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BVerfG 15.10.2024 - 1 BvR 1710/24
BVerfG 15.10.2024 - 1 BvR 1710/24 - Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde bzgl der Dauer eines Umgangsverfahrens - Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht substantiiert dargelegt
Normen
Art 2 Abs 1 GG, Art 20 Abs 3 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, Art 6 Abs 1 MRK
Vorinstanz
vorgehend OLG Köln, 28. Juni 2024, Az: II-25 UF 52/24, Beschluss
Tenor
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
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Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gegenstandslos (§ 40 Abs. 3 GOBVerfG).
Gründe
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Verfahrensdauer eines Umgangsverfahrens.
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I.
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1. Der Beschwerdeführer ist der Vater von zwei 2012 und 2016 geborenen Kindern, die aus der mittlerweile geschiedenen Ehe mit der Mutter hervorgegangen sind. Das Verhältnis der Eltern ist hochstrittig und durch eine Vielzahl familiengerichtlicher Verfahren geprägt. Nach der Trennung verblieben die Kinder zunächst bei der Mutter, wechselten in der Folgezeit dann aber mehrfach zwischen den Haushalten der Eltern, teilweise unter Einsatz des Gerichtsvollziehers und der Polizei. Derzeit leben sie wiederum im Haushalt der Mutter.
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2. Im hier zugrundeliegenden Ausgangsverfahren hat das Familiengericht mit Beschluss vom 31. Januar 2023 einstweilen den Umgang des Beschwerdeführers mit seinen Kindern im Wesentlichen dahingehend geregelt, dass dieser alle 14 Tage von Freitag bis Sonntag Umgang mit den Kindern haben solle. Dennoch ist es seit März 2023 zu einem Umgangsabbruch gekommen. Die Mutter ist im November 2023 mit den Kindern von Köln nach Hamburg gezogen und hat in der Folgezeit erfolglos versucht, einen gerichtlichen Ausschluss des Umgangs des Beschwerdeführers herbeizuführen.
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a) Im weiteren Verlauf des Ausgangsverfahrens hat die Mutter im Juni 2023 erneut beantragt, den Umgang auszuschließen. Der Beschwerdeführer hat seinerseits am 28. Juni 2023 beantragt, seinen Umgang mindestens auf ein paritätisches Wechselmodell hin auszuweiten. Das Familiengericht hat daraufhin einen Termin zur Anhörung der Kinder und der Eltern für Ende Juli 2023 anberaumt. Aufgrund wechselseitiger Anträge der Eltern sind allerdings mehrfach Terminverlegungen erfolgt. Nachdem das Familiengericht einen Anhörungstermin für Anfang September 2023 anberaumt hatte, hat die Mutter erneut um Verlegung auch dieses Termins in die zweite Septemberhälfte 2023 nachgesucht. Dem ist das Familiengericht nicht nachgekommen, woraufhin die Mutter einen Befangenheitsantrag gegen die zuständige Familienrichterin gestellt hat. Daraufhin ist der Anhörungstermin aufgehoben worden. Den Befangenheitsantrag hat das Oberlandesgericht mit Beschwerdeentscheidung vom 9. November 2023 rechtskräftig zurückgewiesen. Anschließend ist von dem Familiengericht eine Anhörung auf Mitte Januar 2024 terminiert worden. Auf Antrag des Verfahrensbevollmächtigten des Beschwerdeführers ist der vorgesehene Anhörungstermin für Ende Januar 2024 anberaumt worden. Einem Antrag der Mutter auf Aufhebung dieses Termins hat das Familiengericht nicht stattgegeben. Einen Tag vor dem letztgenannten Termin ist die zuständige Abteilungsrichterin durch die Mutter erneut wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt worden. Daraufhin hat das Familiengericht den Termin aufgehoben. Der erneute Befangenheitsantrag ist Anfang März 2024 zurückgewiesen worden. Anfang Mai 2024 hat das Familiengericht die Eltern schließlich um Mitteilung gebeten, ob an den wechselseitigen Anträgen zum Umgangsrecht noch festgehalten werde. Es bestehe kein Eilbedürfnis für den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Sollten die Eltern eine Entscheidung über ihre Anträge nach wie vor wünschen, wäre eine Abgabe des Verfahrens an das Amtsgericht Hamburg zu erwägen.
