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BVerfG 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22
BVerfG 09.02.2022 - 1 BvQ 11/22 - Mangels Rechtswegerschöpfung unzulässiger Eilantrag eines Journalisten auf Zugang zum Paul-Löbe-Haus anlässlich der Wahl des Bundespräsidenten (17. Bundesversammlung) am 13.02.2022
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 90 Abs 2 BVerfGG, BPräsWahlG
Tenor
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Gründe
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Der Antragsteller ist Journalist und begehrt den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die die Präsidentin des Deutschen Bundestags verpflichtet, ihm den Zugang zum Paul-Löbe-Haus am 13. Februar 2022 zu gewähren, in dem die 17. Bundesversammlung stattfindet.
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I.
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1. Aufgrund des aktuellen Corona-Infektionsgeschehens hat die Präsidentin des Bundestags, die nach Art. 54 Abs. 4 Satz 2 GG in Verbindung mit §§ 1, 8 des Gesetzes über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) für die Durchführung der Bundesversammlung zuständig ist, das neben dem Reichstagsgebäude gelegene Paul-Löbe-Haus des Bundestags für den 13. Februar 2022 mit dem Status des Plenarsaals versehen. Die 17. Bundesversammlung hat 1.472 Mitglieder. Hinzu kommen Sicherungs- und Organisationskräfte. Insgesamt werden etwa 2.200 Personen am Wahlvorgang beteiligt sein.
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2. Mit Pressemitteilung vom 28. Januar 2022, die an alle beim Bundestag akkreditierten Journalistinnen und Journalisten übersandt wurde, informierte die Präsidentin des Bundestags, dass die Berichterstattung über die 17. Bundesversammlung wie folgt organisiert sei: Im Paul-Löbe-Haus selbst werde es nur Platz für eine begrenzte Anzahl an Fotografen geben. Über Pool-Kameraleute werde dort die Fernseh-Liveübertragung durch das Parlamentsfernsehen und über Phoenix gewährleistet. Anderen Berichterstattern werde kein Zugang zum Paul-Löbe-Haus gewährt. Für Fernsehen und Hörfunk stünden Räumlichkeiten für Aufsagerplätze und Interviewsets im Reichstagsgebäude zur Verfügung, dort in der Westlobby, der Abgeordnetenlobby, auf der Fraktionsebene und im Bedienrestaurant. Für die schreibende Presse werde es in zwei Pressearbeitsräumen eine Liveübertragung aus dem Paul-Löbe-Haus mit 50 Sitzplätzen geben. Alle anderen Gebäude des Bundestags seien unter den üblichen Bedingungen ohne Einschränkung zu betreten.
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Für das Paul-Löbe-Haus gelte am 13. Februar 2022, dem Tag der Bundesversammlung, für alle Personen in der Zeit von 6:00 Uhr bis zwei Stunden nach Ende der Bundesversammlung eine Testpflicht. Vor dem Reichstagsgebäude werde ein Testzentrum errichtet. Tests, die ab Samstag, den 12. Februar 2022, 15:00 Uhr, durchgeführt würden, hätten Gültigkeit für den Folgetag.
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3. Der Antragsteller ist seit 1979 als Journalist tätig und seit 1995 Mitglied der Bundespressekonferenz. Mit Email vom 31. Januar 2022 wandte er sich an die Akkreditierungsstelle des Bundestags und beantragte die Ausstellung eines Akkreditierungsausweises für das Paul-Löbe-Haus am 13. Februar 2022. Die Fernbeobachtung per Video aus dem Reichstagsgebäude könne kein Ersatz sein und stelle keine sinnvolle und sachgerechte Lösung dar. Er sei vollständig geimpft und geboostert, so dass von ihm keine höhere Infektionsgefahr ausgehe als von den übrigen Anwesenden im Paul-Löbe-Haus, bei denen der Impfstatus ausweislich des Testkonzepts der Präsidentin des Bundestags keine Rolle spiele. Die Verweigerung der Zulassung jeglicher Journalisten zur eigentlichen Bundesversammlung sei willkürlich und in der Sache nicht begründbar. Die Entscheidung erwecke den Eindruck, nicht frei von Ermessensfehlern ergangen zu sein.
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4. Mit Fax vom 6. Februar 2022 wandte sich der Antragsteller an das Bundesverfassungsgericht und beantragte den Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Präsidentin des Bundestags solle verpflichtet werden, ihm Zugang zur Bundesversammlung am 13. Februar 2022 im Paul-Löbe-Haus des Bundestags als Ort des Wahlgeschehens zu gewähren und ihm eine Akkreditierung auszustellen, die ihm Zugang zu den dort versammelten Mitgliedern der Bundesversammlung und den Wahlvorgängen und damit die freie Ausübung seines Berufs ermögliche. Nach dem entsprechend heranzuziehenden Art. 42 GG komme die Bundesversammlung öffentlich zusammen. Die vollständige Verweigerung des Zugangs von schreibenden Journalisten zur Bundesversammlung sei willkürlich, da es keinen hinreichenden sachlichen Grund hierfür gebe. Die Maßnahme sei ungeeignet, den mutmaßlichen Zweck einer besseren Kontrolle des Infektionsgeschehens zu erreichen. Der Verweis auf eine Videoübertragung sei kein hinreichender Ersatz für eine umfassende und unabhängige Berichterstattung und das Gespräch mit den Mitgliedern der Bundesversammlung.
