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BSG 07.09.2010 - B 5 R 16/08 R
BSG 07.09.2010 - B 5 R 16/08 R - Berechnung des Übergangsgeldes - Krankengeldbezug im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation - taggenaue Abrechnung
Normen
§ 20 SGB 6, § 21 Abs 1 SGB 6, § 7 S 1 SGB 9, § 45 Abs 8 Halbs 1 SGB 9, § 45 Abs 8 Halbs 2 SGB 9, § 47 Abs 1 S 3 SGB 9, § 45 Abs 1 Nr 3 SGB 9
Vorinstanz
vorgehend SG Speyer, 23. Februar 2007, Az: S 9 R 952/06, Urteil
vorgehend Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, 28. November 2007, Az: L 4 R 256/07, Urteil
Tenor
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Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2007 aufgehoben.
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Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23. Februar 2007 wird zurückgewiesen.
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Die Beklagte hat dem Kläger auch die Kosten des Berufungs- und Revisions-verfahrens zu erstatten.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt von der Beklagten die Zahlung von Übergangsgeld für einen weiteren Tag im Oktober 2005.
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Die Beklagte gewährte dem 1949 geborenen Kläger, der für die Zeit vom 1.10.2005 bis 18.10.2005 Krankengeld von der Gmünder Ersatzkasse erhalten hatte, vom 19.10.2005 bis 9.11.2005 eine stationäre Leistung zur medizinischen Rehabilitation und bewilligte ihm mit Bescheid vom 24.11.2005 für die Dauer dieser Leistung Übergangsgeld in Höhe von kalendertäglich 28,02 Euro. Mit Schreiben vom 21.12.2005 wies die Beklagte erläuternd darauf hin, dass für jeden Kalendermonat unabhängig von der tatsächlichen Anzahl der Tage 30 Kalendertage berechnet würden. Das für die Zeit vom 19.10.2005 bis 9.11.2005 bewilligte Übergangsgeld erfasse 21 Tage und belaufe sich damit bei täglich 28,02 Euro auf insgesamt 588,42 Euro. Mit Bescheid vom 9.1.2006 nahm die Beklagte den Bescheid vom 24.11.2005 zurück und gewährte erneut Übergangsgeld für die Zeit vom 19.10.2005 bis 9.11.2005 in Höhe von kalendertäglich 28,02 Euro. Den Widerspruch des Klägers wies sie mit Widerspruchsbescheid vom 17.7.2006 als unbegründet zurück. Der Kläger habe vom 1.10. bis 18.10.2005 Krankengeld bezogen. Damit könne das Übergangsgeld nach § 45 Abs 8 SGB IX für den Monat Oktober 2005 nur noch für 12 Tage gezahlt werden, weil der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt werde, wenn Leistungen für einen ganzen Kalendermonat gezahlt würden.
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Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das SG Speyer die Beklagte verurteilt, dem Kläger weitere 28,02 Euro Übergangsgeld zu zahlen (Urteil vom 23.2.2007). Nach Zulassung der Berufung (Beschluss vom 25.6.2007) hat das LSG Rheinland-Pfalz das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (Urteil vom 28.11.2007). Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: § 45 Abs 8 SGB IX sei entgegen der Ansicht des SG auch dann anzuwenden, wenn "gemischte Leistungen" - wie hier Krankengeld und Übergangsgeld - in einem Kalendermonat an verschiedenen Kalendertagen gezahlt würden. Anderenfalls könnten Versicherte, die zwei verschiedene Lohnersatzleistungen iS von § 45 Abs 8 Halbs 1 SGB IX im selben Kalendermonat bezögen, für einen Kalendertag mehr Zahlungen erhalten als Versicherte, denen nur eine der Leistungen des § 45 Abs 8 SGB IX gewährt werde. Für das vertretene Normverständnis spreche auch die Entstehungsgeschichte, wonach die Regelung das Verfahren gerade erleichtern solle, wenn verschiedene Leistungen zusammenträfen. Der Normierung des SGB IX habe die gesetzgeberische Absicht zu Grunde gelegen, ein gemeinsames Recht für alle Bereiche der Rehabilitation zu schaffen und bis dahin unterschiedlich gewährte Leistungen aus verschiedenen Bereichen zu harmonisieren. Ein Auslegungsergebnis im dargelegten Sinne ergebe sich des Weiteren unter Berücksichtigung der Berechnung des Übergangsgeldes. Denn nach § 47 Abs 1 Satz 3 SGB IX sei das laufende Arbeitsentgelt unabhängig von der Anzahl der Kalendertage im konkreten Monat durch 30 zu teilen.
