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BSG 15.04.2015 - B 10 LW 8/14 B
BSG 15.04.2015 - B 10 LW 8/14 B - (Nichtzulassungsbeschwerde - Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung - Verfassungswidrigkeit einer Regelung (hier: § 92 Abs 6 S 2 ALG) - Erforderlichkeit der konkreten Beschwerdebegründung)
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 92 Abs 6 S 2 ALG, GG
Vorinstanz
vorgehend SG Nürnberg, 16. März 2011, Az: S 15 LW 10/09, Urteil
vorgehend Bayerisches Landessozialgericht, 24. Juni 2014, Az: L 1 LW 21/11, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 24. Juni 2014 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. In der Hauptsache ist streitig, ob dem Kläger ungekürzte Altersrente zu gewähren ist und zusätzlich eine Witwerrente unter Einbeziehung von Versicherungszeiten, die seiner Ehefrau in der Zeit vom 11.3.1973 bis 31.12.1994 aus vom Kläger entrichteten Beiträgen zugerechnet wurden. Der Kläger war mit diesem Begehren bei der Beklagten sowie dem SG und LSG erfolglos. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung ua ausgeführt, Zusplittungszeiten nach § 92 Abs 1 ALG seien nicht zu berücksichtigen, wenn eine Witwerrente für den Landwirt gezahlt werde, dessen Beitragsjahre dem verstorbenen Ehegatten anzurechnen gewesen seien (§ 92 Abs 6 ALG). Mit der Einführung der eigenständigen Sicherung und Versicherungspflicht der Ehegatten von Landwirten zum 1.1.1995 durch das Agrarsozialreformgesetz seien Beiträge des Unternehmer-Landwirts der Ehegattin für die Zeit vor dem 1.1.1995 "zugesplittet" worden, um sogleich mit dem Inkrafttreten des neuen Gesetzes deren Leistungsansprüche zur Entstehung zu bringen. Eine Verdoppelung der Renten auf der Basis nur einer Beitragszahlung sei damit nicht verbunden. Eine ungerechtfertigte Ungleichbehandlung mit den Hinterbliebenen mitarbeitender Familienangehöriger sei nicht gegeben, da im Verhältnis zu mitarbeitenden Familienangehörigen eine Zusplittung nicht stattfände. Mit der Gewährung einer Hinterbliebenenrente sei die Altersrente nach Maßgabe des § 97 Abs 6 S 2 ALG zu mindern (Urteil vom 24.6.2014).
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Mit der Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG.
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II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG zu verwerfen. Ihre Begründung entspricht nicht den aus § 160a Abs 2 S 3 SGG abzuleitenden Anforderungen an die Darlegung des geltend gemachten Revisionszulassungsgrundes nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG.
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1. Der Kläger legt die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht in der gesetzlich gebotenen Weise dar. Wer sich auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) beruft, muss eine Rechtsfrage klar formulieren und ausführen, inwiefern die Frage im angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl zB BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 3-4100 § 111 Nr 1 S 2 f; siehe auch BSG SozR 3-2500 § 240 Nr 33 S 151 f mwN).
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Der Kläger wirft die Rechtsfrage auf, ob § 92 Abs 6 ALG verfassungswidrig ist und deshalb bei der Berechnung der Höhe der Hinterbliebenenrente für den Landwirt Zusplittungszeiten, die dem verstorbenen Ehegatten des Landwirts angerechnet worden sind, zu berücksichtigen sind, wenn die Zusplittung aus den Beiträgen des Landwirts erfolgte.
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Der Kläger zeigt angesichts der in der Hauptsache letztlich begehrten höheren Rentenleistungen schon die Entscheidungsrelevanz nicht auf. Der Kläger beschäftigt sich nämlich nicht mit den konkreten Auswirkungen der von der Verwaltung und der Vorinstanz gleichzeitig angewandten Vorschrift des § 97 Abs 6 S 2 ALG, die der Verwaltung in Fallkonstellationen dieser Art vorgibt, den Zuschlag zur Altersrente um den Betrag der zuschlagsfreien Hinterbliebenenrente zu kürzen. Insoweit hätte es einer näheren Auseinandersetzung mit der Frage bedurft, dass die Vorschrift des § 97 Abs 6 ALG auf das mögliche Zusammentreffen einer Altersrente - wie hier - mit einer weiteren Rente nach einem mitarbeitenden Familienangehörigen - wie es dem Kläger offenbar parallel zur Witwerrente vorschwebt - keine Anwendung findet. Dazu verhält sich die Beschwerdebegründung nicht.
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Der Kläger zeigt aber auch den Klärungsbedarf nicht auf. Wer sich auf die Verfassungswidrigkeit einer Regelung beruft, darf sich nicht auf die Benennung angeblich verletzter Rechtsgrundsätze beschränken, sondern muss unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG darlegen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll (vgl zB BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG Beschlüsse vom 4.4.2006 - B 12 RA 16/05 B und vom 16.2.2009 - B 1 KR 87/08 B). Hierzu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verletzung der konkreten Regelung des GG dargelegt werden. Diesen Anforderungen entspricht die Beschwerdebegründung nicht. Zwar behauptet der Kläger, Ehegatten würden durch die Regelung des § 92 Abs 6 S 2 ALG in gleichheitswidriger Weise gegenüber mitarbeitenden Familienangehörigen benachteiligt. Er beschäftigt sich aber nicht mit den im Gesetz angelegten Unterschieden zwischen Ehegatten (§ 1 Abs 3 S 1 ALG) und hauptberuflich in der Landwirtschaft mitarbeitenden Familienangehörigen iS des § 1 Abs 8 S 1 ALG. Das ALG erfasst danach Ehegatten eines Landwirts, wenn beide Ehegatten nicht dauernd getrennt leben und der Ehegatte nicht voll erwerbsgemindert ist, und zwar unabhängig von einer Mitarbeit im Betrieb. Mitarbeitende Familienangehörige sind hingegen ausschließlich Verwandte bis zum dritten Grade, Verschwägerte bis zum zweiten Grade und Pflegekinder, soweit sie im Unternehmen des Landwirts hauptberuflich tätig sind. An diese Sachverhalte knüpft das Gesetz anders ausgestaltete fiktive Beitragszahlungen bei Ehegatten (§ 92 Abs 1 ALG, zur Verfassungsmäßigkeit vgl BSG SozR 4-5868 § 92 Nr 2 RdNr 17 ff) und bei mitarbeitenden Familienangehörigen (§ 92 Abs 4 ALG). Die Beschwerdebegründung beschäftigt sich weder mit den im Gesetz angelegten Unterschieden dieser Personengruppen und den sich daraus konkret ergebenden Konsequenzen für daran ggf anknüpfende Hinterbliebenenleistungen neben dem Bezug von Altersrenten mit Zuschlag im Übergangsbereich der Sonderreglungen der §§ 92, 97 ALG. Noch geht die Beschwerdebegründung auf die Gründe des Gesetzgebers für eine ggf abweichende Regelung als Voraussetzung einer möglichen (sachlich gerechtfertigten) Ungleichbehandlung ein. Allein der Hinweis darauf, dass Ehegatten zumindest über allgemeine Haushaltsleistungen mit der Landwirtschaft in Berührung kommen können, ersetzt die an dieser Stelle notwendige rechtliche Aufbereitung nicht. Der verbleibende Umstand, dass der Kläger die Regelung des § 92 Abs 6 S 2 ALG und im Anschluss daran die Entscheidung des LSG für falsch hält, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 7).
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2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
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3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
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