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BSG 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B
BSG 04.08.2011 - B 3 KR 7/11 B - Krankenversicherung - Anspruch auf Hilfsmittelversorgung - Sachleistung - Hörbehinderung - MikroLink-Anlage - allgemeines Grundbedürfnis des täglichen Lebens - mittelbarer Behinderungsausgleich - berufliche Ausbildung - Umschulung
Normen
§ 2 Abs 2 SGB 5, § 2 Abs 4 SGB 5, § 12 Abs 1 SGB 5, § 13 Abs 3 SGB 5, § 33 Abs 1 SGB 5, § 5 Nr 2 SGB 9, § 6 Abs 1 Nr 1 SGB 9, § 160 Abs 2 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG
Vorinstanz
vorgehend SG Münster, 27. Mai 2009, Az: S 9 KR 34/07, Urteil
vorgehend Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, 3. März 2011, Az: L 11 KR 27/09, Beschluss
Tenor
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Der Antrag des Klägers, ihm für das Beschwerdeverfahren Prozesskostenhilfe zu gewähren und Rechtsanwalt K beizuordnen, wird abgelehnt.
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Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 3. März 2011 wird als unzulässig verworfen.
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Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
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I. Der 1983 geborene und unter einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit sowie einer zunehmenden Sehschwäche leidende Kläger wurde von der beklagten Krankenkasse im April 2006 mit zwei neuen Hörgeräten versorgt. Seinen Antrag auf Ersatz der funktionsuntüchtig gewordenen und mit den neuen Hörgeräten auch nicht kompatiblen Mikroport-Anlage durch eine funktionsgleiche kompatible MikroLink-Anlage lehnte die Beklagte ab, weil der Besuch des Berufskollegs nicht der Erfüllung der allgemeinen Schulpflicht diene und er das Hilfsmittel deshalb nicht zur Befriedigung eines allgemeinen Grundbedürfnisses des täglichen Lebens benötige (Bescheide der Beklagten vom 7.7.2006 und 14.9.2006, Widerspruchsbescheid vom 9.2.2007). Auch ein späterer Antrag auf Kostenübernahme durch die beigeladene Bundesagentur für Arbeit, den er mit der am 8.2.2007 begonnenen Umschulung vom Elektromaschinenbauer zum Informatikkaufmann begründete, blieb erfolglos, weil die Beigeladene ungeachtet ihrer Förderung der Umschulungsmaßnahme im Rahmen der beruflichen Rehabilitation unter den hier gegebenen Umständen allein die Beklagte als eintrittspflichtig ansieht (Bescheid der Beigeladenen vom 7.11.2007, Widerspruchsbescheid vom 13.2.2008; Anordnung des Ruhens des Klageverfahrens S 1 AL 24/08 durch Beschluss des SG Münster vom 20.8.2008). Im Mai 2009 hat sich der Kläger die - ihm bis dahin vom Hilfsmittellieferanten leihweise überlassene - MikroLink-Anlage für 2252 Euro auf eigene Kosten beschafft (Rechnung vom 4.5.2009) und deshalb sein ursprüngliches Sachleistungsbegehren auf Kostenerstattung umgestellt. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 27.5.2009), das LSG die Berufung des Klägers zurückgewiesen (Beschluss vom 3.3.2011). Die Beklagte sei weder zur Kostenerstattung nach § 13 Abs 3 SGB V verpflichtet, weil ein Anspruch auf Hilfsmittelversorgung gemäß § 33 SGB V nicht bestanden habe, noch sei sie als erstangegangener Sozialleistungsträger nach § 14 SGB IX eintrittspflichtig, weil der zur Begründung des Leistungsantrages vom 2.4.2006 angegebene Besuch des Berufskollegs bei Eintritt der Entscheidungsreife des Antrages bereits beendet gewesen sei (Erlangung der Fachhochschulreife am 23.6.2006) und der Beginn der Umschulung zum Informatikkaufmann (8.2.2007) sowie deren Förderung durch die Beigeladene nicht im Widerspruchsverfahren, sondern erst mit der Klageschrift vom 8.3.2007 mitgeteilt worden sei, sodass dieser Umstand bei Erlass des Widerspruchsbescheids vom 9.2.2007 nicht berücksichtigt werden konnte.
