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BSG 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R
BSG 25.08.2011 - B 8 SO 7/10 R - (Sozialrechtliches Verwaltungsverfahren - Erstattungsansprüche der Leistungsträger untereinander - Sozialhilfe - Eingliederungshilfe - Umzug eines Hilfebedürftigen - örtliche Zuständigkeit - ambulant betreute Wohnmöglichkeit iS des § 98 Abs 5 SGB 12 - Eintritt des Leistungsfalles - keine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung - sozialgerichtliches Verfahren - Zulässigkeit - Sprungrevision)
Normen
§ 53 SGB 12, § 54 Abs 1 S 1 SGB 12, § 98 Abs 1 S 3 SGB 12 vom 02.12.2006, § 98 Abs 1 S 3 SGB 12 vom 21.03.2005, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 21.03.2005, § 98 Abs 2 S 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 21.03.2005, § 98 Abs 5 S 2 SGB 12 vom 21.03.2005, § 98 Abs 5 S 1 SGB 12 vom 02.12.2006, § 98 Abs 5 S 2 SGB 12 vom 02.12.2006, § 97 Abs 3 SGB 12, § 43 Abs 1 S 1 SGB 1, § 14 SGB 9, § 55 Abs 2 Nr 6 SGB 9, § 102 SGB 10, § 104 SGB 10, § 105 SGB 10, § 97 Abs 2 BSHG, § 100 BSHG vom 27.12.2003, § 161 Abs 1 S 1 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Stade, 21. Dezember 2009, Az: S 33 SO 16/07, Urteil
nachgehend SG Stade, 18. Februar 2013, Az: S 33 SO 161/11 ZVW, Urteil
Leitsatz
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1. Die örtliche Zuständigkeit von Sozialhilfeträgern für Leistungen ambulant betreuter Wohnformen richtet sich bei nach dem 31.12.2004 eintretenden Leistungsfällen nach der Zuständigkeit vor Eintritt in die Wohnform als solche; für vor dem 1.1.2005 eingetretene Leistungsfälle gelten die Zuständigkeitsregelungen des Bundessozialhilfegesetzes fort.
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2. Leistungen ambulant betreuter Wohnformen setzen keine Koppelung von Wohnungsgewährung und Betreuung voraus.
Tenor
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Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Stade vom 21. Dezember 2009 - S 33 SO 16/07 - aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen, soweit das Sozialgericht die Beklagte zur Leistung verurteilt hat.
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Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 25 194,33 Euro festgesetzt.
Tatbestand
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Im Streit ist (noch) die Erstattung von Kosten für Sozialhilfeleistungen in Höhe von 20 194,33 Euro, die der Kläger für die Zeit vom 15.10.2005 bis 28.2.2007 an M S. (S.) erbracht hat.
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Nachdem die 1977 geborene S. vom Kläger zunächst bis 31.3.2006 Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch - Sozialhilfe - (SGB XII) in Form der Übernahme der Kosten für Aufwendungen des Betreuten-Wohnens erhalten hatte (Bescheid vom 10.5.2005), stellte der Kläger die Leistung ab 1.4.2006 nach einem Umzug der S. aus D (Landkreis Cuxhaven) in eine von S. selbst in Bremerhaven angemietete Wohnung ein, weil er sich wegen des Umzugs nicht mehr für zuständig erachtete (Bescheid vom 26.4.2006). In der gesamten Zeit wurde die ambulante Betreuung wie auch zuvor durch das B e.V. aus Bremerhaven durchgeführt. Im Rahmen eines Verfahrens der einstweiligen Anordnung vor dem Verwaltungsgericht Bremen wurde der Kläger verpflichtet, Leistungen der Eingliederungshilfe vorläufig zu erbringen.
