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BSG 07.03.2017 - B 2 U 140/16 B
BSG 07.03.2017 - B 2 U 140/16 B - Sozialgerichtliches Verfahren - gesetzliche Unfallversicherung - Klage auf Überweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger - Bemessung des Streitwerts - Auffangstreitwert in Höhe von 5000 Euro
Normen
§ 52 Abs 2 GKG 2004, § 52 Abs 1 GKG 2004, § 52 Abs 3 GKG 2004, § 47 Abs 1 S 1 GKG 2004, § 47 Abs 3 GKG 2004, § 63 Abs 2 S 1 GKG 2004, § 63 Abs 3 S 1 GKG 2004, § 121 SGB 7, §§ 121ff SGB 7, § 160 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 197a Abs 1 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stuttgart, 17. November 2015, Az: S 26 U 676/13, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 12. Mai 2016, Az: L 6 U 90/16, Urteil
Leitsatz
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Wird mit der Klage die Überweisung eines Unternehmens an einen anderen Unfallversicherungsträger begehrt, ist der Streitwert mit 5000 Euro festzusetzen, wenn das konkrete wirtschaftliche Interesse nicht beziffert werden kann.
Tenor
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Mai 2016 wird als unzulässig verworfen.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten der Beigeladenen.
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Der Streitwert für das Klage-, Berufungs- und Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.
Gründe
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I. Die Klägerin begehrt die Überweisung ihres Unternehmens von der Beklagten an die Beigeladene.
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Die Klägerin meldete im Jahre 1959 ihr Gewerbe als "Herstellung und Vertrieb von elektrischen und elektronischen Instrumenten jeder Art" an. Mit Bescheid vom 25.11.1959 nahm die Rechtsvorgängerin des beklagten Unfallversicherungsträgers die Klägerin in ihr Betriebsverzeichnis auf. Den Antrag der Klägerin, sie aufgrund der Änderung ihrer Betriebsstruktur an den beigeladenen Unfallversicherungsträger zu überweisen, lehnte die Beklagte ab (Bescheid vom 3.5.2012, Widerspruchsbescheid vom 11.1.2013). Während das SG der Klage stattgegeben hat (Urteil vom 17.11.2015), hat das LSG dieses Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 12.5.2016). Zur Begründung hat es ua ausgeführt, zwar stehe die Entwicklung und Herstellung von elektronischen Erzeugnissen nicht mehr im Vordergrund des Unternehmens der Klägerin. Dass es durch diese strukturelle Änderung mittlerweile verstärkt büromäßig organisiert sei, also etwa Kundendienstleistungen vielfach von Büroarbeitsplätzen aus vorgenommen würden, begründe indes nicht die Zuständigkeit der Beigeladenen. Ziffer 2a) der Ausführungsbestimmungen des Reichsversicherungsamtes (RVA) vom 22.4.1942, wonach die Beigeladene zuständig sei für Versicherte in allen überwiegend büromäßig betriebenen Unternehmen, sei einschränkend dahingehend auszulegen, dass es sich hierbei um sogenannte "gewerbliche Büros" handeln müsse, also um Unternehmen, welche Bürodienstleistungen für Dritte erbrächten.
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Mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht die Klägerin die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG geltend.
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II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist unzulässig. Die Klägerin hat entgegen § 160a Abs 2 Satz 3 SGG die von ihr geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der gebotenen Weise dargelegt.
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Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine konkrete Rechtsfrage zu einer Norm des Bundesrechts aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. In der Beschwerdebegründung muss daher angegeben werden, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Vorschrift des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist unter Auswertung der Rechtsprechung insbesondere des BSG darzulegen, dass diese Rechtsfrage klärungsbedürftig, dh höchstrichterlich nicht geklärt, und im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich (klärungsfähig) ist (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17 und § 160a Nr 7, 11, 13, 31, 39, 59 und 65; BSG vom 30.8.2016 - B 2 U 40/16 B - SozR 4-1500 § 183 Nr 12; BSG vom 19.4.2012 - B 2 U 348/11 B - UV-Recht Aktuell 2012, 755; zur Verfassungsmäßigkeit dieser Anforderungen vgl zB BVerfG vom 14.4.2010 - 1 BvR 2856/07 - SozR 4-1500 § 160a Nr 24). Schließlich ist auch aufzuzeigen, dass die Rechtssache über den Einzelfall hinaus von allgemeiner Bedeutung ist (vgl BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
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Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob Ziff 2a) des Erlasses des Reichsversicherungsamtes 22. April 1942 (AN 1942 II S. 287) entsprechend der Interpretation des LSG eng dahingehend auszulegen ist, dass es nur Unternehmen erfasst, die 'Bürodienstleistungen für Dritte' erbringen oder entsprechend dem Wortlaut alle büromäßig betriebenen Unternehmen erfasst".
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Es kann dahinstehen, ob die Klägerin damit hinreichend klar eine konkrete Rechtsfrage zur Auslegung und zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm des Bundesrechts formuliert hat und ob sie in der erforderlichen Art und Weise dargelegt hat, dass die aufgeworfene Frage klärungsbedürftig ist. Jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Darlegung der allgemeinen Bedeutung der Rechtssache (sog "Breitenwirkung").