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Gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des LSG richtet sich die Beschwerde des Klägers. Er beantragt für das Beschwerdeverfahren die Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) und macht geltend, die Rechtssache habe grundsätzliche Bedeutung (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG); außerdem sei das LSG von einer Entscheidung des BSG abgewichen (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).
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II. A. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil sie nicht in der durch die §§ 160 Abs 2 und 160a Abs 2 Satz 3 SGG festgelegten Form begründet worden ist. Sie ist deshalb nach § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 SGG ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter zu verwerfen.
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1) Zur formgerechten Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache ist es erforderlich, eine konkrete Rechtsfrage zu formulieren und aufzuzeigen, warum sie in dem angestrebten Revisionsverfahren entscheidungserheblich sein würde (BSG SozR 1500 § 160a Nr 54), über den Einzelfall hinaus allgemeine Bedeutung hat (vgl BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 44; BSG SozR 1500 § 160a Nr 39) und klärungsbedürftig sowie klärungsfähig ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 13 und 65). Klärungsbedürftigkeit ist grundsätzlich nicht mehr gegeben, wenn die aufgeworfene Rechtsfrage höchstrichterlich bereits entschieden ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 8). Um eine fortbestehende Klärungsbedürftigkeit darzutun, muss unter Auswertung der bisherigen Rechtsprechung des BSG substantiiert vorgetragen werden, dass neue, bisher noch nicht berücksichtigte Argumente bestehen oder dass gegen die Entscheidung des BSG von dritter Stelle, etwa im Schrifttum, in nicht unerheblichem Umfang Kritik vorgebracht worden ist (BSG SozR 1500 § 160a Nr 65). Diese Erfordernisse betreffen die gesetzliche Form iS des § 169 Satz 1 SGG (BVerfG SozR 1500 § 160a Nr 48). Deren Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Kläger hat zwar mehrere Rechtsfragen formuliert, deren Klärungsbedürftigkeit und Entscheidungserheblichkeit aber nicht formgerecht dargelegt.
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a) Die 1. Frage lautet sinngemäß: Ist die Versorgung eines hörbehinderten Versicherten mit einer MikroLink-Anlage mit Blick auf die Urteile des 3. Senats des BSG vom 3.11.1999 (B 3 KR 3/99 R - SozR 3-2500 § 33 Nr 34 zur Mikroportanlage) einerseits und vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2 zur Erstattung von den Festbetrag übersteigenden Kosten einer Hörgeräteversorgung) andererseits dem unmittelbaren oder nur dem mittelbaren Behinderungsausgleich zuzurechnen?
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Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist in der Beschwerdebegründung nicht hinreichend aufgezeigt worden, weil der erkennende Senat in zahlreichen Entscheidungen zum Leistungsrecht nach § 33 SGB V die tatsächlichen und rechtlichen Unterschiede des unmittelbaren und des lediglich mittelbaren Behinderungsausgleichs dargestellt und deren Bedeutung für den Anspruch der Versicherten auf Versorgung mit Hilfsmitteln der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) herausgearbeitet hat (vgl zB BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 44-C-Leg I; BSGE 93, 183 = SozR 4-2500 § 33 Nr 8 - C-Leg II; BSGE 93, 176 = SozR 4-2500 § 33 Nr 7 - schwenkbarer Autositz bei Wachkomaversorgung; BSGE 91, 60 = SozR 4-2500 § 33 Nr 3 - Rollstuhl-Ladeboy; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 31 - Rollstuhl-Bike; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 32 - Therapie-Tandem; BSGE 101, 22 = SozR 4-2500 § 33 Nr 18 - Deckenlifter; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 23 und 24 - Badeprothesen; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 26 - GPS-Navigationsgerät für Blinde). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander, weshalb nicht erkennbar wird, dass durch das Urteil vom 17.12.2009 zur Hörgeräteversorgung Zweifel an der bisherigen Einstufung von Mikroportanlagen als dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienend (BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 34) aufgekommen sei und dem folgend auch Zweifel an der Zuordnung der funktionsgleichen MikroLink-Anlagen bestehen könnten. Dies gilt umso mehr, als in dem Urteil vom 17.12.2009 ausdrücklich auf die Entscheidung zur Mikroportanlage hingewiesen und das Hilfsmittel dort als "dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienend" bezeichnet worden ist (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 21).
