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BSG 14.12.2011 - B 6 KA 7/11 C
BSG 14.12.2011 - B 6 KA 7/11 C - Sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Anhörungsrüge - Gebot des rechtlichen Gehörs - Verpflichtung der Gerichte
Normen
Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG, § 178a Abs 1 S 1 Nr 1 SGG, § 178a Abs 2 S 1 SGG, § 178a Abs 2 S 5 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Hannover, 28. März 2007, Az: S 16 KA 304/03, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, 10. November 2010, Az: L 3 KA 28/07, Urteil
Tenor
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Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 17. August 2011 wird verworfen.
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Der Kläger trägt auch die Kosten des Anhörungsrügeverfahrens.
Gründe
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I. Im Streit stehen sachlich-rechnerische Richtigstellungen.
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Der Kläger ist als Facharzt für Mikrobiologie und Infektionsepidemiologie zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Nach Durchführung einer Plausibilitätsprüfung für das Quartal IV/2001 hob die beklagte Kassenärztliche Vereinigung (KÄV) die Honorarbescheide für die Quartale I/1998 bis IV/2001 teilweise auf und forderte wegen des fehlerhaften Ansatzes der Nr 4625 des Einheitlichen Bewertungsmaßstabs für ärztliche Leistungen (EBM-Ä) insgesamt (umgerechnet) 245 407,71 Euro zurück.
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Widerspruch, Klage und Berufung, mit denen der Kläger geltend gemacht hat, ihm könne keine Fahrlässigkeit vorgeworfen werden, weil der Ansatz auf einem Softwarefehler beruhe, der für ihn nicht erkennbar gewesen sei, sind erfolglos geblieben (Urteil des SG vom 28.3.2007, Urteil des LSG vom 10.11.2010). Das LSG hat ausgeführt, Honorarberichtigung und Rückforderung seien rechtmäßig. Angesichts grobfahrlässig erfolgter Angaben sei die Garantiefunktion der Sammelerklärung entfallen. Der Kläger habe jede - auch grobmaschige - Kontrolle der Abrechnung unterlassen. Er könne sich auch nicht auf "Verjährung" berufen, da die Ausschlussfrist von vier Jahren bei Erlass des Berichtigungsbescheides noch nicht abgelaufen gewesen sei. Auch die Höhe des Berichtigungs- und Rückforderungsbetrages sei nicht zu beanstanden.
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Mit seiner Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 SGG), Rechtsprechungsabweichungen (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 2 SGG) sowie Verfahrensmängel (Zulassungsgrund gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 SGG) geltend gemacht. Der Senat hat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision durch Beschluss vom 17.8.2011 - dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 15.9.2011 zugestellt - zurückgewiesen. Gegen diesen Beschluss richtet sich die Anhörungsrüge des Klägers, die am 15.9.2011 erhoben und mit Schriftsatz vom 28.9.2011, eingegangen am 29.9.2011, begründet wurde.
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II. Die Anhörungsrüge des Klägers, über die der Senat ohne mündliche Verhandlung und dementsprechend ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter entscheiden kann (§ 12 Abs 1 Satz 2 iVm § 124 Abs 3 SGG; s dazu BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 16 f; BSG SozR 4-1500 § 178a Nr 6 RdNr 7 f), hat keinen Erfolg, denn sie ist unzulässig.
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Für die Zulässigkeit einer Anhörungsrüge ist erforderlich, dass ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die angegriffene Entscheidung nicht gegeben ist (§ 178a Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGG), dass die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis einer Verletzung des rechtlichen Gehörs erhoben (§ 178a Abs 2 Satz 1 SGG) und dass das Vorbringen einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung dargelegt wird (§ 178a Abs 2 Satz 5 SGG). Die ersten beiden Voraussetzungen sind zwar erfüllt. Anders verhält es sich mit der dritten Voraussetzung, denn der Kläger hat mit seinem Vorbringen die Möglichkeit einer Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) durch den Beschluss des Senats vom 17.8.2011 nicht hinreichend dargetan.
