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BSG 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R
BSG 10.09.2013 - B 4 AS 3/13 R
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 19. September 2011, Az: S 10 AS 296/11, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 20. Juni 2012, Az: L 12 AS 1881/11, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2012 - L 12 AS 1881/11 - aufgehoben und der Rechtstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.
Tatbestand
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Streitig sind höhere SGB II-Leistungen, insbesondere für Kosten der Unterkunft und Heizung, in der Zeit von Februar 2011 bis Juli 2011.
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Der 1950 geborene Kläger bewohnt eine ca 76 qm große Wohnung, für die aufgrund eines Vertrags mit der S GmbH ab 1.1.2008 Kosten in Höhe von 611,24 Euro monatlich entstanden (Grundmiete in Höhe von 432,28 Euro abzgl eines Verzichts der Vermieterin in Höhe von 45,14 Euro, Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 122 Euro, Kabelanschlusskosten in Höhe von 12,10 Euro, monatliche Abschlagszahlungen für Frischwasser, Entwässerung, Heizung und Warmwasser in Höhe von 90 Euro). Änderungen der Miethöhe erfolgten zum 1.6.2009, 1.7.2009 und 1.1.2011. Im streitigen Zeitraum von Februar bis Juli 2011 hatte der Kläger eine Miete von insgesamt 595,83 Euro (436,87 Euro Grundmiete abzüglich eines Verzichts von 45,14 Euro, 142 Euro Betriebskostenpauschale und 62,10 Euro Abschlag für Heizkosten, Warm- und Frischwasser sowie Entwässerungskosten) zu zahlen.
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Der Kläger bezog ab 1.8.2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Nachdem der Beklagte unter Berücksichtigung eines Untermietverhältnisses die tatsächlich geringeren KdU zunächst übernommen hatte, forderte er den Kläger mit Schreiben vom 18.9.2007 zur Kostensenkung auf. Ab 1.3.2008 würden für seine Wohnung nur noch die angemessenen Unterkunftskosten unter Berücksichtigung des örtlichen Mietpreisniveaus von 428,85 Euro (Kaltmiete zzgl Nebenkosten) anerkannt. Der Beklagte bewilligte ab März 2008 nur noch diese, von ihm für angemessen gehaltenen Unterkunftskosten. Für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 bewilligte er SGB II-Leistungen mit einem KdU-Anteil von weiterhin 428,85 Euro monatlich zuzüglich Heizkosten ohne Warmwasser in Höhe von 34,54 Euro, insgesamt also 463,39 Euro (Bescheid vom 17.1.2011; Widerspruchsbescheid vom 23.3.2011). Mit dem Änderungsbescheid vom 26.3.2011 hob der Beklagte die monatlichen SGB II-Leistungen für den Zeitraum vom 1.2.2011 bis 31.7.2011 auf insgesamt 827,39 Euro wegen der Erhöhung der Regelbedarfe an. Für den streitigen Zeitraum berücksichtigte er weiter den Warmwasseranteil bei den Heizkosten und erhöhte die KdU um 27,56 Euro auf 490,95 Euro monatlich und die SGB II-Leistungen insgesamt auf 854,95 Euro monatlich (Änderungsbescheid vom 26.7.2011).
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Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 19.9.2011). Der Bescheid vom 17.1.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.3.2011 und 26.7.2011 sowie des Widerspruchsbescheides vom 23.3.2011 sei rechtmäßig. Insbesondere sei die Berechnung der KdU in Höhe von insgesamt 490,95 Euro rechtlich nicht zu beanstanden. Es könne dahinstehen, ob der Ermittlung des vom Beklagten nach seinem "Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Landkreisen SGB II und SGB XII, Stand Mai 2011" zugrunde gelegte Quadratmeterpreis von 7,02 Euro (= 330,15 Euro für 45 qm) für den anzunehmenden Vergleichsraum Münster den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept standhalte. Nach eigenen, auf dem Mietspiegel für Münster 2011 beruhenden Berechnungen, sei ein qm-Preis von lediglich 6,96 Euro (= 313,20 Euro für 45 qm) angemessen. Die Betriebskostenvorauszahlung in Höhe von 98,70 Euro habe der Beklagte ausgehend von einer abstrakt angemessenen Wohnfläche von 47 qm für einen Alleinstehenden und des dem Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes entnommenen Wertes von 2,10 Euro je qm ermittelt. Bei einer zugrunde zu legenden Wohnfläche von 45 qm sei eine Betriebskostenvorauszahlung von 94,50 Euro angemessen. Die vom Beklagten berücksichtigten Heizkosten entsprächen den tatsächlichen Kosten des Klägers.