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b) Die 2. Frage lautet sinngemäß: Fällt die Ausstattung mit dem mittelbaren Behinderungsausgleich dienenden Hilfsmitteln in die Leistungspflicht der Krankenkassen, wenn mit ihnen eine berufliche Ausbildung oder eine berufliche Umschulung einschließlich des Besuches eines Berufskollegs oder einer Berufsschule ermöglicht werden soll?
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Der Kläger möchte diese Frage bejahen, weil er den Erwerb einer beruflichen Qualifikation zu den allgemeinen Grundbedürfnissen des täglichen Lebens zählt. Dies widerspricht aber der seit Jahren praktizierten Rechtsprechung des erkennenden Senats, wonach nur die Aneignung von Wissen im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht oder der Sonderschulpflicht, nicht aber der Erwerb von Kenntnissen nach Beendigung der Schulpflicht und erst recht nicht eine berufliche Ausbildung oder Umschulung zu den allgemeinen Grundbedürfnissen jedes Menschen gehört, weil die berufliche Rehabilitation (Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben) nach § 5 Nr 2 iVm § 6 Abs 1 Nr 1 SGB IX nicht zu den Aufgaben der GKV gehört (BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2, RdNr 17; BSG SozR 3-2500 § 33 Nr 40 - Notebook für Studenten; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 19 - Kraftknotensystem für Rollstühle; BSG SozR 4-2500 § 33 Nr 6 - Notebook für Gymnasiasten in der Oberstufe). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander; insbesondere wird nicht ausgeführt, dass diese Rechtsprechung in Urteilen der Instanzgerichte oder im Schrifttum auf Kritik gestoßen ist.
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c) Die 3. Frage lautet sinngemäß: Besteht ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel als Sachleistung, wenn im Zeitpunkt der Antragstellung die Leistungsvoraussetzungen vorgelegen haben, diese aber im Laufe des Verwaltungsverfahrens bzw des Widerspruchsverfahrens weggefallen sind?
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Die Klärungsbedürftigkeit dieser - auf die Beendigung des Besuchs des Berufskollegs (23.6.2006) vor Erlass der ersten Verwaltungsentscheidung (7.7.2006) abziehenden - Frage ist nicht dargelegt worden, weil nicht erläutert wird, dass sich die Antwort nicht unmittelbar aus dem Gesetz und der bisherigen Rechtsprechung des BSG ergibt. Da eine Hilfsmittelversorgung als Sachleistung naturgemäß in die Zukunft gerichtet ist, müssen die Leistungsvoraussetzungen im Zeitpunkt des Erlasses der Verwaltungsentscheidung (bzw einer späteren Gerichtsentscheidung) erfüllt sein (§ 33 Abs 1, § 2 Abs 2 und 4, § 12 Abs 1 SGB V; Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 34 mit Rechtsprechungsnachweisen).
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d) Die 4. Frage lautet sinngemäß: Entfällt eine allein nach § 14 SGB IX begründete Zuständigkeit des erstangegangenen Sozialleistungsträgers wieder, wenn eine an sich zur Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers führende Konstellation durch Zeitablauf oder eine Veränderung von Umständen im Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung nicht mehr besteht?
