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BSG 17.09.2014 - B 12 KR 6/14 BH
BSG 17.09.2014 - B 12 KR 6/14 BH - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung einer Rechtssache - sachlich unzutreffende aber bindende Rechtswegverweisung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 17a Abs 5 GVG
Vorinstanz
vorgehend SG Gotha, 12. Januar 2012, Az: S 38 KR 5721/11, Gerichtsbescheid
vorgehend Thüringer Landessozialgericht, 25. März 2014, Az: L 6 KR 394/12, Urteil
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 25. März 2014 Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zu gewähren, wird abgelehnt.
Gründe
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I. In dem seinem Antrag auf Prozesskostenhilfe (PKH) zugrundeliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger nur noch die Feststellung, dass eine von der Beklagten zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht aus dem Rechtsgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung besteht. Das SG hat die Klage abgewiesen und das LSG die Berufung zurückgewiesen; zugleich hat das LSG die hilfsweise beantragte Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht unter Hinweis auf § 17a Abs 5 GVG abgelehnt, da über die Klage erstinstanzlich entschieden worden sei.
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Der Kläger hat mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 12.5.2014 beantragt, ihm PKH für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG zu bewilligen. Von einer Begründung seines Antrags hat er ausdrücklich abgesehen.
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II. Der Antrag des Klägers auf Gewährung von PKH unter Beiordnung seines Prozessbevollmächtigten zur Durchführung des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde gegen das LSG-Urteil vom 25.3.2014 ist abzulehnen.
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Nach § 73a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 114, 121 ZPO kann einem bedürftigen Beteiligten für das Beschwerdeverfahren vor dem BSG ua nur dann PKH bewilligt und ein Rechtsanwalt beigeordnet werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, denn der Kläger kann nach der erkennbaren Sach- und Rechtslage aller Voraussicht nach mit seinem Begehren auf Zulassung der Revision nicht durchdringen. Die Würdigung des Akteninhalts bietet bei der gebotenen summarischen Prüfung keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass nach Beiordnung eines Rechtsanwalts einer der Zulassungsgründe des § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG mit Erfolg dargelegt werden kann.
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Anhaltspunkte für Verfahrensfehler oder eine Divergenz (Zulassungsgründe nach § 160 Abs 2 Nr 2 und 3 SGG) sind nicht zu erkennen. Zugleich erscheint es ausgeschlossen, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (Zulassungsgrund nach § 160 Abs 2 Nr 1 SGG) mit Erfolg dargelegt werden könnte. Eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung ist nämlich ausgeschlossen, wenn für die Entscheidung der aufgeworfenen Rechtsfragen der Sozialrechtsweg nur deshalb gegeben ist, weil eine sachlich unzutreffende, aber bindende Rechtswegverweisung nach § 17a GVG vorliegt (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 6). Dem ist der Fall gleichzustellen, dass der Sozialrechtsweg nur deshalb gegeben ist, weil das Rechtsmittelgericht nach § 17a Abs 5 GVG über das Rechtsmittel zu entscheiden hat, obwohl der für die Klage beschrittene Rechtsweg an sich unzulässig gewesen ist. Dies ist hier der Fall, denn für den vom Kläger nur noch geltend gemachte Anspruch ist vor den Zivilgerichten zu führen, deren alleinige Zuständigkeit für den nach §§ 179 ff InsO isoliert auszutragenden Streit um die rechtliche Einordnung der angemeldeten Forderung als eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung begründet ist (vgl BSG Beschluss vom 14.7.2014 - B 11 SF 1/14 R - Juris).
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Der Antrag auf Bewilligung von PKH ist daher abzulehnen. Damit entfällt zugleich die Möglichkeit der Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
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