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Eine Rechtsfrage ist dann nicht klärungsbedürftig, wenn die Antwort praktisch außer Zweifel steht, weil sie sich unmittelbar aus dem Gesetz ergibt oder bereits höchstrichterlich geklärt ist. Als bereits höchstrichterlich geklärt ist eine Rechtsfrage auch dann anzusehen, wenn das Revisionsgericht bzw das BVerfG diese zwar noch nicht ausdrücklich entschieden hat, jedoch schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beurteilung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben (vgl BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Im Hinblick hierauf muss in der Beschwerdebegründung unter Auswertung der Rechtsprechung substantiiert vorgetragen werden, dass zu dem angesprochenen Fragenbereich noch keine Entscheidung vorliegt oder durch die schon vorliegenden Entscheidungen die Rechtsfrage noch nicht beantwortet ist oder wieder streitig geworden ist. Fehlt Rechtsprechung, so ist ggf darzulegen, dass die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres anhand des Wortlauts und Sinngehalts des Gesetzes zu beantworten ist, die Rechtslage also nicht von vornherein praktisch außer Zweifel steht (BSGE 40, 40, 42 = SozR 1500 § 160a Nr 4; BSG SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Hieran könnte es fehlen, denn zur Klärungsbedürftigkeit der aufgeworfenen Frage führt die Beschwerdebegründung lediglich aus, das BSG habe "sich bislang noch nicht mit der Auslegung von Ziffer 2a) des Erlasses des Reichsversicherungsamtes 22. April 1942 (AN 1942 II S. 287) beschäftigt" und verweist auf die Entscheidung des BSG vom 9.5.2006 - B 2 U 34/04 R - SozR 4-2700 § 122 Nr 1 zur Auslegung der Ziffer 2e des Erlasses. Es kann hier dahinstehen, ob die Beschwerde schon wegen fehlender Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage in der juristischen Literatur unzulässig wäre. Bedenken könnten hier insofern bestehen, weil Ausführungen in der juristischen Literatur über die Auslegung der Ausführungsbestimmungen des RVA praktisch nicht zu finden sein dürften. Die Auffassung, zur Zulässigkeit der Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer bislang unzweifelhaft höchstrichterlich nicht geklärten Rechtsfrage iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG gehöre jeweils ein Aufzeigen, dass diese Rechtsfrage in der Literatur streitig sei (so etwa Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 7. Aufl 2016, Kap IX RdNr 186; Kummer, Die Nichtzulassungsbeschwerde, 2. Aufl 2010, RdNr 315), würde zur Konsequenz haben, dass erstmals problematisch werdende oder neu aufgeworfene Rechtsfragen niemals von grundsätzlicher Bedeutung sein könnten. Gerade die Tatsache, dass es sich vorliegend um eine Rechtsfrage handelt, die sich offensichtlich erstmals zu einer seit 75 Jahren bestehenden Rechtslage stellt, hätte andererseits nahe gelegt, dass die Beschwerde eingehend dazu vorträgt, inwiefern der Sache über den Einzelfall hinaus Bedeutung zukommen kann.
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Die Beschwerde war deshalb jedenfalls als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht ausreichend dargelegt hat, dass die Rechtsfrage über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat. Eine Rechtssache ist von allgemeiner Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die in weiteren Fällen streitig ist und deshalb für eine Vielzahl bereits anhängiger oder konkret zu erwartender gleich gelagerter Prozesse maßgeblich ist, sodass deshalb das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt ist (sog Breitenwirkung; vgl BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39; BSG SozR 1500 § 160 Nr 53). Allein die Tatsache, dass der Ausgang des Rechtsstreits auch für andere Personen von Interesse sein kann, genügt nicht. Nur in Einzelfällen oder nur in gelegentlich auftauchenden Vergleichsfällen sich stellende Rechtsfragen rechtfertigen die Zulassung der Revision nicht, auch wenn sie noch nicht höchstrichterlich entschieden sind (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 6.12.1993 - 7 BAr 112/93 - mwN). Es muss daher der Beschwerdebegründung zu entnehmen sein, dass den aufgezeigten Fragen über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung für eine Mehrzahl ähnlich gelagerter Prozesse zukommen könnte (vgl BSG vom 14.5.2012 - B 8 SO 78/11 B - Juris; BSG vom 26.1.2012 - B 5 R 334/11 B - NZS 2012, 428). Eine solche mögliche Breitenwirkung wird in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend dargelegt. Die Beschwerdebegründung verweist zwar auf die Presseerklärung des LSG vom 18.5.2016, wonach der "Fall … bundesweit auch für andere IT-Unternehmen Bedeutung" habe und führt aus, es gebe "eine Vielzahl von Unternehmen, deren Unternehmensschwerpunkt sich hin zu IT-Dienstleistungsunternehmen entwickelt" habe. Damit zeigt sie jedoch nur auf, dass der Ausgang des Rechtsstreits möglicherweise auch für andere Personen (nicht genannte IT-Unternehmen mit ähnlicher Unternehmensgeschichte und -entwicklung) interessant sein könnte. Dies genügt jedoch nicht. Der Beschwerdebegründung ist nämlich nicht zu entnehmen, wie viele IT-(Dienstleistungs-)Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland sich potentiell in einer vergleichbaren Lage befinden, dass und warum in Zukunft vermehrt mit Parallelverfahren zu rechnen ist oder dass vergleichbare Fälle bei den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit oder im Verwaltungsverfahren bei den Trägern der gesetzlichen Unfallversicherung anhängig sind.