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Auch diese Frage bezieht sich auf die Beendigung des Besuchs des Berufskollegs vor Erlass des Ablehnungsbescheides der Beklagten vom 7.7.2006; hierzu wird auf die Ausführungen zur fehlenden Darlegung der Klärungsbedürftigkeit bei Frage 3 verwiesen: Bei Erlass des Ablehnungsbescheides war eine aus dem ursprünglichen Besuch des Berufskollegs resultierende - denkbare - Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers (zB Bundesagentur für Arbeit oder Sozialhilfeträger) nicht mehr gegeben und deshalb entfiel auch eine Leistungspflicht der Beklagten nach § 14 SGB IX.
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e) Die 5. Frage lautet sinngemäß: Kann die Zuständigkeit des erstangegangenen Sozialleistungsträgers nach § 14 SGB IX auch dadurch begründet werden, dass eine in die Zuständigkeit eines anderen Sozialleistungsträgers fallende Bedarfssituation zwar noch nicht bei der Antragstellung, aber vor Erlass des Widerspruchsbescheids eingetreten ist?
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Diese Frage betrifft den - möglicherweise zur Zuständigkeit der Beigeladenen führenden - Beginn der beruflichen Umschulung des Klägers zum Informatikkaufmann am 8.2.2007 und deren Einfluss auf die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheids vom 9.2.2007. Die Klärungsbedürftigkeit dieser Frage ist ebenfalls nicht dargelegt worden. Der Kläger hat nicht berücksichtigt, dass es hier nicht mehr um einen Sachleistungsanspruch, sondern um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 13 Abs 3 SGB V (bzw § 15 Abs 1 SGB IX) geht und der Widerspruchsbescheid ausdrücklich nur auf die fehlende Zuständigkeit der Beklagten nach den im Verwaltungs- und Widerspruchsverfahren bekannt gewordenen Umständen gestützt worden ist, nicht aber auf den ihr damals nicht bekannten Umstand des Beginns der beruflichen Umschulung am 8.2.2007. Daher mangelt es an Ausführungen zur notwendigen Kausalität zwischen der erneuten Ablehnungsentscheidung vom 9.2.2007 und der Selbstbeschaffung des Hilfsmittels im Mai 2009, die nach den Feststellungen des LSG im Zuge der Umschulung erfolgte.
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2) Zur formgerechten Darlegung einer Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) muss vorgetragen werden, dass das LSG einen tragenden Rechtssatz in Abweichung von einem anderen Rechtssatz aufgestellt hat, den das BSG, der Gemeinsame Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder das BVerfG entwickelt und angewandt hat, und dass die Entscheidung des LSG auf dieser Abweichung beruht. Hierzu ist notwendig, den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung abweichenden Rechtssatz des LSG herauszuarbeiten und die Unvereinbarkeit mit einem Rechtssatz des BSG oder eines der anderen Rechtsprechungsorgane aufzuzeigen. Eine Divergenz liegt indes nicht schon dann vor, wenn das LSG einen solchen Rechtssatz nicht beachtet oder unrichtig subsumiert hat, sondern erst dann, wenn es diesem Rechtssatz widersprochen, also einen anderen Rechtssatz aufgestellt und angewandt hat. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz (vgl BSG SozR 1500 § 160a Nr 14, 21, 29, 54 und 67).
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Diesen Anforderungen an eine formgerechte Divergenzrüge wird die Beschwerdebegründung gleichfalls nicht gerecht. Der Kläger macht selbst nur die - aus seiner Sicht gegebene - unzureichende Umsetzung des Urteils des erkennenden Senats vom 17.12.2009 (B 3 KR 20/08 R - BSGE 105, 170 = SozR 4-2500 § 36 Nr 2) durch das LSG geltend, bemängelt also die Unrichtigkeit eines Berufungsurteils im Einzelfall, ohne zugleich den Vorwurf zu erheben, das LSG habe einen von der Rechtsprechung des BSG abweichenden eigenen Rechtssatz aufgestellt.
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B. Da die Beschwerde unzulässig ist, konnte auch dem Antrag des Klägers auf Bewilligung von PKH mangels Erfolgsaussicht nicht stattgegeben werden. Im Übrigen ist auch nicht - wie in der Beschwerdebegründung angekündigt - die Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht worden.
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C. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
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