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Die nach Ablehnung einer Kostenerstattung durch die Beklagte erhobene Klage auf Zahlung von 20 194,33 Euro hatte beim Sozialgericht (SG) Stade Erfolg (Urteil vom 21.12.2009). Zur Begründung seiner Entscheidung, mit der das SG außerdem festgestellt hat, dass die Beklagte "zuständiger Träger für Leistungen nach dem SGB XII für S." sei, hat das SG ausgeführt, dem Kläger stehe ein Erstattungsanspruch gemäß § 102 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - (SGB X) zu, weil die Beklagte nach dem Umzug gemäß § 98 Abs 1 Satz 1 SGB XII aufgrund des neuen tatsächlichen Aufenthalts örtlich zuständig geworden sei. § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII, wonach für Leistungen nach dem SGB XII an Personen, die Leistungen nach dem Sechsten bis Achten Kapitel in Form ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten erhielten, abweichend davon der Träger der Sozialhilfe örtlich zuständig sei (bzw bleibe), der vor Eintritt in diese Wohnform zuletzt zuständig gewesen sei oder gewesen wäre, finde keine Anwendung. Es fehle an der nach dieser Regelung notwendigen Verknüpfung zwischen Wohnungsgewährung und ambulanter Pflege; eine ambulant betreute Wohnmöglichkeit liege nur vor, wenn die Betreuung in einer Wohnung stattfinde, die vom Betreuungsdienst auch organisiert worden sei bzw werde.
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Mit der Revision rügt die Beklagte einen Verstoß gegen § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII. Danach setze entgegen der Ansicht des SG ein Betreutes-Wohnen nicht die Gewährung der Wohnung durch den Anbieter der ambulanten Betreuung voraus. Es sei deshalb bei der örtlichen Zuständigkeit des Klägers trotz des Umzugs verblieben, weil der Kläger vor dem Bezug der Wohnung in Bremerhaven für die Leistung zuständig gewesen sei.
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Die Beklagte beantragt, nachdem der Kläger die Feststellungsklage zurückgenommen hat,
das Urteil des SG aufzuheben und die Klage abzuweisen, soweit das SG die Beklagte zur Leistung verurteilt hat.
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Der Kläger beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Er hält die Entscheidung des SG für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Sprungrevision der Beklagten ist zulässig. Zwar ist sie vorliegend nachträglich durch Beschluss des SG vom 18.3.2010 fehlerhafterweise ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter zugelassen worden; gleichwohl ist der Senat an die Zulassung der Sprungrevision gebunden (BSG, Urteil vom 11.12.2007 - B 8/9b SO 13/06 R - RdNr 9). Unschädlich ist, dass der Kläger in seiner Erklärung vom 22.2.2010 nicht ausdrücklich der Einlegung einer Sprungrevision, sondern nur pauschal einer Sprungrevision zugestimmt hat. Denn eine derartige Erklärung ist jedenfalls dann als Zustimmung zur Einlegung der Sprungrevision zu verstehen, wenn - wie vorliegend - im Zeitpunkt der Abgabe der Zustimmungserklärung Tenor und schriftliche Entscheidungsgründe des SG-Urteils dem Erklärenden bekannt waren (BSG SozR 3-1500 § 161 Nr 13 S 31 mwN).
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Die Revision der Beklagten war nach der Teilklagerücknahme des Klägers, die den zuvor noch gestellten Feststellungsantrag betrifft, im Sinne der Aufhebung des Urteils des SG und der Zurückverweisung der Sache an das SG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung begründet (§ 170 Abs 4 Satz 1 iVm Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz <SGG>), weil für eine endgültige Entscheidung durch den Senat erforderliche Tatsachenfeststellungen (§ 163 SGG) fehlen.