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Die Beschwerde ist daher ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter durch Beschluss zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG). Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG; zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit einer solchen Verfahrensweise vgl BVerfG vom 8.12.2010 - 1 BvR 1382/10 - NJW 2011, 1497).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 197a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 154 Abs 2 und 3, § 163 Abs 3 Verwaltungsgerichtsordnung. Die Klägerin hat auch die Kosten der Beigeladenen zu erstatten, denn die Beigeladene hat sich am Verfahren beteiligt und die Beklagte unterstützt.
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Der Streitwert war nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 197a Abs 1 SGG iVm § 63 Abs 2 Satz 1 und Abs 3 Satz 1, § 47 Abs 1 Satz 1 und Abs 3, § 52 Abs 1, 2 und 3 GKG für alle Rechtszüge auf 5000 Euro festzusetzen. Nach § 52 Abs 1 GKG ist in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag der Klägerin für sie ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Betrifft der Antrag der Klägerin eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt, so ist deren Höhe maßgebend (§ 52 Abs 3 GKG). Bietet hingegen der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, so ist ein Streitwert von 5000 Euro anzunehmen (§ 52 Abs 2 GKG). Letzteres ist hier der Fall, weil der Wert der wirtschaftlichen Bedeutung des Streitgegenstandes für die Klägerin nicht feststellbar ist. Streitgegenstand ist nicht eine in Geld zu beziffernde Leistung oder ein hierauf gerichteter Verwaltungsakt, sondern die von der Klägerin begehrte Überweisung zu einem anderen Unfallversicherungsträger. Ihr wirtschaftliches Interesse besteht ua in einer möglich erscheinenden geringeren Belastung mit Umlagebeiträgen. In welcher Höhe die Differenz der Umlagebeiträge auch in Zukunft bestehen wird, ist offen. Es fehlen daher hinreichende Anhaltspunkte für die Bezifferung des wirtschaftlichen Werts der von der Klägerin begehrten Überweisung (vgl hierzu auch BSG Beschluss vom 1.2.2017 - B 2 U 19/15 R).
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Entgegen der auf die bisherige Rechtsprechung des Senats gestützten Auffassung des LSG ist für das wirtschaftliche Interesse nicht auf den ggf vervielfachten Jahresbetrag der bisher zu zahlenden Beiträge abzustellen. Die Vorschriften des GKG, insbesondere des § 52 GKG, sehen eine solche Berechnung nicht vor. Soweit der Senat in der Vergangenheit bei einem Rechtsstreit über den zuständigen Unfallversicherungsträger für die Bezifferung des wirtschaftlichen Interesses auf ein Vielfaches des Jahresbeitrags abgestellt hat (vgl BSG vom 28.2.2006 - B 2 U 31/05 R - SozR 4-1920 § 52 Nr 3; BSG vom 8.9.2009 - B 2 U 113/09 B), hält der Senat hieran nicht mehr fest (so bereits BSG vom 18.1.2011 - B 2 U 16/10 R - SozR 4-2700 § 123 Nr 2 RdNr 31; vgl auch Becker/Spellbrink NZS 2012, 283).
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Die Festsetzung des Streitwerts iHv 5000 Euro auch für Klage- und Berufungsverfahren beruht auf § 63 Abs 3 Satz 1 GKG. Nach dieser Vorschrift kann die Streitwertfestsetzung der Vorinstanz durch das Rechtsmittelgericht geändert werden, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache in der Rechtsmittelinstanz schwebt. Dies gilt auch im Falle der Verwerfung der Beschwerde als unzulässig (vgl BSG vom 1.7.2010 - B 11 AL 6/09 R - ZIP 2010, 2215; BSG vom 10.6.2010 - B 2 U 4/10 B - SozR 4-1920 § 43 Nr 1 RdNr 19 f und BSG vom 5.10.2006 - B 10 LW 5/05 R - BSGE 97, 153 = SozR 4-1500 § 183 Nr 4, RdNr 23). Die Voraussetzungen des § 63 Abs 3 Satz 1 SGG sind hier aufgrund der Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin erfüllt. Da für die Bestimmung des Streitwerts im Klage- und Berufungsverfahren der Sach- und Streitstand ebenfalls keine hinreichenden Anhaltspunkte bietet, war er abweichend von den Entscheidungen der Vorinstanzen auf 5000 Euro festzusetzen.
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