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BSG 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R
BSG 16.03.2017 - B 10 EG 9/15 R - Elterngeld - Einkommensermittlung - nichtselbstständige Erwerbstätigkeit - Verschiebung des Bemessungszeitraums - schwangerschaftsbedingte Erkrankung - Depression wegen Fehlgeburt in früherer Schwangerschaft - Zurechnungszusammenhang - wesentliche Bedingung - zwingende Ausklammerung von Monaten mit Bezug von Mutterschaftsgeld - sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - kein Ermessen der Elterngeldbehörde
Normen
§ 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG, § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 Alt 2 BEEG, § 2b Abs 1 S 1 BEEG, § 2 Abs 7 S 6 BEEG vom 05.12.2006, § 24i SGB 5
Vorinstanz
vorgehend SG München, 23. Juni 2014, Az: S 33 EG 130/13, Gerichtsbescheid
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 22. Juli 2015, Az: L 12 EG 25/14, Urteil
Leitsatz
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1. Eine depressive Erkrankung, die durch eine Fehlgeburt ausgelöst wurde, kann bei der Bemessung des Elterngelds zur Verschiebung des Bemessungszeitraums für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit führen.
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2. Bei der Bemessung des Elterngelds schließt der Begriff der Schwangerschaft den Vorgang der Geburt, Fehl- oder Totgeburt ein.
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3. Ob eine Krankheit maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt ist, beurteilt sich bei der Bemessung des Elterngelds nach dem Kausalitätsbegriff im Sinn der Lehre von der wesentlichen Bedingung.
Tenor
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Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 wird zurückgewiesen.
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Der Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.
Tatbestand
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Die Beteiligten streiten über den Bemessungszeitraum und die Höhe des Elterngeldes für den am 4.4.2013 geborenen zweiten Sohn der Klägerin.
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Die Klägerin war im Zeitraum vom 1.6.2011 bis 24.3.2013 nichtselbstständig erwerbstätig. Während dieser Zeit war sie im Zeitraum vom 22.2.2012 bis 30.11.2012 wegen einer durch die behandelnde Ärztin attestierten (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode nach einer Fehlgeburt arbeitsunfähig krank. In dieser Zeit bezog die Klägerin vom 22.2.2012 bis 3.9.2012 Krankengeld und anschließend bis zum 30.11.2012 Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund. In der Zeit vom 24.3.2013 bis 28.7.2013 bezog sie Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss.
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Das beklagte Land bewilligte der Klägerin Elterngeld für die ersten zwölf Lebensmonate ihres Kindes unter Anrechnung des Mutterschaftsgeldes und des Arbeitgeberzuschusses. Als Bemessungszeitraum legte der Beklagte den Zeitraum von April 2012 bis März 2013 zugrunde. Zwar sei der Monat März 2013 an sich wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld aus dem Bemessungszeitraum auszuklammern, jedoch werde hiervon abgesehen, da die Klägerin im entsprechend rückverlagerten Monat kein Einkommen gehabt habe. Eine Vorverlagerung des Bemessungszeitraums könne nicht erfolgen, da für die Erkrankung und damit den Einkommensverlust der Klägerin nicht die aktuelle bzw die vorangegangene Schwangerschaft kausal gewesen sei, sondern die Ende 2011 erlittene Fehlgeburt (Bescheid vom 9.7.2013; Widerspruchsbescheid vom 19.9.2013). Die Klage vor dem SG ist erfolglos geblieben (Gerichtsbescheid vom 23.6.2014). Das LSG hat den Beklagten dagegen verpflichtet, der Klägerin höheres Elterngeld unter Zugrundelegung eines Bemessungszeitraums von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 zu gewähren (Urteil vom 22.7.2015).
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Mit seiner Revision macht der Beklagte ua geltend, die Gesetzesauslegung des LSG stehe weder mit dem Wortlaut, noch mit der Entwicklung und dem Gesetzeszweck des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 des Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) im Einklang. Der Begriff der Schwangerschaft sei eng unter Ausschluss der Geburt bzw Fehlgeburt auszulegen, da es sich bei den Tatbeständen in § 2b Abs 1 S 2 Nr 1 bis 4 BEEG um eng begrenzte Ausnahmefälle handele.
