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BVerfG 26.09.2019 - 2 BvR 2100/18
BVerfG 26.09.2019 - 2 BvR 2100/18 - Erneute Wiederholung einer einstweiligen Anordnung: einstweiligen Untersagung der Auslieferung des Beschwerdeführers zur Strafverfolgung an Rumänien
Normen
§ 32 Abs 1 BVerfGG, § 32 Abs 6 S 2 BVerfGG
Vorinstanz
vorgehend OLG Celle, 20. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend OLG Celle, 5. September 2018, Az: 2 AR (Ausl) 39/18, Beschluss
vorgehend BVerfG, 21. September 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 17. Oktober 2018, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
vorgehend BVerfG, 11. April 2019, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 4. August 2020, Az: 2 BvR 2100/18, Einstweilige Anordnung
nachgehend BVerfG, 1. Dezember 2020, Az: 2 BvR 1845/18, Beschluss
Tenor
-
Die einstweilige Anordnung vom 21. September 2018, wiederholt mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019, wird bis zu einer Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, wiederholt (§ 32 Abs. 6 Satz 2 BVerfGG).
Gründe
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I.
- 1
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Das Bundesverfassungsgericht hat durch einstweilige Anordnung vom 21. September 2018 die Übergabe des Beschwerdeführers an die rumänischen Behörden bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde, längstens für die Dauer von sechs Monaten, einstweilen ausgesetzt und die einstweilige Anordnung mit Beschluss vom 17. Oktober 2018 und Beschluss vom 11. April 2019 wiederholt.
-
II.
- 2
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Das Bundesverfassungsgericht kann eine einstweilige Anordnung dann wiederholen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den erstmaligen Erlass einer solchen Anordnung noch gegeben sind (vgl. BVerfGE 21, 50; 89, 113 115 f.>; 97, 102 102>). Dies ist vorliegend der Fall. Zur Begründung wird auf den Beschluss vom 17. Oktober 2018 verwiesen.
-
III.
- 3
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Die Vollziehung der Auslieferungshaft bleibt von der einstweiligen Anordnung unberührt.
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