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b) Der Beschwerdeführer hat zunächst Beschleunigungsrüge nach § 155b FamFG und — nach deren Zurückweisung durch das Familiengericht — Beschleunigungsbeschwerde nach § 155c FamFG erhoben, die das Oberlandesgericht mit angegriffenem Beschluss vom 28. Juni 2024 zurückgewiesen hat. Das Familiengericht habe das Verfahren hinreichend beschleunigt durchgeführt. Dass über die im Juni 2023 gestellten Anträge der Eltern bislang nicht entschieden sei, beruhe ausschließlich auf sachlichen Gründen beziehungsweise aus dem Verfahrensverlauf und den Anträgen beider Eltern. Das Familiengericht habe auf diese Anträge jeweils zeitnah reagiert und sie zeitnah beschieden. Ob das Familiengericht seine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung hätte treffen müssen, unterliege im Verfahren der Beschleunigungsbeschwerde nicht der Prüfung des Beschwerdegerichts.
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3. Der Beschwerdeführer sieht sich durch diesen Beschluss in seinen Rechten aus Art. 6 Abs. 2 Satz 1 und Art. 19 Abs. 1 sowie aus Art. 20 Abs. 3 GG in Verbindung mit Art. 8 EMRK verletzt. Das Oberlandesgericht habe nicht ausreichend berücksichtigt, dass sich mit zunehmendem Zeitablauf die Gefahr irreparabler Nachteile verstärke. Das seit Jahr und Tag anhaltende Unterlassen der Gerichte, beschleunigt geeignete Maßnahmen zum Schutz vor einer Entfremdung zu treffen, vereitelte seinen Grundrechtsschutz. Die von der Mutter verursachte Entfremdung sei als emotionale Misshandlung der Kinder zu qualifizieren und verpflichte die staatlichen Stellen, in gebotener Eile und Dringlichkeit Maßnahmen zu ergreifen. Die Mutter verschleppe das Verfahren. Das Familiengericht hätte daher trotz der Befangenheitsanträge auf Grundlage des § 47 ZPO die Anhörungen durchführen müssen oder gänzlich ohne mündliche Anhörung eine Entscheidung treffen müssen.
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II.
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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen. Annahmegründe nach § 93a Abs. 2 BVerfGG liegen nicht vor. Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig und deshalb ohne Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 25 f.>). Ihre Begründung zeigt nicht die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten auf.
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1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG muss sich die Verfassungsbeschwerde mit dem zugrundeliegenden einfachen Recht sowie mit der verfassungsrechtlichen Beurteilung des Sachverhalts auseinandersetzen und hinreichend substantiiert darlegen, dass eine Grundrechtsverletzung möglich erscheint (vgl. BVerfGE 140, 220 232 Rn. 9>; 157, 300 310 Rn. 25>). Liegt zu den mit der Verfassungsbeschwerde aufgeworfenen Verfassungsfragen bereits Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vor, so ist der behauptete Grundrechtsverstoß in Auseinandersetzung mit den darin entwickelten Maßstäben zu begründen (vgl. BVerfGE 158, 210 230 f. Rn. 51>; 163, 165 210 Rn. 75>; stRspr). Richtet sich die Verfassungsbeschwerde gegen eine gerichtliche Entscheidung, bedarf es in der Regel einer ins Einzelne gehenden argumentativen Auseinandersetzung mit ihr und ihrer Begründung. Dabei ist auch darzulegen, inwieweit das jeweils bezeichnete Grundrecht verletzt sei und mit welchen verfassungsrechtlichen Anforderungen die angegriffene Maßnahme kollidieren soll (vgl. BVerfGE 140, 229 232 Rn. 9>; 149, 346 359 Rn. 24>; 158, 210 230 f. Rn. 51>). Werden mit der Verfassungsbeschwerde gerichtliche Entscheidungen beanstandet, so zählt zu den Anforderungen an die hinreichende Begründung zudem die Vorlage der angegriffenen Entscheidungen und derjenigen Schriftstücke, ohne deren Kenntnis die Berechtigung der geltend gemachten Rügen sich nicht beurteilen lässt, zumindest aber deren Wiedergabe ihrem wesentlichen Inhalt nach, da das Bundesverfassungsgericht nur so in die Lage versetzt wird, zu beurteilen, ob die Entscheidungen mit dem Grundgesetz in Einklang stehen (vgl. BVerfGE 112, 304 314 f.>; 129, 269 278>; stRspr).
