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BSG 29.11.2012 - B 9 V 49/12 B
BSG 29.11.2012 - B 9 V 49/12 B - Nichtzulassungsbeschwerde - grundsätzliche Bedeutung - Anforderungen an die Darlegung der Klärungsbedürftigkeit der Rechtsfrage - Ruhen von Leistungen der Opferentschädigung bei Erhalt von Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung
Normen
§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160a Abs 1 S 1 SGG, § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 BVG
Vorinstanz
vorgehend SG Konstanz, 16. Juni 2010, Az: S 1 VG 1130/09, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Baden-Württemberg, 10. Juli 2012, Az: L 6 VG 3708/10, Urteil
Tenor
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2012 wird als unzulässig verworfen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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Mit Urteil vom 10.7.2012 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) das Begehren des Klägers abgelehnt, die ihm zustehenden Versorgungsbezüge nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) nicht mehr auf die ihm gewährten Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung (Verletztenrente) anzurechnen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger beim Bundessozialgericht (BSG) Beschwerde eingelegt. Als Grund für die Zulassung der Revision macht er eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) geltend.
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Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Ihre Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen. Keiner der in § 160 Abs 2 SGG abschließend aufgeführten Zulassungsgründe ist ordnungsgemäß dargetan worden (vgl § 160a Abs 2 S 3 SGG).
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Grundsätzliche Bedeutung iS des § 160 Abs 2 Nr 1 SGG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Ein Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums angeben, welche Rechtsfragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung aus Gründen der Rechtseinheit oder Rechtsfortbildung erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Um seiner Darlegungspflicht zu genügen, muss der Beschwerdeführer mithin Folgendes aufzeigen: (1) eine bestimmte Rechtsfrage, (2) ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, (3) ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit sowie (4) die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung, also eine Breitenwirkung (vgl BSG SozR 1500 § 160 Nr 17; BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11; BSG SozR 1500 § 160a Nr 7, 13, 31, 59, 65). Diesen Anforderungen genügt die vorliegende Beschwerdebegründung des Klägers nicht.
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Der Kläger hält es für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung,
ob ein der Grundrente nach dem BVG entsprechender Anteil und weitere Teile einer Verletztenrente unberücksichtigt bleiben müssen, wenn ein Leistungsberechtigter einen zuerkannten Anspruch auf Grundrente, Schwerbehindertenzulage etc innehat, diese Leistungen aber nach § 65 BVG wegen gleichzeitiger Gewährung einer Verletztenrente nicht gewährt werden.
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Es kann dahinstehen, ob diese Frage hinreichend klar formuliert ist. Immerhin wird nicht deutlich, wobei ein Teil der Verletztenrente unberücksichtigt bleiben soll. Jedenfalls fehlt es an hinreichenden Ausführungen des Klägers zur Klärungsbedürftigkeit der darin angesprochenen rechtlichen Problematik eines Ruhens des Anspruchs auf Versorgungsbezüge nach Maßgabe des § 65 BVG (zur Auslegung des § 65 Abs 1 S 1 Nr 1 BVG vgl zB: BSG Urteil vom 12.6.2003 - B 9 VG 4/02 R - BSGE 91, 124 RdNr 5 ff = SozR 4-3100 § 65 Nr 1). Insoweit wäre eine nähere Auseinandersetzung mit der vorliegenden höchstrichterlichen Rechtsprechung erforderlich gewesen um darzulegen, inwiefern sich darin keine genügenden Anhaltspunkte für die Beantwortung der sinngemäß gestellten Frage finden lassen (vgl BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 und § 160 Nr 8).
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Die Bezugnahme des Klägers allein auf das Senatsurteil vom 12.6.2003 (B 9 VG 4/02 R - BSGE 91, 124 = SozR 4-3100 § 65 Nr 1) verbunden mit der Behauptung, dass es zu der gestellten Rechtsfrage bisher keine höchstrichterliche Rechtsprechung gebe, genügt diesen Darlegungserfordernissen nicht. Der Kläger hätte sich vielmehr inhaltlich mit der einschlägigen, auch vom LSG benannten Rechtsprechung des BSG befassen und aufzeigen müssen, in welchem Rahmen eine weitere Ausgestaltung, Erweiterung oder Änderung derselben durch das Revisionsgericht zur Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits erforderlich ist (vgl Becker, Die Nichtzulassungsbeschwerde zum BSG <Teil I>, SGb 2007, 261, 266 zu Fußnote 58). Dabei wäre zB darauf einzugehen gewesen, dass sich das BSG mit Urteil vom 29.8.1990 (9a/9 RVh 1/89 - SozR 3-3100 § 65 Nr 1) zur Auslegung von § 65 Abs 1 Nr 1 BVG geäußert hat. Berücksichtigung hätte auch das Senatsurteil vom 25.3.1999 (B 9 VG 1/98 R - BSGE 84, 54 = SozR 3-3800 § 1 Nr 15) finden müssen, wonach bei konkurrierenden versorgungsrechtlichen und unfallversicherungsrechtlichen Ansprüchen durch Ruhen der Ansprüche nach dem BVG Doppelleistungen ausgeschlossen werden und dieses Ruhen auf die Höhe der Ansprüche gegen das andere System begrenzt wird, um etwaige höhere Ansprüche nach dem BVG zu erhalten (vgl auch Dau in Knickrehm, Gesamtes Soziales Entschädigungsrecht, 1. Aufl 2012, § 65 BVG RdNr 7).
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Der Kläger entnimmt die von ihm gestellte Rechtsfrage offenbar einem dem 14. Senat des BSG vorliegenden Verfahren (B 14 AS 58/12 R), in dem es um die Berücksichtigung eines Teils der Verletztenrente, die ua einen Anspruch auf Grundrente nach Maßgabe des § 65 BVG zum Ruhen gebracht hat, als Einkommen nach dem SGB II geht. Soweit diese Frage allgemein als klärungsbedürftig anzusehen ist, hätte der Kläger aufzeigen müssen, inwiefern sie im vorliegenden Verfahren klärungsfähig ist. Näherer Darlegungen dazu hätte es insoweit bedurft, als die Beteiligten hier über die Auszahlung von Leistungen nach dem sozialen Entschädigungsrecht ohne Anrechnung der aus der gesetzlichen Unfallversicherung gewährten Leistungen streiten.
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Die Verwerfung der Beschwerde erfolgt ohne Hinzuziehung ehrenamtlicher Richter (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 SGG).
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Die Kostentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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