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BSG 26.05.2015 - B 13 R 13/15 B
BSG 26.05.2015 - B 13 R 13/15 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Verfahrensfehler - Antrag auf Anhörung eines Sachverständigen - Sachdienlichkeit iS von § 116 S 2 SGG )
Normen
§ 103 SGG, § 109 SGG, § 116 S 2 SGG, § 118 Abs 1 S 1 SGG, § 128 Abs 1 S 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 397 ZPO, § 402 ZPO, § 411 ZPO, § 43 SGB 6
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 17. März 2010, Az: S 13 R 808/08, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 27. November 2014, Az: L 10 R 250/10, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 27. November 2014 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und Rechtsanwalt J. aus H. beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Mit Urteil vom 27.11.2014 hat das LSG Niedersachsen-Bremen einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen Erwerbsminderung, auch bei Berufsunfähigkeit, verneint. Die besonderen versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für die begehrte Rente lägen beim Kläger erstmals wieder ab 2.12.2007 vor. Er sei jedoch noch in der Lage, mindestens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten unter bestimmten qualitativen Einschränkungen zu verrichten. Darin seien sich alle gehörten Sachverständigen einig. Den vom Kläger erhobenen Einwendungen gegen die gerichtlich eingeholten Sachverständigengutachten sei nicht zu folgen. Ebenso wenig bestehe weiterer Ermittlungsbedarf in Form einer erneuten Anhörung der Sachverständigen. Zugunsten des Klägers sei davon auszugehen, dass dieser die Tätigkeit als Kraftfahrer/Schweißer in seinem Herkunftsland aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben habe. Hiervon ausgehend habe er Berufsschutz als gehobener Angelernter. Als solcher sei er zumutbar verweisbar auf die Tätigkeit eines Parkhauswärters.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim BSG Beschwerde eingelegt und Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) und Beiordnung von Rechtsanwalt J. aus H. gestellt. Er beruft sich auf Verfahrensmängel.
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II. Der PKH-Antrag des Klägers ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 Abs 1 S 1 ZPO kann einem Beteiligten, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, für das Verfahren vor dem BSG PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Hinreichende Erfolgsaussicht liegt hier nicht vor. Damit entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Begründung vom 16.3.2015 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, weil der Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der hierfür erforderlichen Weise bezeichnet worden ist (§ 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde darauf gestützt, dass ein Verfahrensmangel iS von § 160 Abs 2 Nr 3 SGG vorliege, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen könne, müssen für die Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG - ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht - auf dem Mangel beruhen kann, dass also die Möglichkeit einer Beeinflussung der Entscheidung besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel allerdings nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 S 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.
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Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht:
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1. Der Kläger beanstandet, das LSG sei zu Unrecht seinem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag, "die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu hören, um die von ihm (dem Kläger) aufgeworfenen Fragen hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu klären", nicht nachgekommen.
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a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung des BSG, dass - unabhängig von der nach § 411 Abs 3 ZPO im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts liegenden Möglichkeit, zur weiteren Sachaufklärung von Amts wegen das Erscheinen des Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung anzuordnen - jedem Beteiligten gemäß § 116 S 2, § 118 Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 397, 402, 411 Abs 4 ZPO das Recht zusteht, einem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die er zur Aufklärung der Sache für dienlich erachtet (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7, Nr 2 RdNr 5; Senatsbeschluss vom 17.4.2012 - B 13 R 355/11 B - Juris RdNr 13, jeweils mwN; s auch BVerfG <Kammer> vom 3.2.1998 - 1 BvR 909/04 - NJW 1998, 2273 - Juris RdNr 11 f). Dies gilt auch dann, wenn der Sachverständige ein Gutachten auf Antrag des Beteiligten gemäß § 109 SGG erstellt hat (BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1 S 5 f; Senatsbeschluss aaO). Sachdienliche Fragen iS von § 116 S 2 SGG liegen dann vor, wenn sie sich im Rahmen des Beweisthemas halten und nicht abwegig oder bereits eindeutig beantwortet sind (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 10). Hierbei müssen keine Fragen formuliert werden; es reicht vielmehr aus, die erläuterungsbedürftigen Punkte hinreichend konkret zu bezeichnen (vgl Senatsbeschluss aaO RdNr 15; BSG SozR 3-1750 § 411 Nr 1). Hingegen fehlt es an der Sachdienlichkeit, wenn der Antrag auf Anhörung des Sachverständigen rechtsmissbräuchlich gestellt ist, insbesondere wenn die Notwendigkeit einer Erörterung überhaupt nicht begründet wird oder nur beweisunerhebliche Fragen angekündigt werden (vgl BVerfG <Kammer> vom 29.8.1995 - 2 BvR 175/95 - NJW-RR 1996, 183 = Juris RdNr 29, mwN zur Rspr des BGH). Da das Fragerecht an den Sachverständigen der Verwirklichung des rechtlichen Gehörs dient, ist weiterhin erforderlich, dass der Beteiligte alles getan hat, um die Anhörung des Sachverständigen zu erreichen. Dieser Obliegenheit ist er jedenfalls dann nachgekommen, wenn er einen darauf gerichteten Antrag rechtzeitig gestellt, dabei schriftlich objektiv sachdienliche Fragen angekündigt und das Begehren bis zuletzt aufrechterhalten hat (BSG SozR 4-1500 § 116 Nr 1 RdNr 7).