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Der beklagte Freistaat beantragt,
das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 22. Juli 2015 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 23. Juni 2014 zurückzuweisen.
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Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist zulässig, aber unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 170 Abs 1 S 1 SGG).
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1. Streitgegenständlich ist der Elterngeldbescheid des Beklagten vom 9.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013. Die Klägerin wendet sich dagegen zulässigerweise mit einer kombinierten Anfechtungs- und Leistungsklage auf Gewährung höheren Elterngeldes (§ 54 Abs 1 und Abs 4, § 56 SGG), die sich auf den Erlass eines Grundurteils iS des § 130 Abs 1 SGG richtet (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 14 mwN; BSG Urteil vom 26.3.2014 - B 10 EG 2/13 R - Juris; BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - BSG SozR 4-7837 § 2b Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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2. Das LSG hat den Beklagten zu Recht unter Aufhebung der erstinstanzlichen Entscheidung zur Abänderung seiner Bescheide verpflichtet. Die zulässige Klage ist begründet, denn die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid vom 9.7.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.9.2013 beschwert (§ 54 Abs 2 SGG). Sie hat einen Anspruch auf höheres Elterngeld auf der Grundlage eines anderen Bemessungszeitraums als desjenigen, der den angefochtenen Bescheiden zugrunde liegt.
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Der Anspruch der Klägerin auf Elterngeld richtet sich nach den am 18.9.2012 in Kraft getretenen Vorschriften des BEEG vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) und den Änderungen durch das Gesetz vom 23.10.2012 (BGBl I 2246 zu § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG).
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a. Die Klägerin kann dem Grunde nach Elterngeld beanspruchen, weil sie im Anspruchszeitraum die Grundvoraussetzungen des Elterngeldanspruchs nach § 1 Abs 1 Nr 1 bis 4 BEEG erfüllte. Nach den für den Senat nach § 163 SGG bindenden Feststellungen des LSG hatte sie im Bezugszeitraum des Elterngeldes (4.4.2013 bis 3.4.2014) ihren Wohnsitz in Deutschland, lebte in einem Haushalt mit ihrem zweitgeborenen Sohn, den sie selbst betreute und erzog, und übte keine volle Erwerbstätigkeit iS von § 1 Abs 6 BEEG aus.
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b. Die Höhe des Elterngeldes bestimmt sich gemäß § 2 Abs 1 S 1 und S 2 BEEG idF vom 10.9.2012 nach dem Einkommen aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt des Kindes, wird in Höhe von 67 Prozent dieses Einkommens gewährt und bis zu einem Höchstbetrag von 1800 Euro monatlich für volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit hat. Gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG sind für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit (§ 2c BEEG) vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Allerdings bleiben in einzelnen Fällen bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums bestimmte Kalendermonate unberücksichtigt (§ 2b Abs 1 S 2 BEEG). Ein solcher Fall liegt hier vor.
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Entgegen der Ansicht des Beklagten kann die Klägerin verlangen, dass der Beklagte ihr Elterngeld gemäß § 2b Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 BEEG nach dem Einkommen bemisst, welches sie in den Monaten Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013 aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit hatte. Der Beklagte hat bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums für den Elterngeldbezug nicht nur versäumt, die Monate Februar bis November 2012 auszuklammern (dazu aa.). Er hat dabei auch zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt (dazu bb.).
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aa. Die Klägerin kann verlangen, dass der Beklagte bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 1, S 2 Nr 3 BEEG die Monate Februar bis November 2012 unberücksichtigt lässt.
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Der Bemessungszeitraum für das Elterngeld der Klägerin ist nach Maßgabe des § 2b Abs 1 BEEG zu bestimmen. Denn die Klägerin war vor der Geburt ihres Sohnes ausschließlich nichtselbstständig erwerbstätig.
