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BVerfG 02.02.2021 - 2 BvR 156/21
BVerfG 02.02.2021 - 2 BvR 156/21 - Erfolgreicher Eilantrag in Bezug auf eine Auslieferung nach Lettland - Verletzung von Art 4 GRCh (juris: EUGrdRCh) durch menschenunwürdige Haftbedingungen möglich - Mitteilung der zu erwartenden Haftbedingungen unzureichend - eigene fachgerichtliche Gefahrenprognose nicht erkennbar - Folgenabwägung
Normen
Art 1 Abs 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, Art 4 EUGrdRCh, § 32 IRG, Art 3 MRK
Vorinstanz
vorgehend Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, 8. Januar 2021, Az: Ausl 87/20, Beschluss
nachgehend BVerfG, 27. April 2021, Az: 2 BvR 156/21, Stattgebender Kammerbeschluss
Tenor
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Die Übergabe des Beschwerdeführers an die lettischen Behörden wird bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
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Die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg wird mit der Durchführung der einstweiligen Anordnung beauftragt.
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Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
Gründe
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Die mit einem Eilantrag verbundene Verfassungsbeschwerde betrifft eine Auslieferung nach Lettland zur Strafverfolgung.
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I.
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1. Gegen den lettischen Beschwerdeführer besteht ein Europäischer Haftbefehl vom 9. September 2019 zur Strafverfolgung. Danach führen die lettischen Justizbehörden gegen ihn ein Strafverfahren wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. Er soll am 19. Juni 2017 in Riga, Lettland, Betäubungsmittel erworben und weiterverkauft haben.
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2. Nachdem er am 13. November 2020 vorläufig festgenommen worden war, ordnete das Hanseatische Oberlandesgericht mit Beschluss vom 17. November 2020 die förmliche Auslieferungshaft an. Der Beschwerdeführer erklärte sich mit einer vereinfachten Auslieferung nicht einverstanden.
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3. Mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 trug der Beschwerdeführer vor, dass aufgrund von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) und nach Berichten des Europäischen Komitees zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe (im Folgenden: CPT) konkrete Anhaltspunkte dafür bestünden, dass er im Falle seiner Auslieferung menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sei. Mehrere Haftanstalten in Lettland würden den Mindestanforderungen an Haftbedingungen nach Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) nicht entsprechen. Es würden keine ausreichenden Hygieneartikel zur Verfügung gestellt und der Sanitärbereich sei vom restlichen Haftraum nicht abgetrennt. Teilweise sei die medizinische Versorgung unzulänglich und der Hygienezustand als unmenschlich und erniedrigend bezeichnet worden. Eine natürliche Lichtzufuhr in den Hafträumen sei nicht gewährleistet, teilweise fehle ein Zugang zum Freistundenhof und Untersuchungsgefangene seien in der Regel bis zu 23 Stunden am Tag eingeschlossen. Es gebe kaum Aktivitäten außerhalb der Hafträume. Lediglich einmal wöchentlich bestehe die Möglichkeit zu duschen. In mehreren Haftanstalten stelle die Gewalt zwischen Gefangenen ein großes Problem dar, welches unter anderem auf einen Mitarbeitermangel innerhalb der Haftanstalten zurückzuführen sei.
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4. Am 9. Dezember 2020 bat das Hanseatische Oberlandesgericht die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg um die Einholung einer Zusicherung der lettischen Behörden, dass die den Beschwerdeführer im Falle einer Auslieferung erwartenden Haftbedingungen den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügen. Dies sei vor dem Hintergrund des Schriftsatzes vom 8. Dezember 2020 und des Reports von Amnesty International, Lettland 2019, wonach die Haftbedingungen in den lettischen Haftanstalten noch immer nicht den internationalen Standards in Bezug auf Hygiene und Sanitäranlagen, Luftfeuchtigkeit, Belüftung und ausreichendes Tageslicht genügten, erforderlich. Mit Schreiben vom 11. Dezember 2020 forderte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg die lettischen Behörden zur Abgabe einer entsprechenden Zusicherung auf.