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5. Der Präsidentin des Bundestags wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Sie hat mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 9. Februar 2022 den Beitritt zum Verfahren erklärt und vorgetragen, dass aufgrund der fortgesetzten Bedrohung durch die Covid19-Pandemie für die Bundesversammlung ein besonderes Hygienekonzept vorgesehen und in Absprache mit den Fraktionen des Bundestags entworfen worden sei. Um die gebotenen Abstände einzuhalten, habe sie alle Ebenen des Paul-Löbe-Hauses zum Plenarbereich designiert und auf Grundlage ihres Hausrechts bestimmte Schutzmaßnahmen getroffen. Zugang werde nur getesteten Personen gestattet. Im gesamten Bereich bestehe die Pflicht, eine FFP2-Maske zu tragen. Der persönliche Kontakt zwischen Mitgliedern der Bundesversammlung und Journalisten sei weiterhin möglich, lediglich im designierten Plenarbereich des Paul-Löbe-Hauses nicht. Insofern unterschieden sich die getroffenen Regelungen nicht wesentlich von den sonst üblichen Zugangsbeschränkungen für Medienvertreter oder von Beschränkungen bei der letzten Bundesversammlung im Jahre 2017. In der Praxis würden alle Pressevertreter, die für das Reichstagsgebäude akkreditiert werden wollen, zugelassen. Dies ändere aber nichts daran, dass auch ansonsten Medienvertreter keinen Zugang zum eigentlichen Plenarbereich des Reichstagsgebäudes hätten. Dieser sei allein den Abgeordneten vorbehalten. Bei der letzten Bundesversammlung sei die untere Ebene des Reichstagsplenarsaals gleichfalls nur für Mitglieder der Bundesversammlung und das die Wahl sichernde Personal zugänglich gewesen. Journalisten blieben darauf angewiesen, wie im Parlamentsbetrieb üblich, dass die Mandatsträger zu ihnen in die zugewiesenen Bereiche kämen. Die Präsidentin des Bundestags hält den Antrag bereits für unzulässig, jedenfalls unbegründet.
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II.
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Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat keinen Erfolg.
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1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.
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Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer verfassungsgerichtlichen einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen. Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Maßnahmen vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, die in der Hauptsache zu entscheidende Verfassungsbeschwerde erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 140, 99 106 Rn. 11>; 143, 65 87 Rn. 34 f.> m.w.N.; stRspr). Bei offenem Ausgang des Hauptsacheverfahrens muss das Bundesverfassungsgericht im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 99 106 Rn. 11>; 143, 65 87 Rn. 35>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 15. April 2021 - 2 BvR 547/21 -, Rn. 73; Beschluss des Ersten Senats vom 24. Januar 2022 - 1 BvR 2449/21 -, Rn. 22, jeweils m.w.N.; stRspr).
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Vorliegend wäre ergänzend zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeuten würde (BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 26. Januar 2022 - 2 BvE 1/22 -, Rn. 31; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 2005 - 1 BvQ 16/05 -, juris, Rn. 23).
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2. Danach kommt eine einstweilige Anordnung hier nicht in Betracht.
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Soweit sich der Antragsteller gegen die ausbleibende Bescheidung seines Akkreditierungsantrags für das Paul-Löbe-Haus wendet, ist die Verfassungsbeschwerde bereits offensichtlich unzulässig. Der Rechtsweg ist nicht erschöpft (§ 90 Abs. 2 BVerfGG). Vor Erhebung einer Verfassungsbeschwerde besteht für den Antragsteller die Möglichkeit, bei den Verwaltungsgerichten um einstweiligen Rechtsschutz nachzusuchen.
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Dies ist hier auch nicht offensichtlich sinn- und aussichtslos (vgl. BVerfGE 55, 154 157>; 70, 180 185>; 145, 20 54 Rn. 85>; stRspr). Die Materie der Akkreditierung von Journalisten für den Bereich des Bundestags, die hier aufgrund fehlender anderweitiger Regelungen durch das Gesetz über die Wahl des Bundespräsidenten durch die Bundesversammlung (BPräsWahlG) entsprechend heranzuziehen ist, ist dem Verwaltungsgericht Berlin auch im Rahmen einstweiliger Verfügungsverfahren vertraut (vgl. etwa VG Berlin, Beschluss vom 28. April 2017 - 27 L 36/17 -, juris).
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Der Antragsteller hat sich mit Schriftsatz vom 6. Februar 2022 an das Bundesverfassungsgericht gewandt. Es ist nicht ersichtlich, warum er sich mit seinem Antrag eine Woche vor der Bundesversammlung nicht im Rahmen des Eilrechtsschutzes an das Verwaltungsgericht Berlin hätte wenden können.
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Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
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