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Auf welche Anspruchsgrundlage ein eventueller Erstattungsanspruch gestützt werden kann, bedarf derart vieler weiterer, je nach Anspruchsgrundlage unterschiedlicher tatsächlicher Feststellungen, dass eine genauere Auseinandersetzung mit den einzelnen Anspruchsnormen untunlich ist. Abgesehen davon, dass das SG keine Feststellungen zur Existenz und zum Inhalt eventuell von § 97 Abs 3 SGB XII (gültig ab 1.1.2007) bzw von (bis 31.12.2006) § 100 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) abweichenden Landesrechts gemacht hat, fehlt es für die Zeit ab 1.4.2006 an Feststellungen zu Art und Inhalt der Leistung, die die Zuständigkeit (mit)bestimmen. Für die Zeit bis 31.3.2006 existiert zwar ein bindender (§ 77 SGG) Bewilligungsbescheid über "Betreutes-Wohnen"; nicht beurteilbar ist jedoch für diese und die Folgezeit, ob die Leistungen zu Recht erbracht worden sind. Dies aber ist Voraussetzung für alle Erstattungsansprüche (vgl nur Böttiger in Lehr- und Praxiskommentar <LPK> SGB X, 3. Aufl 2011, § 102 RdNr 28, § 103 RdNr 45, § 104 RdNr 14 und § 105 RdNr 14, jeweils mwN). Es ist zudem nicht tatsächlich nachvollziehbar, ob die vom SG angenommene Anspruchsgrundlage des § 102 SGB X iVm § 43 Sozialgesetzbuch Erstes Buch - Allgemeiner Teil - (SGB I) Anwendung findet; denn es ist bereits nicht festgestellt, ob zwischen den beteiligten Leistungsträgern Streit bestand (vgl zu dieser Voraussetzung nur Wagner in juris PraxisKommentar <jurisPK> SGB I, § 43 RdNr 25 ff), bzw bei wem zu welchem Zeitpunkt ein Antrag gestellt worden ist.
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Im Übrigen liegen (zumindest für die Zeit ab 1.4.2006) möglicherweise die Voraussetzungen des § 14 Sozialgesetzbuch Neuntes Buch - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen - (SGB IX) für eine vorläufige Zuständigkeit vor, sodass sich gegenüber § 43 SGB I iVm § 102 SGB X vorrangige Erstattungsansprüche (vgl nur Luik in jurisPK-SGB IX, § 14 RdNr 19 ff mwN) nach §§ 102, 104 SGB X ergeben können (vgl dazu nur: Luik, aaO, RdNr 103 ff mwN).
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Während § 106 Abs 3 Satz 1 SGB XII wohl wegen Abs 3 Satz 3 als Anspruchsgrundlage ausscheiden dürfte, obwohl sich aus der Akte Anhaltspunkte dafür ergeben, dass sich S. vor der Aufnahme in die betreute Wohnform in D in einer stationären Einrichtung befand, für die Sozialhilfeleistungen gewährt worden sind, ist die Anwendung des § 105 SGB X nicht von vornherein ausgeschlossen, wenn keine vorläufige Zuständigkeit nach § 14 SGB IX eingetreten ist und kein Fall des § 102 SGB X vorliegt. Insoweit ist ggf auch an die Anwendung des § 2 Abs 3 SGB X zu denken (vgl zur Anwendbarkeit dieser Vorschrift allgemein: Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 98 SGB XII RdNr 37 mwN; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 7 mwN; Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 98 SGB XII RdNr 134; Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 17 mwN, Stand Dezember 2010). Eine endgültige Stellungnahme zu den denkbaren Anspruchsgrundlagen ist insbesondere deshalb untunlich, weil sich für die Zeit bis 31.3.2006 eine Zuständigkeit des Klägers selbst aus dem gegenüber § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII nachrangigen § 98 Abs 1 Satz 3 SGB XII oder für die gesamte streitbefangene Zeit aus § 98 Abs 5 SGB XII ergeben könnte; möglich ist aber auch unter Anwendung des § 98 Abs 5 SGB XII iVm § 97 BSHG die Zuständigkeit eines Dritten (dazu später).