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2. Die Begründung der Verfassungsbeschwerde legt insbesondere die Möglichkeit einer Verletzung des Beschwerdeführers seines hier durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleisteten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht in einer den genannten Anforderungen genügenden Weise dar.
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a) Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG gewährleistet in bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten nicht nur das formelle Recht, die Gerichte anzurufen, sondern auch die Effektivität des Rechtsschutzes. Wirksam ist nur ein zeitgerechter Rechtsschutz. Im Interesse der Rechtssicherheit sind strittige Rechtsverhältnisse in angemessener Zeit zu klären (vgl. BVerfGE 60, 253 269>; 88, 118 124>; 93, 1 13>). Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer überlangen, die Rechtsgewährung verhindernden und damit unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist; dies ist vielmehr eine Frage der Abwägung im Einzelfall (vgl. BVerfGE 55, 349 369>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 20. September 2007 - 1 BvR 775/07 -, Rn. 7). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien, die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten, die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere Verfahrensverzögerungen durch sie, sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, Rn. 11).
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In umgangsrechtlichen Verfahren ist bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer zu berücksichtigen, dass jede Verfahrensverzögerung wegen einer eintretenden Entfremdung häufig rein faktisch zu einer (Vor-)Entscheidung führt (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, Rn. 36; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2019 - 1 BvR 1763/18 -, Rn. 8; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 – 1 BvR 2100/22 –, Rn. 3). Aus Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK, der als Auslegungshilfe bei der Auslegung der Grundrechte heranzuziehen ist (vgl. BVerfGE 138, 296 355 f. Rn. 149>; stRspr), folgt ebenfalls das Recht auf gerichtliche Verhandlung über zivilrechtliche Streitigkeiten in angemessener Frist. Die Angemessenheit bestimmt sich auch hier nach den Umständen der einzelnen Rechtssache; in Umgangssachen gilt dabei aber auch hier eine besondere Sorgfaltspflicht der Gerichte, weil die Gefahr besteht, dass der fortschreitende Zeitablauf zu einer faktischen Entscheidung der Sache führt (vgl. EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09, § 45; EGMR, Wimmer v. Deutschland, Urteil vom 24. Februar 2005, Nr. 60534/00, § 31). Eine darüber hinausgehende Verpflichtung, jegliche Verfahrensverzögerung zu vermeiden, kann sich aber nur aufgrund besonderer Umstände des jeweiligen Einzelfalls ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. September 2019 – 1 BvR 1763/18 –, Rn. 8 m.w.N.; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 27. Dezember 2022 – 1 BvR 2100/22 –, Rn. 3; siehe auch EGMR, Kuppinger v. Deutschland, Urteil vom 21. April 2011, Nr. 41599/09, § 46).