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b) Zur schlüssigen Bezeichnung (§ 160a Abs 2 S 3 SGG) einer Verletzung des Rechts auf Befragung eines Sachverständigen muss sich hiernach aus der Beschwerdebegründung ergeben, (1) dass der Beschwerdeführer einen Antrag auf Befragung des Sachverständigen gestellt und bis zum Schluss aufrechterhalten hat; (2) welche einer Erläuterung durch den Sachverständigen bedürftigen Punkte der Beschwerdeführer gegenüber dem LSG benannt hat; (3) aufgrund welcher Umstände die benannten Punkte sachdienlich waren, insbesondere ist bei einem Antrag auf wiederholte Befragung desselben Sachverständigen zu erläutern, weshalb die Punkte noch nicht durch bereits vorliegende Stellungnahmen des Sachverständigen geklärt waren; (4) aufgrund welcher Umstände der Antrag als rechtzeitig zu werten ist; (5) aufgrund welcher Umstände die angefochtene Entscheidung auf der unterlassenen Befragung des Sachverständigen beruhen kann (Senatsbeschluss vom 25.4.2013 - B 13 R 29/12 B - Juris RdNr 13).
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c) Der Vortrag des Klägers entspricht diesen Anforderungen nicht. Zwar trägt er vor, er habe in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich den Antrag gestellt, "die im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu hören, um die vom ihm aufgeworfenen Fragen hinsichtlich seiner Erkrankung zu klären". Er zeigt jedoch in seiner Beschwerdebegründung nicht in der gebotenen Weise auf, welche konkreten Punkte er im Hinblick auf die Feststellungen der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen zu den Gesundheitsstörungen auf neurologisch-psychiatrischem und orthopädischem Fachgebiet und dem daraus resultierenden sozialmedizinischen Leistungsvermögen in diesen Fachgebieten er im Einzelnen noch für erläuterungsbedürftig erachtet habe. Auch ergibt sich aus der Beschwerdebegründung nicht, welche Feststellungen das LSG (ausgehend von den vorliegenden Sachverständigengutachten) zum Gesundheitszustand und Leistungsvermögen des Klägers seiner Entscheidung (sowohl quantitativ als auch qualitativ) zugrunde gelegt habe. Schon von daher ist dem Senat die Prüfung verwehrt, ob und inwieweit die in der Beschwerdebegründung nicht näher konkretisierten "Einwendungen gegen die Ergebnisse und die Methodik" der vom LSG eingeholten Sachverständigengutachten bezogen auf welches Beweisthema überhaupt sachdienlich im vorgenannten Sinne sein könnten.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang rügt, es fehle weiterhin eine qualifizierte Auseinandersetzung mit abweichenden diagnostischen Feststellungen aus einer psychosomatischen Klinik vom Juli 2012 und es treffe objektiv nicht zu, dass die neueren ärztlichen Diagnosen in diesem Klinikbericht mit denjenigen im neurologisch-psychiatrischen Gutachten vom April 2013 übereinstimmen würden, versäumt er es bereits, sich mit der vom LSG eingeholten ergänzenden Stellungnahme des gehörten neurologisch-psychiatrischen Sachverständigen vom August 2013 auseinanderzusetzen. Infolgedessen zeigt er - anders als erforderlich - weder auf, ob der gehörte Sachverständige zu diesen Punkten bereits im Rahmen seiner schriftlichen Stellungnahme erläuternde Ausführungen gemacht habe, noch legt er dar, ob und ggf inwieweit das LSG diese ergänzende Stellungnahme bei seiner Beurteilung des klägerischen Leistungsvermögens berücksichtigt habe. Entsprechendes gilt im Übrigen auch hinsichtlich seines Vortrags zur von der im vorgenannten Klinikbericht abweichenden Beurteilung der Notwendigkeit einer stationären Rehabilitationsmaßnahme im Gutachten des Sachverständigen vom 16.4.2013.
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Dass der Kläger im Kern seines Vorbringens mit der vom LSG vorgenommenen Auswertung und Würdigung der eingeholten Sachverständigengutachten sowie der sonstigen aktenkundigen medizinischen Unterlagen nicht einverstanden ist und er sich insoweit gegen die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts in seinem Einzelfall wendet, ist - wie oben bereits erwähnt - nach der ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 iVm § 128 Abs 1 S 1 SGG für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren unerheblich.
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2. Der Kläger macht weiter geltend, das LSG habe gegen den Grundsatz der Amtsermittlung verstoßen, indem es im Rahmen der Prüfung der Berufsunfähigkeit nicht der Frage nachgegangen sei, "welche spezifische Qualifikation er als Kraftfahrer in seinem Herkunftsland eigentlich erworben" habe und wie diese "ausgestaltet" gewesen sei.
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Auch für die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG), wie sie hier gerügt wird, gelten besondere Anforderungen. Insoweit muss die Beschwerdebegründung folgende Punkte enthalten: (1) Bezeichnung eines bis zuletzt vor dem Berufungsgericht aufrechterhaltenen und für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (2) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf deren Grundlage bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (3) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (4) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (5) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN).
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Die Beschwerdebegründung des Klägers erfüllt diese Erfordernisse nicht. Denn seinen Ausführungen kann schon nicht entnommen werden, dass er einen (prozessordnungsgemäßen) Beweisantrag zu dem vorgenannten berufskundlichen Beweisthema bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem LSG zu Protokoll aufrechterhalten habe oder ein solcher im Urteil des LSG wiedergegeben sei (vgl hierzu BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 11; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 5 f). Aus seinem Vortrag ergibt sich lediglich, dass der Kläger in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll nur einen Antrag auf ergänzende Anhörung der im Berufungsverfahren gehörten Sachverständigen gestellt habe, um die vom ihm aufgeworfenen Fragen "hinsichtlich der Erkrankung des Klägers zu klären". Durch berufskundliche Gutachten ggf zu klärende berufskundliche Aspekte werden hiervon aber ersichtlich nicht erfasst.
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3. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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4. Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.
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5. Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 SGG.
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