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Eine Zuständigkeit des Klägers selbst oder eines anderen Sozialhilfeträgers könnte sich aus § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ergeben (ab 1.1.2005 idF des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes vom 21.3.2005 - BGBl I 818 - bzw ab 7.12.2006 idF des Gesetzes zur Änderung des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 2.12.2006 - BGBl I 2670), und zwar nach dem klaren Wortlaut der Vorschrift nicht nur für die streitbefangenen Kosten der Eingliederungshilfe, sondern aller Sozialhilfeleistungen (Wahrendorf, aaO, § 98 SGB XII RdNr 36; Söhngen, aaO, § 98 SGB XII RdNr 50; Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 98 RdNr 37; Steimer in Mergler/Zink, Handbuch der Grundsicherung und Sozialhilfe, § 98 SGB XII RdNr 88, Stand August 2008; Schlette, aaO, K § 98 RdNr 98; Frieser in Linhart/Adolph, SGB II/SGB XII/ AsylbLG, § 98 SGB XII RdNr 72, Stand März 2008). Danach ist in Fällen ambulanter betreuter Wohnmöglichkeiten die Zuständigkeit vor Eintritt in diese Wohnform maßgeblich. Vorliegend könnte § 97 Abs 2 BSHG zur Anwendung kommen, wenn an S. vor Aufnahme in die betreute Wohnform stationäre Leistungen erbracht worden sind. Dazu fehlen die erforderlichen Feststellungen.
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Ob § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII anwendbar ist, kann andererseits schon deshalb nicht beurteilt werden, weil aus tatsächlichen Gründen nicht nachvollziehbar ist, ob es sich um Betreutes-Wohnen gehandelt hat. Die reine Rechtsbehauptung des SG hierzu ermöglicht dem Senat nicht die erforderliche Nachprüfung. Für die Zeit bis 31.3.2006 ersetzt auch die Bezeichnung im bindenden Bescheid des Klägers nicht eine erforderliche materiellrechtliche Prüfung; denn die Zuständigkeit kann nicht davon abhängig sein, wie die Leistung im Bescheid bezeichnet worden ist. Sollte allerdings inhaltlich eine Leistung in Form des Betreuten-Wohnens vorgelegen haben, ist die Ansicht des SG, die Anwendung des Satzes 1 scheitere daran, dass sich S. die Wohnung selbst gesucht und angemietet habe, also keine institutionelle Verknüpfung mit der ambulanten Betreuung selbst vorliege, rechtlich nicht nachvollziehbar.
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Die vom Kläger erbrachten (möglichen) Eingliederungshilfeleistungen aufgrund der §§ 53, 54 SGB XII iVm § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX können ohne Rücksicht auf diese vom SG geforderte Verbindung Leistungen iS des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII sein. Für die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine betreute Wohnmöglichkeit im Sinne dieser Vorschrift handelt, kommt es - entgegen der Ansicht des SG - also nicht darauf an, ob die betreffende Wohnung/Wohnmöglichkeit nur gekoppelt mit der Betreuungsleistung zur Verfügung gestellt wird (so auch: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17.6.2010 - L 9 SO 15/09; OVG Bremen, Beschluss vom 26.6.2006 - S3 B 188/06). Der Begriff der betreuten Wohnmöglichkeiten wird im Gesetz nicht näher definiert, hat sich allerdings über den Verweis in § 54 Abs 1 SGB XII an § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX zu orientieren (BT-Drucks 15/1514, S 67 zu § 93). Die Eingrenzung der von dieser Leistungsform umfassten Hilfen hat deshalb in erster Linie anhand des Zwecks der Hilfen zu erfolgen. Sinn der Betreuungsleistungen beim Betreuten-Wohnen ist aber nicht die gegenständliche Zurverfügungstellung der Wohnung, sondern (nur) die Förderung der Selbstständigkeit und Selbstbestimmung bei Erledigung der alltäglichen Angelegenheiten im eigenen Wohn- und Lebensbereich (Luthe in jurisPK-SGB IX § 55 RdNr 44; Lachwitz in Lachwitz/Schellhorn/Welti, Handkommentar zum SGB IX, 3. Aufl 2010, § 55 RdNr 65a) in Form einer kontinuierlichen Betreuung (Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 89). Der Art nach darf es sich bei der Betreuung aber nicht um eine vorwiegend medizinische oder pflegerische Betreuung handeln, sondern Hauptzielrichtung der Leistungen muss die Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft sein (Luthe, aaO, § 55 RdNr 45); auch hierzu fehlen Feststellungen des SG.