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Als Bemessungszeitraum für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit iS von § 2c BEEG vor der Geburt sind gemäß § 2b Abs 1 S 1 BEEG die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich. Abweichend davon bleiben nach § 2b Abs 1 S 2 BEEG bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums ua Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat oder eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war und dadurch ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt und Nr 3 BEEG). Der Bemessungszeitraum umfasst auch in diesem Fall zwölf Monate, wird aber um die Anzahl der nicht zu berücksichtigenden Kalendermonate in die Vergangenheit hinein verschoben (Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand Dezember 2016, § 2b BEEG RdNr 27 unter Hinweis ua auf SG Stade Urteil vom 31.8.2009 - S 13 EG 10/08 - openJur 2012, 49371 RdNr 22 mwN).
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Der nach den gesetzlichen Vorgaben maßgebende Bemessungszeitraum von zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes der Klägerin (4.4.2013) erstreckt sich hier von Mai 2011 bis Januar 2012 sowie Dezember 2012 bis Februar 2013, denn für den Monat März 2013 ist wegen des Bezuges von Mutterschaftsgeld der Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG (dazu unten bb.) und für die Monate Februar 2012 bis November 2012 wegen der depressiven Erkrankung der Klägerin nach ihrer Fehlgeburt im Herbst 2011 der Ausklammerungstatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG erfüllt.
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Voraussetzung für eine Verschiebung des Bemessungszeitraums ist zunächst, dass die elterngeldberechtigte Person im Bemessungszeitraum "eine Krankheit hatte, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt war, und dadurch … ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte" (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG). Diese Voraussetzungen erfüllt die Klägerin. Sie durchlebte im Jahr 2011 eine Schwangerschaft, die mit einer Fehlgeburt endete. Sie hatte auch anschließend eine Krankheit. Denn nach den nicht mit durchgreifenden Revisionsrügen angegriffenen und damit für den Senat bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) litt die Klägerin an einer (reaktiven) mittelgradigen depressiven Episode, aufgrund derer sie arbeitsunfähig krankgeschrieben war. Infolgedessen hatte sie vom 22.2.2012 bis 30.11.2012 ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit, nämlich in Gestalt von Krankengeld und Übergangsgeld von der Deutschen Rentenversicherung Bund.
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Unschädlich ist es, dass die Krankheit der Klägerin nicht auf die Schwangerschaft zurückgeht, die mit der Geburt desjenigen Kindes endete, für das ihr Anspruch auf Elterngeld besteht, sondern auf eine vorangegangene Schwangerschaft zurückzuführen ist. Darauf hat das LSG zutreffend hingewiesen. Die Neufassung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG vom 10.9.2012, nach der sich der Anspruch der Klägerin richtet, unterscheidet sich insoweit wesentlich vom Wortlaut der Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 BEEG idF des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit vom 5.12.2006 (BGBl I 2748, aF). Diese hatte noch von einer "maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung …" gesprochen. Diese Einschränkung ist zum 18.9.2012 entfallen (vgl BT-Drucks 17/1221 S 9, BT-Drucks 17/9841 S 20).
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Auch der Umstand, dass die Krankheit der Klägerin nicht bereits während, sondern erst nach der vorangegangenen Schwangerschaft auftrat, hindert eine Verschiebung des Bemessungszeitraums iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG nicht. Denn auch insoweit unterscheidet sich die Norm wesentlich von ihrer Vorgängervorschrift. § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF hatte noch von einem Einkommenswegfall "während der Schwangerschaft" wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung gesprochen. Diese Voraussetzung enthält § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG ebenfalls nicht mehr (vgl SG Bayreuth Urteil vom 22.7.2014 - S 17 EG 3/14 - Juris RdNr 20; Dau, jurisPR-SozR 22/2014 Anm 4).