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b) Die Verfassungsbeschwerde geht auf diese Maßstäbe bereits nicht näher ein, obwohl sie sich gegen eine fachgerichtliche Entscheidung über eine Beschleunigungsbeschwerde wendet, die allein die Bewertung der Angemessenheit der bisherigen Verfahrensdauer zum Gegenstand hat. Es fehlt auch an einer hinreichend an diesen Maßstäben ausgerichteten Auseinandersetzung mit den vom Oberlandesgericht genannten Gründen. Dieses hat eine mit dem Gebot des effektiven Rechtsschutzes unvereinbare Verfahrensdauer vor allem mit der Erwägung verneint, die Länge des bisherigen Verfahrens beruhe maßgeblich auch auf dem Prozessverhalten der Mutter und des Beschwerdeführers. Damit knüpft das Oberlandesgericht erkennbar daran an, dass es für die Beurteilung einer unverhältnismäßig langen Verfahrensdauer auch auf das den Verfahrensbeteiligten zurechenbare Verhalten ankommt, insbesondere auf Verfahrensverzögerungen durch sie. Es lässt sich der Verfassungsbeschwerde nicht entnehmen, warum das Oberlandesgericht mit dieser Begründung den verfassungs- und konventionsrechtlichen Maßgaben für die Beurteilung einer angemessenen Verfahrensdauer nicht genügt haben sollte.
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c) Es ist darüber hinaus nicht in einer den aus § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG folgenden Anforderungen genügenden Weise aufgezeigt, dass die Unangemessenheit der Verfahrensdauer aus der Verfahrensweise des Familiengerichts mit den Befangenheitsanträgen der Mutter folgen könnte. Soweit der Beschwerdeführer meint, das Familiengericht habe die terminierten Anhörungen trotz der Befangenheitsgesuche als unaufschiebbare Maßnahme nach § 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO durchführen müssen, ist damit die Möglichkeit einer Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz nicht dargelegt. Die Verfassungsbeschwerde geht bereits nicht näher auf die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 ZPO ein (vgl. zu diesen Stackmann, in: MünchKommZPO, 6. Aufl. 2020, § 47 Rn. 4 m.w.N.). Zudem fehlt auch eine Auseinandersetzung mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer mit der Umgangsregelung vom 31. Januar 2023 über einen Umgangstitel verfügt, den er durchsetzen könnte. Wie sich dies zu der postulierten Unaufschiebbarkeit der mündlichen Anhörung in diesem Verfahren verhält, spricht die Verfassungsbeschwerde nicht an, obwohl dies ein Umstand sein kann, der für die Beurteilung des Kriteriums der Bedeutung der Sache für die Parteien (Rn. 11) zu beachten sein kann.
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Ob Verfahrensverzögerungen in Folge der Befangenheitsgesuche der Mutter dem Familiengericht zugerechnet werden können, kann mangels Vorlage dafür unverzichtbarer Unterlagen nicht beurteilt werden. Eine zügigere Entscheidung über diese Gesuche wäre dann in Frage gekommen, wenn diese offensichtlich unzulässig gewesen wären, so dass die abgelehnte Abteilungsrichterin selbst sogleich darüber hätte befinden dürfen (vgl. dazu Sternal, in: Sternal, FamFG, 21. Aufl. 2023, § 6 Rn. 52 m.w.N.). Der Beschwerdeführer hat die Anträge der Mutter, die ihm als Verfahrensbeteiligten bekannt sind, jedoch nicht vorgelegt. Damit ist eine verfassungsrechtliche Überprüfung dahingehend, ob das Oberlandesgericht unter Verletzung von Verfassungsrecht die Verfahrensdauer insoweit den Anträgen der Mutter und nicht dem Familiengericht zugerechnet hat, nicht möglich.
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d) Die Begründung der Verfassungsbeschwerde zeigt auch nicht substantiiert auf, dass das Oberlandesgericht eine unangemessene Dauer des familiengerichtlichen Verfahrens deshalb hätte annehmen müssen, weil das Familiengericht angesichts der zahlreichen Terminverlegungen nicht auf eine persönliche Anhörung verzichtet hat. Es ist weder näher dargelegt noch sonst ersichtlich, dass die Voraussetzungen für eine Entscheidung ohne persönliche Anhörung vorgelegen haben könnten. Insbesondere dürfte keine Gefahr im Verzug anzunehmen gewesen sein, die nach § 159 Abs. 3 Satz 2 FamFG das Absehen von der persönlichen Anhörung der Kinder hätte rechtfertigen können. Auch sonst sind keine dem Familiengericht zuzurechnenden unangemessenen Verzögerungen erkennbar.
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3. Von einer weitergehenden Begründung zur Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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