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Mit der vom LSG zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 45 Abs 8 SGB IX. Aus dem Wortlaut der Vorgängervorschrift, des § 13 Abs 5 des Gesetzes über die Angleichung der Leistungen zur Rehabilitation, dem Gesetzesentwurf zum SGB IX und dem in § 45 Abs 8 Halbs 2 SGB IX zum Gesetz gewordenen Willen des Gesetzgebers lasse sich nicht ergründen, ob § 45 Abs 8 SGB IX auch beim Zusammentreffen mehrerer der im ersten Halbsatz genannten Leistungsarten anwendbar sein solle. Die Auslegung des LSG widerspreche zudem dem Ziel der Arbeitserleichterung und der Verwaltungsvereinfachung. Eine Bevorteilung von Versicherten mit unterschiedlichen Sozialleistungen im selben Kalendermonat gegenüber Versicherten, die nur eine der Leistungen des § 45 Abs 8 Halbs 1 SGB IX bezögen, könne nicht entstehen. Ebenso wenig spreche der gesetzgeberische Wille zur Harmonisierung für die vom LSG vertretene "weitere Leistungseinschränkung". Schließlich habe die Auffassung des Berufungsgerichts eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung von Stundenlöhnern und Beziehern von Monatsgehältern zur Folge.
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Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 28. November 2007 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 23. Februar 2007 zurückzuweisen.
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Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
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Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Klägers ist begründet.
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Das LSG hat zu Unrecht das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Das SG hat im Ergebnis zu Recht einen Anspruch des Klägers auf Übergangsgeld für einen weiteren Tag im Oktober 2010 bejaht.
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Dem Kläger steht für die Dauer der Leistung zur Teilhabe vom 19.10.2005 bis 9.11.2005 gemäß § 45 Abs 1 Nr 3 SGB IX iVm § 20 SGB VI gegen die Beklagte ein Anspruch auf Übergangsgeld zu. Gemäß § 45 Abs 8 Halbs 1 SGB IX iVm § 21 Abs 1 SGB VI hat die Beklagte das Übergangsgeld für jeden Kalendertag der Teilhabeleistung im Oktober 2005 und damit für insgesamt 13 und nicht nur für 12 Kalendertage zu zahlen. Die Regelung des § 45 Abs 8 Halbs 2 SGB IX iVm § 21 Abs 1 SGB VI ist im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
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Nach § 45 Abs 8 SGB IX werden das Krankengeld, das Versorgungskrankengeld, das Verletztengeld und das Übergangsgeld für Kalendertage gezahlt (Halbs 1), wobei der Kalendermonat mit 30 Tagen angesetzt wird, wenn die Leistung für einen ganzen Kalendermonat gezahlt wird (Halbs 2). Die genannten Leistungen zum Lebensunterhalt werden nur dann von § 45 Abs 8 SGB IX erfasst, wenn sie im Zusammenhang mit einer Teilhabeleistung oder einer dieser gleichgestellten Leistung erbracht werden. Dies ergibt sich sowohl unter Berücksichtigung des Anwendungsbereichs des SGB IX als auch aus systematischen Erwägungen.
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Die Vorschriften des SGB IX gelten nur für Leistungen zur Teilhabe (vgl § 7 Satz 1 SGB IX). Dementsprechend bestimmt § 45 Abs 1 SGB IX, dass im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation die gesetzlichen Krankenkassen Krankengeld (Nr 1), die Träger der Unfallversicherung Verletztengeld (Nr 2), die Träger der Rentenversicherung Übergangsgeld (Nr 3) und die Träger der Kriegsopferversorgung Versorgungskrankengeld (Nr 4) leisten. Gemäß § 45 Abs 2 SGB IX leisten die Träger der Unfallversicherung (Nr 1), die Träger der Rentenversicherung (Nr 2), die Bundesagentur für Arbeit (Nr 3) und die Träger der Kriegsopferfürsorge (Nr 4) im Zusammenhang mit Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben Übergangsgeld. § 45 Abs 3 SGB IX begründet für Behinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen einen Anspruch auf Übergangsgeld "wie" bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für den Zeitraum, in dem die berufliche Eignung abgeklärt oder eine Arbeitserprobung durchgeführt wird (§ 33 Abs 4 Satz 2 SGB IX), falls sie wegen der Teilnahme kein oder ein geringeres Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erzielen. § 45 Abs 8 SGB IX ist eine Berechnungsvorschrift für die in den Abs 1 bis 3 genannten Leistungen. Hierfür spricht, dass die Regelung Teil des § 45 SGB IX ist.
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Dass der Kläger in der Zeit vom 1.10. bis 18.10.2005 von der Gmünder Ersatzkasse Krankengeld im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erhalten hat, ist vom LSG nicht festgestellt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Das vom Kläger im Oktober 2005 bezogene Krankengeld fällt damit nicht in den Anwendungsbereich des § 45 Abs 8 SGB IX, sodass ihm schon aus diesem Grund keine Leistung im Sinne des Halbs 2 für einen ganzen Kalendermonat gezahlt worden ist. Mangels Anwendbarkeit des § 45 Abs 8 Halbs 2 SGB IX verbleibt es bei der Berechnungsvorschrift des § 45 Abs 8 Halbs 1 SGB IX, wonach das Übergangsgeld, das dem Kläger im Zusammenhang mit einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation gezahlt worden ist, für jeden Kalendertag der Maßnahme zu leisten ist. Angesichts dieser Rechtslage kommt es auf die zwischen den Beteiligten streitige Frage, ob § 45 Abs 8 Halbs 2 SGB IX auf das Zusammentreffen mehrerer der dort genannten Leistungen anwendbar ist, nicht an.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG; sie enthält auch die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren vor dem LSG, das zur Zulassung der Berufung geführt hat (vgl BSG SozR 1500 § 193 Nr 7).
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