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Das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 20.6.2012). Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt, die angefochtenen Bescheide seien rechtmäßig. Der Kläger habe keinen Anspruch auf höhere Leistungen, insbesondere nicht auf höhere Leistungen der Unterkunft und Heizung. Die von dem Beklagten anstelle der tatsächlichen Kosten von 533,73 Euro (Grundmiete von 391,73 Euro zggl Betriebskosten in Höhe von 142 Euro) als angemessen festgesetzten Kosten in Höhe von 428,85 Euro (Bruttokaltmiete) seien nicht als zu gering zu beanstanden. Der Senat lasse dahinstehen, ob die Ermittlungen des Beklagten den Anforderungen des BSG an ein schlüssiges Konzept genügten. Ebenfalls könne offen bleiben, ob eine eigene Berechnung des SG eine ausreichende Beurteilungsgrundlage bilde, wenn der Leistungsträger dieses Berechnungsmodell nicht als "eigenes schlüssiges Konzept" annehme. Der Kläger habe auch dann keinen Anspruch auf höhere Unterkunftsleistungen, wenn ein schlüssiges Konzept zu verneinen wäre und dem Beklagten die Nachreichung eines solchen Konzepts im Prozess nicht gelinge. Insofern habe das SG in seinen ergänzenden Überlegungen zutreffend darauf hingewiesen, dass die angemessene Miete in diesen Fällen durch die Tabellenwerte des Wohngeldgesetzes (WoGG) begrenzt werde. Für den streitigen Zeitraum im Jahr 2011 sei auf § 12 WoGG in der ab 1.1.2011 geltenden Fassung abzustellen. Der für den Kläger als einzelnes Haushaltsmitglied bei der für Münster geltenden Mietenstufe IV heranzuziehende Wert betrage 358 Euro. Da die vom Beklagten festgesetzten Beträge (selbst wenn man auf den Wert der Wohngeldtabelle noch einen Zuschlag berücksichtige) sogar weit über dieser Grenze lägen, seien die dem Kläger im streitigen Zeitraum gewährten Leistungen der Bruttokaltmiete keinesfalls zu niedrig, vielmehr zu seinen Gunsten zu hoch festgesetzt worden.
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Mit seiner vom BSG zugelassenen Revision macht der Kläger geltend, der Beklagte habe kein schlüssiges Konzept für die Bewertung der Angemessenheit der Unterkunftskosten angewandt. Bereits das erstinstanzliche Gericht habe die Schlüssigkeit des von ihm vorgelegten "Konzept zur Bestimmung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft in den Leistungskreisen SGB II und SGB XII", Stand Mai 2011, in Frage gestellt. Auch die Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts auf der Grundlage des Mietspiegels der Stadt Münster aus dem Jahr 2009 erscheine fehlerhaft. Das LSG habe weder das von dem Beklagten vorgelegte Konzept noch die Berechnung des erstinstanzlichen Gerichts überprüft. Vielmehr habe es sich trotz der Möglichkeit der Verschaffung einer zuverlässigen Entscheidungsgrundlage in seinem Urteil auf den Tabellenwert des WoGG gestützt.