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5. Mit Schreiben vom 30. Dezember 2020 teilten die lettischen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im Strafverfahren in der zentralen Haftanstalt in Riga untergebracht werden solle. Danach werde unter Berücksichtigung der festgelegten Vollstreckungsart und der Anzahl der freien Plätze über die weitere Unterbringung im geschlossenen oder halboffenen Vollzug entschieden. Derzeit sei in keiner der lettischen Haftanstalten die maximale Belegungsanzahl erreicht. Nach lettischen Vorschriften dürfe die individuelle Haftraumfläche nicht weniger als 4 m² groß sein. Im lettischen Strafvollzug seien alle Hafträume mit Sanitäranlagen ausgestattet, die vom restlichen Raum abgegrenzt seien oder sich in einem anderen Raum befänden, wodurch der Schutz der Privatsphäre sichergestellt werde. Darüber hinaus sei genügend Frischluftzufuhr, Beleuchtung und während der kalten Jahreszeit auch eine genügende Beheizung sichergestellt. Es gebe in allen Hafträumen ein Sanitärbecken und einen Wasserhahn, wodurch ein ständiger Zugang zu Wasser gewährleistet sei. Für jeden Gefangenen gebe es einen individuellen Schlafplatz. Einmal wöchentlich könnten Bettwäsche und Handtücher sowie einmal monatlich Oberbekleidung gewaschen werden. Dreimal am Tag gebe es warmes Essen. Monatlich würden Hygieneartikel verteilt und einmal wöchentlich bestehe eine Duschmöglichkeit. Eine primäre und bei Indikation auch eine sekundäre medizinische Versorgung sei gewährleistet. Die medizinische Versorgung sei mit derjenigen der lettischen Bevölkerung vergleichbar. Deshalb seien die lettischen Behörden der Ansicht, dass in den lettischen Haftanstalten solche Haftverhältnisse gewährleistet seien, die die Menschenrechte der Strafgefangenen nicht verletzen würden.
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6. Mit angegriffenem Beschluss vom 8. Januar 2021 erklärte das Hanseatische Oberlandesgericht die Auslieferung für zulässig. Zwar bestünden aufgrund von Entscheidungen des EGMR sowie Berichten des CPT Anhaltspunkte dafür, dass die Haftbedingungen in Lettland aufgrund systemischer Mängel eine Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRCh) begründen könnten. Aufgrund der Angaben der lettischen Behörden sei jedoch sichergestellt, dass die Haftbedingungen, die er im Falle seiner Auslieferung zu erwarten habe, den in Art. 3 EMRK verankerten menschenrechtlichen Mindestanforderungen genügten. Am 13. Januar 2021 bewilligte die Generalstaatsanwaltschaft Hamburg die Auslieferung.
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7. Am 14. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer eine Anhörungsrüge. Die im Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 aufgeführten problematischen Haftbedingungen in lettischen Haftanstalten habe der Senat nicht zur Kenntnis genommen. Die lettischen Behörden hätten nicht mitgeteilt, in welcher Haftanstalt er nach einer Verurteilung wahrscheinlich untergebracht werden würde. Es seien keine konkreten Informationen hinsichtlich der Verfügbarkeit von Tageslicht und Frischluft in den Hafträumen sowie in Bezug auf die Gewaltproblematik unter den Gefangenen eingeholt worden. Auch die Berechnung der individuellen Haftraumfläche und das Maß an Bewegungsfreiheit im Haftraum sei klärungsbedürftig, ebenso, was unter abgegrenzten Sanitäranlagen zu verstehen sei. Zudem sei eklatant von der Entscheidung des Oberlandesgerichts Bremen vom 3. August 2016 - 1 Ausl A 14/15 - in einer die Auslieferung betreffenden Rechtsfrage abgewichen worden. Mit Schriftsatz vom 18. Januar 2021 trug der Beschwerdeführer ergänzend vor, dass das Oberlandesgericht verpflichtet sei, die Haftbedingungen näher aufzuklären. Die lettischen Behörden hätten keine verbindliche Zusicherung abgegeben.
