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BVerfG 24.01.2023 - 1 BvR 2148/22
BVerfG 24.01.2023 - 1 BvR 2148/22 - Ablehnung eines isolierten PKH-Antrags mangels Erforderlichkeit sowie mangels Erfolgsaussichten der noch zu erhebenden Verfassungsbeschwerde
Normen
§ 90 BVerfGG, § 114 Abs 1 S 1 ZPO
Vorinstanz
vorgehend OLG Hamm, 6. Oktober 2022, Az: I-11 W 24/22, Beschluss
vorgehend OLG Hamm, 7. September 2022, Az: I-11 W 24/22, Beschluss
vorgehend LG Münster, 23. März 2022, Az: 014 O 1630/21, Beschluss
Tenor
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung eines Rechtsanwalts für eine beabsichtigte Verfassungsbeschwerde wird abgelehnt.
Gründe
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Prozesskostenhilfe für eine noch zu erhebende Verfassungsbeschwerde entsprechend §§ 114 ff. der Zivilprozessordnung (ZPO) ist nur zu bewilligen, wenn dies unbedingt erforderlich erscheint (vgl. BVerfGE 27, 57; 78, 7 19 f.>; 92, 122 123>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2). Das ist der Fall, wenn Betroffene gehindert sind, ihre Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen, sie die Kosten der Prozessführung nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht aufbringen können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1 m.w.N.). Hierzu sind die Erfolgsaussichten der Verfassungsbeschwerde zumindest in groben Zügen plausibel darzulegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Mai 2020 - 1 BvR 2289/19 -, Rn. 2; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 24. August 2021 - 1 BvR 1511/21 -, Rn. 1).
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Dies ist hier nicht der Fall. Es ist nicht erkennbar, dass der Antragsteller gehindert wäre, seine Rechte selbst und ohne anwaltliche Hilfe angemessen wahrzunehmen. Überdies bietet die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil schon eine mögliche Verletzung von Grundrechten oder grundrechtsgleichen Rechten des Antragstellers nicht ersichtlich ist.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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