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BSG 30.05.2017 - B 8 SO 31/17 S
BSG 30.05.2017 - B 8 SO 31/17 S - Sozialgerichtliches Verfahren - Beschwerde an das BSG - Absehen von der Bestellung eines besonderen Vertreters für einen nicht prozessfähigen Beteiligten - Möglichkeit einer Verwirklichung prozessualer Rechte des Betroffenen - Ausschluss der Beschwerde - Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Landessozialgerichts
Normen
Vorinstanz
vorgehend SG Osnabrück, 13. März 2017, Az: S 4 SO 49/17 ER, Beschluss
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 28. März 2017, Az: L 8 SO 106/17 B ER, Beschluss
Tenor
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Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Verfahren der Beschwerde gegen den Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. März 2017 - L 8 SO 106/17 B ER - Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den bezeichneten Beschluss wird als unzulässig verworfen.
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Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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Das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen hat die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Sozialgerichts Osnabrück, das den Erlass einer einstweiligen Anordnung für die Beschaffung einer neuen und die Entsorgung einer alten Waschmaschine abgelehnt hat (Beschluss vom 13.3.2017), als unzulässig verworfen (Beschluss vom 28.3.2017). Dagegen hat die Antragstellerin mit Schreiben vom 21.4.2017 beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt; außerdem hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung eines Rechtsanwalts für die Durchführung dieses Verfahrens zu bewilligen.
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Der Antragstellerin steht PKH nicht zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Sozialgerichtsgesetz <SGG>, § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>). Damit entfällt auch die Beiordnung eines Rechtsanwalts (§ 121 Abs 1 ZPO). Die Beschwerde gegen den Beschluss des LSG vom 28.3.2017 ist nicht statthaft; der Beschluss ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das BSG, anfechtbar (§ 177 SGG).
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Die von der Antragstellerin selbst eingelegte Beschwerde ist schon aus diesem Grund unzulässig. Der Senat hat auch von der Bestellung eines besonderen Vertreters (§ 72 Abs 1 SGG) für die zu seiner Überzeugung prozessunfähige Antragstellerin (vgl Beschluss vom 21.9.2016 - B 8 SO 126/15 B) abgesehen. Denn der Schutzzweck der Norm - neben der Prozessökonomie vor allem die Verwirklichung prozessualer Rechte Prozessunfähiger durch Sicherstellung des Rechtsschutzes (vgl dazu nur Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG 11. Aufl 2014, § 72 RdNr 1a mwN) - könnte im hier geführten Beschwerdeverfahren vor dem BSG unter keinem erdenklichen Gesichtspunkt verwirklicht werden (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 72 Nr 2 RdNr 10); auch ein besonderer Vertreter wäre nicht in der Lage, einen zulässigen Rechtsmittelantrag zu stellen.
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Die Verwerfung des Rechtsmittels der Antragstellerin erfolgt ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 SGG.
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Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.
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