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Die von § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX erfassten Leistungen sind ihrer Art nach äußerst vielfältig und erfassen unterschiedlichste Betreuungsleistungen sowohl in der eigenen Wohnung, in Wohngruppen oder Wohngemeinschaften (Wahrendorf in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 3. Aufl 2010, § 98 SGB XII RdNr 35 mwN; Luthe, aaO, RdNr 43), wobei im Regelungszusammenhang des § 98 Abs 5 SGB XII anders als bei § 55 Abs 2 Nr 6 SGB IX allerdings voll- bzw teilstationäre Erbringungsformen ausgeschlossen sind. Hilfen in betreuten Wohnmöglichkeiten auf solche Wohnformen zu begrenzen, bei denen Betreuung und Wohnen institutionell verknüpft sind, wäre mit dem Regelungszweck des § 55 SGB IX unvereinbar (Rabe in Fichtner/Wenzel, SGB XII, 4. Aufl 2009, § 98 RdNr 36 mwN; Söhngen in jurisPK-SGB XII, § 98 SGB XII RdNr 49). Denn auch in der selbst angemieteten Wohnung kann Bedarf an regelmäßigen ambulanten Teilhabeleistungen mit dem Ziel eines selbstbestimmten Lebens bestehen. Die vom SG geforderte Beschränkung der Hilfeleistung des Betreuten-Wohnens widerspräche dem Ziel der Verselbstständigung der nachfragenden Personen, das letztlich gerade darauf ausgerichtet ist, das Wohnen in der eigenen Häuslichkeit möglichst selbstbestimmt bewältigen zu können (Rabe, aaO; Gerlach, ZfF 2008, 1, 6).
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Bei der Anwendung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII ist nach einem Umzug weiterhin grundsätzlich auf den Eintritt in die Wohnform als solche, nicht auf den Beginn der Betreuung in der neuen Wohnung, abzustellen (Rabe, aaO, RdNr 38a). Anders als § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII (betreffend stationäre Leistungen) regelt § 98 Abs 5 SGB XII zwar die örtliche Zuständigkeit im Falle eines Umzugs von einer betreuten Wohnmöglichkeit in eine andere nicht ausdrücklich; die Grundsätze des § 98 Abs 2 Satz 2 SGB XII, wonach sich die örtliche Zuständigkeit in Fällen einer - beliebig langen - stationären Einrichtungskette allein nach dem gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme in die erste Einrichtung richtet, ist auf die Zuständigkeitsregelung des § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII zu übertragen, sodass es auch bei Wohnungswechseln im Falle des Betreuten-Wohnens bei der für die erste betreute Wohnmöglichkeit begründeten Zuständigkeit verbleibt (Schlette in Hauck/Noftz, SGB XII, K § 98 RdNr 95a und 96b, Stand Dezember 2010; Söhngen, aaO, RdNr 52; Rabe aaO). Für diese Auslegung spricht zum einen der Wortlaut der Norm, der nicht auf eine bestimmte Wohnung, sondern die "Wohnform" abstellt. Zum anderen soll § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII diejenigen Leistungsorte schützen, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Personen überproportional belastet würden (Hohm in Schellhorn/Schellhorn/Hohm, SGB XII, 18. Aufl 2010, § 98 SGB XII RdNr 126; Rabe aaO; Josef/Wenzel, NDV 2007, 85, 87; Gerlach, ZfF 2008, 1, 2 f). Dieser Schutzgedanke greift nicht nur zugunsten desjenigen Ortes, an dem erstmals in eine betreute Wohnform eingetreten wird, sondern auch zugunsten derjenigen Orte, in die der Hilfebedürftige umzieht. Zuständig für die Leistung ist demnach auch beim Wohnungswechsel derjenige Träger der Leistung, der vor Beginn der Leistung des betreuten Wohnens zuständig war oder - soweit vor Eintritt in die betreute Wohnform keine Sozialhilfe geleistet wurde - hypothetisch zuständig gewesen wäre (Letzteres nur im Sinne einer Klarstellung dessen, was gewollt war - BT-Drucks 16/2711, S 13 zu Nr 19 -, eingefügt durch das Gesetz vom 2.12.2006 - aaO - mit Wirkung ab 7.12.2006).