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Die von der Klägerin begehrte Verschiebung des Bemessungszeitraums scheitert schließlich auch nicht daran, dass sich der erforderliche Zurechnungszusammenhang zwischen der Schwangerschaft und der Krankheit der Klägerin nicht herstellen ließe. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG muss die festgestellte Krankheit maßgeblich "durch eine Schwangerschaft bedingt" gewesen sein. Nähere Angaben dazu, wie dieser Kausalitätsbegriff auszufüllen ist, enthält das BEEG nicht. Daher sind für die Beurteilung des Ursachenzusammenhangs allgemeine sozialrechtliche Grundsätze heranzuziehen. Dabei ist zunächst zu prüfen, welche Ursachen für die festgestellte psychische Gesundheitsstörung der Klägerin gegeben sind, und sodann festzustellen, ob die Schwangerschaft direkt oder mittelbar für diese Gesundheitsstörungen wesentlich im Sinne der Theorie der wesentlichen Bedingung war. Diese kann auch bei der Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob eine Schwangerschaft wesentliche Ursache für die Krankheit einer elterngeldberechtigten Person war, aufgrund derer sie ein geringeres Einkommen aus Erwerbstätigkeit hatte. Als kausal und rechtserheblich werden danach nur solche Ursachen angesehen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (grundlegend: Reichsversicherungsamt, Amtliche Nachrichten <AN> 1912, 930, 931). Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw Gesundheitsschadens abgeleitet werden (stRspr vgl BSGE 1, 72, 76; BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 14; BSG Urteil vom 17.2.2009 - B 2 U 18/07 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 31 RdNr 12; BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 V 6/13 R - SozR 4-7945 § 3 Nr 1 RdNr 18). Eine Ursache, die als rechtlich allein wesentliche Ursache anzusehen ist, drängt die sonstigen Umstände in den Hintergrund; diese müssen in wertender Betrachtung als rechtlich nicht wesentliche Mitursachen für die Frage der Verursachung unberücksichtigt bleiben. Das ist der Fall, wenn nach der Erfahrung des täglichen Lebens ohne diese Ursache - bei ansonsten gleicher Sachlage - der Erfolg wahrscheinlich nicht eingetreten wäre (vgl BSG Urteil vom 30.6.1960 - 2 RU 86/56 - BSGE 12, 242, 246 = SozR Nr 27 zu § 542 RVO). Auch wenn diese Betrachtung maßgeblich auf den Einzelfall abstellt, bleiben generelle oder allgemeine Erkenntnisse über den Ursachenzusammenhang bei der Theorie der wesentlichen Bedingung nicht unberücksichtigt. So hat die Kausalitätsbeurteilung auf der Basis des aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstandes über die Möglichkeit von Ursachenzusammenhängen zwischen bestimmten Ereignissen und der Entstehung bestimmter Krankheiten zu erfolgen. Das schließt eine Prüfung ein, ob ein Ereignis nach wissenschaftlichen Maßstäben überhaupt geeignet ist, eine bestimmte körperliche oder seelische Störung hervorzurufen. Denn es ist ein allgemeiner Grundsatz des Beweisrechts, dass die Beurteilung medizinischer Ursache-Wirkungs-Zusammenhänge auf dem aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand aufbauen muss (vgl BSG Urteil vom 9.5.2006 - B 2 U 1/05 R - BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, RdNr 17 unter Hinweis ua auf BSG SozR 3850 § 51 Nr 9 = BSGE 60, 58; BSG SozR 1500 § 128 Nr 31; BSG SozR 3-3850 § 52 Nr 1).
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Hiernach hat das LSG über den Bedingungszusammenhang im naturwissenschaftlich-philosophischen Sinne hinaus die Kausalität zutreffend an der Theorie der wesentlichen Bedingung geprüft und frei von Rechtsfehlern bejaht. Die Schwangerschaft der Klägerin, die im Jahr 2011 mit einer Fehlgeburt endete, kann nicht hinweggedacht werden, ohne dass die depressive Störung der Klägerin entfiele (conditio sine qua non). Die Fehlgeburt steht dabei nicht als alternative Ursache neben dieser Schwangerschaft. Denn anders als der Beklagte annimmt, ist von einer "Schwangerschaft" iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG auch der Vorgang der Geburt einschließlich einer Fehlgeburt erfasst. Der Wortlaut der Vorschrift (dazu aaa.) und die Systematik (dazu bbb.) hindern diese funktionsdifferente Auslegung nicht, die sich vor allem aus Sinn und Zweck der Vorschrift unter Berücksichtigung ihrer Entstehungsgeschichte ergibt (dazu ccc.).
