Gebot, die Erziehungsleistung in der gesetzlichen Rentenversicherung stärker leistungssteigernd zu berücksichtigen. Dies hat das BSG bereits mehrfach im Zusammenhang mit der Begrenzung der Bewertung zeitgleich zurückgelegter KEZ und sonstiger Beitragszeiten auf die Höchstwerte der jeweiligen Beitragsbemessungsgrenze entschieden (vgl BSG Urteile vom 17.12.2002 - B 4 RA 46/01 R - SozR 3-2600 § 70 Nr 6 S 12 ff; und vom 18.5.2006 - B 4 RA 36/05 R - BSGE 96, 218 = SozR 4-2600 § 70 Nr 1 RdNr 18 f). Aus der Wertentscheidung des Art 6 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsgebot (Art 20 Abs 1 GG) lässt sich zwar die allgemeine Pflicht des Staats zu einem Familienlastenausgleich entnehmen, nicht aber die Entscheidung darüber, in welchem Umfang und in welcher Weise ein solcher sozialer Ausgleich vorzunehmen ist. Aus dem Verfassungsauftrag, einen wirksamen Familienlastenausgleich zu schaffen, lassen sich konkrete Folgerungen für die einzelnen Rechtsgebiete und Teilsysteme, in denen der Familienlastenausgleich zu verwirklichen ist, oder konkrete Ansprüche auf bestimmte staatliche Leistungen nicht ableiten. Insoweit besteht vielmehr grundsätzlich Gestaltungsfreiheit des Gesetzgebers (vgl BVerfGE 87, 1, 35 f = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 6; BVerfGE 103, 242, 258 ff = SozR 3-3300 § 54 Nr 2 S 13 f; BVerfGE 107, 205, 212 = SozR 4-2500 § 10 Nr 1 RdNr 28; BVerfGE 110, 412, 445).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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