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8. Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 wies das Hanseatische Oberlandesgericht die Anhörungsrüge zurück. Der Schriftsatz vom 8. Dezember 2020 sei vollumfänglich zur Kenntnis genommen worden. Die Mitteilung der lettischen Behörden sei zu den Berichten des CPT in Beziehung gesetzt worden. Der Senat sei zu dem Ergebnis gekommen, dass hinsichtlich der zu erwartenden Haftbedingungen kein Auslieferungshindernis bestehe. Der Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Bremen sei durch die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 15. Oktober 2019, Dorobantu, C-128/18, EU:C:2019:857, und vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft <Haftbedingungen in Ungarn>, C-220/18 PPU, EU:C:2018:589, mittlerweile überholt. Es seien nur die Haftbedingungen in Haftanstalten zu prüfen, in denen der Beschwerdeführer nach den vorliegenden Informationen mit hinreichender Wahrscheinlichkeit inhaftiert werden solle. Die Haftanstalt für eine eventuelle spätere Strafhaft sei nicht hinreichend individualisierbar. Die Auskunft der lettischen Behörden sei auf die Haftraumgröße, Frischluftzufuhr, Beleuchtung, Beheizung, Wasserversorgung, Möblierung und Schlafplatz, Ernährung, Hygiene sowie medizinische Versorgung eingegangen. Hinsichtlich der abgegrenzten Sanitärräume hätten die lettischen Behörden mitgeteilt, dass der Schutz der Privatsphäre sichergestellt sei. Sämtliche geschilderten Parameter entsprächen den Mindestanforderungen des Art. 3 EMRK. Die Nichtmitteilung der Aufschlusszeiten sei nicht geeignet, dies in Frage zu stellen. Der Senat verstehe die Erklärung der lettischen Behörden, dass in den Strafanstalten solche Haftverhältnisse gewährleistet würden, die die Menschenrechte der Strafgefangenen nicht verletzten, als Zusicherung der dargelegten Haftbedingungen.
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II.
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Mit seiner vorab per Fax am 27. Januar 2021 fristgemäß eingegangenen Verfassungsbeschwerde, die er mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verbindet, rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 1 Abs. 1, Art. 19 Abs. 4, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG sowie von Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK.
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Trotz des Vorliegens hinreichender Anhaltspunkte dafür, dass er im Falle seiner Auslieferung in Lettland menschenunwürdigen Haftbedingungen ausgesetzt sein werde, habe das Oberlandesgericht den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt. Das Gericht hätte weitere Informationen, insbesondere auch zu der Haftanstalt, in der er wahrscheinlich nach einer eventuellen Verurteilung inhaftiert werde, einholen müssen. Die tatsächliche Haftraumgröße sei nicht mitgeteilt worden. So sei fraglich, wie diese berechnet werde, ob die Sanitärfläche einberechnet und wie diese abgegrenzt sei. Unklar bleibe auch, ob er in einer Gemeinschaftszelle oder in Einzelhaft untergebracht werden solle, wie groß das Ausmaß der tatsächlichen Bewegungsfreiheit sei, welche Lichtverhältnisse und ob eine Frischluftzufuhr gewährleistet seien sowie welche Aufschlusszeiten gelten würden. Eine konkrete Zusicherung hinsichtlich der ihn erwartenden Haftbedingungen liege nicht vor. Die Erklärung der lettischen Behörden sei auch nicht hinsichtlich ihrer Belastbarkeit überprüft worden. Da er jederzeit nach Lettland ausgeliefert werden könne, sei der Erlass einer einstweiligen Anordnung erforderlich.
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III.
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Zur Verfahrenssicherung wird die Übergabe des Beschwerdeführers an die lettischen Behörden gemäß § 32 Abs. 1 und Abs. 2 BVerfGG bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen untersagt.