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aaa. Der Wortlaut des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG umfasst nur Krankheiten, die maßgeblich durch eine Schwangerschaft bedingt waren. Die Schwangerschaft endet mit Entbindung, Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch (Pepping in Rancke, Mutterschutz/Elterngeld//Betreuungsgeld/Elternzeit, 4. Aufl 2015, § 3 MuSchG RdNr 6). Semantisch kann deshalb ihr Ende auch als notwendiger Bestandteil der Schwangerschaft bezeichnet werden, obwohl aus medizinischer Sicht unter einer Schwangerschaft nur der Zustand einer Frau von der Empfängnis bis zum Eintritt der Geburt verstanden und von dem Vorgang der Geburt unterschieden wird (Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 266. Aufl 2014). Für die Bestimmung des Bemessungszeitraums kommt es dann auch nicht darauf an, ob die Schwangerschaft mit einer Lebend- oder Totgeburt abgeschlossen wird oder mit einer Fehlgeburt (vgl § 31 Personenstandsverordnung).
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bbb. Systematische Erwägungen stehen dieser Auslegung des Begriffs der "Schwangerschaft" in § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG nicht entgegen. Der Begriff der "Schwangerschaft" wird im BEEG nicht an anderer Stelle in einem Zusammenhang verwendet, der darauf schließen ließe, dass für die Bestimmung des Bemessungszeitraums zwischen der Zeit der Schwangerschaft und dem Geburtsvorgang einschließlich einer Fehlgeburt zu unterscheiden ist. Auch die Gesamtsystematik des BEEG legt eine solche Verwendung nicht nahe. Ansonsten unterscheidet zwar etwa das geltende Mutterschutzrecht insbesondere zwischen einer Schwangerschaft bzw Entbindung einerseits und einer Fehlgeburt andererseits, welche keine mutterschutzrechtlichen Folgen auslöst (vgl zu § 9 MuSchG, BAG Urteil vom 15.12.2005 - 2 AZR 462/04; Zimmermann in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG, 2014, § 6 MuSchG RdNr 6 ff). Auch dort sieht es der Gesetzgeber aber inzwischen als sachgerecht an, den Mutterschutz auf Fehlgeburten zu erstrecken (zum Kündigungsschutz bei Fehlgeburt nach § 16 MuSchG-E BT-Drucks 18/8963 S 87 f; BT-Drucks 18/11782 S 35).
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ccc. Vor allem folgt aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, wie er sich aus seiner Entstehungsgeschichte ergibt, dass der Begriff der "Schwangerschaft" iS des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG auch den Vorgang der Geburt unter Einschluss einer Fehlgeburt erfasst.
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Sinn und Zweck der Modifizierung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 2 BEEG ist der Ausgleich von Nachteilen bei der Elterngeldberechnung, die darauf beruhen, dass das Einkommen des berechtigten Elternteils im vorgeburtlichen Zwölfmonatszeitraum aufgrund besonderer Sachverhalte ganz oder teilweise weggefallen ist (vgl zum entsprechenden § 2 Abs 1 S 1 BEEG aF, BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 31). Während nach dem ersten Entwurf eines Gesetzes zur Einführung des Elterngeldes (BT-Drucks 16/1889) bei einem Einkommenswegfall wegen einer maßgeblich auf die Schwangerschaft zurückzuführenden Erkrankung noch beabsichtigt war, "für den betreffenden Zeitraum das in dem der Erkrankung vorangegangenen Kalendermonat erzielte Einkommen aus Erwerbstätigkeit für die Berechnung des Elterngeldes zu Grunde zu legen" (vgl BT-Drucks 16/1889 S 4 f zu § 2 Abs 1 S 3 Halbs 1), ist der ursprüngliche § 2 Abs 7 BEEG aF im Gesetzgebungsverfahren auf Vorschlag des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BT-Drucks 16/2785 S 9) vollkommen neu gefasst worden, um eine in der Verwaltungspraxis einfacher zu handhabende Bestimmung mit gleicher Zielrichtung zu schaffen (BT-Drucks 16/2785 S 37 f). Auch durch diese Regelung sollte gewährleistet sein, dass das "besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer" bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes nicht zum Nachteil gereicht (BT-Drucks 16/1889 S 20) bzw ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen vermieden wird (BT-Drucks 16/2785 S 38). Gleiches gilt für den Bezug von Mutterschaftsgeld unmittelbar vor der Geburt, währenddessen regelmäßig kein berücksichtigungsfähiges Arbeitsentgelt erzielt wird (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20), sowie für den Bezug von Elterngeld wegen der im Falle einer schnellen Geburtenfolge drohenden Nachteile bei der Leistungshöhe (BT-Drucks 16/2785 S 32, 34).