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Art 103 Abs 1 GG verpflichtet ebenso wie § 62 SGG die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Das Gebot rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die Entscheidung frei von Fehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Beteiligten haben. Dieses Gebot verpflichtet die Gerichte allerdings nicht, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (vgl BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 4.9.2008 - 2 BvR 2162/07, 2 BvR 2271/07 - BVerfGK 14, 238 = WM 2008, 2084 f, unter Hinweis auf BVerfGE 64, 1, 12 und BVerfGE 87, 1, 33 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 4). Die Gerichte sind auch nicht verpflichtet, jedes Vorbringen eines Beteiligten ausdrücklich zu bescheiden; es muss nur das Wesentliche der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung dienende Vorbringen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (stRspr des BVerfG, s zB BVerfG <Kammer>, Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - BVerfGK 13, 303 = juris RdNr 9 ff mwN; Beschluss vom 31.3.2006 - 1 BvR 2444/04 - BVerfGK 7, 485, 488).
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Die für die Zulässigkeit des außerordentlichen Rechtsbehelfs einer Anhörungsrüge erforderliche Darlegung des Vorliegens der Voraussetzungen einer Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss diesen Gehalt des Gebots berücksichtigen; es bedarf mithin einer in sich schlüssigen Darstellung, dass trotz der genannten Grenzen des Prozessgrundrechts eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise vorliege. Diesen Anforderungen wird das Vorbringen des Klägers nicht gerecht.
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Die Ausführungen des Klägers beschränken sich im Wesentlichen darauf, erneut die aus seiner Sicht gegebene Fehlerhaftigkeit des gesamten Entscheidungsprozesses seit Beginn des Verwaltungsverfahrens aufzuzeigen. Auch in Bezug auf die - allein den Gegenstand dieses Anhörungsrügeverfahrens bildende - Entscheidung des Senats vom 17.8.2011 stellt er letztlich nur die Behauptung auf, überzeugende Gründe für eine Stattgabe seines Begehrens angeführt zu haben, um hieraus zu schlussfolgern, dass jede andersgeartete Entscheidung unter Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs zustande gekommen sein muss. Konkrete Verstöße des Senats gegen dieses Gebot benennt der Kläger hingegen nicht.
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Soweit der Kläger rügt, die in der Entscheidung des Senats über den Wortlaut des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG hinaus aufgestellten weiteren Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Nichtzulassungsbeschwerde fänden im Gesetz keine Stütze, wendet er sich damit lediglich unter Hinweis auf einen angeblichen Gehörsverstoß gegen die Rechtsanwendung durch den Senat. Im Übrigen entsprechen die - in Auslegung des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG aufgestellten - Anforderungen des Senats an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde der ständigen Rechtsprechung aller obersten Gerichtshöfe des Bundes, und werden auch vom BVerfG nicht in Frage gestellt (vgl zB BVerfG <Kammer>, SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 14; BVerfG <Kammer>, SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; BVerfG <Kammer>, SozR 4-1500 § 160a Nr 16 RdNr 5). Die Prüfung des Senats durfte sich daher darauf beschränken, den Vortrag des Klägers daraufhin zu überprüfen, ob er den dargestellten Begründungsanforderungen genügte. Da dies - wie im Beschluss vom 17.8.2011 dargelegt - weitgehend nicht der Fall war, bedurfte es insoweit keiner weiteren Ausführungen zu den einzelnen Punkten des klägerischen Vorbringens.
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Soweit der Kläger schließlich auf Seite 8 seiner Begründung rügt, der Senat sei auf seine mit der Nichtzulassungsbeschwerde gestellten, insbesondere auf Feststellung und Zahlung gerichteten, Anträge nicht eingegangen, ist dies unzutreffend; es wird auf die Ziffer 3 der Entscheidungsgründe des Beschlusses vom 17.8.2011 verwiesen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 Satz 1 Halbsatz 3 SGG iVm §§ 154 ff VwGO. Danach trägt der Kläger die Kosten des von ihm erfolglos eingelegten Rechtsmittels (§ 154 Abs 2 VwGO). Die Festsetzung eines gesonderten Streitwerts für das Anhörungsverfahren ist entbehrlich, da als Gerichtsgebühr ein fester Betrag anfällt, der nicht nach dem Streitwert bemessen wird (Nr 7400 des Kostenverzeichnisses - Anlage 1 - zum GKG).
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