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Wie zu entscheiden ist, wenn sich eine Unterbrechung des Leistungsfalls ergibt (vgl dazu nur: Schlette, aaO, RdNr 96b; Rabe, aaO, RdNr 38), bedarf nach Aktenlage keiner Entscheidung. Da der mögliche Leistungsfall des Betreuten-Wohnens wohl bereits vor dem 1.1.2005 eingetreten ist, dürfte § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII wegen der Regelung des § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII aber keine Anwendung finden. Das SG wird dies nach der Zurückverweisung der Sache in tatsächlicher Hinsicht zu verifizieren haben. Nach § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII bleiben vor Inkrafttreten dieses Buches begründete Zuständigkeiten hiervon (gemeint ist Satz 1) unberührt. In der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Gesundheit und Soziale Sicherung (13. Ausschuss) zum Entwurf des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes ist dazu ausgeführt (BT-Drucks 15/4751, S 48 zu Nr 6.0a), zur Verwaltungsvereinfachung entsprechend den Wünschen der Länder werde die neue Zuständigkeitsregelung auf neue Fälle ab Inkrafttreten des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch am 1.1.2005 beschränkt. Dieses Gesetzesziel kommt zwar in der gesetzlichen Formulierung des Satzes 2 nur unvollkommen zum Ausdruck; jedoch kann die Vorschrift nach dem, was der Gesetzgeber gewollt hat, nur so verstanden werden, dass in Fällen eines fortbestehenden Leistungsfalls die vor dem 1.1.2005 geltenden Regelungen des BSHG über die örtliche Zuständigkeit weitergelten sollten, nach dessen § 97 Abs 1 bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Sozialhilfeträgers dessen örtliche Zuständigkeit begründet wurde. Die Neuregelung ab 1.1.2005 dient aber - wie bereits ausgeführt - dem Schutz der Leistungsorte, die Formen des betreuten Wohnens anbieten und finanziell durch den dadurch bedingten Zuzug hilfebedürftiger Menschen überproportional belastet werden. Wollte man § 98 Abs 5 Satz 2 SGB XII nun dahin auslegen, dass bei Altfällen nach einem Umzug die letzte vor dem 1.1.2005 eingetretene Zuständigkeit für Leistungen des Betreuten-Wohnens erhalten bliebe, würde dies der bezeichneten Gesetzesteleologie gänzlich widersprechen, weil die Zufälligkeit des Umzugszeitpunktes die finanzielle Belastung des Sozialhilfeträgers für den gesamten Zeitraum des Leistungsfalls perpetuieren würde, also nicht einmal die Zuständigkeit wie nach altem Recht wieder entfallen könnte. Gelten müssen mithin im Rahmen des § 98 Abs 5 SGB XII entweder bei einem fortbestehenden Leistungsfall die Zuständigkeitsregelungen des BSHG oder bei einem neuen Leistungsfall § 98 Abs 5 Satz 1 SGB XII.
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Ggf wird das SG S. notwendig beizuladen haben (§ 75 Abs 2 SGG), wenn diese einem Erstattungsanspruch des Klägers ausgesetzt sein kann (vgl dazu: BSG SozR 4-1300 § 111 Nr 3 RdNr 3; SozR 3-2200 § 1237a Nr 2 S 2 f), und über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
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Die Streitwertentscheidung beruht auf § 63 Abs 2, § 52 Abs 1 und 2, § 39 Abs 1, § 40 Gerichtskostengesetz. Dabei ist für die im Revisionsverfahren zunächst noch rechtshängige Feststellungsklage der Regelstreitwert von 5000 Euro angesetzt worden, weil keinerlei Anhaltspunkte für den Wert dieser Feststellungsklage für die Zeit vorhanden waren, die nicht bereits von der Leistungsklage erfasst ist.
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