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Diesen Gesetzeszweck, Nachteile bei der Elterngeldberechnung in Fallgruppen des besonderen Erwerbsrisikos durch Schwangerschaft und Geburt auszugleichen, hat der Gesetzgeber bei der Einfügung des früheren § 2 Abs 7 S 7 BEEG zum 24.1.2009 (BGBl I 61) nochmals ausdrücklich hervorgehoben (BT-Drucks 16/9415 S 5). Die Ausklammerungstatbestände sollten demnach eine den berechtigten Elternteil begünstigende Ausnahme von dem Grundsatz der Elterngeldberechnung darstellen, nach dem für die Ermittlung des Einkommens aus nichtselbstständiger Erwerbstätigkeit vor der Geburt die zwölf Kalendermonate vor dem Monat der Geburt des Kindes maßgeblich sind (vgl zu § 2 Abs 1 S 1 BEEG aF, BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10, RdNr 32).
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Dem neuen § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG, der durch das Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs vom 10.9.2012 (BGBl I 1878) zum 18.9.2012 in Kraft trat und für Geburten ab dem 1.1.2013 gilt, liegt eine gegenüber der Vorfassung noch einmal weitergehende Motivation des Gesetzgebers zu Grunde. Durch die Neuregelung soll gewährleistet sein, dass eine Verschiebung des Bemessungszeitraums auch dann eintritt, "wenn die Krankheit durch die vorangegangene Schwangerschaft maßgeblich bedingt war. Dies dient auch der Verwaltungsvereinfachung, da in Fällen kurzer Geburtenfolge bei der Elterngeldberechnung dieselben Monate auszuklammern sind, die bereits bei der Elterngeldberechnung für ein älteres Geschwisterkind ausgeklammert wurden und daher in der Regel dasselbe Bemessungseinkommen zugrunde gelegt werden kann" (BT-Drucks 17/9841 S 20; vgl auch den Gesetzentwurf des BR, BT-Drucks 17/1221 S 9). Die Aufzählung der "bereits nach dem bisherigen § 2 Absatz 7 Satz 5 bis 7 geltenden Ausklammerungstatbestände" erfolge "zur besseren Lesbarkeit". Änderungen gegenüber der bisherigen Vollzugspraxis ergäben sich insoweit nicht (BT-Drucks 17/9841 S 20). Tatsächlich ging bereits die Verwaltungspraxis im Anwendungsbereich des § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF ohne Rücksicht auf den Wortlaut des Gesetzes dahin, Kalendermonate bei der Bestimmung der zwölf für die Einkommensermittlung vor der Geburt des Kindes heranzuziehenden Kalendermonate zu überspringen, in denen die berechtigte Person vor der Geburt des Kindes für mindestens einen Tag wegen einer Erkrankung oder Verschlimmerung einer Vorerkrankung, die maßgeblich auf "eine" Schwangerschaft zurückzuführen war, ein geringeres Einkommen erzielt hatte, obwohl § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF noch eine maßgeblich auf "die" Schwangerschaft zurückzuführende Erkrankung voraussetzte, also auf die zum Elterngeldbezug führende aktuelle Schwangerschaft (vgl die Richtlinien zum BEEG für Geburten vor dem 1.1.2013, Stand April 2012, BMFSFJ/204E, S 82).