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Der Kläger hat schriftsätzlich sinngemäß beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 20. Juni 2012 und des Sozialgerichts Münster vom 19. September 2011 aufzuheben und den Beklagten unter Abänderung des Bescheides vom 17. Januar 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 23. März 2011 und der Änderungsbescheide vom 26. März 2011 und 26. Juli 2011 zu verurteilen, höhere Leistungen unter Berücksichtigung weiterer Kosten der Unterkunft und Heizung vom 1. Februar 2011 bis 31. Juli 2011 in Höhe der Differenz zwischen den tatsächlichen Kosten der Unterkunft und Heizung und den bisher vom Beklagten gewährten Kosten der Unterkunft und Heizung zu erbringen.
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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Der Beklagte macht geltend, die von ihm festgesetzten Beträge der Bruttokaltmiete lägen weit über den Grenzen der Wohngeldtabelle. Entgegen dem Vorbringen des Klägers sei das SG gerade nicht von den "unteren Werten" des Mietspiegels ausgegangen, weil das erstinstanzliche Gericht sowohl den Mietspiegel als auch die Dokumentation zum Mietspiegel herangezogen habe.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Revision ist im Sinne der Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG).
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Streitgegenstand sind - ausgehend von den hier angefochtenen Bescheiden vom 17.1.2011 in der Gestalt der Änderungsbescheide vom 26.3.2011 und 26.7.2011 sowie des Widerspruchsbescheids vom 23.3.2011 - höhere SGB II-Leistungen unter Berücksichtigung weiterer Leistungen für Unterkunft und Heizung für den Zeitraum vom Februar 2011 bis Juli 2011. Entsprechend dem Regelungsgehalt der Änderungsbescheide und der Entscheidungsgründe des Berufungsurteils liegt ausgehend von dem Klagebegehren hier keine Beschränkung des Streitgegenstandes vor.
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Zwar ist der Kläger Berechtigter iS des § 7 Abs 1 SGB II, weil er im streitigen Zeitraum das 15. Lebensjahr, nicht jedoch die Altersgrenze nach § 7a SGB II erreicht hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB II), und dem Gesamtzusammenhang der Ausführungen des LSG zu entnehmen ist, dass er erwerbsfähig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 2 SGB II) und hilfebedürftig (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 3 SGB II) war sowie auch seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hatte (§ 7 Abs 1 S 1 Nr 4 SGB II). Ob der Kläger in dem streitigen Zeitraum insgesamt höhere SGB II-Leistungen beanspruchen konnte, kann der Senat aber schon deshalb nicht abschließend beurteilen, weil tatsächliche Feststellungen des LSG zur Festlegung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten fehlen.
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Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind (vgl § 22 Abs 1 S 1 SGB II). Der Begriff der "Angemessenheit" unterliegt als unbestimmter Rechtsbegriff der uneingeschränkten richterlichen Kontrolle. Zur Festlegung der abstrakt angemessenen Leistungen für die Unterkunft ist zunächst die angemessene Wohnungsgröße und der maßgebliche örtliche Vergleichsraum zu ermitteln. Angemessen ist eine Wohnung nur dann, wenn sie nach Ausstattung, Lage und Bausubstanz einfachen und grundlegenden Bedürfnissen entspricht und keinen gehobenen Wohnstandard aufweist, wobei es genügt, dass das Produkt aus Wohnfläche und Standard, das sich in der Wohnungsmiete niederschlägt, angemessen ist (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 24; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 <Essen> RdNr 15; vgl zuletzt Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - <München II> RdNr 19 ff, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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Entsprechend den Feststellungen