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1. Das Bundesverfassungsgericht kann einen Zustand durch einstweilige Anordnung gemäß § 32 Abs. 1 BVerfGG vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 55, 1 3>; 82, 310 312>; 94, 166 216 f.>; 104, 23 27>; 106, 51 58>).
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Als Mittel des vorläufigen Rechtsschutzes hat die einstweilige Anordnung auch im verfassungsgerichtlichen Verfahren die Aufgabe, die Schaffung vollendeter Tatsachen zu verhindern; sie soll auf diese Weise dazu beitragen, Wirkung und Bedeutung einer erst noch zu erwartenden Entscheidung in der Hauptsache zu sichern und zu erhalten (vgl. BVerfGE 42, 103 119>). Deshalb bleiben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit der angegriffenen Maßnahme vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht, es sei denn, die Hauptsache erwiese sich als von vornherein unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 89, 38 44>; 103, 41 42>; 118, 111 122>; stRspr). Ist der Ausgang des Hauptsacheverfahrens offen, so hat das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich lediglich im Rahmen einer Folgenabwägung die Nachteile abzuwägen, die einträten, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, die Verfassungsbeschwerde aber in der Hauptsache Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen, die entstünden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, der Verfassungsbeschwerde in der Hauptsache aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 105, 365 371>; 106, 351 355>; 108, 238 246>; 125, 385 393>; 132, 195 232 f. Rn. 87>; stRspr).
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2. Nach diesen Maßstäben ist eine einstweilige Anordnung zu erlassen.
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a) Die Verfassungsbeschwerde ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet. Es erscheint vielmehr möglich, dass die Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 4 GRCh verletzt, weil das Gericht seiner Verpflichtung nach Art. 4 GRCh, auf der zweiten Prüfungsstufe im Einzelfall zu prüfen und durch zusätzliche Informationen aufzuklären, ob der Beschwerdeführer nach seiner Überstellung in einer lettischen Haftanstalt einer Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung ausgesetzt sein wird, nicht hinreichend nachgekommen ist (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 42 ff.). Insbesondere haben die lettischen Behörden bislang konkrete und nachvollziehbare Informationen zu den vom Hanseatischen Oberlandesgericht problematisierten Haftbedingungen wie Luftfeuchtigkeit, Belüftung, Tageslicht und Aufschlusszeiten noch nicht mitgeteilt. Ungeachtet der Frage, ob die Mitteilung der lettischen Behörden tatsächlich eine konkret die Inhaftierung des Beschwerdeführers betreffende Zusicherung enthält, lässt sich dem angegriffenen Beschluss eine eigene Gefahrenprognose des Gerichts, um die Belastbarkeit einer Zusicherung einschätzen zu können, nicht entnehmen (vgl. Beschluss des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2020 - 2 BvR 1845/18, 2 BvR 2100/18 -, Rn. 56).
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b) Auch die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG erforderliche Folgenabwägung geht zugunsten des Beschwerdeführers aus. Die Folgen, die einträten, wenn der Beschwerdeführer ausgeliefert werden würde, sich später aber herausstellte, dass die Auslieferung rechtswidrig war, wiegen schwerer als die Folgen, die entstünden, wenn die Auslieferung einstweilen untersagt bliebe, sich später aber herausstellte, dass sie ohne Rechtsverstoß hätte durchgeführt werden können. Denn im erstgenannten Fall wäre dem Beschwerdeführer eine erfolgreiche Geltendmachung seiner Einwände gegen die Auslieferung voraussichtlich nicht mehr möglich. Demgegenüber könnte der Beschwerdeführer, sollte sich die geplante Auslieferung als rechtmäßig erweisen, zu einem späteren Zeitpunkt an die lettischen Behörden übergeben werden. Sein Aufenthalt in Deutschland würde sich lediglich bis zu einem solchen späteren Termin verlängern.
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3. Fragen der Auslieferungshaft bleiben von der einstweiligen Anordnung unberührt.
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