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Aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber mit § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG vornehmlich eine weitere Verwaltungsvereinfachung im Blick hatte, lässt sich nicht schließen, dass nur solche Sachverhalte tatbestandlich erfasst werden, bei denen die Anwendung eines Ausklammerungstatbestandes zu einer Vereinfachung der Elterngeldberechnung führt. Es ist denkbar, dass die Subsumtion eines Lebenssachverhaltes unter den Tatbestand des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG und infolgedessen die Ausklammerung einzelner Monate bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums - wie im Fall der Klägerin - zu höherem Elterngeld der berechtigten Person führt, ohne dass zeitgleich eine Verwaltungsvereinfachung eintritt. Zwar wird auf diese Weise nur eines der Ziele des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG erreicht, nämlich ein "Absinken des Elterngeldes" durch das in den betroffenen Monaten geringere oder fehlende Erwerbseinkommen zu vermeiden (vgl BT-Drucks 16/2785 S 38). Dies zwingt aber trotz des Ausnahmecharakters des Ausklammerungstatbestands nicht zu einem Ausschluss dieser Fälle aus dem Anwendungsbereich des § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG. Im Gegenteil liegt darin ein Ausdruck zulässiger Typisierung durch den Gesetzgeber. Denn nicht einmal die Gesetzesbegründung zu § 2b Abs 1 S 2 Nr 3 BEEG gibt einen Hinweis dafür, dass die Vorschrift ausnahmslos in den Fällen zur Anwendung kommen soll, in denen für ein Kind aus einer früheren Schwangerschaft tatsächlich Elterngeld bezogen wurde und insoweit ohne weiteren Verwaltungsaufwand an die frühere Elterngeldberechnung angeknüpft werden kann.
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Nach diesen Vorgaben hat das LSG zu Recht den Ursachenzusammenhang zwischen der Schwangerschaft der Klägerin im Jahr 2011 und ihrer psychischen Erkrankung bejaht. Es hat das Vorliegen einer Konkurrenzursache nicht festgestellt. An der Kausalität der abgebrochenen Schwangerschaft für die psychische Erkrankung der Klägerin im Sinne einer wesentlichen Bedingung bestehen mangels Vorliegen einer wirksam gewordenen Konkurrenzursache keine Zweifel.
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bb. Der Beklagte hat bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums nach § 2b Abs 1 S 1 BEEG zu Unrecht den Monat März 2013 berücksichtigt. Dies hat das LSG mit seiner Entscheidung zu Recht korrigiert.
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Ab dem 24.3.2013 bezog die Klägerin Mutterschaftsgeld und einen Arbeitgeberzuschuss zum Mutterschaftsgeld. Nach § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG bleiben bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V bezogen hat. Diese Regelung hat der Beklagte nicht beachtet, auch wenn er zugunsten der Klägerin davon ausging, dass - anders als im März 2013 - im März 2012 elterngeldrelevantes Einkommen nicht vorhanden war. Der Beklagte durfte jedoch nicht nach eigenem Ermessen zugunsten der Klägerin von der Anwendung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG absehen. Die Regelung des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG ist zwingend. Von ihrer Anwendung kann auch dann nicht abgesehen werden, wenn die Verlängerung des Bemessungszeitraums in die Vergangenheit letztlich zu einem geringeren Elterngeldanspruch führt (Grösslein-Weiß in Roos/Bieresborn, MuSchG/BEEG - Stand Dezember 2016, § 2b BEEG RdNr 27 unter Hinweis auf SG Hamburg Urteil vom 27.4.2010 - S 31 EG 19/09 - Juris und SG Stade Urteil vom 31.8.2009 - S 13 EG 10/08 - openJur 2012, 49371 RdNr 22 mwN; auch Fuchsloch/Scheiwe, Leitfaden Elterngeld, 2007, RdNr 120; Wersig in juris-PK- Vereinbarkeit von Familie und Beruf, 1. Aufl 2009, § 2 BEEG RdNr 6).