des LSG ist von der Stadt Münster als Vergleichsraum auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats ist bei der Bestimmung der angemessenen Wohnfläche iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II in Nordrhein-Westfalen ab dem 1.1.2010 allerdings nicht mehr auf die Werte der "Verwaltungsvorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen zum WoBindG - VV-WoBindG", sondern auf die Werte der Nr 8.2. der Wohnraumnutzungsbestimmungen - WNB (Runderlass des Ministeriums für Bauen und Verkehr zum Vollzug der Teile 4 bis 6 des WBFG NW 2009 vom 12.12.2009, MBl NRW 2010, 1) zurückzugreifen und bei einem Alleinstehenden von einer Wohnflächengrenze von 50 qm auszugehen (Urteil des Senats vom 16.5.2012 - B 4 AS 109/11 R - RdNr 18). Weitere Feststellungen des LSG sind zum Fehlen eines schlüssigen Konzepts des Beklagten und zum Erkenntnisausfall bei der Ermittlung der Höhe der angemessenen Unterkunftskosten erforderlich. Nach seinen rechtlichen Ausführungen ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass bereits dann auf die Werte des WoGG zurückgegriffen werden kann, wenn der von dem Grundsicherungsträger berücksichtigte Wert für die Grundmiete und die Betriebskosten über den Beträgen nach § 12 WoGG liegt. Von diesem rechtlichen Standpunkt hat das LSG keine eigenen Feststellungen zum schlüssigen Konzept des Beklagten für die Stadt Münster vorgenommen und sich auch nicht - etwa durch Bezugnahme auf die Feststellungen und Wertungen des SG - dessen Überlegungen zu eigen gemacht. Anders als das SG, das die von dem Beklagten als angemessen angesehenen Werte durch eigene Berechnungen für Münster anhand eigener Berechnungen nach dem Mietspiegel verifiziert hat, hat das Berufungsgericht ausdrücklich keine eigene Prüfung vorgenommen. Für eine Überprüfung des Anspruchs durch das BSG fehlt es aus diesem Grund an den notwendig im Berufungsurteil zu treffenden Feststellungen (§ 163 SGG).
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Die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG haben entschieden, dass ein Rückgriff auf die Werte des WoGG - zur Festlegung ausschließlich der abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft im Sinne einer Obergrenze - nur dann zulässig ist, wenn nach den Feststellungen der Tatsacheninstanzen Erkenntnismöglichkeiten und -mittel zur Festlegung der von dem SGB II-Träger zu tragenden angemessenen Aufwendungen der Unterkunft nach einem schlüssigen Konzept nicht mehr vorhanden sind. Zwar hat der erkennende Senat für den Fall des Ausfalls von lokalen Erkenntnismöglichkeiten aufgrund von fehlenden Ermittlungen des Grundsicherungsträgers eine Begrenzung der Amtsermittlungspflicht der Sozialgerichte für zulässig erachtet und ausdrücklich betont, dass es im Wesentlichen Sache der Grundsicherungsträger sei, für ihren Zuständigkeitsbereich ein schlüssiges Konzept zu ermitteln (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 <Essen> RdNr 23; BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 <Wilhelmshaven>, RdNr 26; BSGE 110, 52 = SozR 4-4200 § 22 Nr 51 <Duisburg>, RdNr 21). Insbesondere für weit zurückliegende Zeiträume brauchen deshalb nicht unverhältnismäßig aufwändige Ermittlungen durchgeführt zu werden (zum Fehlen von Ermittlungsmöglichkeiten, etwa durch Zeitablauf BSGE 104, 192 = SozR 4-4200 § 22 Nr 30 <Wilhelmshaven>, RdNr 27 und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 <Breisgau-Hochschwarzwald> RdNr 16). Dies entbindet jedoch nicht von nachvollziehbaren Darlegungen dazu, warum ein schlüssiges Konzept auf der Grundlage der vorhandenen Erkenntnisse und Daten nicht (mehr) entwickelt werden kann (vgl BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 <Breisgau-Hochschwarzwald> RdNr 16; vgl auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 14.2.2013 - B 14 AS 61/12 R - RdNr 22 ff und BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 67 RdNr 32 f).