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Dies folgt aus dem eindeutigen Wortlaut der Norm, nach dem bei der Bestimmung des Bemessungszeitraums Kalendermonate unberücksichtigt bleiben, in denen die berechtigte Person Mutterschaftsgeld nach dem SGB V oder nach dem Zweiten Gesetz über die Krankenversicherung der Landwirte bezogen hat (§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 2. Alt BEEG). Es existiert keine gesetzliche Ausnahme von der Regelung, keine Härtefallklausel und kein der Elterngeldstelle eingeräumtes Ermessen. Die Auslegung einer Norm gegen ihren klaren Wortlaut ist nicht zulässig, jedenfalls, wenn wie hier, kein Anhaltspunkt für ein gesetzgeberisches Versehen besteht.
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§ 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG ist deshalb keiner teleologischen Reduktion zugänglich. Zwar war es ein erklärtes Ziel des Normgebers zu vermeiden, dass das besondere gesundheitliche Risiko Schwangerer diesen bei der Berechnung des ihnen zustehenden Elterngeldes zum Nachteil gereicht (vgl BT-Drucks 16/1889 S 20). Dass dieser Wille des Gesetzgebers im Fall der Klägerin nicht zum Zuge kommt, eröffnet die Notwendigkeit einer teleologischen Reduktion der Norm jedoch nicht. Die bereits von dem Gesetz zur Einführung des Elterngeldes (Art 1 Gesetz vom 5.12.2006, BGBl I 2748) als § 2 Abs 7 S 6 1. Alt BEEG aF normierte Vorschrift wurde mit dem Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs(Art 1 Gesetz vom 10.9.2012, BGBl I 1878) als § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG zur besseren Lesbarkeit neu gefasst (vgl BT-Drucks 17/9841 S 20), ohne dass eine wesentliche inhaltliche Änderung herbeigeführt wurde. Die Vorschrift zielt ausdrücklich auf eine Regelung des "häufig vorkommenden" Falls ab, dass unmittelbar vor der Geburt kein Arbeitsentgelt, sondern Mutterschaftsgeld und ggf ein Arbeitgeberzuschuss bezogen wurde (so die Gesetzesbegründung BT-Drucks 16/1889 S 20). Der Gesetzgeber verstand diesen typischen Fall als regelungsbedürftige Ausnahme zu dem Regelfall eines Bemessungszeitraums von zwölf Monaten vor der Geburt, der "die durchschnittlichen Verhältnisse im Jahr vor der Geburt am besten abbildet". Diese klare gesetzgeberische Absicht einer vom Regelfall des § 2b Abs 1 S 1 BEEG abweichenden Regelung für Monate des Bezuges von Mutterschaftsgeld und Arbeitgeberzuschuss, die sich unmissverständlich im Gesetzeswortlaut des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG niedergeschlagen hat, schließt eine teleologische Reduktion des § 2b Abs 1 S 2 Nr 2 BEEG aus. Der Senat setzt seine anderslautende Rechtsprechung zur Vorgängervorschrift des § 2 Abs 7 S 6 BEEG aF insoweit nicht fort (vgl BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - BSGE 109, 42 = SozR 4-7837 § 2 Nr 10). Die geringfügige - von der Klägerin hier nicht einmal beanstandete - Schlechterstellung gegenüber Elterngeldberechtigten, denen die Ausklammerung einzelner Monate nützt, ist im Normzweck der Rationalisierung und Verwaltungsbeschleunigung angelegt und von der Typisierungskompetenz des Gesetzgebers gedeckt. Ihn verfolgt das Gesetz im Interesse aller Elterngeldberechtigten. Sie profitieren als Gruppe davon, wenn das Elterngeld beschleunigt berechnet und ausgezahlt wird (vgl BSG Urteil vom 21.6.2016 - B 10 EG 8/15 R - SozR 4-7837 § 2b Nr 1, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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