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Erst wenn Feststellungen zu den abstrakt angemessenen Kosten der Unterkunft iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II nicht mehr möglich sind, kann ein Rückgriff auf die Werte der Wohngeldtabelle erfolgen. Wegen der dann nur abstrakten, vom Einzelfall und den konkreten Umständen im Vergleichsraum losgelösten Begrenzung ist zur Bestimmung der angemessenen Nettokaltmiete zuzüglich der kalten Betriebskosten nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats bei § 8 WoGG auf den jeweiligen Höchstbetrag der Tabelle zurückzugreifen und ein "Sicherheitszuschlag" von 10 vH einzubeziehen (BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 29 RdNr 27 im Anschluss an BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3, RdNr 23; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 <Breisgau-Hochschwarzwald> RdNr 20 ff). Diese Vorgehen mit dem Ausschluss eines unmittelbaren Rückgriffs auf die Werte der Wohngeldtabelle berücksichtigt die in § 22 Abs 1 S 1 SGB II festgelegte Verpflichtung des Grundsicherungsträgers die tatsächlich angemessenen Kosten zu übernehmen und dient der Sicherstellung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf bedarfsdeckende Leistungen im Bereich des Wohnens. Anders als bei den pauschalierten Regelbedarfen lässt sich der Gesetzgeber bei den Unterkunftskosten zunächst vom Prinzip der Einzelfallgerechtigkeit leiten, indem er anordnet, dass zur Bestimmung der Leistungshöhe auf die tatsächlichen Unterkunftskosten abzustellen ist. Allerdings sind die Leistungen nicht in beliebiger Höhe zu erbringen, sondern nur insoweit, als die tatsächlichen Aufwendungen für Miete und Heizung angemessen sind. Die Angemessenheitsprüfung hat unter Berücksichtigung des allgemeinen Gleichheitssatzes nach einheitlichen Kriterien zu erfolgen. Das Rechtsstaatsprinzip fordert die Verlässlichkeit und Vorhersehbarkeit der Begrenzung (vgl nur Urteil des Senats vom 10.9.2013 - B 4 AS 77/12 R - <München II> RdNr 18 ff mwN zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen).
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Der Senat folgt dem Berufungsgericht darin, dass nicht bereits die Kostensenkungsaufforderung des Beklagten zur Übernahme der tatsächlichen KdU wegen Unmöglichkeit bzw Unzumutbarkeit einer Kostensenkung führt. Soweit die tatsächlichen Aufwendungen des Leistungsberechtigten für seine Unterkunft die angemessene Referenzmiete überschreiten, sind diese solange zu berücksichtigen, wie es ihm konkret nicht möglich oder nicht zumutbar ist, durch Anmietung einer als angemessen eingestuften Wohnung, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate (§ 22 Abs 1 S 3 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 - BGBl I 1706). Der Beklagte hat den Kläger mit dem Schreiben vom 18.9.2007 durch Angabe der aus seiner Sicht angemessenen Mietobergrenze von 428,85 Euro sowie über die bestehende Rechtslage hinreichend informiert. Dies ist ausreichend. Wie die beiden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG bereits entschieden haben, stellt § 22 Abs 1 S 3 SGB II keine über eine Aufklärungs- und Warnfunktion hinausgehenden Anforderungen (BSGE 97, 231 = SozR 4-4200 § 22 Nr 2, RdNr 29; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 7 RdNr 20 ff; BSGE 102, 263 = SozR 4-4200 § 22 Nr 19 <München>, jeweils RdNr 40; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 27 <Essen> RdNr 16). Der Streit darüber, ob die vom Grundsicherungsträger vorgenommene Einschätzung über die Angemessenheit der Unterkunftskosten zutreffend ist, ist grundsätzlich bei der Frage zu klären, welche Aufwendungen iS des § 22 Abs 1 S 1 SGB II abstrakt angemessen sind (BSG Urteil vom 20.8.2009 - B 14 AS 41/08 R - RdNr 34; BSG SozR 4-4200 § 22 Nr 59 RdNr 19). Das LSG hat für den Senat bindend festgestellt, dass die gesundheitlichen Leiden des Klägers einer Kostenminderung, insbesondere durch einen Umzug, in dem hier streitigen Zeitraum nicht entgegenstanden.
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Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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